Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht als rechtsmissbräuchlich

Aktenzeichen  33 WF 238/17

Datum:
22.6.2017
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 6, § 155 Abs. 1
ZPO ZPO § 42, § 44, § 47
GG Art.2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Zur Frage, wann Ablehnungsgesuche wegen Verschleppungsabsicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen und damit unzulässig sind (hier: wiederholte Ablehnungsgesuche, insbesondere in der Form von Kettenablehnungen, kombiniert mit Rechtsbehelfen gegen Zwischenentscheidungen und anschließende Einlegung von nicht förmlichen Rechtsbehelfen).
2. Das Gericht entscheidet über unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Bestätigung von BVerfG BeckRS 2013,49263). Hierbei verstößt eine rein formale Prüfung in Form der Darstellung eines über Jahre praktizierten Verhaltensmusters eines Verfahrensbeteiligten nicht gegen Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz, da mit ihr keine Bewertung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters einhergeht.
3. In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betreffen, sind Ablehnungsgesuchen, die als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienen, besonders kritisch im Hinblick auf das Beschleunigungspostulat nach § 155 Abs. 1 FamFG zu beurteilen.
4. Wiederholte und damit wegen Verfahrensverschleppung unzulässige Ablehnungsanträge verletzen den Justizgewährungsanspruch des Antragstellers als individuelles Grundrecht, der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG herzuleiten ist.

Tenor

Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin in den Verfahren   
-33 WF 1573/16 und 33 WF 1635/16 vom 03.11.2016 und 20.03.2017
-33 WF 1574/16 und 33 WF 1636/16 vom 03.11.2016 und 20.03.2017
-33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1782/15 vom 03.11.2016, 04.11.2016 und 20.03.2017
-33 WF 1576/16 und 33 WF 1639/16 vom 03.11.2016 und 20.03.2017 
-33 WF 238/17 vom 22.2.2017 und 22.3.2017
werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
Dem Senat liegen folgende Sachverhalte zur Entscheidung vor:
1. Im Verfahren 564 F 2862/11 = 33 WF 1573/16 und 33 WF 1635/16 beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.3.2011 das Umgangsrecht für die gemeinsame Tochter der Beteiligten R. zu regeln; die Antragsgegnerin beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen und das Umgangsrecht auszuschließen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 7.4.2011 (Blatt 58) wurde das Verfahren 553 F 1795/11 hinzuverbunden.
Nach dem Termin vom 30.6.2011 (Blatt 107/107) erließ das Amtsgericht am 1.7.2011 einen Beweisbeschluss und beauftragte einen Gutachter für die Frage der Ausgestaltung des Umgangsrechts bzw. eines Ausschlusses.
Am 19. 8. 2011 lehnte die Antragsgegnerin den bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 130/133).
Am 30.9.2011 wies das Amtsgericht München diesen Antrag zurück (Blatt 169/171). Im Verfahren 553 F 9827/11 erließ das Amtsgericht am 4.10.2011 eine einstweilige Anordnung Umgangsrecht, bei der es begleitete Umgangskontakte und eine Umgangspflegschaft festlegte (Blatt 173/178).
Am 7.10.2011 ordnete das Amtsgericht durch weiteren Beschluss die Erholung eines entwicklungspsychologischen Gutachtens für das Kind an (Blatt 181/183).
Am 11.10.2011 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 184/194).
Am 20.10.2011 erhob die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.9.2011, die beim Oberlandesgericht das Aktenzeichen 33 WF 1960/11 führte (Blatt 198/201). Diese Beschwerde begründete sie mit weiterem Schriftsatz vom 20.10.2011 (Bl. 202/213).
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.10.2011 wies Richterin am Amtsgericht Dr. R. den Befangenheitsantrag vom 11.10.2011 zurück (Blatt 241/244).
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde vom 14.11.2011, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 2072/11 geführt wurde (Blatt 260/282).
Am 15.11.2011 lehnte die Antragsgegnerin erneut Richterin am Amtsgericht H. als befangen ab (Blatt 283/305).
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.11.2011 wurde die Beschwerde vom 30.9.2011 zurückgewiesen (Blatt 317/321).
Am 16.1.2012 erhob die Antragsgegnerin hiergegen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung (Blatt 351/357).
Diese wurden durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20.2.2012 verworfen bzw. zurückgewiesen (Blatt 368/371).
Am 21.2.2012 lehnte die Antragsgegnerin die zwischenzeitlich vom Amtsgericht bestellten weiteren Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 373/389).
Am 7.5.2012 wies das Amtsgericht München durch Richter am Amtsgericht Z. die Befangenheitsanträge vom 21.2.2012 zurück (Blatt 471/475).
Am 8.5.2012 führte das Amtsgericht eine Kindesanhörung und am 10.5.2012 einen Erörterungstermin mit den übrigen Beteiligten durch (Blatt 477/482). Daraufhin änderte es im Verfahren 564 F 9827/11 die bestehende Umgangsregelung vom 4.10.2011 und beschloss durch einstweilige Anordnung begleitete Umgangskontakte und eine Umgangspflegschaft (Blatt 483/486).
Am 10.5.2012 erhob die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7.5.2012, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 965/12 geführt wurde (Blatt 487/488).
Am 1.6.2012 wies das Oberlandesgericht diese sofortige Beschwerde zurück (Blatt 503/504).
Am 30. 8. 2012 lehnte die Antragsgegnerin erneut Richter am Amtsgericht Z. als befangen ab (Blatt 528/552).
Am 10.10.2012 wies das Amtsgericht den Ablehnungsantrag zurück (Blatt 585/586).
Am 29.10.2012 legte die Antragsgegnerin hiergegen sofortige Beschwerde ein, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1799/12 geführt wurde (Blatt 587/588) und begründete diese am 7.11.2012 (Blatt 589/601).
Am 14.2.2013 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurück (Blatt 602/607).
Am 11.3.2013 erhob die Antragsgegnerin dagegen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung (Blatt 609/600 15).
Am 19.3.2013 erhob die Antragsgegnerin die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG.
Ebenfalls am 19.3.2013 lehnte die Antragsgegnerin erneut Richter am Amtsgericht Z. als befangen ab (Blatt 625/698).
Am 28.3.2013 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung vom 11.3.2013 zurück (Blatt 621/623).
Am 18.4.2013 wies das Amtsgericht München durch Richterin am Amtsgericht A. das Ablehnungsgesuch vom 19.03.2013 zurück (Blatt 708/709).
Am 10.5.2013 wandte sich die Antragsgegnerin dagegen mit der sofortigen Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 830/13 geführt wurde (Blatt 707/711).
Unter dem gleichen Datum lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht A. wegen Befangenheit ab (Blatt 712/727).
Am 20.5.2013 wies Richterin am Amtsgericht A. das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück (Blatt 732/733).
Am 30.4.2013 erhob die Antragsgegnerin Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Verfahren 33 WF 1799/12 (Blatt 738).
Am 3.6.2013 begründete die Antragsgegnerin ihre sofortige Beschwerde vom 10.5.2016 (Blatt 739/751).
Am 13.6.2013 wurde die Erinnerung vom 30.4.13 durch Beschluss des Oberlandesgericht zurückgewiesen (Blatt 755/760).
Am 8. 8. 2013 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde vom 10.5.2013 zurück (Blatt 763/765).
Das Amtsgericht bestimmte danach Termin zur Kindesanhörung auf den 01.10.2013 und zur Erörterung auf den 20.10.2013. Die Antragsgegnerin wandte sich hiergegen mit Terminsverlegungsantrag und mit einem Antrag auf Aufhebung des Termins zur Kindesanhörung (Blatt 780).
Am 27.9.2013 lehnte die Antragsgegnerin erneut Richter am Amtsgericht Z. als befangen ab (Blatt 781/826). Unter dem gleichen Datum lehnte die Antragsgegnerin auch Richterin am Amtsgericht A. ab (Blatt 829/852).
Am 14.10.2013 wies Richter am Amtsgericht Z. das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück (Blatt 853/855).
Hiergegen wendete sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 4.11.2013, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1685/13 geführt wurde (Blatt 860/871).
Am 21.11.2013 wurde dieser Beschluss durch das Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Blatt 874/879).
Am 15.1.2014 wies das Amtsgericht München durch Richter am Amtsgericht Dr. B. das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. zurück (Blatt 888/889).
Am 22.1.2014 lehnte die Antragsgegnerin Richter am Amtsgericht Dr. B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 890/896).
Dieser erklärte sich daraufhin am 5.2.2014 für befangen (Blatt 897).
Am 20.7.2014 wies Richterin am Amtsgericht K. das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. vom 27.9.2013 als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurück (Blatt 914/918).
Am 2. 8. 2014 wandte sich die Antragsgegnerin dagegen mit ihrer sofortigen Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1236/14 geführt wurde (Blatt 919/928).
Diese Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts durch Richter am Oberlandesgericht Dr. S. am 3.9.2014 zurückgewiesen (Blatt 931/934).
Am 12.9.2014 erhob die Antragsgegnerin dagegen Anhörungsrüge (Blatt 935) und lehnte Richter am Oberlandesgericht Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 936/942). Am 22.9.2014 begründete die Antragsgegnerin ihre Anhörungsrüge weiter und erhob gleichzeitig Gegenvorstellung (Blatt 946/952).
Am 7.10.2014 wies der Senat das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Oberlandesgericht Dr. S. zurück (Blatt 973/978).
Hiergegen wendete sich am 29.10.2014 die Antragsgegnerin mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung (Blatt 983/988).
Am 3.11.2014 lehnte die Antragsgegnerin erneut Richter am Oberlandesgericht Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 990/993).
Durch Senatsbeschluss vom 2.12.2014 wurden die Anhörungsrüge, die Gegenvorstellung und die neuerliche Ablehnung von Richter am Oberlandesgericht Dr. S. zurückgewiesen (Blatt 1001/1006).
Am 14.1.2015 entschied Richter am Oberlandesgericht Dr. S. über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 12.9.2014 (Blatt 1007/1016).
Am 24.9.2015 übermittelte die Antragsgegnerin den Schriftsatz vom 23.9.2015 aus dem Verfahren 564 F 9827/2011 und machte diesen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Blatt 1012); dieser beinhaltete eine erneute Ablehnung wegen Besorgnis der Befangeneheit von Richter am Amtsgericht Z.
Unter dem 22.10.2015 und 1. 8. 2016 (Blatt 1013/1014) bekräftigte die Antragsgegnerin ihre Verzögerungsrüge.
Am 09.08.2016 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1015/1020), wobei sie den Antrag durch weitere Schriftsätze vom 11. 08.2016 und 29.08.2016 erweiterte (Blatt 1023/1025; 1027/1033).
Mit Beschluss vom 05.09.2016 wies das Amtsgericht München durch Richterin am Amtsgericht A. dieses Ablehnungsgesuch zurück (Blatt 1034/1035).
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin am 21.09.2016 mit ihrer sofortigen Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1635/16 geführt wird (Blatt 1037/1051).
Mit weiterem Schriftsatz vom 21.9.16 lehnte sie Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1052/1062).
Diesen Antrag wies Richter am Amtsgericht Ra. mit Beschluss vom 17.10.2016 zurück (Blatt 1066/1067).
Hierauf lehnte am 2.11.2016 die Antragsgegnerin Richter am Amtsgericht Ra. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1068/1073).
Die Antragsgegnerin wendete sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.11.2016 gegen den Beschluss vom 17.10.2017, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1573/16 geführt wird (Blatt 1074/1087).
Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 lehnte die Antragsgegnerin die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu., Richterin am Oberlandesgericht F. und die Richter am Oberlandesgericht Fi. und Si. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 1088/1098).
Am 09.12.2016 bat die Antragsgegnerin um Mitteilung der Namen der nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter (Bl. 1107).
Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 (Blatt 1109/1117) nahm die Antragsgegnerin ihren Ablehnungsantrag betreffend Richterin am Oberlandesgericht F. im Hinblick auf ihr Ausscheiden aus dem Senat zurück und ergänzte ihren Vortrag zur Ablehnung der übrigen Senatsmitglieder.
Am 01. 02. 2017 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Ablehnungsantrag betreffend Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu. und Richter am Oberlandesgericht Fi. (Bl. 1123/1126).
Am 20. 03. 2017 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Oberlandesgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 1132/1140), ergänzte das Ablehnungsgesuch betreffend Richter am Oberlandesgericht Fi. (Bl. 1141/1142), bat um Mitteilung des Dienstalters der entscheidenden Richter (Bl. 1143/1144) und begründete das Ablehnungsgesuch betreffend Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu. im Hinblick auf deren zwischenzeitlich erfolgtes Ausscheiden aus dem Senat (Bl. 1145/1147).
2. In dem Verfahren 564 F 9827/11 = 33 WF 1574/16 und 33 WF 1636/16 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung am 09.09.2011 das Umgangsrecht mit seiner Tochter R. zu regeln (Blatt 1/5).
Die Antragsgegnerin beantragte am 26.9.2011 Antragabweisung (Blatt 16/26).
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4.10.2011 wurde im Wege der einstweiligen Anordnung das Umgangsrecht in Form von begleiteten Umgangskontakten und einer Umgangspflegschaft durch Richterin am Amtsgericht H. angeordnet (Blatt 33/38).
Am 11.10.2011 beantragte die Antragsgegnerin die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (Blatt 41/47).
Am gleichen Tag lehnte sie mit weiterem Schriftsatz Richterin am Amtsgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 48/45), ergänzt durch Schriftsätze vom 20.10. und 25.10.2011 (Blatt 72/83,87/89).
Am 19.10.2011 wies die abgelehnte Richterin der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück (Blatt 65/67).
Am 27.10.2011 wies das Amtsgericht durch Richterin am Amtsgericht Dr. R. den Ablehnungsantrag vom 11.10.2011 zurück (Blatt 103/106).
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.11.2011, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 2071/11 geführt wurde (Blatt 108/130).
Mit Schriftsatz vom 15.11.2011 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit erneut ab (Blatt 139/161).
Am 27.2.2012 beantragte der Antragsteller die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen den Umgangsbeschluss (Blatt 196).
Am 28.2.2012 hob das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde vom 14.11.2011 den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.10.2011 auf und erklärte den Befangenheitsantrag für begründet (Blatt 187/194).
Am 5.4.2012 lehnte das Amtsgericht den Ordnungsgeldantrag des Antragstellers ab und setzte die Vollziehung der einstweiligen Anordnung Umgang aus (Blatt 200/202).
Aufgrund der Verhandlung vom 10.5.2012 hob das Amtsgericht am 11.5.2012 durch Richter am Amtsgericht Z. den Umgangsbeschluss vom 4.10.2011 auf und erließ eine neue einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht (Blatt 223/230).
Am 25.5.2012 beantragte die Antragsgegnerin die Berichtigung des Vermerks über die Verhandlung vom 10.5.2012 und erhob Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 11.5.2012 (Blatt 236/261).
Am 12.6.2012 beantragte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Umgangsbeschlusses (Blatt 273/275).
Am 13.6.2012 beschloss das Amtsgericht durch Richter am Amtsgericht Z., dass sämtliche Anträge zurückgewiesen werden (Blatt 276/279).
Im 10. 8. 2012 wies das Amtsgericht die Anträge gegen den Beschluss vom 11.5.2012 zurück und entsprach einem Ordnungsgeldantrag des Antragstellers (Blatt 33/39 Unterheft eA).
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30. 8. 2012, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 2 WF 403/13 geführt wurde (Blatt 43/53 Unterheft eA).
Mit Schriftsatz vom 30. 8. 2012, präzisiert durch weitere Schriftsätze vom 20.9. 2012 und 1.10.2012, lehnte die Antragsgegnerin Richter am Amtsgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 302/326, 351/360, 366/370).
Mit Beschluss vom 10.10.2012 wies das Amtsgericht den Ablehnungsantrag durch Richterin am Amtsgericht A. zurück (Blatt 378/379).
Am 29.10.2012 wandte sich die Antragsgegnerin hiergegen mit ihrer sofortigen Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1800/12 geführt wurde (Blatt 381/382).
Am 17.12.2012 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 11.5. und 13.6.2012 abgewiesen (Blatt 397/413).
Am 14.2.2013 wies der Senat die sofortige Beschwerde vom 29.10.2012 durch Richter am Oberlandesgericht Dr. S. zurück (Blatt 419/424).
Am 11.3.2013 erhob die Antragsgegnerin hiergegen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung (Blatt 425/435).
Am 19.3.2013, ergänzt am 4.4.2013, lehnte die Antragsgegnerin Richter am Amtsgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 440/466).
Am 11.4.2013 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung durch Beschluss zurück (Blatt 437/439).
Am 18.4.2013 wies das Amtsgericht durch Richterin am Amtsgericht A. den Befangenheitsantrag gegenüber Richter am Amtsgericht Z. zurück (Blatt 467/468).
Mit Beschluss vom 24.4.2013 beschloss das Amtsgericht die Verlängerung der Umgangspflegschaft (Blatt 345/346).
Am 29.4.2013 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde vom 30. 8. 2012 unter Reduktion des verhängten Ordnungsgeldes zurück (Blatt 79/87 Unterheft eA).
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 16.5.2013 (Blatt 120/130 Unterheft eA).
Zuvor erhob die Antragsgegnerin am 10.5.2013 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.4.2013, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 829/13 geführt wurde (Blatt 469/474) und lehnte mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 471/486).
Am 20.5.2013 verwarf Richterin am Amtsgericht A. den gegen sie gerichteten Ablehnungsantrag als unzulässig (Blatt 490).
Am 19.6. 2013 berichtigte das Oberlandesgericht seinem Beschluss vom 29.4.2013 dahin, dass die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen wird (Blatt 136/138 Unterheft eA).
Hiergegen erhob die Antragsgegnerin neuerlich am 9.7.2013 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge (Blatt 512/515).
Mit Beschluss vom 12. 8. 2013 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 16.5.2013 zurück (Blatt 516/519).
Mit weiterem Beschluss des Oberlandesgericht wurde die sofortige Beschwerde vom 10.5.2013 zurückgewiesen (Blatt 520/522).
Mit Schriftsätzen vom 26.11.2013 wurden Richter am Amtsgericht Z. und Richterin am Amtsgericht A. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Blatt 553/546), die Ablehnung wurde mit weiteren Schriftsätzen vom 8. 1.2014 begründet (Blatt 659/670).
Am 15.1.2014 wies das Amtsgericht durch Richter am Amtsgericht Dr. B. den gegen Richterin am Amtsgericht A. gerichteten Ablehnungsantrag zurück (Blatt 671/673).
Mit Schriftsatz vom 22.11.2014 lehnte die Antragsgegnerin dann Richter am Amtsgericht Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 675/684) und erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.1.2014, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 107/14 geführt wurde (Blatt 687/691).
Am 7.3.2014 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurück (Blatt 694/697).
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9.4.2014 verwarf Richterin am Amtsgericht Anke das Ablehnungsgesuch gegenüber Richter am Amtsgericht Z. als unzulässig (Blatt 701/702). Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.4.2014, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1071/14 geführt wurde (Blatt 704/709).
Mit weiterem Schriftsatz vom 27.4.2014 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Anke wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 707/714).
Am 20.7.2014 wies das Amtsgericht durch Richterin am Amtsgericht K. das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht Anke als unzulässig zurück (Blatt 718).
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes, Einzelrichter Richter am Oberlandesgericht Dr. S., wurde die sofortige Beschwerde vom 27.4.2014 zurückgewiesen (Blatt 722/726).
Dagegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 5.9.2014 (Blatt 730/735).
Mit Schriftsatz vom 12.9.2014, ergänzt mit Schriftsatz vom 29.9.2014, lehnte die Antragsgegnerin Richter am Oberlandesgericht Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 736/749).
Am 9.10.2014 wies das Oberlandesgericht diesen Ablehnungsantrag zurück (Blatt 753/756).
Am 27.10.2014 wies das Oberlandesgericht durch Richter am Oberlandesgericht Dr. S. die Anhörungsrüge vom 5.9.2014 zurück (Blatt 759/762).
Am 29.10.2014 erhob die Antragsgegnerin Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgericht vom 9. 10.2014 (Blatt s763/769).
Am 3.11.2014 lehnte die Antragsgegnerin erneut Richter am Oberlandesgericht Dr. S. ab (Blatt 771/774).
Am 2.12.2014 wies der Senat die Anhörungsrüge vom 29.10.14 und das Ablehnungsgesuch vom 3.11.2014 zurück (Blatt 781/786).
Mit Schriftsatz vom 21.1.2015 erinnerte die Antragsgegnerin an ihre Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 9.7.2013 (Blatt 788).
Am 20.2.2015 erhob die Antragsgegnerin die Verzögerungsrüge (Blatt 796/7790).
Mit Beschluss vom 7.4.2015 wies das Oberlandesgericht durch Richter am Oberlandesgericht Dr. S. die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 9.7.2013 zurück (Blatt 799/803).
Aufgrund eines vor dem Amtsgericht durchgeführten Anhörungstermins vom 15.6.2013 erließ das Amtsgericht am 30.7.2015 einen neuen Umgangsbeschluss im Wege der einstweiligen Anordnung (Blatt 824/827).
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin am 4.9.2015 mit einem Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Blatt 833/848). Mit fünf weiteren Schriftsätzen vom 4.9.2015 lehnte die Antragsgegnerin Richter am Amtsgericht Z., Dr. B. und die Richterinnen am Amtsgericht A., A.-M. und K. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 849/906).
Mit Beschluss vom 14.9.2015 verwarf Richter am Amtsgericht Z. das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig und lehnte den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ab (Blatt 910/912).
Am 21.9.2015 erhob die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.9.2015, soweit die Durchführung der mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, und gegen den Beschluss vom 30.7.2015 und beantragte insoweit die Aussetzung der Vollziehung nach § 64 FamFG (Blatt 925/931). Das Beschwerdeverfahren wurde beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1377/15 geführt.
Am 23.9.2015 erhob die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.9.2015, soweit dort das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1355/15 geführt (Blatt 997/1005).
Mit fünf Schriftsätzen vom 24.9.2015 wiederholte die Antragsgegnerin ihre Ablehnungsgesuche gegen Richter am Amtsgericht Z., Dr. B. und die Richterinnen am Amtsgericht A., A.-M. und K.(Blatt 932/980).
Durch Beschluss des Oberlandesgericht vom 9.10.2015 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 21.9.2015 zurückgewiesen (Blatt 1007/1013).
Am gleichen Tag regte die Antragsgegnerin an, diese Entscheidung zu überdenken (Blatt 1014/1015).
Am 27.10.2015 erhob die Antragsgegnerin erneut Verzögerungsrüge (Blatt 1023).
Am 13.11.2015 verwarf der Senat die Beschwerde vom 21.9.2015 (Blatt 1030/1033).
Am 27.11.2015 erhob die Antragsgegnerin hiergegen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung (Blatt 1040/1042).
Am 27.1.2016 wies der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung vom 27.11.2015 unbegründet seien (Blatt 1054/1060).
Am 9.5.2016 lehnte daraufhin die Antragsgegnerin Richter am Oberlandesgericht Fi. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1071/1076).
Am 27.6.2016 wies der Senat dieses Ablehnungsgesuch zurück (Blatt 1095/1100).
Am 27.7.2016 erhob die Antragsgegnerin erneut Verzögerungsrüge (Blatt 1107).
Am 26.7.2016 wurde die Anhörungsrüge vom 27. 11.2015 zurückgewiesen (Blatt 1108/1112).
Am 27.7.2016 wurde durch das Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht Fi. als Einzelrichter, die Beschwerde vom 23.9.2015 zurückgewiesen (Blatt 1113/1116).
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28.7.2016 wurde die Befristung der Umgangspflegschaft durch Richterin am Amtsgericht Dr. M. bis zum 31.7.2017 verlängert (Blatt 1125/1127).
Am 9.8.2016, ergänzt durch Schriftsätze vom 11.8.2016 und 29.8.2016, lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1142/1176).
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 5.9.2016 wies Richterin am Amtsgericht A. dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück (Blatt 1177/1178).
Am 21.9.2016 erhob die Antragsgegnerin hiergegen sofortige Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1639/16 geführt wurde (Blatt 1179/1193). Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag lehnte sie Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1194/1196).
Mit Beschluss vom 17.10.2016 wies Richter am Amtsgericht Ra. dieses Ablehnungsgesuch zurück (Blatt 1200/1201).
Mit Schriftsätzen vom 2.11.2016 lehnte daraufhin die Antragsgegnerin Richter am Amtsgericht Rau wegen Besorgnis der Befangenheit ab und legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.10.2016 ein, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1574/16 geführt wird (Blatt 1205//1225).
Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 lehnte die Antragsgegnerin die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu., Richterin am Oberlandesgericht F. und die Richter am Oberlandesgericht Fi. und Si. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 1226/1231).
Am 09.12.2016 bat die Antragsgegnerin um Mitteilung der Namen der nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter (Bl. 1239).
Mit Schriftsatz vom 30.1.2017 bat die Antragsgegnerin um Mitteilung der Besetzung des Vertretersenats und des allgemeinen Dienstalters (Blatt 1250).
Am 01. 02. 2017 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Ablehnungsantrag betreffend Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu. und Richter am Oberlandesgericht Fi. (Bl. 1253/1256).
Am 20. 03. 2017 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Oberlandesgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 1268/1276), ergänzte das Ablehnungsgesuch betreffend Richter am Oberlandesgericht Fi. (Bl. 1277/1278 B), bat um Mitteilung des Dienstalters der entscheidenden Richter (Bl. 1279/1280) und konkretisierte ihr Ablehnungsgesuch betreffend Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu. im Hinblick auf deren zwischenzeitlich erfolgtes Ausscheiden aus dem Senat (Bl. 1281/1283).
3. In den Verfahren 564 F 11849/14 = 33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1782/15 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.09.2014 (Bl. 1/6) beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht für die Tochter R. zu übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, hilfsweise das alleinige Sorgerecht dem Jugendamt M. zu übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt M. zu übertragen.
Gemäß Verfügung von Richter am Amtsgericht Z. vom 30.09.2014 (Bl. 7/8) wurde der Antrag der Antragsgegnerin am 07.10.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (Bl. 9/35) ist die Antragsgegnerin den Haupt- und Hilfsanträgen entgegengetreten und lehnte Richter am Amtsgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit weiteren Schriftsätzen vom 21.10.2014 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Anke (Bl. 36/47) und Richter am Amtsgericht Dr. B., der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Amtsgericht A. zuständig war, wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 49/50).
Mit Beschluss vom 08.04.2015 (Bl. 95/100) entschied Richterin am Amtsgericht K., dass das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 21.10.2014 gegen Richter am Amtsgericht Dr. B. keiner Entscheidung bedürfe, und wies das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 21.10.2014 wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am Amtsgericht A. als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurück.
Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.04.2015 (Bl. 101/107) Richterin am Amtsgericht K.wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.04.2015 (Bl. 108/109) legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Richterin am Amtsgericht K. vom 08.04.2015 sofortige Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom 13.05.2015 (Bl. 111/115) wies Richterin am Amtsgericht A.-M. das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegen Richterin am Amtsgericht K.als unzulässig und unbegründet zurück.
Gegen diesen ihr formlos mitgeteilten Beschluss legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.06.2015 (Bl. 116/124) sofortige Beschwerde ein, die unter dem Az. 33 WF 784/15 geführt wurde.
Am 15.07.2015 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin antragsgemäß Akteneinsicht gewährt.
Nach Akteneinsicht hat die Antragsgegnerin ihren Beschwerdevortrag mit Schriftsatz vom 16.08.2015 ergänzt (Bl. 137/141).
Mit weiteren Schriftsätzen vom 16. 08. 2015 wurden Richterin am Amtsgericht K. und Richterin am Amtsgericht A. – M. wegen Befangenheit abgelehnt (Bl. 141a/141f).
Am 25.08.2015 wurde durch Beschluss des Senats vom (33 WF 784/15) die sofortige Beschwerde vom 02.06.15 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.05.2015 zurückgewiesen (Bl. 142/148).
Am 26.09.2015 half das Amtsgericht München der Beschwerde vom 24.04.2015 nicht ab (Bl. 150/152) und legte die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vor (33 WF 1380/15).
Am 23.10.2015 wurde durch Beschluss des Senats (33 WF 1380/15) die sofortige Beschwerde vom 24.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 08.04.2015 zurückgewiesen (Bl. 142/148).
Am 02.11.2015 ging eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats vom 23.10.2015 ein (Bl. 168/170).
Am 18.11.2015 wies das Amtsgericht München durch Richterin am Amtsgericht Anke das Ablehnungsgesuch betreffend Richter am Amtsgericht Z. vom 21.10.2014 zurück (Bl. 165/166).
Am 23.11.2015 wies der Senat die Gegenvorstellung vom 02.11.2015 durch Beschluss vom 23.11.2015 zurück (Bl. 171/173).
Am 08.12.2015 legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.11.2015 ein (Bl. 183/208), welche unter dem Aktenzeichen 33 WF 1782/15 geführt wurde.
Am 13.04.2016 half das Amtsgericht München dieser nicht ab (Bl. 214/215).
Am 25.04.2016 beantragte der Antragsgegnervertreter Akteneinsicht.
Mit Schriftsätzen vom 09. 05.2016 lehnte die Antragsgegnerin Richter am Oberlandesgericht Fi. ab (Bl. 221/232) und fragte bezüglich der Sachbehandlung vorheriger Anfragen an (Bl. 233).
Mit Beschluss des Senats vom 30.06.2016 wurde das Ablehnungsgesuch betreffend Richter am Oberlandesgericht Fi. zurückgewiesen (Bl. 249/253).
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin am 21.07.2016 mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung (Bl. 276/281).
Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. als befangen ab, nachdem diese am 16. 06.2016 die Referatsnachfolge des bisher zuständigen Richter am Amtsgericht Z. angetreten hatte (Bl. 255/260) und ergänzte diesen Ablehnungsantrag mit Schriftsatz vom 11. 08. 2016 (Bl. 262/264).
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2016 verwarf Richterin am Amtsgericht A. dieses Ablehnungsgesuch (Bl. 273/274).
Am 21.09.2016 wies der Senat die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung durch Beschluss zurück (Bl. 282/286). Am selben Tag legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2016 sofortige Beschwerde ein (Bl. 288/302), welche beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1638/2016 geführt wurde und lehnte mit weiterem Schriftsatz Richterin am Amtsgericht A.wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 303/313).
Dieses Ablehnungsgesuch betreffend Richterin am Amtsgericht A. wies das Amtsgericht München durch Richter am Amtsgericht Ra. mit Beschluss vom 17.10.2016 zurück (Bl. 316/319).
Mit Schriftsätzen vom 02.11.2016 erinnerte die Antragsgegnerin zunächst an ihr Ablehnungsgesuch betreffend Richter am Amtsgericht Dr. B. vom 21.10.2014, welches Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts vom 08. 04. 2015 war (Bl. 321/323), lehnte Richter am Amtsgericht Ra. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 324/330) und legte sofortige Beschwerde gegen dessen Beschluss vom 17.10.2016 ein (Bl. 331/334), welche vor dem Oberlandesgericht unter den Aktenzeichen 33 WF 1575/16 geführt wurde.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 lehnte die Antragsgegnerin die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu., Richterin am Oberlandesgericht F. und die Richter am Oberlandesgericht Fi. und Si. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 345/350).
Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 reichte die Antragsgegnerin einen gleichlautenden Ablehnungsantrag zum Verfahren 33 WF 1782/15 ein (Bl. 351/361).
Am 09.12.2016 bat die Antragsgegnerin um Mitteilung der Namen der nunmehr zur Entscheidung berufenen Richter (Bl. 370).
Am 01.02.2017 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Ablehnungsantrag betreffend Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu. und Richter am Oberlandesgericht Fi. (Bl. 378/380).
Am 20. 03. 2017 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Oberlandesgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 381/83), ergänzte das Ablehnungsgesuch betreffend Richter am Oberlandesgericht Fi.(Bl. 390/391), bat um Mitteilung des Dienstalters der entscheidenden Richter (Bl. 392/393) und konkretisierte ihr Ablehnungsgesuch betreffend Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu. im Hinblick auf deren zwischenzeitlich erfolgtes Ausscheiden aus dem Senat (Bl. 394/396).
4. In dem Verfahren 564 F 6162/16 = 33 WF 1639/16 und 33 WF 1576/16 regte der Antragsteller am 6.6.2016 gegenüber der Antragsgegnerin den Entzug des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter R., geboren am …2009, an. Diese beantragte mit Schriftsatz vom 23.06.2016 den Antrag zurückzuweisen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.06.2016 (Blatt 5/7) wurde dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt.
Hiergegen wendete sich die Antragsgegnerin mit ihrer Gegenvorstellung vom 23.06.2016 (Blatt 21).
Mit Antrag vom 9.8.2016 (Blatt 49/54), ergänzt durch Schriftsatz vom 11. 8. 2016 (Blatt 58/60), lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5.9.2016 (Blatt 71/72) durch Richterin am Amtsgericht Anke wurde das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde vom 21.9.2016 (Blatt 73/87), die bei dem Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1639/16 geführt wird, und lehnte mit weiterem Schriftsatz vom 21.9.2016 (Blatt 88/98) Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Dieses Ablehnungsgesuch wies das Amtsgericht München durch Richter am Amtsgericht Ra. mit Beschluss vom 17.10.2016 zurück (Blatt 101/102).
Mit Schriftsatz vom 2.11.2016 (Blatt 104/107) lehnte daraufhin die Antragsgegnerin Richter am Amtsgericht Ra. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und wandte sich mit weiterem Schriftsatz vom 2.11.2016 (Blatt 111/124) mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.10.2016, das unter dem Aktenzeichen 33 WF 1576/16 beim Oberlandesgericht geführt wird.
Mit weiterem Schriftsatz vom 3.11.2016 (Blatt 125/130) wurde die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu., Richterin am Oberlandesgericht F. sowie die Richter am Oberlandesgericht Fi. und Si.wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Diese Anträge wurden durch weiteren Schriftsatz vom 1.2.2017 (Blatt 143/146) ergänzt.
Mit Schriftsatz vom 20.3.2017 (Blatt 151/153)lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Oberlandesgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20.3.2017 (Blatt 164/166) hielt die Antragsgegnerin ihren Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu. trotz des erfolgten Senatswechsels aufrecht und trug ergänzend zur Ablehnung von Richter am Oberlandesgericht Fi. vor (Blatt 160/161).
5. Im Verfahren 564 F 6238/16 = 33 WF 238/17 beantragte der Antragsteller am 6.6.2016 gegenüber der Antragsgegnerin Auskunft über die gemeinsame Tochter R., geboren am …2009, in Form der Herstellung und Übergabe eines aktuellen Porträtfotos. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. 7.2016 den Antrag zurückzuweisen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts München – Rechtspflegerin – vom 7.10.2016 (Blatt 14/15 der Akte) wurde dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt.
Hiergegen wendete sich die Antragsgegnerin mit ihrer Gegenvorstellung/Erinnerung vom 20.10.2016 (Blatt 17/18 der Akte), die das Amtsgericht durch Beschluss vom 5.1.2017 (Blatt 42/44 der Akte) als unzulässig verworfen hat.
Nach der Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.1.2017 (Blatt 46/53 der Akte) hiergegen, sprach das Amtsgericht mit Beschluss vom 3.2.2017 die Berichtigung eines Schreibfehlers aus (Blatt 55/56 der Akte), half der Beschwerde nicht ab (Blatt 57/58 der Akte) und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 22.2.2017 (Blatt 63/81 der Akte) lehnte die Antragsgegnerin die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu., sowie die Richter am Oberlandesgericht Fi. und Si. und mit weiterem Schriftsatz vom 20.3.2017 (Blatt 85/93 der Akte) Richterin am Oberlandesgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.3.2017 (Blatt 98/100 der Akte) hielt die Antragsgegnerin ihren Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bu. trotz des erfolgten Senatswechsels aufrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird inhaltlich wird auf die angeführten Entscheidungen des Amtsgerichts, des Senats und die angeführten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Ablehnungsgesuche sind einzeln und vor allem in ihrer Zusammenschau offensichtlich unzulässig, da sie allein der Verfahrensverschleppung dienen. Der Senat kann daher über die unzulässigen Ablehnungsgesuche entgegen § 6 FamFG, § 45 ZPO auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, entscheiden (BGH NJW-RR 2005, 1226, 1227).
1. Gemäß § 6 FamFG gelten für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Nach § 42 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält, § 45 ZPO. Gemäß § 47 ZPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten, im Übrigen trifft ihn eine Wartepflicht.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2008,72 ff) dienen die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dem durch Art. 101 I 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Für den Zivilprozess enthalten die §§ 44 ff. ZPO Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. Durch die Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste.
In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Absatz 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchen, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 45 Rdnr. 4). Ähnlich wie der Gesetzgeber im Strafprozessrecht, in welchem § 26a StPO ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren für unzulässige Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Verfügung stellt, während das Regelverfahren des § 27 StPO die Entscheidung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters garantiert, trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in den Fällen der Richterablehnung einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 I 2 GG angemessen Rechnung: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die – ohnehin nicht einfach zu beantwortende – Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 [280f.] = BeckRS 2005, 27927). Im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; 13, 72 ). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG Beschluss vom 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11, BeckRS 2013, 49263).
So verhält es sich hier. Allein die Chronologie der Anträge der Antragsgegnerin zeigt auf, dass die hier zu verbescheidenden Ablehnungsgesuche missbräuchlich und unzulässig sind. Der Senat setzt sich bei der hier zu treffenden Entscheidung nicht inhaltlich mit den gegen ihn erhobenen Ablehnungsgründen auseinander. Die Entscheidung beschränkt sich darauf, das zum Teil über Jahre hinweg praktizierte Verhaltensmuster der Antragsgegnerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten darzustellen und damit den Missbrauch des Ablehnungsrechts aufzuzeigen. Der Senat macht sich daher nicht zum Richter in eigener Sache, da er nicht über seine angebliche Befangenheit selbst entscheidet. In entsprechender Anwendung von § 26a StPO durfte daher im vereinfachten Ablehnungsverfahren unter Einbeziehung eines abgelehnten Richters entschieden werden. Eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters des Senats, die Artikel 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz widersprechen würde, fand nicht statt.
3. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Großteil der vorliegenden Verfahren um Kindschaftssachen handelt, welche den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betreffen, die nach § 155 Abs. 1 FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. In Ausformung dieses Postulats bestimmt § 155 Abs. 2,3 FamFG, dass die Sache im Rahmen eines Termins, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll, mit den persönlich zu ladenden Beteiligten erörtert werden muss, wobei auch das Jugendamt zu hören ist. Um die vom EGMR (NJW 2015,1433) geforderter Durchsetzbarkeit zu erreichen, wurde jüngst durch den Gesetzgeber zum 15.10.2016 ein zweistufiges, beschleunigendes Rechtschutzsystem aus Beschleunigungsrüge und -beschwerde in den §§ 155 b, 155 c FamFG normiert. Die von der Rechtsprechung anerkannten Fälle der Unzulässigkeit von Ablehnungsgesuchen, die nur der Verschleppung dienen und damit rechtsmissbräuchlich sind sowie der Missbrauch der Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke, sind daher in Kindschaftssachen besonders kritisch im Hinblick auf das Beschleunigungspostulat zu beurteilen.
4. Die Chronologie und Häufigkeit der Ablehnungsanträge, Rechtsmittel und nicht förmlichen Rechtsbehelfe machen deutlich, dass sie nur der Verschleppung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienen. Hierbei war auch zu sehen, dass die ganz überwiegende Anzahl der Anträge nicht erfolgreich war. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin wiederholt die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG erhoben hat, ist als Teil ihrer Verschleppungsstrategie und nicht als ernstzunehmende Absicht, den Fortgang der einzelnen Verfahren forcieren zu wollen, anzusehen. Es ist vielmehr die Antragsgegnerin, die durch ihr Vorgehen eine Sachentscheidung zum Teil über mehrere Jahre verhindert. Sie geht dabei systematisch vor, indem sie Sachentscheidung beim Amtsgericht durch die erfolgten Kettenablehnungen und gleichzeitig eingelegten Beschwerden, verbunden mit weiteren Ablehnungen von Mitgliedern oder Vertretern des entscheidenden Beschwerdesenates bis heute blockiert.
Die Antragsgegnerin verletzt durch dieses Verhalten auch den Justizgewährungsanspruch des Antragstellers. Im Rechtsstaat, der das Gewaltmonopol beansprucht und folgerichtig dem Bürger Selbsthilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche nur ausnahmsweise erlaubt (§§ 227 ff., 562b Abs. 1, 859, 904, 962 BGB), besteht ein Anspruch des Bürgers gegen den Staat, Organe zur Rechtsdurchsetzung, insbesondere Gerichte, bereitzustellen. Dieser Justizgewährungsanspruch ist als individuelles Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleiten; er gewährt Anspruch auf die Bereitstellung einer Gerichtsbarkeit, den effektiven Zugang zu dieser sowie eine effektive Gestaltung des Verfahrens hin zu einer verbindlichen richterlichen Entscheidung (Rauscher, MüKo 5. Auflage ZPO, Einleitung Rn. 18-19). Ein effektiver Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren, das in einer Entscheidung mündet, wird durch das verfahrenstaktisch motivierte Vorgehen der Antragsgegnerin zulasten des Antragstellers verhindert. Eine abschließende Sachentscheidung ist bislang nicht erfolgt, obwohl die ältesten Verfahren seit 2011 anhängig sind.
Die Gesuche sind in ihrer Gesamtheit und Systematik aus sich heraus erkennbar rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu verwerfen.
5. Einen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Thomas/Putzo/Hüßtege, 38. Auflage, § 46 ZPO RdNr. 4).

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