Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen arglistiger Täuschung

Aktenzeichen  142 C 10499/17

Datum:
10.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17909
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 756 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 1, § 124, § 142, § 143, § 164 Abs. 2, § 293, § 298, § 812 Abs. 1 S. 1, § 819 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, sodass eine Anfechtung wegen arlistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt (ebenso LG Paderborn LSK 2000, 320574). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz Sprinter, amtliches Kennzeichen PA-D8565, Fahrgestellnummei WDP9036631R610985 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit 03.02.2017 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 12, 13 ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus § 23 GVG. Zulässig ist insbesondere auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs; das Feststellungsinteresse ergibt sich dabei aus der erleichterten Zwangsvollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich einer Zug und Zug zu bewirkenden Leistung bei festgestelltem Annahmeverzug gem. § 756 Abs. 1 ZPO.
II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 4.500 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der zunächst zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nichtig, da der Kläger seine Willenserklärung auf Abschluss dieses Kaufvertrages gem. § 123, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat, so dass der Kaufvertrag gem. § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
1. Der Vertrag wurde zunächst zwischen den Parteien geschlossen, und nicht, wie von dem Beklagten behauptet, zwischen dem Kläger und dem Zeugen … Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte hier in eigenen Namen und nicht erkennbar als Vertreter des Zeugen … den Vertrag abgeschlossen hat. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung wäre, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben wird (vgl. Palandt, 77. Aufl. 2018, § 164 Rn. 1); tritt der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, § 164 Abs. 2 BGB. Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt, und keinen Hinweis auf den Zeugen …. Die Behauptung des Beklagten, er habe im mündlichen Verkaufsgespräch zumindest gesagt, im Auftrag zu handeln, wenn auch nicht für wen, ist bestritten; Beweis hierfür hat der Beklagte nicht angeboten. Der Beklagte hat auch das zwischen den Parteien aufgesetzte, mit Kaufvertrag überschriebene Dokument (Anlage K1) ausdrücklich mit dem Zusatz „Verkäufer“ unterschrieben, ist also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten.
2. Der Beklagte selbst war es auch, der 4.500 € vom Kläger überreicht bekam, also im Sinne des § 812 BGB diesen Betrag durch Leistung des Klägers erlangte. Zwar hat der Beklagte bestritten, das Geld vom Kläger erhalten zu haben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger dem Beklagten am späten Abend des 10.01.2017 diesen Betrag in der Wohnung des Klägers in bar überreichte, da der Zeuge … dies bestätigte. Die Aussage des Zeugen … ist glaubhaft, der Zeuge ist glaubwürdig. Zwar ist der Zeuge der Vater des Klägers. Eine Verwandschaftsbeziehung zwischen Partei und Zeugen führt aber nicht automatisch dazu, dass dem Zeugen kein Glaube geschenkt werden kann. Der Zeuge … gab in seiner Vernehmung seine Antworten ruhig und bedächtig und machte auf das Gericht den Eindruck, um möglichst genaue Erinnerung und korrekte Wiedergabe bemüht zu sein. Er schilderte sowohl Tatsachenbeobachtungen als auch inneres Geschehen und Hintergründe, beispielsweise, dass er bei dem Treffen am 10.01.2017 das Gefühl bekommen habe, dass etwas Schriftliches notwendig sei, und dass er daher das mit Kaufvertrag bezeichnete Schreiben zweimal ausgedruckt habe. Der Zeuge berichtet übereinstimmend mit dem Kläger, dass das Geld in bar übergeben wurde. Dass der Zeuge sich hierbei an 500er-Scheine zu erinnern meint, der Kläger selbst dagegen in seiner informatorischen Anhörung von Hundertern spricht, macht die Aussage des Zeugen nicht unglaubhaft; kleine Diskrepanzen sprechen eher dafür, dass keine Aussagenabsprache stattgefunden hat. An das Kerngeschehen, nämlich die Übergabe des Betrages an sich, erinnert sich der Zeuge und schildert es lebensnah.
Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Klägers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszuges (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 04.10.2017) belegt, dass er am 10.01.2017 tatsächlich genau 4.500 € von seinem Konto abgehoben hat. Das belegt zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat; es handelt sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebt. Zweitens spricht für die Übergabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt. Eine Quittierung der Geldübergabe auf dem sogenannten Kaufvertrag ist zwar augenscheinlich unterblieben – beide Exemplare weisen einen derartigen Text nicht auf. Das Gericht hat aber den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge … und der Kläger selbst in derartigen Geschäften wenig bewandert sind, und hält es für gut vorstellbar, dass beide nicht daran gedacht haben, eine Quittierung zu fordern, zumal sie ja auch das Fahrzeug selbst sogleich erhielten.
Der Zeuge … der auf das Gericht ebenfalls einen glaubwürdigen Eindruck machte, konnte zur Frage der Geldübergabe keine Angaben machen; er war bei diesem Treffen nicht dabei, sondern hat nach seiner Aussage lediglich von einem Fenster mehrere Stockwerke entfernt einmal Interessenten am Fahrzeug gesehen, wobei er nicht sagen kann, ob dies der Kläger und der Zeuge … waren. Ansonsten hat der Zeuge … sich nach seinen Angaben nicht weiter um das Geschäft gekümmert, sondern der Beklagte habe alles geregelt. Dass der Zeuge … ausgesagt hat, kein Geld von dem Beklagten erhalten zu haben, hat keinen Beweiswert für die Frage, ob zuvor der Kläger an den Beklagten Geld übergeben hat. Es erscheint vielmehr zumindest auch denkbar, dass dieses Geld nicht an den Zeugen … weitergereicht wurde und er deswegen nichts davon weiß. Ein Mahnverfahren in der Sache hat der Zeuge … entgegen der anderslautenden Erklärung des Beklagten nicht angestrengt.
3. Die Geldübergabe geschah ohne rechtlichen Grund, insbesondere stellt der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag keinen Rechtsgrund mehr dar, weil der Kläger vorliegend seine auf den Abschluss dieses Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123, 124 BGB wirksam angefochten hat. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte das Fahrzeug bewusst fälschlich als „scheckheftgepflegt“ angeboten hat. Die entsprechende Behauptung des Klägers, die vom Beklagten bestritten wurde, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen. Der Zeuge … hat bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugens und Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch bei der Angabe, dass die Bezeichnung „scheckheftgepflegt“ in der Anzeige enthalten war, machte der Zeuge einen bedächtigen und sorgfältigen Eindruck und schilderte lebensnah, wie sein Sohn ihm die Anzeige auf dem iPad zeigte, und woran er sich bei der Anzeige noch konkret erinnere.
Der Beklagte wusste auch nach seinen eigenen Angaben, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht scheckheftgepflegt war. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arlistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt (LG Paderborn, Urteil vom 20.10.1999, Az. 4 O 343/99, Quelle: juris). Die Anfechtung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2017 dem Beklagten gegenüber gem. § 143 BGB wirksam und innerhalb der Frist des § 124 BGB erklärt, so dass der Kaufvertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist und bereits erbrachte Leistungen gem. § 812 BGB zurückzugewähren sind (vgl. Palandt, a.a.O., § 123 Rn. 25). Der Beklagte hat daher das ohne Rechtsgrund Erlangte, hier die 4.500 €, gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB an den Kläger zu zahlen.
III. Der Beklagte schuldet dem Kläger außerdem Verzugszinsen im beantragten Umfang gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 BGB bzw. § 819 Abs. 1 BGB. Die Rückzahlungsforderung wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2017 geltend gemacht und damit fällig. Einer weiteren Mahnung bedurfte es hier nicht, da die Rückzahlungsforderung auf einer arglistigen Täuschung beruht.
IV. Der Beklagte befindet sich auch in Annahmeverzug gem. §§ 293, 298 BGB aufgrund des vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens vom 23.01.2017, mit dem er zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückgabe des Fahrzeuges bis 03.02.2017 aufgefordert wurde und auf das er nicht reagiert hat.
V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.


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