Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Aktenzeichen  S 8 AS 467/20

Datum:
6.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36966
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Bei einer Aufforderung zur Senkung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Einer Aufklärung und Warnung hinsichtlich der Unterkunftskosten in Form einer (förmlichen) Kostensenkungsaufforderung bedarf es nicht, wenn der Leistungsempfänger über die Unangemessenheit der für Wohnung zu entrichtenden monatlichen Kosten bereits ausreichend informiert ist (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es begegnet keinen Bedenken, wenn sich eine gemeinsame Einrichtung nach dem SGB II die durch die Komune entwickelten Mietobergrenzen zu eigen macht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Komune Kostenträgerin für die anerkannten Unterkunftsbedarfe der Leistungsbezieher im SGB II ist. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Werden bei der Datenerhebung zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen Nebenkosten nicht abgefragt, ist ein Rückgriff auf den Durchschnitt der Betriebskosten der im Vergleichsraum wohnenden Leistungsempfänger gut vertretbar. Damit wird genau auf die Preise für das Wohnungssegment abgestellt, auf welches sich der Leistungsempfänger verweisen lassen muss und damit die örtliche Realität möglichst genau abgebildet. (Rn. 101 – 102) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Gegenstand der Klage sind die Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin im Zeitraum Januar 2020 bis Juni 2020.
Die Klage gegen den Bescheid vom 08.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2020 ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft.
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Klage wurde durch die Klägerin in zulässiger Weise auf die Leistungen der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei den Kosten der Unterkunft handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil vom 23.05.2013, Az.: B 4 AS 67/12 R; BSG, Urteil vom 29.04.2015, Az.: B 14 AS 6/14 R). Auch nach Neufassung des § 19 SGB II aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des Zweiten (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24.03.2011 hat hieran nichts geändert (BSG, Urteil vom 06.08.2014, Az.: B 4 AS 55/13 R).
Die Klägerin hat für den Zeitraum Januar 2020 bis Juni 2020 keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin hat im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 SGB II erfüllt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Diese Leistungen umfassen neben dem hier nicht streitgegenständlichen Regelbedarf und etwaigen Mehrbedarfen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden erbracht, soweit die Bedarfe nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin lag im streitigen Zeitraum im Rahmen der Altersspanne (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7aSGB II) und sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten. An der Erwerbsfähigkeit der Klägerin i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 SGB II bestehen keine Zweifel, zumal das Verfahren des § 44a SGB II nicht eingeleitet worden war. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 bis 5 SGB II erfüllte. Über zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen verfügte die Klägerin von Juli 2016 bis Dezember 2018 ebenfalls nicht. Die Klägerin bildete in dieser Zeit auch keine Bedarfsgemeinschaft mit anderen, sondern war alleinstehend. Dementsprechend hat der Beklagte für diesen Zeitraum zutreffend durchgehend Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen bewilligt.
Rechtsgrundlage für die hier umstrittene Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Damit lässt sich der Gesetzgeber – anders als im Hinblick auf den pauschalierten Regelbedarf – bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R). Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheit begrenzt somit die zu erbringenden Leistungen der Höhe nach (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R).
Die Festlegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach nur die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind ist verfassungskonform (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2017, Az.: 1 BvR 617/14). Was die Sicherung des physischen Existenzminimums betrifft, gibt das GG selbst keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vor (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09). Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss aber durch ein Gesetz gesichert sein, das einen konkreten, in Tatbestand und Rechtsfolge konkretisierten Leistungsanspruch enthält (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Dies schließt die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe nicht aus, solange sich der Regelungsgehalt der Norm mit den üblichen Auslegungsmethoden und insbesondere aufgrund des systematischen Regelungszusammenhangs bestimmen lässt (BVerfG, Urteil vom 22.11.2000, Az.: 1 BvR 2307/94). Die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit einer Norm hängen dabei auch von der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und dem Normzweck ab (BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978, Az.: 1 BvR 525/77). Die Begrenzung der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung durch das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lässt sich durch Auslegung hinreichend konkretisieren. Insoweit kann unter anderem auch an die sozialhilferechtliche Vorgängerregelung angeknüpft werden (zum Maßstab siehe auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Der zu ordnende Lebenssachverhalt ist von so unterschiedlichen Faktoren bestimmt, dass die Vorgabe angemessener Kostenerstattung als hinreichend bestimmt anzusehen ist. Mit Blick auf die Anforderungen an die Konkretisierung des als angemessen angesehenen Mietpreises (BSG, Urteil vom 01.06.2010, Az.: B 4 AS 78/09 R) ist dem Ziel der Konkretisierungspflicht auch verfahrensrechtlich Rechnung getragen worden. Auch was die Höhe des Leistungsanspruchs betrifft, ist die Begrenzung auf angemessene Kosten in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen; daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung, jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und insoweit Mietkosten unbegrenzt zu erstatten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2017, Az.: 1 BvR 617/14).
Das Konzept der Stadt A-Stadt aus dem Jahr 2018 begegnet zur Überzeugung der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken, gegen die Schlüssigkeit. Jedoch ist das Konzept zum 01.01.2020 nicht mehr aktuell. Es ist jedoch durch den Beklagten ein neues schlüssiges Konzept erstellt worden. Der Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 10.03.2020 auch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass das neue Konzept Grundlage für die Festlegung der Mietrichtwerte im Raum A-Stadt werden soll.
Einer Kostensenkungsaufforderung des Beklagten bedurfte es im vorliegenden Fall nicht.
Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und das Kostensenkungsverfahren stellt ein Angebot an den Leistungsberechtigten dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber den Leistungsträger zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Kosten der Unterkunft und Heizung gesenkt werden könnten (BSG, Urteil vom 15.06.2016, Az.: B 4 AS 36/15 R). Einer Aufklärung und Warnung hinsichtlich der Unterkunftskosten in Form einer (förmlichen) Kostensenkungsaufforderung bedarf es nicht, wenn der Leistungsempfänger über die Unangemessenheit der für Wohnung zu entrichtenden monatlichen Kosten bereits ausreichend informiert ist (LSG Sachsen, Beschluss vom 29.05.2012, Az.: L 7 AS 24/12 B ER).
Die Klägerin war bereits seit Beginn ihrer Wohnungssuche im Januar 2012 über das Bestehen von Mietobergrenzen im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II informiert. Auch die für den Leistungsbereich des Beklagten geltende Mietobergrenze war der Klägerin bekannt, wie sich aus einer an Frau A. A. adressierten Email vom 15.02.2016 entnehmen lässt. Spätestens mit dem Antrag der Klägerin vom 18.04.2016 zur Erteilung der Zusicherung zum Umzug in die streitgegenständliche Wohnung und der Ablehnung des Beklagten mit Bescheid vom 13.05.2016 sind die Beteiligten in einen Dialog über den angemessenen Unterkunftsbedarf der Klägerin eingestiegen. Im Rahmen der ablehnenden Entscheidung hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem Umzug ohne Zusicherung nur bis zu der geltenden Mietobergrenze übernommen würden. Die Aufklärung und Warnung hinsichtlich der Unterkunftskosten musste somit nicht in Form einer (förmlichen) Kostensenkungsaufforderung erfolgen, da die Klägerin über die Unangemessenheit der für Wohnung zu entrichtenden monatlichen Kosten bereits ausreichend informiert war. Unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher Kosten der Unterkunft und Heizung nur begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen geführt haben (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin hat die Wohnungssuche auf Zweizimmerwohnungen beschränkt und damit selbst einen erheblichen Teil des auf dem Markt zur Verfügung stehenden Wohnraums ausgeschlossen.
Mit der Festlegung der Richtwerte für die Mietpreise für SGB II- und SGB XII-Bezieher in N. -schlüssiges Konzeptab dem 01.01.2018 hat die Stadt A-Stadt nachvollziehbar und schlüssig Mietobergrenzen als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung für den Raum A-Stadt festgelegt. Diesem kommt als Verwaltungsvorschrift allein Innenrechtsqualität im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der angemessenen Unterkunftskosten zu (LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2019, Az.: L 11 AS 447/17).
Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte sich die durch die Stadt A-Stadt entwickelten Mietobergrenzen zu eigen gemacht hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Stadt A-Stadt als Kommune Kostenträgerin für die anerkannten Unterkunftsbedarfe der Leistungsbezieher im SGB II ist.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Das Kriterium der Angemessenheit begrenzt somit die zu erbringenden Leistungen der Höhe nach. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt die Angemessenheit in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2019, Az.: L 11 AS 447/17). Das Rechtsstaatsprinzip fordert hierbei eine Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R).
Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus. Es ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: b 4 AS 77/12 R). Die Kosten für Wohnraum können in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R) auf Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R; BSG, Urteil vom 19.3.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze in einem gestuften Verfahren stattzufinden, bei dem auf der ersten Stufe eine abstrakte und auf der zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung stattzufinden hat (BSG, Urteil vom 26.05.2011, Az.: B 14 AS 132/10 R, BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R).
Bei der Prüfung abstrakter Angemessenheit ist die sog. „Produkttheorie“ zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b 18/06 R, BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R).
Danach sind Unterkunftskosten als Produkt der nach Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis zu bilden. Es sind zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen und anschließend festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Alsdann ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Überschreiten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den so gebildeten Wert, ist im letzten Schritt zu prüfen, ob eine nach dem ermittelten Wert angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist. Dabei ist aber zunächst davon auszugehen, dass in der Bundesrepublik keine allgemeine Wohnungsnot herrscht (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Dies gilt zumindest dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 106/10 R).
Zutreffend hat der Beklagte die abstrakt angemessene Wohnungsgröße mit 50 qm bestimmt.
Er hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R) zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben. In Bayern sind dies die Wohnraumförderbestimmungen 2012 (WFB 2012) vom 11.01.2012, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 28.11.2019. Dieser Anknüpfungspunkt wurde vom BSG zwar als problematisch angesehen (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität ist aber wenigstens solange, wie nicht eine Satzung über die angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne von §§ 22a ff SGB II vorliegt, in welcher grundsätzlich andere Wohnraumgrößen festgelegt werden können (vgl. § 22b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), an diesem Maßstab festzuhalten (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R).
Danach hat die angemessene Wohnfläche bei einer Haushaltsgröße von einer Person in N. 50 qm.
Die Festlegung des gesamten Stadtgebiets A-Stadt als örtlicher Vergleichsraum zur Bestimmung der Mietobergrenze durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken.
Für den Vergleichsraum sind grundsätzlich ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu wählen, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R, BSG, Urteil vom 12.12.2017, Az.: B 4 AS 33/ 16 R). Um eine „Ghettobildung“ bzw. soziale Segregation zu vermeiden, ist hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für „Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt“ abzustellen (LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2019, Az.: L 11 AS 447/17). Insoweit dürfen aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher „billige“ Stadtteile bzw. Gegenden herausgegriffen werden, sondern es ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. im räumlichen Vergleichsraum abzustellen (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten (z.B. von Alleinerziehenden oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) ist nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung des Vergleichsraumes, sondern erst bei der konkreten Zumutbarkeit einer Kostensenkung Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Der für die Prüfung von Letzterem heranzuziehende Vergleichsraum kann dabei enger zu begrenzen sein als derjenige für die Ermittlung der (abstrakten) Referenzmiete (BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R). Daher sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handelt (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R).
In diesem Zusammenhang ist u.a. auf den guten Anschluss aller Stadtteile N.s an den öffentlichen Personennahverkehr durch die VAG (Verkehrs-Aktiengesellschaft A-Stadt) und den VGN (Verkehrsverbund Großraum A-Stadt) mit Straßen-, U-/S-Bahn und Busverkehr zu verweisen sowie auf die gute straßenbauliche Verkehrsanbindung. Im Raum A-Stadt Stadt besteht zudem eine durchgehende Bebauung. Zudem sind in N. insgesamt betrachtet keine allzu gravierenden Unterschiede in der Lebens- und Wohnqualität festzustellen.
In einem weiteren Schritt ist der für dieses Gebiet angemessene, den maßgebenden Wohnstandard widerspiegelnde Quadratmeterpreis zu ermitteln, der – multipliziert mit der angemessenen Wohnungsgröße – als sog. „Referenzmiete“ den Grenzwert für eine angemessene Wohnung darstellt.
Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises bedarf es als Ausgangspunkt eines schlüssigen Konzepts. Ob dieses förmlich bekanntgemacht werden muss, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu den Richtlinien für die Pauschalierung nach § 101a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen ihrer unmittelbaren Außenwirkung gegenüber Dritten gefordert wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, Az.: 5 CN 1/03), ist im Rahmen des § 22 SGB II nicht ausschlaggebend (LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2019, Az.: L 11 AS 447/17). Der Grundsicherungsträger muss zudem nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R).
Das Konzept muss hinreichend Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R). Es ist hierfür ein planmäßiges Vorgehen i.S. einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum erforderlich (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R).
Im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses muss es schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar sein.
An die Anerkennung der Schlüssigkeit des Konzeptes hat das BSG folgende Mindestvoraussetzungen geknüpft (Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 50/10 R; Urteil vom 20.12.2011, Az.: B 4 AS 19/11 R; Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R):
1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (Vermeidung einer Ghettobildung),
2. es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
3. Angaben über den Beobachtungszeitraum,
4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
5. Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
6. Validität der Datenerhebung,
7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung
8. Vermeidung von Brennpunkten durch soziale Segregation und
9. Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Dem Leistungsträger steht bei der Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze dabei Methodenfreiheit zu. Ein Grundsicherungsträger kann im Rahmen seiner „Methodenfreiheit“ ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen, wenn die für schlüssige Konzepte aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze eingehalten werden (BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az.: B 4 AS 9/14 R).
Diese Anforderungen erfüllen nach Auffassung Kammer die Festlegung der Richtwerte für die Mietpreise für SGB II- und SGB XII-Bezieher in N. -schlüssiges Konzeptab dem 01.01.2018 des Beklagten, nach welchen er die Mietobergrenze im vorliegenden Fall bestimmt hat.
Die Datenerhebung ist für das gesamte Stadtgebiet A-Stadt vorgenommen worden. Die Festlegung des gesamten Stadtgebiets A-Stadt als örtlicher Vergleichsraum zur Bestimmung der Mietobergrenze durch den Beklagten begegnet, wie bereits aufgezeigt, keinen Bedenken. Seinem Konzept hat der Beklagte den Mietenspiegel der Stadt A-Stadt 2016 zugrunde gelegt. Es muss hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seien, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten (BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az.: B 4 AS 9/14 R).
Ein qualifizierter Mietspiegel kann als Grundlage zur Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R, BSG, Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 106/10 R).
Durch den Rückgriff auf die Daten des N. Mietspiegels 2018 wird die Datenerhebung auf ein bestimmtes Gebiet (hier: die Stadt A-Stadt) begrenzt – der Vergleichsraum ist damit genau eingegrenzt und es werden nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen, sondern Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben. Einer Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke, die auf eine nur begrenzte Nutzung des Datenbestandes oder eine nur begrenzte Datenerhebung zurückzuführen sein könnte, ist nicht festzustellen.
Nicht zu beanstanden ist, dass zur Festlegung der Mietobergrenzen auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels für A-Stadt zurückgegriffen wurde, obwohl bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist und Wohnraum nicht berücksichtigt wird, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, weil §§ 558 ff BGB nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung findet. Das BSG hat festgelegt, dass hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 65/09 R). Dies hat zur Folge, dass keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R). Die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Mietpreisgrenze werden dadurch gemindert, dass im Rahmen der Datenauswertung lediglich solche Mieten berücksichtigungsfähig sind, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart wurden (vgl § 558 Abs. 2 BGB; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S. 3). Dadurch wird erreicht, dass nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden. Gewährleistet wird durch den Rückgriff auf die Daten des Mietspiegels zudem, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, wie es etwa für Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnissen (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten) der Fall ist, nicht berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12).
Bei dem Mietspiegel der Stadt A-Stadt handelt sich dabei um einen Mietenspiegel, der nach der sog. „Regressionsmethode“ erstellt wurde und den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels i.S.v. § 558d BGB genügt.
Im Hinblick auf einen qualifizierten Mietspiegel wird bei dessen Erstellung die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert (BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az.: B 4 AS 19/11 R). Zudem findet eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen statt. Daher ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 27/09 R). Einwände gegen die Methodik der Erhebung der Daten für den N. Mietspiegel 2012 sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen.
Bei einem Regressionsmietspiegel wird davon ausgegangen, dass sich die Miete einer Wohnung aus der Bewertung ihrer Wohnwertmerkmale (z.B. Wohnfläche, Baualtersklasse, Ausstattungsmerkmale, Beschaffenheit, Lage) durch die Marktpartner ergibt. Dieser Zusammenhang, in dem ausgehend von einer Basismiete die Merkmale durch Zu- oder Abschläge Berücksichtigung finden, wird in einer mathematischen Gleichung beschrieben (s.a. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand 01.07.2002). Daher kommen Regressionsmietspiegel im Vergleich zu Tabellenmietspiegeln mit einer kleineren Stichprobe aus (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R). Denn der Regressionsmietspiegel nutzt die Informationen der gesamten Stichprobe und nicht nur von Teilmengen, wie sie hinter den jeweiligen Tabellenfeldern des Tabellenmietspiegels stehen (vgl. dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S. 39). Für die Stichprobe gilt, dass sie proportional vorzunehmen ist, also, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr. 650; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S. 35).
Die Repräsentativität der Datenerhebung ist im Hinblick auf die Quellen der Datenerhebung zu bejahen. Es lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass bestimmte Quellen in relevanter Weise über- oder unterrepräsentiert sind, wie es etwa der Fall wäre, wenn bestimmte Gruppen von Mietern oder Vermietern entgegen ihrer Bedeutung für den lokalen Mietmarkt zu gering oder übermäßig berücksichtigt würden. Die Repräsentativität wird zudem dadurch gewährleistet, dass die unterschiedlichsten Interessengruppen des Wohnungsmarktes an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt waren. Die Auswertung des Datenmaterials ist nach objektiven statistischen Kriterien vorgenommen worden.
Die Datenerhebung zur Erstellung des Regressionsmietspiegels beruhte auf der Gesamtheit aller bewohnten und leerstehenden Wohnungen und aller Privathaushalten mit ihren Haushaltsangehörigen in N.. Ausgenommen wurden nur die Bewohner von Anstalten und Heimen.
Insgesamt wurde somit von 278.499 Wohnungen ausgegangen. Um für jede auszuweisende Teilgruppe eine repräsentative Teilstichprobe zu erhalten wurden diese geschichtet in Mehrfamilienhäuser, unterscheiden nach 6 Baualtersklassen, Mehrfamilienhäuser mit Sozialbindung in 4 Baualtersklassen. Sodann erfolgte eine räumliche Aufteilung in 17 Teilgebiete des Stadtgebiets A-Stadt.
Die Datenerhebung erfolgte in der Zeit 01.01.2015 bis 31.12.2015. Diese Beschränkung ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat es insoweit für die Datenerhebung im Rahmen eines schlüssigen Konzepts für erforderlich gehalten, dass „Angaben über den Beobachtungszeitraum“ gemacht werden können (BSG, Urteil vom 22.9.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R). Der für das Konzept zugrunde gelegte Beobachtungszeitraum ist auch hinreichend lang, um aussagekräftige Daten zu erlangen.
Aus einer im Konzept befindlichen Tabelle lässt sich erkennen, dass diese Fragebögen in ausreichender Anzahl aus allen Sichten und allen Stadtteilen stammten, so dass die Ergebnisse als repräsentativ angesehen werden können. Unter den eingegangenen Fragebögen befanden sich 2.786 Datensätze die die Auswahlkriterien für die Mietspiegelerstellung, insbesondere die Neuvereinbarung der Miete innerhalb der letzten 4 Jahre, erfüllten. Dies entspricht, wenn auch nur knapp den vom BSG geforderten 1 Prozent (BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az.: B 4 AS 19/11 R).
Die Datenerhebung ist auch valide. Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (www.statista.com/statistik/lexikon). Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss, wobei Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, wie Wohnraum in Herbergen, Wohnheimen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur „Gefälligkeitsmieten“ gezahlt werden, unberücksichtigt bleiben muss. Dies ist vorliegend beachtet worden: Wohnungen in Einfamilienhäusern, in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen und Wohnungen mit Freundschaftsmieten wurden über sog. Filterfragen ausgeschlossen.
Ohne Bedenken ist für die Kammer, dass der Beklagte im Rahmen der Datenerhebung nicht die Bruttosondern nur die Nettokaltmiete, also die Grundmiete ohne „kalte Nebenkosten“ erfasst hat.
Das BSG überlässt diese Art der Erhebung dem Grundsicherungsträger, solange die Datenerhebung in sich konsistent ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R).
Nicht zu beanstanden ist die Bestimmung des Beobachtungsgegenstandes auf eine Größenbeschränkung von 40 bis 60 qm. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur Bestimmung der Wohnungsgröße von 50 qm für einen Einpersonenhaushalt nach den maßgeblichen Wohnraumfördervorschriften verwiesen. Es bestehen keine durchschlagenden Bedenken gegen die Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes zur Bestimmung der Mietobergrenzen auf Wohnungen zwischen 40 bis 60 qm. Eine Beschränkung auf die Wohnungen, die exakt eine Größe von 50 qm aufweisen, würde zu einer zu starken Reduzierung der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen führen (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R).
Hinsichtlich der Wohnungsqualität ist nicht auf einen gehobenen, sondern einen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen, grundlegenden Bedürfnissen entsprechenden Wohnstandard abzustellen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R; BSG, Urteil vom 11.12.2012, Az.: B 4 AS 44/12 R). Dabei ist die Festlegung des unteren Marktsegments zunächst in die Hände der Verwaltung gelegt, denn diese kann am ehesten anhand der regionalen Gegebenheiten entscheiden, welche Wohnungsmerkmale einen einfachen Wohnstandard ausmachen (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R). Wenngleich es sich dabei also um Wohnungen aus dem unteren Marktsegment handelt, haben für die Bestimmung einer „Referenzwohnung“ solche außer Acht zu bleiben, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung auch der hinter einem qualifizierten Mietspiegel stehenden Daten unter dem Blickwinkel des § 22 SGB II nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 50/10 R).
Dass die für die Erstellung des Mietspiegels A-Stadt erhobenen Daten zugrunde gelegten Wohnungen keine qualitativen Merkmale einfachen Standards aufwiesen, steht der Auswertung und Verwendung dieser Daten nicht entgegen, denn ein Großteil der einbezogenen Wohnungen weisen einen höheren als den unteren Standard auf und bewegen sich dennoch im maßgeblichen Preissektor. Umgekehrt ist anzunehmen, dass Wohnungen, die einen geringeren Standard aufweisen, zu noch günstigeren Konditionen angemietet werden können (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R). Die verwendete Datengrundlage ist auf diese Art und Weise zugunsten der Klägerin vergrößert worden.
Der Ermittlung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in dem verwendeten Datenmaterial preisgebundener Wohnraum, insbesondere Sozialwohnungen, Wohnungen die mit Wohnungsfürsorgemitteln, Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gefördert wurden, unberücksichtigt blieben.
Zwar besteht kein Grund, preisgebundenen Wohnraum bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II nicht zu berücksichtigen, weil es einem Leistungsempfänger zuzumuten ist, auch mietpreisgebundenen Wohnraum in Anspruch zu nehmen (LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012, Az.: L 16 AS 127/10). Unzulässig wäre es allenfalls ausschließlich auf den mietpreisgebundenen Wohnraum abzustellen. Ohne dessen Anteil am Gesamtmarkt zu klären. Der eventuelle Fehler, der aus der Nichteinbeziehung des mietpreisgebundenen Wohnungsmarktes entstehen könnte, würde sich aber ausschließlich zu Lasten der Klägerin auswirken und kann vorliegend also vernachlässigt werden (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 65/09 R).
Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass bei dem Konzept des Beklagten nur Bestandsmieten, nicht aber nur Angebote für Neuvermietungen berücksichtigt wurden.
Zwar hat der Einwand insoweit eine gewisse Berechtigung, als maßgeblich für die angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Preise sein können, die im streitgegenständlichen Zeitraum im Falle einer Neuanmietung tatsächlich realisiert werden konnten, so dass es zumutbar ist, den Hilfebedürftigen auf die Möglichkeit des Umzugs in eine solche Wohnung zu verweisen.
Die Berücksichtigung von Bestandsmieten, die seit langer Zeit nicht angepasst wurden, könnte deshalb das Ergebnis zu Lasten der Hilfebedürftigen verändern. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der zugrunde gelegte Regressionsmietenspiegel auch die Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels erfüllt. Mietspiegelrelevant sind demnach nur solche Mietverhältnisse, bei denen die Nettokaltmiete in den letzten 4 Jahren vor dem Stichmonat eine Anpassung erfahren hatte (vgl. § 558 Abs. 2 BGB). Damit werden zwar Bestandsmieten erfasst, allerdings mit der Einschränkung, dass eine relativ aktuelle Mietpreisanpassung vorliegen muss. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Datenmaterial des Mietspiegels das jeweils aktuelle Geschehen auf dem Mietwohnungsmarkt hinreichend genau widerspiegelt (LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2012, Az.: L 16 AS 127/10).
Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG, wonach bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen, sondern auch auf vermietete Wohnungen abzustellen ist (siehe insbesondere BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 65/09 R). Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die in der zweiten Stufe der Prüfung noch vorzunehmende tatsächliche Verfügbarkeitskontrolle zu verweisen.
Die Datenerhebung ist auch ausreichend valide. Wohnungen in Einfamilienhäusern, in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen und Wohnungen mit Freundschaftsmieten wurden über sog. Filterfragen ausgeschlossen.
Der Beklagte hat anschließend die unteren 30% des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht.
Das untere Wohnungsmarktsegment ist hiermit in nachvollziehbarer Weise unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze umfassend erfasst. Da es sich bei dem zugrundeliegenden Auswertungsdatensatz um den gesamten Markt handelt, ist die Definition einer Kappungsgrenze vorzunehmen (BSG, Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 91/10 R), also ein geeignetes statistisches Maß festzulegen, mit dem innerhalb des Auswertungsdatensatzes das einfache Segment abgegrenzt wird. Die Perzentillösung ist als empirische Ermittlungsmethode hierfür geeignet. Sie beschreibt, wie groß der Anteil des Wohnungsmarktes ist, der angemessen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist. Dem liegt die Philosophie zugrunde, dass sich im Kaltmietzins alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln. Es entfällt damit die Notwendigkeit, ein willkürlich ausgewähltes Wohnwertmerkmal als Maßstab für das einfache Segment oder die Referenzgruppe herauszugreifen. Außerdem kann direkt der Anteil des angemessenen Marktsegmentes abgelesen werden.
Das vom Beklagten gewählte 30% Perzentil hält sich im Rahmen der bislang von der Rechtsprechung als rechtmäßig angesehenen Grenzwerte (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R, 20%-Grenze bei 5,3% Leistungsempfänger nach dem SGB II; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2014, Az.: L 6 AS 18/13 33%-Grenze bei 16 Prozent Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016, Az.: L 11 AS 611/15, 33%-Grenze bei 15,2% Leistungsempfänger nach dem SGB II). Gegen das 30%-Perzentil kann auch nicht eingewandt werden, dass es angesichts des Prozentanteils der SGB II-Leistungsbezieher an der Gesamtbevölkerung zu niedrig bemessen sein könnte. Im Jahr 2017 bezogen 10,95 Prozent der Einwohner der Stadt A-Stadt Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII. Diesem Anteil standen bei Zugrundelegung der vom Beklagten ermittelten Mietobergrenze insgesamt 30% der Wohnungen des freien Mietwohnungsmarktes gegenüber. Daneben stehen noch im Rahmen der Festlegung der Mietobergrenzen nicht berücksichtigte geförderten Wohnungen und Sozialwohnungen zur Verfügung. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Berechnung des Perzentils nicht allein auf Leistungsempfänger nach dem SGB II abgestellt, sondern auf die gesamte Armutsgefährdete Bevölkerung im Raum A-Stadt. Auf diesen Anteil hat der Beklagte sodann einen Sicherheitszuschlag gerechnet. Bei der exakten Berechnung des Perzentils, welche der Beklagte gewählt hat, hat er sämtliche Leistungsbezieher aus dem SGB II, welche in Mietwohnungen wohnen berücksichtig sowie sämtliche Leistungsbezieher aus dem SGB XII, unabhängig von der Wohnsituation. Daraus ergibt sich ein Wert von insgesamt 21,83 Prozent. Zusätzlich hat der Beklagte eine Nachfragekonkurrenz von 10 Prozent angenommen. Diese Nachfragekonkurrenz wurde abgeleitet daraus, dass 11,9 Prozent der N. Haushalte pro Jahr umziehen. Dabei ist zu beachten, dass von diesen 11,9 Prozent nicht sämtliche Haushalte auf den preisgünstigen Wohnungsmarkt strömen. Zudem ist bei der Berechnung zu beachten, dass es in Bezug auf Haushalte mit Leistungsempfängern nach dem SGB II zu einer Doppelberücksichtigung kommt, da diese sowohl bei der Berechnung der Transferleistungsbezieher berücksichtigt werden, als auch bei den angesetzten umzugswilligen Haushalten. In Anbetracht dessen, dass die Umzugsquote bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II mit 13 Prozent über dem Bevölkerungsschnitt in N. liegt, erscheint es für die Kammer nicht zu beanstanden den sich errechnenden Wert auf 30 Prozent festzulegen.
Durch die angesetzte Höhe des Perzentils wird auch ausreichend kompensiert, dass für die Festlegung der Mietobergrenze aus dem Mietspiegel auch Wohnungen einfachsten Standards, welche in der Stadt A-Stadt einen sehr geringen Teil von 1,5 Prozent ausmachen, berücksichtig worden. Zudem ist dabei anzumerken, dass geförderte Wohnungen und Sozialwohnungen keine Berücksichtigung gefunden haben.
Es überschreitet im Vergleichsraum A-Stadt auch mindestens 1/5 der Wohnungen mit grundsicherungsrechtlich zugrunde zu legendem Standard nicht die festgestellte Mietobergrenze, die der Beklagte gewählt hat, sondern liegt noch unter dieser.
Im Rahmen der Erstellung des Mietspiegels der Stadt A-Stadt sind die Nebenkosten nicht abgefragt wurden.
In derartigen Fällen bietet sich der Rückgriff auf bundes- oder landesweite Betriebskostenübersichten an (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az: B 14 AS 50/10 R). Hiervon hat der Beklagte jedoch mit der Begründung erheblicher regionaler Unterscheide abgesehen.
Das Gericht hält seine Entscheidung, stattdessen auf den Durchschnitt der Betriebskosten seiner Leistungsempfänger abzustellen, für gut vertretbar. Denn damit wird genau auf die Preise für das Wohnungssegment abgestellt, auf welches sich der Leistungsempfänger verweisen lassen muss, und damit für ihn die örtliche Realität möglichst genau abgebildet (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R).
Zudem sind die kalten Nebenkosten einer Beeinflussung durch den Mieter weitgehend entzogen, so dass zwischen den einzelnen Wohnungssegmenten kaum Unterschiede bestehen dürften, zumal bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft (WBG), bei der eine Vielzahl der Leistungsbezieher untergebracht sind, ebenfalls z.B. Hausmeistersowie Hausreinigungs- und Gartenpflegekosten anfallen.
Im Gegenteil dürften bei den meisten nach dem Krieg gebauten und nunmehr eher dem einfachen Wohnungssegment zuzurechnenden Hochhäuser im Hinblick auf die laufenden Aufzugskosten tendenziell sogar höhere Nebenkosten anfallen.
So ermittelt sich ein Wert von 1,51 Euro, mithin für eine 50 qm große Wohnung insgesamt 75,50 Euro ermittelt.
Zusammengerechnet ergibt sich eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 397,00 Euro.
Das durch die Stadt A-Stadt entwickelte Konzept zu Ermittlung der Mietobergrenzen ist somit schlüssig. Jedoch ist es ab dem 01.01.2020 nicht mehr als aktuell anzusehen. Das Konzept hat nach der Verabschiedung durch den Sozialausschuss zum 01.01.2018 Gültigkeit erlangt. Ein schlüssiges Konzept muss, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit ausfüllen zu können, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts möglichst zeit- und realitätsgerecht erfassen (BSG, Urteil vom 10.9.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R; BSG Urteil vom 040.6.2014, Az.: B 14 AS 53/13 R). § 22c Abs. 2 SGB II bestimmt für die Satzungslösung, dass die Kreise und kreisfreien Städte die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen müssen.
Innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem „Inkraftsetzen“ eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger muss eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen; der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen (BSG, Urteil vom 12.12.2017, Az.: B 4 AS 33/16 R). Andererseits muss nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (BSG, Urteil vom 12.12.2017, Az.: B 4 AS 33/16 R). Ausgangspunkt der Berechnung des Zweijahreszeitraums ist das „Inkraftsetzen“ des Konzepts des Beklagten zum 01.01.2018. Der Zweijahreszeitraum ist damit spätestens zum 31.12.2019 abgelaufen.
Durch die Anwendung des Konzeptes, welches zum 01.04.2020 in Kraft getreten ist, hat der Beklagte das Konzept 2018 zumindest fortgeschrieben. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Konzept erst am 02.07.2020 durch den Sozialausschuss verabschiedet worden ist. Das dem Konzept zugrundeliegende Material basiert sämtlich auf vor dem Bewilligungszeitraum erfassten Daten.
Die Ermittlung der Richterwerte für Kosten der Unterkunft und Heizung in der Stadt A-Stadt – schlüssiges Konzept der Stadt A-Stadt – begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Im Rahmen dieses Konzeptes hat die Stadt A-Stadt in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine abstrakte Wohngröße von 50 qm bestimmt und das gesamte Stadtgebiet A-Stadt als örtlichen Vergleichsraum herangezogen. Insoweit kann auf die bereits getätigten Ausführungen Bezug genommen werden.
Das Festlegung der Richtwerte erfüllt auch die durch das BSG bestimmten Mindestvoraussetzungen an ein schlüssiges Konzept.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Stadt bei der Ermittlung der Mietobergrenzen auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels (Regressionsmietspiegel) 2018 zurückzugreifen hat. Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.
Insgesamt wurde von 295.816 Wohnungen ausgegangen. Um für jede auszuweisende Teilgruppe eine repräsentative Teilstichprobe zu erhalten wurden diese geschichtet in Mehrfamilienhäuser, unterscheiden nach 6 Baualtersklassen, Mehrfamilienhäuser mit Sozialbindung in 4 Baualtersklassen. Sodann erfolgte eine räumliche Aufteilung in 17 Teilgebiete des Stadtgebiets A-Stadt.
Die Datenerhebung erfolgte in der Zeit vom 10.12.2017 und 31.12.2017. Diese Beschränkung ist nicht zu beanstanden. Das BSG hat es insoweit für die Datenerhebung im Rahmen eines schlüssigen Konzepts für erforderlich gehalten, dass „Angaben über den Beobachtungszeitraum“ gemacht werden können (BSG, Urteil vom 22.9.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R). Der für das Konzept zugrunde gelegte Beobachtungszeitraum ist auch hinreichend lang, um aussagekräftige Daten zu erlangen.
Insgesamt wurden für die Erstellung des Mietspiegels 2018 1.299 Datensätze ausgewertet, welche die Auswahlkriterien für die Mietspiegelerstellung, insbesondere die Neuvereinbarung der Miete innerhalb der letzten 4 Jahre, erfüllten. Die Fortschreibung des Mietspiegels 2016 gründet in einer Datenerhebung die wiederum das gesamte Stadtgebiet umfasst. Im Rahmen der Fortschreibung des Mietspiegels ist eine kleinere Datenmenge ausreichend.
Der Beklagte hat als Beobachtungsgegenstand in zulässigerweise, wie bereits ausgeführt, auf die Nettokaltmiete abgestellt. Der Beklagte hat bei der Prüfung der Mietobergrenzen für einen Einpersonenhaushalt Wohnungen zwischen 40 und 60 qm zugrunde gelegt. Diese Betrachtungsweise entspricht wie ebenfalls bereits dargelegt den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.
Dass die für die Erstellung des Mietspiegels A-Stadt erhobenen Daten zugrunde gelegten Wohnungen keine qualitativen Merkmale einfachen Standards aufweisen, steht der Auswertung und Verwendung dieser Daten nicht entgegen, denn ein Großteil der einbezogenen Wohnungen weisen einen höheren als den unteren Standard auf und bewegen sich dennoch im maßgeblichen Preissektor. Umgekehrt ist anzunehmen, dass Wohnungen, die einen geringeren Standard aufweisen, zu noch günstigeren Konditionen angemietet werden können (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R). Die verwendete Datengrundlage ist auf diese Art und Weise zugunsten der Klägerin vergrößert worden.
Die Datenerhebung ist auch ausreichend valide. Wohnungen in Einfamilienhäusern, in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich genutzte Wohnungen, mietpreisreduzierte Werkswohnungen und Wohnungen mit Freundschaftsmieten wurden über sog. Filterfragen ausgeschlossen.
Der Beklagte hat anschließend die unteren 30% des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht.
Das untere Wohnungsmarktsegment ist hiermit in nachvollziehbarer Weise unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze umfassend erfasst. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Das vom Beklagten gewählte 30% Perzentil hält sich im Rahmen der bislang von der Rechtsprechung als rechtmäßig angesehenen Grenzwerte (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R, 20%-Grenze bei 5,3% Leistungsempfänger nach dem SGB II; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2014, Az.: L 6 AS 18/13 33%-Grenze bei 16 Prozent Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016, Az.: L 11 AS 611/15, 33%-Grenze bei 15,2% Leistungsempfänger nach dem SGB II). Gegen das 30%-Perzentil kann auch nicht eingewandt werden, dass es angesichts des Prozentanteils der SGB II-Leistungsbezieher an der Gesamtbevölkerung zu niedrig bemessen sein könnte. Im Jahr 2019 bezogen 9,18 Prozent der Einwohner der Stadt A-Stadt Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII. Diesem Anteil standen bei Zugrundelegung der vom Beklagten ermittelten Mietobergrenze insgesamt 30% der Wohnungen zwischen 40 und 60 qm des freien Mietwohnungsmarktes gegenüber. Daneben stehen noch im Rahmen der Festlegung der Mietobergrenzen nicht berücksichtigte geförderten Wohnungen und Sozialwohnungen zur Verfügung. Bei der Berechnung des Perzentils, welche der Beklagte gewählt hat, hat er sämtliche Leistungsbezieher aus dem SGB II, welche in Mietwohnungen wohnen berücksichtig sowie sämtliche Leistungsbezieher aus dem SGB XII, unabhängig von der Wohnsituation. Daraus ergibt sich ein Wert von insgesamt 27,84 Prozent, welchen der Beklagte auf 30 Prozent aufgerundet hat. Dieser Wert erfasst eine Nachfragekonkurrenz von 10 Prozent angenommen. Diese Nachfragekonkurrenz wurde abgeleitet daraus, dass 11,9 Prozent der N. Haushalte pro Jahr umziehen. Dabei ist zu beachten, dass von diesen 11,9 Prozent nicht sämtliche Haushalte auf den preisgünstigen Wohnungsmarkt strömen. Zudem ist bei der Berechnung zu beachten, dass es in Bezug auf Haushalte mit Leistungsempfängern nach dem SGB II zu einer Doppelberücksichtigung kommt, da diese sowohl bei der Berechnung der Transferleistungsbezieher berücksichtigt werden, als auch bei den angesetzten umzugswilligen Haushalten. In Anbetracht dessen, dass die Umzugsquote bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II mit 13 Prozent über dem Bevölkerungsschnitt in N. liegt, erscheint es für die Kammer nicht zu beanstanden den sich errechnenden Wert auf 30 Prozent festzulegen.
Durch die angesetzte Höhe des Perzentils wird auch ausreichend kompensiert, dass für die Festlegung der Mietobergrenze aus dem Mietspiegel auch Wohnungen einfachsten Standards, welche in der Stadt A-Stadt einen sehr geringen Teil von 1,5 Prozent ausmachen, berücksichtig worden. Zudem ist dabei anzumerken, dass geförderte Wohnungen und Sozialwohnungen keine Berücksichtigung gefunden haben.
Es überschreitet im Vergleichsraum A-Stadt auch mindestens 1/5 der Wohnungen mit grundsicherungsrechtlich zugrunde zu legendem Standard nicht die festgestellte Mietobergrenze, die der Beklagte gewählt hat, sondern liegt noch unter dieser.
Auf dieser Basis ergibt sich ein angemessener Quadratmeterpreis von 7,17 Euro. Dadurch errechnet sich eine abstrakt angemessene Nettokaltmiete für eine 50 qm große Wohnung in Höhe von 358,50 Euro.
Für die Berechnung der kalten Betriebskosten hat der Beklagte auf die Durchschnittskosten der SGB II-Bezieher abgestellt und so einen Wert von 1,65 Euro, mithin für eine 50 qm große Wohnung insgesamt 82,50 Euro ermittelt.
Zusammengerechnet ergibt sich schlüssig eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 441,00 Euro.
Das Konzept des Beklagten hält auch der konkret-individuellen Prüfung im Hinblick auf die Frage, ob zu dem festgesetzten Bruttokaltpreis eine Wohnung in N. tatsächlich anzumieten ist, stand.
Wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, ist davon auszugehen, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R; BSG Urteil vom 13.4.2011, Az.: B 14 AS 106/10 R, BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R).
Zu den ebenfalls im Rahmen der Unterkunftskosten zu gewährenden Heizkosten hat das BSG entschieden, dass hierfür eine eigenständige Angemessenheitsprüfung, getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 20.08.2009, Az.: B 14 AS 65/08 R).
Insoweit kann eine nähere Untersuchung der Angemessenheit durch das Gericht unterbleiben, als der Beklagte nur die hierfür tatsächlich anfallenden Aufwendungen übernehmen kann. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Beklagte die Heizkosten in voller Höhe gewährt.
Da nun die tatsächliche Miete der Klägerin höher ist als die angemessene Referenzmiete kommt die Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen nur in Betracht, wenn die Klägerin nicht in der Lage ist, eine angemessene Wohnung auch anzumieten, d.h. wenn es der Klägerin subjektiv nicht zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist durch einen Wohnungswechsel die Kosten der Unterkunft zu senken.
Ein solcher entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R) zu berücksichtigender Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Das Bundessozialgericht führt hierzu aus, dass weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine sechsmonatige „Schonfrist“, vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und Weiterzahlung der unangemessenen Kosten der Unterkunft „im Regelfall“ für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung zu entnehmen ist.
Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut „in der Regel jedoch längstens für sechs Monate“. Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von „Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit“ vor, dass „in der Regel“ spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen.
Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen „nichts Unmögliches oder Unzumutbares“ verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Kosten der Unterkunft angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen.
Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe Kosten der Unterkunft werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten der Unterkunft.
Das Bundessozialgericht hält zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der eine Ausnahme rechtfertigenden „Unzumutbarkeit“ folgende Grundsätze für maßgebend:
– Es respektiert die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann. Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind umgekehrt Kostensenkungsmaßnahmen (z.B. durch einen Umzug) im Normalfall zumutbar.
– Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden.
– Weitergehende Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit bedürfen besonderer Begründung.
Beruft sich ein Hilfebedürftiger darauf, sich z.B. örtlich nicht verändern oder seine Wohnung nicht aufgeben zu können, müssen hierfür besondere Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen können.
Hierfür kommen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind.
Derjenige, der insbesondere als alleinstehender erwerbsfähiger Hilfeempfänger solche oder ähnliche Gründe nicht anführen kann, wird bereits den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen.
Die Klägerin hat derartige gewichtige Gründe jedoch nicht vorgetragen.
Gründe, die der Klägerin eine Kostensenkung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich nicht ausreichend um eine kostengünstige Wohnung bemüht oder anderweitig nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Wohnraum zu der vom Beklagten vorgegebenen Mietobergrenze anzumieten. Ausweislich der Suchbemühungen, welche die Klägerin vorgelegt hat, hat sie ihre Suche maßgeblich auf das Internetportal immowelt.de beschränkt. Annoncen in örtlichen Zeitungen, auf anderen Internetseiten (z.B. e. Kleinanzeigen) sowie an schwarzen Brettern in u.a. Supermärkten blieben dabei unberücksichtigt. Auch hat die Klägerin sich nicht an Wohnungsbaugenossenschaften gewendet und sich nicht beim Sozialamt in die Wohnungsvermittlungsliste eingetragen. Die Klägerin hat ihre Suche zudem im Wesentlichen auf Zweizimmerwohnungen beschränkt, wodurch ein erhebliches Marktsegment an angemessenen Wohnraum entfällt. Im Streitgegenständlichen Zeitraum sind keine Wohnungsbemühungen erfolgt.
Im Ergebnis kann die Klägerin daher für den Zeitraum Januar 2020 bis Juni 2020 keine höheren Kosten der Unterkunft beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Berufung ist nicht zulässig; vgl. § 144 SGG. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft der Klägerin betragen monatlich 500,00 Euro. Es ergibt sich eine Differenz hinsichtlich der durch den Beklagten bewilligten Leistungen (monatlich 441,00 Euro) in Höhe von monatlich 59,00 Euro. Mithin über den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten insgesamt 354,00 Euro. Es liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung vor. Zwar wird mit dem hier streitigen schlüssigen Konzept der Mietrichtwert für sämtliche Mieterhaushalte im SGB II und SGB XII festgelegt. Allerdings ergibt sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung in der Sache. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt A-Stadt. Zu den im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Fragen, hat sich das BSG bereits abschließend geäußert.


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