Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anspruch auf Schmerzensgeld

Aktenzeichen  7 S 5872/17

Datum:
18.6.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36410
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249, § 250

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 C 1343/16 2017-08-14 AGSCHWABACH AG Schwabach

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 14.08.2017, Aktenzeichen 4 C 1343/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwabach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.881,44 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 14.08.2017 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt:
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt, wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2015 zu zahlen.
2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Schmerzensgeldrente, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2015 zu zahlen.
3.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 09.10.2013 bis einschließlich 02.01.2017 einen angemessenen Haushaltsführungsschadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 08.01.2015 zu zahlen.
4.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene monatliche Haushaltsführungsschadenrente, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
5.Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin, die dieser durch die vorgerichtliche Vertretung durch den Unterfertigten vorliegend entstandenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2015 zu zahlen.
6.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden – materieller und immaterieller Natur – zu ersetzen, der der Klägerin durch das Schadensereignis entstanden ist und noch entstehen wird, das sich am 09.10.2013 im hinteren Garten der zur damaligen Zeit von der Klägerin gemieteten Immobilie, … ereignet hat.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 14.08.2017, Aktenzeichen 4 C 1343/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Soweit die Berufung hierin vorbringt, dass zu ihren Gunsten ein Anscheinsbeweis streite, den die Kammer nicht beachtet habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Sie verkennt insoweit, dass es vorliegend nicht um eine Beweisfrage geht, sondern vielmehr um die rechtliche Beurteilung, inwieweit die eingetretenen Schadensfolgen noch adäquat sind oder nicht.
Desweiteren kann der Einwand der Berufung nicht durchgreifen, dass der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der nicht in den Prozess eingeführt wurde. In diesem Zusammenhang bringt die Berufung vor, dass die Kammer unzulässigerweise davon ausgehe, dass es sich bei dem Geräusch, welches beim Herunterfallen der Jalousie entstanden ist, um ein alltägliches handeln würde, Was aber nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr sei es atypisch gewesen.
Maßgeblich ist indes nicht der konkrete Klang des Geräusches, sondern vielmehr, ob das beim Herunterfallen einer Jalousie entstehende Geräusch in alltäglichen Situationen auftreten kann oder nicht und weiterhin, ob der Eintritt derartiger Verletzuhgsfolgen, wie im vorliegenden Fall, adäquat ist. Nur dies ist für die rechtliche Beurteilung maßgeblich.
Fakt ist, dass durch das Herunterfallen ein lauter Knall entstanden ist, der dazu geführt hat, dass die Klägerin erschrocken ist. Der daraufhin entstandene Schaden ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht mehr adäquat, da es fern jegliche Lebenserfahrung liegt, dass durch die Geräuschentwicklung einer herunterfallenden Jalousie eine derartige Aneinanderreihung verschiedener Handlungen erfolgt, die zu den vorgetragenen Verletzungen der Beklagten führten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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