Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anspruch auf Zinsen aus zu erstattenden Anwaltskosten

Aktenzeichen  7 O 17632/17

Datum:
19.4.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9575
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 97 Abs. 2, § 289

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei 13,94 Euro zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% zu leisten.

Gründe

Der Klage war ursprünglich zulässig und in der Hauptsache vollumfänglich begründet. Durch die vollständige Erledigung der ursprünglichen Hauptsache wurden die Anträge hinsichtlich der Zinsen zur Hauptsache.
Soweit die Klagepartei die Zinsen für das Anwaltsschreiben vom 14.08.2017 begehrt, war die Klage zuzusprechen. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ist als kausaler Folgeschaden nach § 97 Absatz 2 BGB zu erstatten. Dies stellt auch die Beklagtenpartei nicht in Abrede, die den Hauptsacheanspruch erfüllt hat. Hinsichtlich des noch rechtshängigen Zinsanspruchs folgt der Anspruch aus den allgemeinen Verzugsregeln. Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 14.08.2017 eine Frist bis zum 11.09.2017 gesetzt. Entsprechend waren Verzugszinsen ab dem 12.09.2017 zu zahlen.
Hinsichtlich der weiteren Zinsen war die Klage abzuweisen. Beim Hauptanspruch handelt es sich um Zinsen und nach § 289 BGB sind Zinsen von Verzugszinsen nicht zu entrichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 2 Nr. 1, 91 a ZPO. Die Beklagtenpartei hat hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils in Höhe von 13.966,85 Euro die Kosten zu tragen. Nach der vollständigen Erledigung der ursprünglichen Hauptsache wurden die Zinsen zur Hauptsache und insofern trifft die Klagepartei ein Teilunterliegen in Höhe von ca. 10 Euro. Dieses Teilunterliegen ist aber geringfügig und führte auch nicht zu einer Gebührenerhöhung, so dass von der Regelung des § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch zu machen war.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 13.990,79 Euro festgesetzt. Bis zum 31.01.2018 beträgt der Streitwert 13.966,85 Euro und für die Zeit danach 23,94 Euro. Diese Beträge sind zu addieren, da sie keine Identität haben.


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