Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Begriff des Dachgeschosses im Entwässerungsbeitragsrecht

Aktenzeichen  M 10 K 16.1718, M 10 K 16.1719

Datum:
29.9.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 55572
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2a
BayBO Art. 83 Abs. 7

 

Leitsatz

Wenn die Dachkonstruktion bzw. die Dachschrägen selbst bereits in einer erheblichen Höhe von mindestens 2,70 m angeordnet sind, ist das Obergeschoss nicht dadurch gleichzeitig als Dachgeschoss im Sinne des Beitragsrechts einzuordnen. Insoweit liegt ein Geschoss mit entsprechend großem Luftraum und sichtbarer Dachkonstruktion vor. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2013 an den Kläger in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 8. März 2013 wird aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2013 an die Klägerin in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 8. März 2013 wird aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 303,96 EUR festgesetzt wurde.
II.
Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten in den Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 910,52 Euro festgesetzt;
hiervon entfallen auf das Verfahren M 10 K 16.1718
197,20 Euro und auf das Verfahren M 10 K 16.1719
713,32 Euro (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Gründe

Die zulässigen Klagen haben in der Sache Erfolg. Die Herstellungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2013 sind im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Streitgegenständlich sind die Herstellungsbeitragsbescheide vom 30. Oktober 2013 nur, soweit nunmehr weitere Flächen des Obergeschosses – die nicht bereits im Jahr 1997 veranlagt wurden – herangezogen werden. Die Nacherhebung eines Herstellungsbeitrages für eine Fläche von 22,35 m², die im jetzigen Dachgeschoss (Einbau einer Galerie) zusätzlich hinzugekommen ist, ist unstrittig und wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin weder mit dem Widerspruch noch mit der Klage angegriffen.
2. Die nach Auffassung der Beklagten im Obergeschoss neu hinzugekommene, durch den Ausbau erstmals beitragspflichtige Fläche hat die Beklagte mit 14,50 m² auf den Kläger mit 197,20 EUR und mit 52,45 m² mit 713,32 EUR auf die Klägerin aufgeteilt, da sie die Fläche von 14,50 m² als Teil von Büro- und Abstellflächen betrachtet, die weiterhin über die vorhandene innenliegende Treppe aus dem Erdgeschoss zu erreichen sind und deshalb als der Wohnung des Klägers im Erdgeschoss zugehörig gesehen wurden. In der weiteren Prüfung ist eine Differenzierung zwischen den dem Kläger und der Klägerin zugerechneten Flächen nicht erforderlich, da die neu veranlagte Fläche im Obergeschoss rechtlich einheitlich zu behandeln ist, unabhängig davon, wie die Beklagte die Fläche zwischen Kläger und Klägerin aufgeteilt hat.
3. Eine Herstellungsbeitragspflicht zur Entwässerungseinrichtung der Beklagten ist für das gesamte Obergeschoss des Anwesens …-str. 4 a bereits aufgrund des Um- und Ausbaus des Anwesens 1994 entstanden. Das Obergeschoss war nach den tatsächlichen Verhältnissen beitragsrechtlich nicht als Dachgeschoss einzustufen, welches nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGS/EWS mit seiner Geschossflächen nur herangezogen wird, soweit es ausgebaut ist. Vielmehr handelte es sich bei dem Obergeschoss um ein „normales“ Geschoss, für welches nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS die Geschossfläche nach den Außenmaßen des Gebäudes zu ermitteln ist.
Damit ist kein zusätzlicher Beitrag nach Art. 5 Abs. 2a KAG entstanden, da sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nicht nachträglich geändert haben; es sind keine neue beitragspflichtige Geschossflächen im Obergeschoss hinzugekommen.
3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Dabei sind nach Art. 2 Abs. 1 KAG Abgaben aufgrund einer besonderen Abgabesatzung zu erheben.
Für den ursprünglichen Ausbau des Anwesens im Jahr 1994 stellt die Satzung über die Beiträge und Gebühren zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 16. Januar 1995 (BGS/EWS), die eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten war, eine wirksame Grundlage für die Entstehung der Beitragsschuld und Erhebung der Herstellungsbeiträge dar. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser hier anzuwendenden Beitragssatzung wurden nicht erhoben. Auch das Gericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung.
Die Entwässerungseinrichtung ist auch aufgrund der Satzung über die öffentliche Entwässerungsanlage der Beklagten vom 22. Januar 1991 (EWS) wirksam als öffentliche Einrichtung gewidmet. Auch an der Rechtmäßigkeit der Entwässerungssatzung bestehen keine Zweifel.
Nach § 5 Abs. 1 BGS/EWS wird der Beitrag nach der (hier nicht herangezogenen Grundstücks- und der) Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Nach § 5 Abs. 2 BGS/EWS ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS/EWS, wonach Dachgeschosse nur herangezogen werden, soweit sie ausgebaut sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach dürfen Dachgeschossflächen nur dann zu einem Beitrag herangezogen werden, soweit sie ausgebaut sind, weil erst der konkrete Ausbauzustand eines Dachgeschosses gewährleistet, dass eine über die typische Dachbodennutzung (Speichernutzung) hinausgehende Nutzung möglich ist (BayVGH, B. v. 23.11.2007 – 23 ZB 07.2302 – juris Rn. 7 m. w. N.).
Allerdings gibt es weder in der vorliegenden Abgabesatzung noch im Kommunalabgabengesetz oder auch in anderen Normen – insbesondere des Baurechts – eine gesetzliche Definition des Begriffs Dachgeschoss. Nach allgemeinem technischen Sprachgebrauch soll Dachgeschoss jedoch der Raum eines Gebäudes sein, der nach oben von der Dachkonstruktion und den Dachschrägen und nach unten von der obersten Geschossdecke gebildet wird (vgl. Stadlöder in: Schieder/Happ, BayKAG, 3. Aufl., Stand 6/2012, Erläuterung Art. 5 KAG, Rn. 167 d). Ein Dachgeschoss kann auch dann vorliegen, wenn das Dachgeschoss zugleich ein Vollgeschoss darstellt (Stadlöder a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2006 – 23 B 05.2340 – juris Rn. 24).
Für den Begriff des Vollgeschosses kann dabei auf die baurechtliche Definition zurückgegriffen werden. Nach § 20 Abs. 1 BauNVO gelten Geschosse als Vollgeschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Nach Art. 83 Abs. 7 BayBO wird zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung verwiesen. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der anzuwendenden Fassung definiert Vollgeschosse als Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
3.2 Das hier streitgegenständliche Obergeschoss ist damit auf alle Fälle ein Vollgeschoss. Nach dem Regelquerschnitt in den Bauplänen zur Baugenehmigung 1994 hat das Obergeschoss – soweit dort eine weitere Decke zum Dach hin eingezeichnet ist – mit Ausnahme eines gewissen Sprungs für die so genannte Galerie eine durchgehende Höhe schon im Bereich des aufliegenden Dach-sparrens von 2,45 m (Nordseite). Südseitig ist im Regelquerschnitt eine Höhe vom Fußboden bis zur Dachkonstruktion von 2,70 m zu entnehmen, die bis zum First hin eine Höhe von etwa 4,80 m erreicht. Damit hat das Obergeschoss nicht nur über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m; vielmehr hat das Obergeschoss – soweit eine weitere Speicherdecke eingezogen wurde – eine Höhe von 2,45 m ohne jegliche Dachschräge. Die Geschosshöhe wird im Regelfall von der Oberkante Fußboden bis zur Oberkante Fußboden des nächsthöheren Geschosses gemessen (BayVGH, B. v. 4.1.2000 – 23 ZB 99.2938 – juris Rn. 7 m.w.H.). Wenn aber kein Fußboden eines darüberliegenden Geschosses vorhanden ist, weil die obere Begrenzung das Dach ist, muss auf das Maß zwischen Oberkante Fußboden bis zur Dachfläche oder Dachunterseite abgestellt werden.
Soweit keine weitere Speicherdecke eingezogen war, wie wohl hier im östlichen Obergeschoss des Anwesens …-str. 4 a, betrug schon die minimale Höhe 2,70 m. Der Luftraum steigt darüber hinaus bis zum First hin auf etwa 4,80 m an. Bei diesen Höhenmaßen des Geschosses kommt es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, dass das Obergeschoss keine oder jedenfalls teilweise keine weitere Zwischendecke hatte, welche wohl erst mit dem weiteren Ausbau 2008 eingezogen wurde, wobei zugleich die zusätzliche Galerie- und Speichernutzung im Dachgeschoss möglich wurde. Schon aufgrund der geringsten Höhe des Obergeschosses von 2,70 m ist das Obergeschoss als reguläres Geschoss im beitragsrechtlichen Sinn anzusehen; erst ab dieser Höhe beginnen die Dachschrägen.
Soweit eine weitere Zwischendecke in einem Gebäude eingezogen wird, entsteht ein zusätzliches Geschoss. So ist hier unstreitig 2008 ein Dachgeschoss durch den Einbau der zusätzlichen Galerie und des Speichers mit einer Fläche von 22,35 m² entstanden. Soweit diese Zwischendecke aber vorher nicht vorhanden war, kann dies nicht dazu führen, dass das Obergeschoss (hier das erste Geschoss über dem Erdgeschoss) als Dachgeschoss zu bewerten ist. Zwar wird üblicherweise das Dachgeschoss nach oben von der Dachkonstruktion und den Dachschrägen begrenzt (s.o. 3.1). Wenn jedoch die Dachkonstruktion bzw. die Dachschrägen selbst bereits in einer erheblichen Höhe von mindestens 2,70 m angeordnet sind, ist das Obergeschoss nicht dadurch gleichzeitig als Dachgeschoss im Sinne des Beitragsrechts einzuordnen. Allein die Sichtbarkeit der Dachkonstruktion bei einem Fehlen einer weiteren Zwischendecke für ein Speichergeschoss kann nicht dazu führen, den beitragsrechtlichen Vorteil insoweit wie bei einem „echten“ Dachgeschoss mit wesentlich geringerer Höhe zu mindern. Denn der grundlegende Ansatz, Dachgeschosse beitragsrechtlich so lange zu privilegieren und nicht zur Beitragsberechnung nach der Geschossfläche heranzuziehen, beruht gerade darauf, dass Dachgeschosse bei typisierender Betrachtung in aller Regel wegen der geringen Höhe und der Dachschrägen nicht vergleichbar wie ein darunter liegendes Geschoss über seine gesamte Fläche genutzt werden können. Das Dachgeschoss soll erst dann am beitragsrechtlichen Vorteil mit der Folge auch der Erhebung von Beiträgen für die Dachgeschossfläche teilnehmen, wenn tatsächlich eine über den üblichen Speichergebrauch hinausgehende weiterreichende Nutzung, in der Regel Wohnnutzung, durch den Ausbau erfolgen kann. Das vorliegende Obergeschoss ist jedoch bereits seit dem Umbau 1994 wie jedes andere übliche Geschoss voll nutzbar. Es hat in keinem Bereich eine geringere Höhe als andere Geschosse; der übliche Nachteil der Dachschrägen greift dadurch gerade nicht ein, da diese Dachschräge erst in einer Höhe ab etwa 2,70 m beginnt.
Insoweit liegt ein Geschoss mit entsprechend großem Luftraum und sichtbarer Dachkonstruktion vor.
Damit kann es im Weiteren auch nicht darauf ankommen, ob oder wie dieses Obergeschoss konkret ausgebaut war.
Insoweit ist auch in den Blick zu nehmen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine geschossweise Differenzierung bei der Frage nach Anschlussbedarf gerade nicht zulässig ist.
So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung beitragsrechtliche Regelungen verworfen, die eine Veranlagung einzelner Geschosse innerhalb von Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen vornahmen. Denn der entweder vorhandene Anschluss oder ein Anschlussbedarf ist uneingeschränkt für das gesamte Gebäude anzunehmen; eine Beschränkung auf einzelne Geschosse ist nicht zulässig (BayVGH, U. v. 12.3.2015 – 20 B 14.1441 – juris Rn. 20; B. v. 17.5.2006 – 23 CS 03.928 – juris Rn. 33; U. v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 28 – jeweils m. w. N.).
Etwas anderes kann dann gelten, wenn durch die bauliche Ausführung ein Geschoss oder Teile eines Geschosses tatsächlich als selbstständiger Gebäudeteil anzusehen wäre. Dies ist für den vorliegenden Fall jedoch auszuschließen, da Erd-, Ober- und Dachgeschoss (soweit zusätzlich vorhanden) bereits 1994 jeweils durch innenliegende Treppen miteinander verbunden waren.
Damit war das schon im Bauplan 1994 so bezeichnete Obergeschoss – unabhängig von seinem Ausbauzustand, der teilweise als „Speicher“ dargestellt war – als vollwertiges Geschoss anzusehen, für welches die Beitragsprivilegierung eines Dachgeschosses nicht anzuwenden war.
4. Der mit den Bescheiden vom 30. Oktober 2013 erhobene Herstellungsbeitrag für die zuvor noch nicht veranlagte Teilfläche des Obergeschosses ist verjährt.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BGS/EWS 1995 entstand die Beitragsschuld, sobald das zum Anschluss berechtigte Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden konnte. Nach den Bauplänen von 1994 war ein Kanalanschluss vorgesehen bzw. vorhanden, so dass der Herstellungsbeitrag für das gesamte Obergeschoss entstand.
Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG findet die Festsetzungsverjährung des § 169 AO Anwendung mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre beträgt. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG gilt § 170 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist. Die Festsetzung des Herstellungsbeitrages für das gesamte Obergeschoss hättet jedenfalls im Jahr 1997 erfolgen können, da zu diesem Zeitpunkt das Obergeschoss ja gerade teilweise zum Herstellungsbeitrag herangezogen wurde. Insoweit wurde die Forderung nicht aus tatsächlichen Gründen nicht berechnet; vielmehr wurde aus Rechtsgründen damals davon ausgegangen, dass das nicht ausgebaute Obergeschoss nicht zu einem Herstellungsbeitrag nach der Geschossfläche herangezogen werden könne.
Damit war der Beitrag berechenbar. Dies zeigen gerade auch die früheren handschriftlichen Eintragungen des damaligen Sachbearbeiters, der eben nur bestimmte Flächen des Obergeschosses zur Beitragspflicht berechnet hatte. Die Festsetzungsfrist begann spätestens mit Ablauf des Jahres 1997.
Im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2013 war die Beitragspflicht damit lange verjährt.
Die angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheide sind deshalb mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Abgrenzung eines Dachgeschosses von einem üblichen Geschoss grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Geschoss nicht nur ein Vollgeschoss ist, sondern schon aufgrund seiner geringsten Höhe von mehr als 2,30 m ohne jegliche Einschränkung – anders als bei einem Dachgeschoss – voll nutzbar ist.


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