Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufung, Fahrzeug, Rechtsmittel, Zahlung, Feststellung, Nutzung, Wahlrecht, Sicherung, Bedeutung, Vollstreckbarkeit, Kilometerleistung, Berufungsinstanz, Schriftsatz, Rechtssache, Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aktenzeichen  17 U 1657/21

Datum:
10.8.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45187
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

20 O 4380/19 2021-03-31 Berichtigungsbeschluss LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.02.2021, Aktenzeichen 20 O 4380/19, berichtigt durch Beschluss des LG München I vom 31.03.2021, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Beschluss des LG München I vom 24.02.2021 (Bl. 537/538 d. A.) wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG im Tenor wie folgt abgeändert: „Der Streitwert wird bis zum 21.06.2020 auf € 46.398,00 und ab dem 22.06.2020 auf € 16.851,80 festgesetzt.“
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.851,80 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien (in der Berufungsinstanz nur noch Kläger und Beklagte zu 2) streiten um Schadensersatzansprüche im Rahmen des sogenannten Dieselskandals hinsichtlich des Kaufs eines Gebrauchtwagens Audi A 6 3.0 TDI am 29.03.2017 für € 44.398,00 bei der früheren Beklagten zu 1), wobei dem Kläger bereits bei Kauf ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob er das Fahrzeug erwirbt und die Schlussrate in Höhe von € 25.000,00 bezahlt, oder ob er das Fahrzeug zurückgibt, wobei der Kläger unter Vorbehalt seiner Rechte gegenüber der (früheren) Beklagten zu 1) von Letzterem für € 25.824,47 Gebrauch machte (vgl. nach Bl. 428 d. A.).
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 24.02.2021 (Bl. 526/536 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.06.2021 (Bl. 548/549 d. A.) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.02.2021, Aktenzeichen 20 O 4380/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 21.06.2021 (Bl. 564/567 d. A.) Bezug genommen.
Zum Schriftsatz des Klägers vom 29.07.2021 ist zu bemerken, dass im hier vorliegenden Einzelfall durch die vom Kläger gezogene Option „Rückgabe des Fahrzeugs ohne Zahlung der Schlussrate“, wie in den Gründen im Senatsbeschluss vom 21.06.2021 unter Ziffer I 2 ausgeführt, ein reines Nutzungsverhältnis durch Eintritt der Bedingung „Ziehung Option Rückgabe“ begründet wurde, dem die Nutzung des Fahrzeugs auf bestimmte Zeit die Zahlung der monatlichen Raten gegenüber stehen, für die jeweils die Rentabilitätsvermutung gilt. Auf ein mögliches Überschreiten der Kilometerleistung kann nicht abgestellt werden, weil dieser Fall konkret nicht eingetreten ist.
Wieso die Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts angesichts der insoweit tatsächlich vollzogenen Rückgabe gegen Erlass der Schlussrate unmöglich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Im Übrigen ist das Fahrzeug nach dem Vortrag der Parteien nach wie vor zum Straßenverkehr zugelassen.
Auf die vom Kläger zitierten Urteile verschiedener Oberlandesgerichte kommt es hier deshalb nicht an, weil der Kläger die Option tatsächlich gezogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, §§ 711, 713 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt. Zur Festsetzung bzw. Änderung des (erstinstanzlichen) Streitwerts wird auf die Begründung im Senatsbeschluss vom 21.06.2021 unter Ziffer II der Gründe verwiesen.


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