Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Diesel-Abgasskandal: Keine deliktische Haftung des Herstellers bei Kenntnis des Käufers von der Abschaltsoftware

Aktenzeichen  20 U 3697/19

Datum:
18.2.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6168
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO§ 522 Abs. 2, § 531 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2, § 826
StGB § 263
UWG § 16

 

Leitsatz

1. Ein Anspruch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB besteht nicht, wenn der Pkw-Käufer den Einbau der Abschaltsoftware kannte und er hinsichtlich des Versprechens, diesen Mangel zu beseitigen, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht substantiiert darzulegen vermag. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

52 O 2949/18 2019-06-05 Urt LGLANDSHUT LG Landshut

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Juni 2019, Aktenzeichen 52 O 2949/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.644,81 € festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Juni 2019 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Die Klagepartei wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage. Sie erstrebt die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und wie zuletzt in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 20.644,81 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines näher bezeichneten Pkw VW Tiguan sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte seit 20. September 2018 hinsichtlich der Rücknahme des genannten Pkw in Annahmeverzug befindet. Weiter begehrt die Klagepartei die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 150,00 nebst Zinsen und zur Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.561,70. Auf die Berufungsbegründung vom 12. August 2019 (Bl. 6 ff.) wird verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. November 2019 (Bl. 18 ff.), der Klagepartei zugestellt am
3. Dezember 2019, darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Juni 2019, Aktenzeichen 52 O 2949/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28. November 2019 (Bl. 18 ff.) Bezug genommen, an dem nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang festgehalten wird.
Die Ausführungen der Klagepartei in der Gegenerklärung vom 17. Dezember 2019 (Bl. 23 ff.) führen zu keiner anderen Beurteilung:
1. Soweit die Klagepartei zum Vorliegen eines Mangels vorträgt, ist dies mangels Sachmängelhaftung der nicht als Verkäuferin aufgetretenen Beklagten rechtlich nicht relevant.
2. Das von der Klagepartei angeführte Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist schon vom Sachverhalt her nicht mit der hiesigen Fallkonstellation vergleichbar, denn vorliegend wurde die Klagepartei gerade über die vorhandene Abschalteinrichtung aufgeklärt.
3. Ein Anspruch der Klagepartei aus § 826 BGB scheitert – wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 28. November 2019 (Bl. 18 ff.) ausgeführt – daran, dass die Klagepartei den Einbau der Abschaltsoftware kannte und dass sie hinsichtlich des Versprechens, den Mangel zu beseitigen, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht substantiiert darzulegen vermag. Gleiches gilt hinsichtlich der Anspruchsgrundlage § 823 BGB iVm § 263 StGB.
4. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 scheidet schon deshalb aus, weil die fragliche Verordnung kein Schutzgesetz ist (ganz h.M., vgl. nur ausführlich hierzu OLG München, 8 U 1449/18, juris Rn. 76 ff.).
5. Soweit die Klagepartei den behaupteten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16 UWG erstmalig damit begründet, dass die Beklagte über das Vorhandensein einer wirksamen Nachrüstungsmaßnahme getäuscht habe, ist dies zum einen unsubstantiiert, zum anderen verspätet und nicht berücksichtigungsfähig, § 531 Abs. 2 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


Ähnliche Artikel


Nach oben