Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Streit über abgasmanipuliertes Fahrzeug

Aktenzeichen  21 U 1216/19

Datum:
9.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 23400
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 134, § 199, § 280 Abs. 1, § 438 Abs. 2, § 812, § 823

 

Leitsatz

Verfahrensgang

33 O 1812/17 2019-02-20 Urt LGINGOLSTADT LG Ingolstadt

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2019, Az. 33 O 1812/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.
Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2019 wird im Kostenpunkt (Ziffer 4. des Tenors) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz, zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.141,90 € festgesetzt.

Gründe

I.
Im Streit sind Gewährleistungsansprüche bzw. die Feststellung des Nichtbestehens derselben aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes, vom „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug.
Der Beklagte hat am 03.01.2012 bei der Klägerin einen gebrauchten Audi A3 Sportback 3.0 TDI bestellt für 24.150 € gekauft (Anlage K1,2). Mit Schriftsatz vom 20.09.2017 rügte der Beklagte Sachmängel am Fahrzeug im Hinblick auf eine unzulässige Abgasregulierung, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten auf (Anlage K 3).
Die Klägerin forderte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2017 (Anlage K 5) den Beklagten auf zu erklären, dass er an seinem Anspruch nicht festhält. Es liege kein Mangel vor. Selbst wenn das Fahrzeug mangelhaft wäre, wäre ein Anspruch jedenfalls verjährt.
Eine entsprechende Erklärung des Beklagten erfolgte nicht. Daraufhin erhob die Klägerin am 05.12.2017 Klage auf Feststellung, dass die vom Beklagten behaupteten Ansprüche nicht bestehen. Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 erhob der Beklagte Widerklage auf Leistung, die er unter anderem damit begründete, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 27 Abs. 1 EG-FGV nichtig sei und deshalb auch ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB bestehe. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 verkündete der Beklagte der V. AG den Streit. Diese trat dem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2018 auf Seiten der Klägerin als Streithelfer bei.
In dieser mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien die Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt. Auf Klageseite verblieb es bei dem Antrag auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Mit Urteil vom 20.02.2019 wies das LG Ingolstadt die Klage und die Widerklage zurück. Die Kosten des Rechtsstreits hob es gegeneinander auf mit der Begründung, dass die Feststellungsklage keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Forderung des Beklagten habe zum damaligen Zeitpunkt bestanden und sei nicht verjährt gewesen, weil es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis vom Mangel gemäß § 199 BGB ankomme. Zum Zeitpunkt der (späteren) Erhebung der Widerklage hingegen sei der Anspruch verjährt gewesen. Auf das Urteil wird hinsichtlich seiner Begründung verwiesen. Auch auf die tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Verjährungsbeginn im Gewährleistungsrecht bestimme sich nicht nach § 199 BGB, sondern entscheidend sei die Übergabe des Fahrzeugs nach § 438 Abs. 2 BGB. Zudem komme eine Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung eines Herstellers auf den Verkäufer nicht in Betracht.
Die Klagepartei beantragt zuletzt,
I. Unter Abänderung des am 20.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Ingolstadt wird der Beklagte verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe ovn 1.141,90 € zu bezahlen.
II.
Die Klage ist in der Hauptsache erledigt.
III.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Berufung sei schon nicht zulässig, da sie keine zulässigen und hinreichenden Angriffe auf das Urteil enthalte. Der Klägerin müsse sich als Servicepartnerin das Verhalten der Streithelferin zurechnen lassen. Kenntnis des Betrugsfalles sei beim Beklagten erst deutlich später vorgelegen.
Der Senat hat am 09.09.2019 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 134/138 d.A.) wird verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Sie bietet allerdings Anlass zu einer Abänderung der Kostenentscheidung in erster Instanz.
Im Streit sind im Berufungsverfahren nur noch der Antrag der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Die Feststellungsklage wurde in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt, gegen die Abweisung der Widerklage wurde vom Beklagten keine Berufung eingelegt. Die Anträge II. und III. sind rein deklaratorischer Natur.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie greift zutreffend eine falsche Rechtsanwendung des Landgerichts im Hinblick auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach § 438 Abs. 2 BGB an. Diese hat sowohl Bedeutung für die Frage, ob vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten sind, als auch für die Kostenentscheidung.
2. Die Berufung ist in der Sache aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Berufungsbegründung enthält keine näheren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage, auch erstinstanzlich erfolgte insoweit kein Vortrag. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem vorgetragenen streitgegenständlichen Sachverhalt:
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, Rz. 15; BGH vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rz. 38 zu VIP).
Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich die Zahlungsverpflichtung ergäbe, ist hier nicht ersichtlich. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, lag Verzug des Beklagten am 04.10.2017 nicht vor. In Betracht kam damit nur ein Anspruch aus Vertragsverletzung (culpa post contractum finitum), wenn die Anspruchsberühmung durch den Beklagten pflichtwidrig war. Ein solcher Anspruch ist hier aber nicht gegeben:
Zwar kann die Geltendmachung eines unbegründeten Anspruchs bei Vorliegen eines Vertragsverhältnisses eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen, doch ist dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Anspruchsberühmung – wie hier – eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt (BGH, NJW 2009, 1262). Ein Gewährleistungsanspruch in „Abgasskandalfällen“ gegenüber dem Verkäufer wird vielfach bejaht (zum Vorliegen eines Mangels siehe insbesondere BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17). Die Fragen, ob eine Nachbesserung durch Softwareupdate geeignet ist, den Mangel zu beseitigen, und ob sie zumutbar ist, sind in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es war damit auf jeden Fall vertretbar, dass der Beklagte seine mutmaßlichen Mängelgewährleistungsansprüche mit Schriftsatz vom 20.09.2017 geltend gemacht hat. Er war auch nicht wegen der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Verjährung – wobei das Bestehen etwaiger Ansprüche ausdrücklich offen gelassen werden soll – daran gehindert. Schließlich ist die Verjährung nur eine Einrede, die nicht geltend gemacht werden muss und auch nicht immer geltend gemacht wird. Die Erhebung der Ansprüche war damit nicht per se pflichtwidrig.
Zudem ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass für die – hier wesentliche – Erhebung der Verjährungseinrede die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war. Im Hinblick auf die Verjährung ist der Fall einfach gelagert und die Klägerin als Unternehmerin auch nicht geschäftsunerfahren. Als professionelle KFZ-Händlerin verwendet sie selbst Vertragsformulare mit einer Verjährungsklausel (vgl. Anlage K1: Händlergewährleistung bis 03.01.2013), kennt also das Institut der Verjährung.
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht daher nicht.
II.
1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 ZPO. Die Klägerin ist im Berufungsverfahren unterlegen.
Die Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts beruht auf folgenden Gesichtspunkten: Die Widerklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Insoweit hat der Beklagte die Kosten zu tragen.
Der Beklagte hat aber auch nach § 91a ZPO die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsklage zu tragen, da diese bei summarischer Prüfung voraussichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
a. Selbst wenn dem Beklagten aus dem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche zugestanden haben sollten, wären diese zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahr 2017 bereits verjährt gewesen. Anders als dies das Landgericht ausführt, kommt es bei einer Verjährung vertraglicher Gewährleistungsrechte nicht gemäß § 199 BGB auf Kenntnis, sondern gemäß § 438 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Übergabe der Sache an. Diese erfolgte aber bereits 2012. Verjährung war damit bei Geltendmachung des Anspruchs bereits eingetreten. Die Klägerin ist auch nicht durch Treu und Glauben an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert.
b. Andere Ansprüche mit längeren Verjährungsfristen und kenntnisabhängigem Beginn derselben ergeben sich bei kursorischer Prüfung ebenfalls nicht.
(1.) Der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch nach § 812 BGB setzt voraus, dass ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV vorliegt und diese Norm ein Verbotsgesetz ist, so dass ein Verstoß hiergegen zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB führt. Dies ist nach der Auffassung des Senats jedoch nicht der Fall:
Nach § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) dürfen Neufahrzeuge im Inland nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis der Gültigkeit im Sinne des § 27 EG-FGV in einem materiellen oder aber in einem formellen Sinn zu verstehen ist, ob es also darauf ankommt, ob die Übereinstimmungsbescheinigung wirksam ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999, Az. X ZR 34/98, juris Rn. 18 mwN) ist für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob es nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss gerechtfertigt. Die Unterscheidung führt dazu, dass in den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht kommt, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert.
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.07.2019, Az. 17 U 204/18, juris Rn. 38 ff) führt hierzu zutreffend Folgendes aus: Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist der hier in Streit stehende Kaufvertrag selbst bei einem unterstellten Verstoß der Beklagten gegen § 27 EG-FGV nicht gemäß § 134 BGB nichtig (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21. Dezember 2018, Az. 11 U 55/18, juris Rn. 66 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018, Az. 5 U 82/17, juris Rn 8 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2018, Az. 12 U 179/17 (…); Armbrüster, Verbotsnichtigkeit von Kaufverträgen über abgasmanipulierte Fahrzeuge, NJW 2018, 3481).
Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV, die den Zweck verfolgt, dass nur vorschriftsgemäße Fahrzeuge in den Verkehr gelangen, richtet sich nämlich in allen Handlungsalternativen des Feilbietens, Veräußerns und Inverkehrbringens einseitig an den Verkäufer. Zugleich liegt dem Verbot kein Zweck zugrunde, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Zum einen hat der Verordnungsgeber einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV nämlich bereits als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (vgl. § 37 Abs. 1 EG-FGV). Dies erfolgte ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-DrS. 190/09, S. 57 f.) ausdrücklich dazu, um „die in § 27 enthaltenen Anforderungen besser durchsetzen zu können“. Zum anderen hat der Verordnungsgeber dem KBA zur Sicherung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Fahrzeugtyp in § 25 EG-FGV diverse Möglichkeiten zur Hand gegeben wie z.B. den Widerruf der Typengenehmigung, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit des Kaufvertrags, um den Zweck des § 27 EG-FGV zu erreichen.
Im Übrigen führte die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV zu nachteiligen Folgen für den Käufer des Kraftfahrzeugs, die mit der Zielsetzung des § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Einklang zu bringen sind. Im Fall der Nichtigkeit des Kaufvertrags würden dem Käufer nämlich nicht nur dessen kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte genommen werden. Vielmehr käme in diesem Fall zu seinem Nachteil auch die verschärfte Haftung des § 819 BGB zum Tragen. Eine solche Schlechterstellung des Fahrzeugkäufers ist vom Schutzzweck des § 27 EG-FGV nicht umfasst.
Dem schließt sich der Senat an.
Ein Anspruch auf § 812 BGB besteht auch nicht infolge Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 BGB. Zwar kann die Rücktrittserklärung als Anfechtungserklärung ausgelegt werden, doch fehlt es an einer rechtswidrigen Täuschung. Eine etwaige Täuschung durch die Streithelferin ist der Klägerin nicht zuzurechnen, die Streithelferin ist Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB (hierzu unten (2.)
(2.) Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB oder nach § 826 BGB ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu bejahen. Ein etwaiges, hier ausdrücklich offen gelassenes schuldhaftes oder sittenwidriges Verhalten der Streithelferin ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Die Klägerin ist eine eigenständige juristische Person und lediglich Servicepartnerin der Streithelferin. Da der Hersteller der Kaufsache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014, Az. VIII ZR 46/13, juris Rn. 31 mwN), kann der Klägerin eine Täuschung im Rahmen etwaiger Tatbestände nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, ein etwaiges sittenwidriges Verhalten nach § 826 BGB, aber auch eine arglistige Täuschung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht zugerechnet werden (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, Az. 17 U 160/18 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016, Az. 7 W 26/16, juris Rn. 8 mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2017, Az. 28 U 201/16, juris Rn. 40; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017, Az. 2 U 39/17, juris Rn. 4 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2017, Az. 1-22 U 52/17, juris Rn. 14 mwN; OLG München, Urteil vom 3. Juli 2017, Az. 21 U 4818/16, juris 18 mwN; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017, Az. 1 U 302/17, juris Rn. 26 ff. mwN).
Nach alledem wäre die Feststellungsklage voraussichtlich begründet gewesen. Der Beklagte wäre daher erstinstanzlich vollumfänglich unterlegen. Das Unterliegen der Klägerin bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt hinsichtlich der Unterliegensquote in erster Instanz unberücksichtigt, da diese erstinstanzlich als Nebenforderung geltend gemacht wurden.
2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Im Streit waren lediglich die außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Entscheidung hierüber hat keine grundsätzliche Bedeutung.
4. Der Streitwert bestimmt sich nach § 3 ZPO. In zweiter Instanz waren die vorgerichtlichen Anwaltskosten Hauptforderung.


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