Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erstattungsobergrenze für Maklergebühren und Notwendigkeit der Auslagen einer vorübergehenden Unterkunft am neuen Dienstort im Falle eines Umzugs ins Ausland

Aktenzeichen  5 A 2/19

Datum:
22.10.2020
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:221020U5A2.19.0
Normen:
§ 4 Abs 5 AUV 2012
§ 14 Abs 1 S 1 AUV 2012
§ 15 Abs 1 S 1 AUV 2012
§ 15 Abs 1 S 3 AUV 2012
§ 15 Abs 3 S 1 AUV 2012
§ 15 Abs 3 S 2 AUV 2012
§ 15 Abs 6 S 1 AUV 2012
§ 15 Abs 6 S 2 AUV 2012
§ 3 Abs 2 WoVermRG
§ 19 Abs 1 SUrlV 2016
§ 30 Abs 3 SG
§ 84a S 1 BBG 2009
§ 84a S 3 BBG 2009
Spruchkörper:
5. Senat

Leitsatz

1. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV lässt sich nicht entnehmen, dass die dem Berechtigten zu erstattenden Auslagen für die Beauftragung eines Maklers mit der Vermittlung der bisherigen Wohnung auf der Grundlage der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete zu berechnen sind.
2. Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort sind in der Regel erst ab dem Zeitpunkt des dortigen Dienstantritts im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV notwendig. Mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstort und die Zeit, die für die Anreise üblicherweise benötigt wird, sowie auf eine etwaige Zeitverschiebung kann ein zeitlicher Zuschlag zu gewähren sein, bei dem die gesetzlichen Grenzen der Sonderurlaubsverordnung zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2019 verpflichtet, weitere Maklerkosten in Höhe von 1 356,89 € als erstattungsfähig festzusetzen.
Der vorgenannte Bescheid wird aufgehoben, soweit eine Rückforderung angeordnet wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über einzelne Festsetzungen der Abrechnung einer Umzugskostenvergütung für einen dienstlich veranlassten Umzug ins Ausland.
2
Der Kläger ist als Soldat beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt. Mit Personalverfügung vom 14. März 2018 wurde ihm mit Wirkung zum 27. August 2018 ein Dienstposten in T./F. übertragen. Für den dadurch veranlassten Umzug war ihm zuvor Umzugskostenvergütung zugesagt worden, auf die ihm Abschläge gezahlt wurden.
3
Bis zum Umzug bewohnten der Kläger und seine Familie ein Eigenheim in der Nähe von B., das der Kläger zum 1. August 2018 für eine monatliche Grundmiete von 2 400 € vermietete. Der Mietvertrag kam durch Vermittlung eines Maklers zustande, der dem Kläger hierfür Gebühren in Höhe von 5 712 € in Rechnung stellte. In dem von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aus Anlass des Umzugs eingeholten Mietwertgutachten wird die ortsübliche Nettokaltmiete für das Eigenheim mit 1 829,88 € monatlich angegeben.
4
Am Tag nach dem Einladen des Umzugsgutes flogen der Kläger, seine Ehefrau und ihre beiden gemeinsamen, zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Töchter nach T. Dort wohnten sie vom 27. Juli bis zum 8. August 2018 in einem möblierten Appartement, bevor sie in das vom Kläger zu einer Monatsmiete von 5 900 $ gemietete Haus einzogen. Das unbegleitete Fluggepäck wurde am 8. August 2018, das aus Deutschland per Schiff versandte Umzugsgut am 21. August 2018 angeliefert und ausgeladen.
5
Mit Bescheid vom 19. September 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter anderem für sein Haus in der Nähe von B. und das von ihm angemietete Haus in T. jeweils eine Mietentschädigung, deren Gesamtbetrag mit 784,32 € angegeben wurde. Darüber hinaus setzte die Beklagte die dem Kläger zu erstattenden Maklerkosten auf 4 355,11 € fest und erkannte für den Zeitraum vom 27. Juli bis 8. August 2018 einen Betrag von 758,64 € als erstattungsfähige Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort an. Außerdem stellte die Beklagte einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger aus zu viel geleisteter Abschlagszahlung für Maklerkosten in Höhe von 1 144,89 € und zu viel geleisteter Abschlagszahlung für Mietentschädigung in Höhe von 1 915,68 € fest und forderte ihn zur Rückzahlung auf.
6
Mit seinem fristgerecht eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf vollständige Erstattung der ihm entstandenen Maklerkosten. Die Beklagte habe ihn im Vorfeld nicht darauf hingewiesen, dass die Maklerkosten nur bis zur Höhe des Zweifachen der ortsüblichen Monatsnettokaltmiete zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erstattet würden. Ebenso habe er von der Erstattung der Auslagen für das angemietete Haus in T. ausgehen dürfen, solange er in diesem mit seiner Familie vom 8. August 2018 bis zum Ausladen des per Schiff versandten Umzugsgutes mit Luftmatratzen und Notausrüstung campiert und bis zum 27. August 2018 das Umzugschaos beseitigt habe. Der vorzeitige Einzug in das Haus sei wegen der von der Spedition für die 34. oder 35. Kalenderwoche angekündigten Anlieferung des Umzugsgutes erforderlich geworden, um nicht erstattungsfähige Lagerkosten zu vermeiden. Zudem sei ihm die Anmietung des Hauses mit Schreiben vom 28. Juni 2018 zum 1. August 2018 bewilligt worden. Er sei zu keinem Zeitpunkt davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die bis zu seinem Dienstantritt anfallenden Kosten für eine Unterkunft über einen bestimmten Eigenanteil hinaus von ihm zu tragen seien. Vor diesem Hintergrund bat der Kläger um Neuberechnung der Umzugskostenabrechnung. Zudem teilte er mit, er gehe davon aus, wegen seines Widerspruchs die Forderung der Beklagten nicht erfüllen zu müssen.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Maklergebühren seien zwar nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV dem Grunde nach erstattungsfähig, weil durch die Vermietung des Eigenheims Mietentschädigung eingespart werde. Auch stehe es dem Kläger selbstverständlich frei, sein Eigenheim zu einer höheren Monatsmiete als der ortsüblichen Nettokaltmiete zu vermieten. Maklergebühren, die auf der Grundlage einer derartigen Miete berechnet würden, seien aber nicht notwendig im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV. Vielmehr seien nur Maklergebühren in Höhe des Zweifachen der ortsüblichen Nettokaltmiete im Monat zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer als notwendig anzusehen. Das folge aus dem Regelungszweck des § 15 Abs. 6 Satz 2 AUV. Dem Berechtigten sollten durch einen dienstlich veranlassten Umzug in wirtschaftlicher Hinsicht zwar keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen. Letzteres wäre indessen der Fall, wenn die Vermietung der Wohnung im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung zu einer über dem ortsüblichen Mietwert liegenden Miete auf die Berechnung der Mietentschädigung oder der zu erstattenden Maklerkosten durchschlage. Da sich dies aus der Verordnung ergebe, habe hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Das vom Kläger geltend gemachte Erstattungsbegehren für die bis zum Dienstantritt angefallenen Mietkosten für das Haus in T. scheitere daran, dass das vom Kläger zum dauerhaften Wohnen angemietete Haus keine vorübergehende Unterkunft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AUV darstelle. Zudem könnten nach dieser Vorschrift Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft nur bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsgutes in der endgültigen Wohnung erstattet werden, hier also bis zum 8. August 2018, dem Tag, an dem das unbegleitete Fluggepäck ausgeladen worden sei. Eine andere Bewertung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil dem Kläger die vorzeitige Anmietung des Hauses genehmigt worden sei. Der Kläger sei im Vorfeld seines Umzuges darauf hingewiesen worden, dass seine Anwesenheit am neuen Dienstort erst zum Zeitpunkt des angeordneten Dienstantritts erforderlich sei und daher Kosten einer Unterkunft am neuen Dienstort für den davorliegenden Zeitraum nicht erstattungsfähig seien.
8
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, die er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens begründet. Ergänzend trägt er vor, die bis zum Dienstantritt angefallenen Mietkosten für das Haus in T. seien in jedem Fall nach § 15 Abs. 3 Satz 2 AUV zu erstatten.
9
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2019 zu verpflichten, weitere Maklerkosten und weitere Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort in gesetzlicher Höhe als erstattungsfähig festzusetzen,
sowie den vorgenannten Bescheid aufzuheben, soweit darin eine Rückforderung angeordnet wird.
10
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13
Die zulässige Klage, über die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat, ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang erfolgreich. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Festsetzung weiterer erstattungsfähiger Maklerkosten in Höhe von 1 356,89 € zu. Insoweit ist die Ablehnung in dem Bescheid vom 19. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2019 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1.). Der vorgenannte Bescheid ist hingegen rechtmäßig, soweit darin der Sache nach für den Zeitraum vom 9. bis 27. August 2018 keine erstattungsfähigen Auslagen für die Unterkunft am neuen Dienstort festgesetzt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) (2.). Die mit dem vorgenannten Bescheid getroffene Rückforderungsentscheidung ist aufzuheben, da das Rückforderungsverlangen rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (3.).
14
1. Soweit der Kläger mit der Verpflichtungsklage die Festsetzung weiterer erstattungsfähiger Maklerkosten begehrt, ist diese in Höhe von 1 356,89 € begründet.
15
Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die Beauftragung eines Maklers mit der Vermittlung der bisherigen Wohnung des Berechtigten im eigenen Haus findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 5 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen – Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) – vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891). Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV werden Ausgaben für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer und für Maßnahmen, durch die Mietentschädigung eingespart wird, erstattet. Diese Ausgaben werden allerdings gemäß § 4 Abs. 5 AUV nur berücksichtigt, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind. Die Beteiligten gehen – wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert – übereinstimmend zu Recht davon aus, dass es sich bei den Maklergebühren um Ausgaben für eine Maßnahme handelt, durch die Mietentschädigung eingespart wird. Des Weiteren ist es – wie ebenfalls erörtert – mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im konkreten Fall der Sache nach die Beauftragung eines Maklers dem Grunde nach als notwendig anerkannt hat. Ebenso ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die Maklerkosten in der vom Kläger geltend gemachten Höhe nachgewiesen sind.
16
Die allein streitige Frage, ob deren Erstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 5 AUV der Höhe nach – wie von der Beklagten angenommen – auf das Zweifache der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer begrenzt ist, ist zu verneinen. Dabei wendet sich die Beklagte im Kern nur dagegen, dass die vom Kläger zur Erstattung gestellten Maklerkosten nicht auf der Grundlage der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete, sondern der tatsächlich vereinbarten Monatsmiete berechnet sind. Gegen die übrigen Berechnungselemente (zwei Monatsmieten, gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent) erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Ihre Berechnung der erstattungsfähigen Maklerkosten weicht insoweit nicht von der Berechnung der vom Kläger mit Rechnung vom 19. April 2018 nachgewiesenen Maklerkosten ab. Es kann hier offenbleiben, ob die Erstattung von Maklergebühren – wofür vieles spricht – insbesondere nach dem Sinn und Zweck der speziellen Erstattungsvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV in jedem Fall auf die Höhe der Mietentschädigung begrenzt ist, die ab dem Zeitpunkt der Vermietung der bisherigen Wohnung im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung bis zu dem in § 15 Abs. 6 Satz 1 AUV bestimmten Endzeitpunkt der Erstattung (“längstens für ein Jahr”) rechnerisch eingespart werden kann. Denn die geltend gemachten Maklerkosten in Höhe von 5 712 € bleiben um ein Vielfaches unterhalb dieser (dynamischen) Erstattungsobergrenze. Aus § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV lässt sich aber jedenfalls nicht die von der Beklagten angenommene, auf der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete beruhende Erstattungsobergrenze entnehmen (a). Der Einwand der Beklagten, Maklergebühren seien nur bis zu dieser Grenze nach der allgemeinen Regelung des § 4 Abs. 5 AUV als notwendig anzusehen, führt im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis (b).
17
a) Eine allgemeine und statische Begrenzung der Erstattungspflicht auf Maklergebühren, deren Höhe nach der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete bemessen wird, findet schon im Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV keine Stütze.
18
Der systematische Vergleich mit § 15 Abs. 6 Satz 2 und § 16 Abs. 1 AUV, in denen die Ortsüblichkeit als Maßstab für die Berechnung der Mietentschädigung und der Mietvertragsabschlussgebühren ausdrücklich festgelegt wird, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Diese Regelungen zeigen im Gegenteil, dass der Verordnungsgeber, wenn er eine Erstattung auf nach der Ortsüblichkeit bemessene Mehraufwendungen begrenzen wollte, dies durch eine entsprechende Formulierung im Verordnungstext zum Ausdruck gebracht hat. Sie legen demzufolge den Schluss nahe, dass dies für die Erstattung der Maklergebühren nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV, der keine derartige Formulierung enthält, nicht gilt.
19
Das aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 6 Satz 2 AUV gewonnene Ergebnis ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht mit Rücksicht auf den Regelungszweck der Vorschrift zu korrigieren. Dieser Zweck wird nicht berührt, wenn es um die Frage geht, ob die zu erstattenden Maklergebühren auf der Grundlage der ortsüblichen Nettokaltmiete zu berechnen sind. Er kann daher auch nicht für die ortsübliche Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage sprechen. Die Anordnung in § 15 Abs. 6 Satz 2 AUV, dass an die Stelle der Miete der ortsübliche Mietwert der Wohnung tritt, soll der zuständigen Behörde die Berechnung des gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 AUV auf Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen erstreckten Anspruchs auf Mietentschädigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AUV ermöglichen und erleichtern. Bei derartigen Wohnungen kann zur Bemessung der dem Berechtigten infolge des dienstlich bedingten Umzugs entstandenen finanziellen Nachteile nicht auf eine vereinbarte Miete zurückgegriffen werden. Mit dem ortsüblichen Mietwert hat der Verordnungsgeber eine Bemessungsgrundlage festgelegt, die gewährleistet, dass diese Nachteile bei Mietwohnungen und Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen entsprechend ihrer in § 15 Abs. 6 Satz 1 AUV angeordneten Gleichstellung prinzipiell in vergleichbarer Weise bewertet und ausgeglichen werden. Eine vergleichbare Notwendigkeit, auf einen fiktiven Wert abzustellen, besteht hinsichtlich der Maklergebühren nicht, deren Höhe bei Mietwohnungen und Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen gleichermaßen jeweils durch Rechnung des Maklers tatsächlich festgestellt werden kann und ohne Aufwand oder größere Schwierigkeiten ermittelbar ist.
20
Ebenso wenig gebietet die Einbeziehung der Vorschriften des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten – Bundesumzugskostengesetz (BUKG) – vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053), die in § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV angeordnete Erstattung von Auslagen für Maßnahmen, durch die Mietentschädigung eingespart wird, der Höhe nach dahingehend zu begrenzen, dass diese Auslagen nur bis zu dem Betrag erstattet werden, der dem Zweifachen der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer entspricht. Der Verordnungsgeber hat mit § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV von der ihm in § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Auslandsumzüge eine Sonderregelung für die Erstattung der Gebühren eines Maklers erlassen, der mit der Vermittlung der bisherigen Wohnung des Berechtigten beauftragt wird. Neben dieser Sonderreglung finden die §§ 6 bis 12 BUKG keine Anwendung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BUKG). Damit ist insbesondere ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 BUKG, der einen Anspruch auf Erstattung der “ortsüblichen Maklergebühren” gewährt, ausgeschlossen.
21
Schließlich lässt sich die Annahme der Beklagten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV zu erstattenden Auslagen seien auf der Grundlage der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete zu bemessen, nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Der Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV soll dazu beitragen, dass der Berechtigte so schnell wie möglich einen Mieter für seine bisherige (Miet-)Wohnung, Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung findet, um den gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AUV eingeräumten Anspruch auf Mietentschädigung nicht zuletzt im Interesse eines sparsamen Umgangs mit den Haushaltsmitteln zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Dieser spezielle Normzweck wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV auch Maklerkosten erstattet werden, deren Höhe sich nach der tatsächlich vereinbarten Miete bemisst. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf den allgemeinen Verordnungszweck der Auslandsumzugskostenverordnung. Diese ist darauf gerichtet, die finanziellen Mehraufwendungen des Berechtigten auszugleichen, die diesem infolge eines dienstlich veranlassten Umzugs ins Ausland entstehen (vgl. allgemein zum Zweck der Umzugskostenvergütung etwa BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 – 6 C 13.78 – Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 75 S. 89, vom 23. Februar 1983 – 6 A 1.82 – Buchholz 238.90 Reisekosten und Umzugskosten Nr. 97 S. 55 und vom 22. Januar 1985 – 6 C 2.84 – Buchholz 238.90 Reisekosten und Umzugskosten Nr. 109 S. 90). Zur Förderung oder Erreichung dieses Zwecks müssen die erstattungsfähigen Auslagen für Maßnahmen, durch die Mietentschädigung eingespart wird, nicht auf der Grundlage der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete berechnet werden.
22
b) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass nur Maklergebühren bis zur Höhe der von ihr angenommenen Obergrenze notwendig im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV seien. Damit zweifelt sie – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der Sache nach die Angemessenheit der vom Kläger geltend gemachten Maklerkosten an.
23
Es kann hier offengelassen werden, ob sich der Begriff der Notwendigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV auch auf die Angemessenheit der jeweils geltend gemachten Kosten erstreckt. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Beteiligten, insbesondere auch unter Einbeziehung der Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, ergibt sich irgendein durchgreifender Anhaltspunkt dafür, dass die durch Rechnung vom 19. April 2018 nachgewiesenen Maklergebühren von zwei Nettokaltmieten in Höhe von 2 400 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer (= 5 712 €) der Höhe nach unangemessen sind. Dabei kann insbesondere die in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610), zum Ausdruck kommende allgemeine gesetzgeberische Wertung nicht außer Acht gelassen werden, dass bis zu zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zulässig sind, sofern Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt bleiben.
24
2. Soweit der Kläger mit der Verpflichtungsklage die Festsetzung eines erstattungsfähigen Betrages in Bezug auf die Auslagen für eine Unterkunft am neuen Dienstort im Zeitraum vom 9. bis 27. August 2018 begehrt, ist diese unbegründet (a). Das gilt auch für die in ihr als Minus enthaltene, auf dasselbe Begehren gerichtete Bescheidungsklage (b).
25
a) Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten gesetzlich gebundenen Anspruchs auf Erstattung der Auslagen für eine Unterkunft am neuen Dienstort kommt allein § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 AUV in Betracht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AUV werden Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort für die Zeit vom letzten Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsgutes in der endgültigen Wohnung auf Antrag gegen Nachweis erstattet, soweit sie 25 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sind. Die betreffenden Auslagen sind – ebenso wie die bereits erörterten Kosten für die Beauftragung eines Maklers – gemäß § 4 Abs. 5 AUV nur zu berücksichtigen, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die “vorübergehende Unterkunft” und die “endgültige Wohnung” im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AUV – wie von der Beklagten vertreten – in einem Entweder-oder-Verhältnis dergestalt stehen, dass die als endgültige Wohnung vorgesehene Wohnung unter keinen Umständen übergangsweise (auch) als vorübergehende Unterkunft anzusehen ist. Denn es fehlt in jedem Fall an der Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV.
26
Im Falle der Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AUV ist der regelmäßige Bezugspunkt der Notwendigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV der Dienstantritt am neuen Dienstort. Derartige Auslagen sind daher in der Regel erst ab diesem Zeitpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV notwendig. Das ist bereits der Systematik der Verordnung zu entnehmen. So bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 AUV, dass sich die Bemessung der Umzugskostenvergütung nach den persönlichen Verhältnissen des Berechtigten am Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort richtet. § 4 Abs. 2 Satz 1 AUV bekräftigt die Anknüpfung an diesen Zeitpunkt, indem er die Bedeutung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstgeschäfte hervorhebt. Vor allem hält die Auslandsumzugskostenverordnung aber mit § 11 und § 12 spezielle Erstattungsvorschriften für die Wohnungsbesichtigungs-, Umzugsabwicklungs- und Umzugsreise vor, die neben den Beförderungsauslagen auch die insoweit entstehenden Unterkunftskosten erfassen. Das legt nahe, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 AUV im Unterschied dazu ausschließlich die Unterkunftskosten zum Gegenstand hat, die ihre maßgebliche Ursache im Dienstantritt selbst haben und deshalb mit diesem in einem kausalen Zusammenhang stehen.
27
Mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstort und die Zeit, die für die Anreise üblicherweise benötigt wird, sowie auf eine etwaige Zeitverschiebung kann ein zeitlicher Zuschlag zu gewähren sein, bei dem die gesetzlichen Grenzen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes – Sonderurlaubsverordnung – vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) zu berücksichtigen sind. Danach besteht für einen dienstlich veranlassten Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland ein Anspruch auf drei Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.
28
In Anlehnung an diese rechtlichen Vorgaben sind die am neuen Dienstort vom 9. bis 27. August 2018 entstandenen Unterkunftskosten umzugskostenrechtlich nicht notwendig. Der für die Beurteilung der Notwendigkeit maßgebliche Zeitpunkt kann vom 27. August 2018 (Dienstantritt) höchstens auf den 22. August 2018 vorverlegt werden. Dieser Tag liegt nach dem vom Verordnungsgeber bestimmten Endzeitpunkt einer möglichen Erstattung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AUV, der nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den ersten Tag des Ausladens des Umzugsgutes in der endgültigen Wohnung festgelegt ist. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Tag hier bereits – wie von der Beklagten vertreten – durch das Ausladen des unbegleiteten Fluggepäcks am 8. August 2018 oder erst – wie vom Kläger selbst angegeben – durch das Ausladen des auf dem Seeweg beförderten Umzugsgutes am 21. August 2018 markiert wird.
29
b) Als Rechtsgrundlage des Bescheidungsbegehrens kommt allein § 15 Abs. 3 Satz 2 AUV in Betracht. Danach kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde ein Zuschuss gewährt werden, wenn die ins Ausland versetzte berechtigte Person eine Wohnung nach Satz 1 schon vor Dienstantritt nutzt und noch keine Auslandsdienstbezüge für den neuen Dienstort erhält; für die Höhe des Zuschusses gilt § 54 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Dieser Erstattungstatbestand ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum schon keine Wohnung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AUV genutzt. Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob es sich bei dem Schreiben der Besoldungsstelle vom 28. Juni 2018, mit dem der Anmietung des Hauses zum 1. August 2018 zugestimmt wird, um die von § 15 Abs. 3 Satz 2 AUV geforderte Zustimmung handelt.
30
Mit “Wohnung nach Satz 1” ist eine Wohnung gemeint, die die berechtigte Person gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AUV aufgrund der Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsbereich mieten muss. Das trifft auf das als endgültige Wohnung angemietete Haus nicht zu. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er dieses wegen der Lage des Wohnungsmarktes in T. und dessen Einzugsgebiet zum 5. August 2018 habe anmieten müssen. Sein Vorbringen lässt vielmehr darauf schließen, dass die Anmietung auf die von der Spedition für die 34. oder 35. Kalenderwoche angekündigte Anlieferung des auf dem Seeweg beförderten Umzugsgutes und seine Absicht, nicht erstattungsfähige Lagerkosten zu vermeiden, zurückzuführen ist.
31
3. Die Anfechtungsklage richtet sich sowohl gegen die Rückforderungsentscheidung in Bezug auf die Abschlagszahlung für Maklerkosten als auch gegen die Rückforderungsentscheidung in Bezug auf die Abschlagszahlung für Mietentschädigung. Der Kläger hat mit seiner im Widerspruch geäußerten Bitte um Neuberechnung der Umzugskostenabrechnung sowie der Mitteilung, er gehe davon aus, die Forderung der Beklagten nicht erfüllen zu müssen, von Anfang an deutlich gemacht, dass er diese insgesamt für unberechtigt halte und insoweit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehre. Hiervon rückt er auch im Klageverfahren nicht ab. Die so zu verstehende Klage ist in vollem Umfang begründet.
32
Rechtsgrundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch kann nur § 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten – Soldatengesetz (SG) – vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), i.V.m. § 84a Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sein. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Zu diesen Geldleistungen gehören zwar auch Abschlagszahlungen zur Erfüllung etwaiger Ansprüche nach der (Auslands-)Umzugskostenvergütung, die – wie hier – aufgrund verwaltungsinterner Zahlungsanweisungen vorgenommen werden (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 10 A 1.94 – BVerwGE 100, 206 und Beschluss vom 13. Dezember 1999 – 10 B 2.99 – Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 67, jeweils m.w.N.). Allerdings liegt bezüglich der Maklerkosten bereits keine Überzahlung in der festgesetzten Höhe von 1 144,89 € vor, da dem Kläger – wie unter Ziffer 1 dargelegt – ein Anspruch auf Festsetzung weiterer erstattungsfähiger Maklerkosten in Höhe von 1 356,89 € zusteht. Daher ist die vorgenannte Rückforderung bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Ob die Mietentschädigung richtig berechnet und die diesbezügliche Überzahlung mit 1 915,68 € richtig festgesetzt ist, kann dahinstehen. Die diesbezügliche Rückforderungsentscheidung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil es an einer von der Beklagten zwingend vor der Rückforderung zu treffenden Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 84a Satz 3 BBG fehlt (stRspr, vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F., BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 10 A 1.94 – BVerwGE 100, 206 m.w.N. sowie § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 29 m.w.N.). Eine solche hat die Beklagte weder im Bescheid vom 19. September 2018 noch im Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2019 getroffen.
33
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO.


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