Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erwirkung eines Versäumnisurteils gegen Frachtführer durch Assekuradeurin eines Warentransportversicherers

Aktenzeichen  1 HK O 1220/19

Datum:
25.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42128
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
CMR Art. 17, Art. 29, Art. 31 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 249

 

Leitsatz

Ein Assekuradeur kann in Prozessstandschaft für den Warentransportversicherer Klage gegen den Frachtführer auf Ersatz des von diesem verursachten Transportschadens erheben (s. zu den Anforderungen an eine Klageerhebung durch den Assekuradeur auch OLG Hamburg BeckRS 2018, 27403).  (Rn. 1 und 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.876,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.07.2019 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 26.876,90 € festgesetzt.

Gründe

Gegen die Beklagte ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil zu erlassen.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht auch international zuständig gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
Die Klage ist schlüssig, weil nach dem Vortrag der Klägerin ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 26.876,90 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € gem. Art. 17, 29 CMR, § 249 BGB besteht. Der Anspruch auf die Verzinsung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286, 280 Abs. 2 BGB.
Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils liegen vor (§ 331 Abs. 1, 3, §§ 335, 337 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.


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