Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrvergleich

Aktenzeichen  2 WF 157/18

Datum:
6.7.2018
Fundstelle:
RPfleger – 2019, 42
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 15 Abs. 3, §  33 Abs. 8 S. 2, § 56 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Bei Anhängigkeit eines Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens entsteht nach Sinn und Zweck der Nr. 1000, 1003 VVRVG bei Mitwirken des Gerichts an der Einigung nur die ermäßigte Gebühr Nr. 1003 VVRVG. Lediglich in den Fällen, in denen die Mitwirkung des Gerichts auf die Protokollierung des Vergleichs – also letztlich ohne jegliche inhaltliche Prüfung – reduziert ist, entsteht die volle Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG. (Rn. 19 – 20)
2. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 17.1.2018, Az. XII ZB 248/16 nicht entgegen, weil dieser sich mit der Höhe der Einigungsgebühr nicht auseinandergesetzt hat. (Rn. 21)

Verfahrensgang

HKÜ 0206 F 1670/17 2018-06-05 Bes AGBAMBERG AG Bamberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bamberg vom 05.06.2018 (Az.: HKÜ 0206 F 1670/17) wie folgt abgeändert:
Die den Rechtsanwälten H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 1695,15 Euro festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen und der Antrag im übrigen abgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
In dem Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Az. HKÜ 0206 F 1670/16) vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bamberg schlossen die beteiligten Kindseltern eine umfangreiche Vereinbarung, u. a. zum Aufenthalt des Kindes, zum Umgang und zum Kindesunterhalt. Der Verfahrenswert wurde durch das Amtsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 20.000,00 Euro.
Ferner wurde durch das Amtsgericht im Termin vom 01.02.2018 die der Antragsgegnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach Antrag auf die abgeschlossene Vereinbarung erstreckt.
Mit Beschluss vom 07.02.2018 wurde der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und als Verfahrensbevollmächtigte die Kanzlei H. beigeordnet.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2018 beantragte die Antragsgegnervertreterin die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrenskostenhilfevergütung auf insgesamt 1.919,47 Euro festzusetzen. Sie brachte dabei folgende Gebühren in Ansatz:
1,3 Verfahrensgebühr (Wert 5.000,00 Euro) : 334,10 Euro
0,8 Verfahrensgebühr (Wert: 20.000,00 Euro): 290,40 Euro
Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG: ./. 134,40 Euro
1,2 Terminsgebühr (Wert: 25.000,00 Euro): 452,40 Euro
1,0 Einigungsgebühr (Wert 5.000,00 Euro): 257,00 Euro
1,5 Einigungsgebühr (Wert 20.000,00 Euro): 544,50 Euro
Kürzung: ./. 236,00 Euro
Fahrtkosten PKW: 45,00 Euro
Abwesenheitsgeld: 40,00 Euro
Pauschale: 20,00 Euro
Netto gesamt: 1.613,00 Euro
19% Umsatzsteuer: 306,47 Euro
Rechnungsbetrag: 1.919,47 Euro
Mit Beschluss vom 26.3.2018 setzte die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bamberg die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.424,50 Euro fest.
Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass bei einem Mehrvergleich die Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV-RVG 1,0 aus dem zusammengerechneten Verfahrenswert von 25.000,00 Euro 377,00 Euro betrage.
Gegen diesen, der Beschwerdeführerin formlos übermittelten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 03.04.2018, eingegangen am 04.04.2018 Erinnerung ein und verwies zur Begründung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2018, Az. XII ZB 248/16. Es verbleibe beim Antrag auf Festsetzung von VKH-Vergütung vom 26.02.2018.
Das Amtsgericht hat die Akten dem Bezirksrevisor beim Landgericht Bamberg vorgelegt. Dieser hat beantragt, der Erinnerung nicht abzuhelfen, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts zuträfen und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Bamberg konform gingen. Der beigeordneten Kanzlei stehe nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem nicht rechtshängigen Teil zu, da diesbezüglich ein VKH-Bewilligungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Reduzierung Nr. 1003 VV-RVG auf eine 1,0 Gebühr trete ein, sobald ein gerichtliches Verfahren über den Anspruch anhängig sei. Gerichtsverfahren in diesem Sinne seien auch VKH-Bewilligungsverfahren. Eine Reduzierung entfalle nur dann, wenn das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig und der Einigungsgegenstand nicht anhängig werden solle. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Sach- und Rechtslage, insbesondere die Möglichkeit einer gütlichen Lösung, vor Vergleichsabschluss erörtert worden sei.
Das Amtsgericht hat sodann durch den zuständigen Rechtspfleger der Erinnerung der Antragsgegnervertreter nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.
Das Amtsgericht Bamberg hat daraufhin durch den zuständigen Richter mit Beschluss vom 05.06.2018 die Erinnerung der Antragsgegnervertreter vom 03.04.2018 gegen den Beschluss vom 26.03.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf Beschluss und Nichtabhilfebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie die dort zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bamberg Bezug genommen. Ferner hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 01.02.2018 auf den abgeschlossenen Vergleich erstreckt worden sei, nachdem intensiv über die gesamte Sach- und Rechtslage und alle einzelnen Punkte diskutiert worden sei.
Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 12.06.2018 zugestellten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 25.06.2018 Beschwerde ein und verwies insoweit auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2018, Az., XII ZB 248/16. Die im Beschluss vom 05.06.2018 zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg sei durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt. Die beantragte Verfahrenskostenhilfevergütung sei korrekt und zu erstatten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.06.2018 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb der 2-Wochenfrist eingelegt worden. Der Beschwerdewert gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG von mehr als 200,00 Euro ist erreicht, da die Beschwerdeführerin weiterhin eine Festsetzung der Vergütung in Höhe von 1.919,47 Euro begehrt, das Amtsgericht aber lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.424,50 Euro festgesetzt hat.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg, da das Amtsgericht – offensichtlich versehentlich – die Umsatzsteuer nicht angesetzt hat. Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung ist auf 1.695,15 Euro festzusetzen (1.424,50 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer in Höhe von 270,65 Euro). Der weitergehende Festsetzungsantrag wird abgewiesen.
Im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren ist alleine streitig, ob für die Mitwirkung am Abschluss des Mehrvergleichs eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entsteht, oder ob sich diese nach Nr. 1003 VV-RVG auf eine einfache Einigungsgebühr reduziert.
In der Rechtsprechung wird zum Teil ohne näheres Eingehen auf die Problematik bei einem Mehrvergleich eine Einigungsgebühr von 1,5 angesetzt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959; BGH vom 17.1.2018, Az. XII ZB 248/16). Demnach löse die Mitwirkung eines Rechtsanwalts am Abschluss eines Vergleichs im Gerichtstermin in einem erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs neben der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG auch eine 0,8 Verfahrens(differenz) gebühr und eine 1,2 Terminsgebühr aus.
Allerdings befassen sich die genannten Entscheidungen letztlich im Kern nur damit, ob in den Fällen des sogenannten Mehrvergleichs über die Einigungsgebühr hinaus eine Verfahrens- und Verfahrensdifferenzgebühr zu erstatten ist, nicht jedoch damit, in welcher Höhe die Einigungsgebühr anfällt.
Grundsätzlich beträgt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG 1,5. Nach Nr. 1003 VV-RVG beträgt diese Gebühr allerdings nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Dies gilt nach Abs. 1 auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe (hier: Verfahrenskostenhilfe) anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird, oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinn der Nr. 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Hier liegt zwar kein Fall des § 48 Abs. 3 RVG vor, allerdings war hier ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig. Dem zu Folge fällt auch nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg bei einem Mehrvergleich, für dessen Abschluss Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1003 VV-RVG an, es sei denn, die Verfahrenskostenhilfe wird lediglich für die Protokollierung eines bereits ohne Mitwirken des Gerichts zu Stande gekommenen Vergleichs beantragt (vgl. OLG Bamberg vom 6.12.2016, Az. 7 WF 276/16, OLG Bamberg vom 6.12.2016, Az. 2 WF 253/16 und vom 26.4.2017, Az. 2 WF 111/17).
Nach anderer Auffassung gilt dies nur dann, wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag für ein Verfahren gestellt ist, in dem das Gericht unter Umständen eine streitige Entscheidung treffen muss. Es sei nicht zu unterscheiden, ob sich die gerichtliche Tätigkeit auf die bloße Protokollierung des Mehrvergleichs beschränkt oder ob das Gericht zuvor am Aushandeln des Vergleichs mitgewirkt habe. In diesen Fällen falle eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG an (Gerold/Schmitt RVG, 23. Aufl., Nr. 1003 VV-RVG, Rdnr. 46, 46 a). Diese Auslegung widerspricht aber eindeutig dem Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG. Denn dem Wortlaut lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag im Sinne der Nr. 1003 VV-RVG auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren gerichtet sein müsste, um die Reduzierung auf eine einfache Einigungsgebühr zu bewirken. Im übrigen ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass in jenen Fällen, in denen die Vereinbarung durch die Tätigkeit der beteiligten Rechtsanwälte herbeigeführt wird, die Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG ausgelöst wird, hingegen soll dann, wenn ein Gericht mitwirkt, diese Gebühr ermäßigt werden. Lediglich in den Fällen, in denen die Mitwirkung des Gerichts auf die Protokollierung des Vergleichs -also letztlich ohne jegliche inhaltliche Prüfung – reduziert ist, soll weiterhin die volle Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entstehen (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., Anm. zu Nr. 1003 VV-RVG, Rdnr. 12). Dem zu Folge ist hier lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG aus 25.000,00 Euro in Höhe von 377,00 Euro entstanden.
Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 17.1.2018, Az. XII ZB 248/16 entgegen. Der Bundesgerichtshof wendet in jener Entscheidung zwar die 1,5- Gebühr aus Nr. 1000 VV-RVG an, allerdings begründet er diese Entscheidung in soweit nicht, zumal Gegenstand der Entscheidung auch nicht die Höhe der Verfahrenskostenhilfevergütung war, sondern der Umfang der zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe. Demnach befasst sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung in seiner Begründung lediglich mit der Frage, ob über die Einigungsgebühr hinaus eine Verfahrens- und Verfahrensdifferenzgebühr entstanden ist, nicht jedoch damit, in welcher Höhe die Einigungsgebühr anfällt.
Dem zu Folge sind folgende Gebühren im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wie folgt festzusetzen:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG (Gegenstand: 5.000,00 Euro): 334,10 Euro 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG (Wert: 20.000,00 Euro): 290,04 Euro
Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG: 134,40 Euro
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG (Wert: 25.000,00 Euro): 452,40 Euro
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG (Wert: 25.000,00 Euro): 377,00 Euro
Fahrtkosten PKW: 45,00 Euro
Abwesentheitsgeld: 40,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 20,00 Euro
ergibt Nettogesamtsumme: 1.424,50 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG: 270,65 Euro
Erstattungsbetrag: 1.695,15 Euro.
Dem zu Folge beträgt die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung 1.695,15 Euro.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 und Abs. 3 RVG nicht veranlasst.
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 3 RVG.
Soweit noch die Festsetzung gemäß § 50 RVG beantragt war, hat das Amtsgericht eine Entscheidung bisher nicht getroffen. Dieser Antrag war demzufolge nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.


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