Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nachweis der Erbenstellung gegenüber Bank – Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins

Aktenzeichen  472 S 418/19

Datum:
15.7.2019
Fundstelle:
ErbR – 2020, 133
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 1922

 

Leitsatz

Die Frage, wann eine Bank gegen ihre Leistungstreuepflicht verstößt, wenn sie zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein verlangt, ist auf Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen Interessen im jeweiligen Einzelfall zu treffen. Hierbei kann weder dem Gesetz noch der Entscheidung des BGH vom 05.04.2016 (XI ZR 440/15, BeckRS 2016, 8188) entnommen werden, dass der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein eine gesetzlich zu normierende Ausnahmeregelung darstellt bzw. ein Erbschein nur verlangt werden darf, wenn dies gesetzlich ausdrücklich normiert ist. (Rn. 3 und 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

472 S 418/19 2019-05-09 Hinweisbeschluss LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19.12.2018, Aktenzeichen 4 C 640/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Nördlingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.186,75 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19.12.2018, Aktenzeichen 4 C 640/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Da dort im Wesentlichen auf die bisherige Argumentation zurückgegriffen wird, sind lediglich folgende ergänzenden Anmerkungen veranlasst: Ausgangspunkt ist die Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB und die Frage, ob die Beklagte gegen ihre Leistungstreuepflicht verstoßen hat, indem sie einen Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung verlangt hat. Weder dem Gesetz noch der Entscheidung des BGH vom 05.04.2016 (Az. XI ZR 440/15) lässt sich entnehmen, dass der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein eine gesetzlich zu normierende Ausnahmeregelung darstellt bzw. dass ein Erbschein nur verlangt werden darf, wenn dies gesetzlich ausdrücklich normiert ist. Weiterhin hat weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass es für die Frage, ob eine Verletzung der Leistungstreuepflicht vorliegt, allein auf die Höhe des Nachlasses ankommt. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen in die Interessenabwägung einzubeziehenden Aspekt. In der Gegenerklärung werden zudem die Ausführungen in dem Hinweis der Kammer vom 09.05.2019 verkannt bzw. nicht vollständig zur Kenntnis genommen, wenn behauptet wird, dass sich der BGH in der zitierten Entscheidung vom 05.04.2016 nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich mit den Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts bei Vorliegen eines privatschriftlichen Testaments auseinandergesetzt hat. Auch hinsichtlich der Kontovollmacht hält die Kammer an ihrer bisherigen Bewertung fest. Eine etwaige Hinweispflicht der Beklagten vermag die Kammer in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Frage, wann eine Bank gegen ihre Leistungstreuepflicht verstößt, ist vom Tatrichter auf Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen Interessen im jeweiligen Einzelfall zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15 RN 26). Das Amtsgericht Nördlingen ist in dem angegriffenen Urteil – wie ausführlich dargelegt wurde – insbesondere nicht von höchtsrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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