Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Vertragsauslegung hinsichtlich des Rechts auf eine außerordentlichen Kündigung

Aktenzeichen  32 U 3526/16

Datum:
23.12.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 127672
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3, § 550

 

Leitsatz

Selbst wesentliche Tatbestandsmerkmale eines Rechtsgeschäfts, für welches das Schriftformerfordernis gilt, brauchen nicht bestimmt angegeben zu werden, sofern nur die Einigung über sie beurkundet ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt. Insoweit darf bei der Vertragsauslegung auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (ebenso BGH BeckRS 2014, 11848). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 O 809/15 2016-08-08 Urt LGPASSAU LG Passau

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 08.08.2016, Aktenzeichen 4 O 809/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.029,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Räumung einer gemieteten Lagerfläche im Keller und auf Rückbau eines Raucherhofes in Anspruch; der Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Kündigung in Höhe von 887,03 €.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatstand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Passau vom 08.08.2016 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger,
a. die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Passau vom 08.08.2016, Aktenzeichen 4 O 809/15,
b. die Beklagte zu verurteilen die Lagerfläche im Keller des Anwesens zu räumen und an die Kläger herauszugeben, sowie den von ihr im Innenhof des gleichen Anwesens eingerichteten Raucher Platz zurückzubauen und die entfernte Aufzugsanlage wiederherzustellen,
c. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 08.08.2016, Aktenzeichen 4 O 809/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf das angefochtene Endurteil des Landgerichts und den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.11.2016 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
a) Zwar wurde das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Mietvertrag abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt, doch ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass es sich bei der vereinbarten Verpflichtung zur Rechnungsstellung um eine Fälligkeitsvoraussetzung handeln sollte. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, kann die in Abschnitt 4 Nr. 2 des Vertrags aufgeführte Rechnungstellungsverpflichtung um als weitere Fälligkeitsvoraussetzung oder als eine isolierte Verpflichtung des Vermieters, die nur ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters auslöst, gewollt sein. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Regelung also nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Das Schriftformerfordernis steht einer Vertragsauslegung nicht entgegen 32 U 3526/16 – Seite 3 (vgl. BGH Urteil vom 30.04.2014 – XII ZR 146/12 = NJW 2014, 2102; Urteil vom 29.04.2009 -XII ZR 142/07 = NZM 2009, 515; Urteil vom 02.11.2005 – XII ZR 212/03 = NJW 2006, 139, 140). Selbst wesentliche Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts brauchen daher nicht bestimmt angegeben zu werden, sofern nur die Einigung über sie beurkundet ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt. Insoweit darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (BGH Urteil vom 30.04.2014 aaO; Urteil vom 07.071999 – XII ZR 15/97 = NJW 1999, 3257, 3259).
Die vom Landgericht für glaubhaft gehaltene Zeugin bekundete im Termin vom 11.07.2016, dass es so vereinbart war, dass vorher die Rechnung gestellt wird und dann bezahlt wird (S. 5 oben der Sitzungsniederschrift vom 11.07.2016). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Derartige Zweifel sind nicht ersichtlich.
Damit ist die Vertragsauslegung des Landgerichts, die Rechnungstellung habe eine Fälligkeitsvoraussetzung dargestellt, nicht zu beanstanden. Keine Bedeutung hat für die Auslegung der Umstand, dass die Beklagte die Miete in Jahr 2016 bereits im April ohne Rechnungsstellung zahlte, da eine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit aus Sicherheitsgründen erfolgen kann oder um „good-will“ zu zeigen, um besser zu einer gütlichen Einigung zu kommen.
b) Im Übrigen würde es zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn der Anspruch auf Rechnung nur ein Zurückbehaltungsrecht begründen würde. Auf den Senatshinweis vom 18.11.2016 wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach Abschnitt 16 des Vertrags das Zurückbehaltungsrecht zulässig ist, wenn es wegen unbestrittener Forderungen ausgeübt wird. Anspruch der Beklagten auf Rechnungsstellung, der ausdrücklich geregelt war, wurde seitens der Kläger nie bestritten.
C. Zur Treuwidrigkeit der Ausübung des Kündigungsrecht im vorliegenden Fall verbleibt es bei dem Hinweis vom 18.11.2016.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des §§ 47, 41 GKG§ 3 ZPO bestimmt.


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