Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Vorlage des OP-Berichts zum Nachweis von Behandlungskosten

Aktenzeichen  319 C 852/20

Datum:
23.12.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52288
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 93

 

Leitsatz

Zur Begründung stationärer Behandlungskosten und zum Nachweis deren Schlüssigkeit ist die Vorlage des Operationsberichts unerlässlich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.897,94 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2020 zu bezahlen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Unter dem 28.10.2020 wurde ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und am 30.10.2020 wurde die Klage zugestellt.
2. Innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist bis 28.12.2020 wurde die Klageforderung unter Verwahrung der Kostenlast mit Schriftsatz vom 09.12.2020 anerkannt.
Es handelt sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Der von der Beklagten beauftragten Lohmann & Birkner Health Care Consulting GmbH lag erst nach Klageerhebung der schon zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 23.01.2020 (Anlage K 13, Bl. 25 d.A.) anforderte OP-Bericht vor. Zur Begründung stationärer Behandlungskosten und zum Nachweis deren Schlüssigkeit ist die Vorlage des Operationsberichts unerlässlich.
Insofern hatte die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben.


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