Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung und zwischenzeitlicher Eröffnung des Insolvenzvermögens über das Vermögen des Beklagten

Aktenzeichen  19 U 1414/16

Datum:
30.7.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45408
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss steht weder eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien noch der Umstand entgegen, dass nach der zwischenzeitlichen Eröffnungen des Insolvenzverfahrens über Vermögen des ursprünglichen Beklagten der Insolvenzverwalter in den Prozess eingetreten ist und das Verfahren nunmehr auf die Feststellung des verbliebenen Anspruchs zur Insolvenztabelle abzielt. Den Veränderungen ist im Tenor durch eine Zurückweisung mit entsprechenden Maßgaben Rechnung zu tragen.  (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 O 378/15 2016-02-26 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.02.2016, Aktenzeichen 2 O 378/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Schadensersatzforderung in Höhe von 375.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30.12.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.455,74 Euro im Verfahren des Amtsgerichts Passau mit dem Aktenzeichen . zur Insolvenztabelle festzustellen sind.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 27% und der Beklagte 73 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt die Beklagte 72%. Im übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 12.09.2017 auf 962.543,- Euro, vom 13.09.2017 bis zum 26.04.2018 auf 1.031.643,- Euro und ab 27.04.2018 auf 656.643,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verlangt vom mittlerweile insolventen Beklagten (im folgenden: Gemeinschuldner) aus abgetretenem Recht seiner Mutter . Schadensersatz aus einem Treuhandvertrag.
Der am hiesigen Verfahren nicht beteiligte Wirtschaftsprüfer . empfahl der Zedentin . im Frühjahr 2009 eine im Zusammenhang mit einem Hotelprojekt stehende Investition. Zur Abwicklung der Transaktionen schaltete . den Gemeinschuldner ein.
Am 13.08.2009 schloss die Zedentin mit dem Beklagten einen Darlehens- und Treuhandvertrag betreffend eines an die nach Schweizer Recht gegründete . Aktiengesellschaft zu gewährenden Darlehens in Höhe von 750.000,- Euro. Ausdrücklicher Bestandteil des Vertrages ist ein Schreiben des Gemeinschuldners vom 11.08.2009, in dem dieser dem Wirtschaftsprüfer … und der Zedentin u.a. Folgendes mitteilte: „Seien sie und Frau … versichert: bei jedem Konto, auf dass der Darlehensbetrag überwiesen wird, habe ich vorher dafür gesorgt, dass ich unwiderrufliche gemeinsame Bankvollmacht habe (ohne mich kann der Betrag nicht abfließen) -zumindest während der Dauer des Darlehensvertrages und dessen ordnungsgemäßen Abwicklung.“ Als die Zedentin mit Schreiben vom 12.10.2010 den Gemeinschuldner zum Nachweis über den Verbleib ihres Geldes aufforderte, teilte dieser mit Schreiben vom 23.10.2010 mit, dass er den Darlehensbetrag am 17.08.2009 auf ein Konto der . AG überwiesen habe. Der Darlehensbetrag habe der Anlauffinanzierung für ein größeres Darlehen einer anderen Bank an die . AG dienen und sodann sofort zurückfließen sollen. Noch bevor die zugesagte Darlehenssumme der Banken der . AG uneingeschränkt und frei zur Verfügung gestanden habe, sei die Gesamtsumme ab September 2009 durch Untreuehandlungen abhanden gekommen. In der Folge sei es nicht mehr zu einer Darlehensauszahlung durch die Banken gekommen und die . AG in Insolvenz geraten.
Der Kläger hat auch gegen den Wirtschaftsprüfer . Klage erhoben und aus abgetretenem Recht Ersatz des Schadens verlangt, der der Zedentin durch den Abschluss des Darlehensvertrages mit der . AG entstanden ist, die den ihr von der Zedentin gewährten Kredit nicht zurückbezahlte und mittlerweile insolvent ist. Das Oberlandesgericht München hat mit Endurteil vom 28.08.2014 – 8 U 4328/13 – den Wirtschaftsprüfer … unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldensanteils verurteilt, an den Kläger 375.000,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.10.2011 zu zahlen Zugum-Zug gegen Abtretung von 50% aller Rechte und Ansprüche des Klägers gegen die … … AG, CH-… aus dem Darlehensvertrag mit der Zedentin … vom 30.7./13.08.2009 und Zug um Zug gegen Abtretung von 50% aller sonstigen Ansprüche und Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, die Frau … im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die … AG und der Abwicklung des Darlehens gegen Dritte zustehen. Zudem wurde Wirtschaftsprüfer … verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.877,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2011 zu zahlen.
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.03.2016 – III ZR 305/14 – die beiderseitige Nichtzulasssungsbeschwerde zurückgewiesen und das Endurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28.08.2014 damit bestätigt hat. Die Haftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers … hat am 18.05.2017 einen Betrag von insgesamt 461.441,85 Euro, sich zusammensetzend aus einer Hauptforderung von 375.000,-Euro, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 5.877,87 Euro und Zinsen für den Zeitraum vom 03.10.2011 bis 11.5.2016 in Höhe von 80.563,98 Euro an den Kläger bezahlt.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 26.02.2016 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat den ursprünglichen Beklagten, den nunmehrigen Gemeinschuldner, zur Zahlung des eingeklagten Schadensersatzes in Höhe von 750.000,- Euro nebst Zinsen -allerdings erst ab 30.12.2014 unter Abweisung eines weitergehenden Zinsanspruchs – sowie zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein.
Der Kläger meint, ihm hätten bereits Zinsen ab 19.10.2010 und nicht erst ab 30.12.2014 zugesprochen werden müssen, da sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 23.10.2010 eindeutig ergebe, dass der Beklagte sich nicht in der Lage sieht, das Kapital zurückzuzahlen.
In der Berufung beantragt der Kläger zunächst:
1. Das Urteil des Landgerichts München II wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750.000,- EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszins seit dem 19.10.2010, ferner dem Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 9.455,74 EUR zu erstatten.
2. Die Berufung der Gegenseite wird zurückgewiesen.
Im Wege der Klageänderung beantragt der Kläger, den Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von US-Dollar statt von EUR und von Zinsen zu verurteilen, wie folgt:
„1. an den Kläger 1.092.150 US-Dollar an den Kläger zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 750.000 EUR seit dem 19.10.2010 bis zum 09.05.2016 und aus 1.092.150 US-Dollar seit dem 10.05.2016
2. Zur Zahlung von errechneten entgangenen Zinsen für die Zeit vom 27.04.2009 -18.10.2010 in Höhe von 19 498 US-Dollar.
3. zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 9455,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit.“
Der Beklagte beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, der Kläger sei schon nicht in voller Höhe aktivlegitimiert, da er ebenfalls aus abgetretenem Recht den involvierten Wirtschaftsprüfer … in einem Verfahren vor dem Landgericht München II verklagt habe und dieser in Höhe von 375.000,- Euro verurteilt wurde. Der Kläger könne somit allenfalls noch 375.000,- Euro gegen den Beklagten geltend machen. Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Mit Schriftsatz vom 01.11.2016 hat der Kläger seinem früheren Rechtsanwalt … und dessen Rechtsanwaltskanzlei, der . Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.
Die … Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB ist am 10.01.2017 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 27.02.2017 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt … bestellt.
Der Kläger hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 08.09.2017 aufgenommen und führt den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter des Beklagten fort und beantragt nunmehr,
eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1.291.855,61 Euro zur Insolvenztabelle im Verfahren Amtsgericht Passau mit dem Aktenzeichen . festzustellen.
Der für den ursprünglichen Beklagten über dessen Vermögen bestellte Insolvenzverwalter nimmt das Verfahren gemäß § 180 Abs. 2 InsO auf, widerspricht der Klageänderung und beantragt,
1. die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
2.die gegnerische Berufung vollumfänglich zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.02.2018, auf die Bezug genommen wird, wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre jeweilige Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 beantragte der Kläger, ihm die am 13.03.2018 ablaufende Frist zur Stellungnahme um 3 Wochen zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018 nahm der Beklagte zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung. Mit Verfügung vom 16.03.2018 wurde der Fristverlängerungsantrag des Klägers zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2018 erklärte der Kläger die Klage aufgrund der Zahlung durch die Haftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers . in Höhe von 375.000,- Euro für erledigt. Mit Schriftsatz vom 18.05.2018 schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers unter ausdrücklicher Verwahrung der Kostenlast an. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.05.2018 erklärte der Kläger die Klage aufgrund der Zahlung durch die Haftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers . auch hinsichtlich der damit zusammenhängenden Zinsen für erledigt. Mit Schriftsatz vom 8.06.2018 schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers unter ausdrücklicher Verwahrung der Kostenlast an.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26.02.2016, Aktenzeichen 2 O 378/15 sind gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats sowohl das Rechtsmittel des Klägers als auch das Rechtsmittel des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 12.02.2018, wonach er beide Berufungen im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch die weiteren Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
1. Berufung des Beklagten
Die Berufung des Beklagten ist nicht erfolgreich. Allerdings war in Anbetracht der mittlerweile eingetretenen Insolvenz des ursprünglichen Beklagten und damit des Eintritts des Insolvenzverwalters in den Prozess der Tenor des Urteils an die veränderte Verfahrenslage anzupassen (so auch MüKo-Schumacher InsO, 3. Auflage, 2013, § 180 Rn. 23 ff.; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Auflage 2015, § 180 Rn. 22ff., 29ff.). Ziel des Verfahrens war nicht mehr der Ausspruch einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern zur Feststellung dieses Betrages zur Insolvenztabelle.
Zudem waren die mittlerweile eingegangen beiderseitigen Teilerledigterklärungen aufgrund der Zahlung durch die Haftpflicht des Wirtschaftsprüfers … in Höhe von 375.000,- Euro nebst Zinsen für den Zeitraum 03.10.2011 bis 11.05.2016 zu berücksichtigen, was auch im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO geschehen konnte. Durch die zwingend vorzunehmende Berücksichtigung in der Zwischenzeit erhaltener Schadensersatzansprüche hat sich nämlich nur die Höhe des Anspruchs, nicht aber die rechtliche Prüfung geändert. Die Verfahrensrechte der Beteiligten werden dadurch nicht verkürzt (so BAG, Urteil vom 28.05.2014 – 5 AZR 794/12, BeckRS 2014, 70893 für den Fall der Erledigterklärung in der Revisionsinstanz).
Deshalb war unter Berücksichtigung der Insolvenz des Beklagten und der Teilerledigterklärungen die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die dem Kläger aus abgetretenem Recht gegen den Gemeinschuldner zustehende Schadensersatzforderung von nur mehr 375.000,- Euro nebst Zinsen ab 30.12.2014 sowie die geltend gemachten außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Insolvenztabelle festzustellen ist.
Auch der weitere Schriftsatz des Beklagten gab keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Beurteilung.
a) Der Senat hält vielmehr an seiner bereits im Hinweis dargelegten Auffassung fest, dass dem Kläger aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten grundsätzlich ein unverjährter Schadensersatzanspruch in Höhe von 750.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2014 zustehen würde. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 12.02.2018 (dort unter I., S. 1/6. Bl. 244/249 d. A.) wird Bezug genommen.
Aufgrund des infolge Rechtskraft im Verfahren . von der Haftpflichtversicherung des dortigen Beklagten Ziffer an den Kläger bezahlten Betrages von 375.000,- Euro nebst Zinsen für den Zeitraum vom 03.10.2011 bis 11.05.2016 in Höhe von 80.563,98 Euro haben beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, so dass die vom Beklagten in Abrede gestellte Aktivlegitimation des Klägers gegeben ist (Schriftsatz vom 14.03.2018, S. 1/2, Bl. 251/252 d. A.) und lediglich noch über eine Schadensersatzforderung von 375.000,- Euro nebst Zinsen zu entscheiden war.
b) Soweit der Beklagte weiterhin rügt, eine kausale, schuldhafte Pflichtverletzung des Gemeinschuldners sei nicht zu konstatieren (Schriftsatz vom 14.03.2018, S. 3/5, Bl. 253/254 d. A.), vermag dies ebensowenig Erfolg zu haben wie die Auffassung, dass sich der Kläger ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Die Argumentation des 8. Zivilsenats, wonach die Zedentin ein Mitverschulden von 50% trägt, kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Dort ging es um ein etwaiges Mitverschulden an der Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers . . Inwieweit der Zedentin an einer später nicht eingehaltenen Versprechung durch den Gemeinschuldner ein Mitverschulden zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies kann sich auch nicht allein daraus ergeben, dass der Gemeinschuldner und der im Verfahren vor dem 8. Zivilsenat verurteilte Wirtschaftsprüfer als Gesamtschuldner haften sollen. Im Übrigen wiederholt der Beklagte lediglich seine Argumentation aus der Berufungsbegründung und setzt dem Hinweis des Senates nichts Konkretes entgegen.
c) Ergänzend sei erwähnt, dass es dem Kläger durchaus offenstand, ob er den Gemeinschuldner und den Wirtschaftsprüfer … als Gesamtschuldner oder jeden einzelnen in Anspruch nimmt (vgl. Palandt, BGB 77. Auflage, 2018, § 421 Rn. 12). Er ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung berechtigt, in verschiedenen Verfahren zu klagen und von jedem Gesamtschuldner den vollen Schadensersatz zu verlangen, insgesamt aber nicht mehr als seinen Schaden (BGH, Urteil vom 10.10.1989 – XI ZR 130/88, Rn. 17; BGH, Urteil vom 26.06.2003 – VII ZR 126/02, Rn. 13).
2. Berufung des Klägers:
Da der Kläger eine fristgemäß eingegangene Stellungnahme zum Hinweis des Senates nicht abgegeben hat kann vollumfänglich auf die Hinweisverfügung vom12.02.2018 Bezug genommen werden. Der am 19.03.2018 eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 16.03.2018 ging nach Ablauf der bis 13.03.2018 laufenden und nicht verlängerten Stellungnahmefrist ein, so dass er inhaltlich keine Berücksichtigung finden kann. Im übrigen würde der dortige Vortrag, der sich in erster Linie mit einer Begründung der Klageänderung bzw. Klageerweiterung von Euro in US-Dollar beschäftigt, zu keinem anderen Ergebnis führen, da die mit der Berufung geltend gemachte Klageerweiterung in analoger Anwendung von § 522 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (Hinweisverfügung vom 12.02.2018, unter 11.2., S. 5, Bl. 248 d. A.) verliert. Eine Entscheidung über die Währungsänderung war damit nicht mehr zu treffen.
Im Übrigen ist der mit der Berufung erneut geltend gemachte weitergehende Zinsanspruch ab 19.10.2010 – wie im einzelnen bereits ausgeführt (Hinweisverfügung vom 12.02.2018, unter S. 4/5, Bl. 247/248 d. A.) – unbegründet.
Eine Stellungnahme der Nebenintervenientin ist innerhalb verlängerter Frist nicht eingegangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92, 91 a ZPO.
Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Tatsache, dass die Hauptsache in Höhe von 375.000,- Euro für erledigt erklärt wurde, ändert daran nichts, da der Beklagte auch hinsichtlich dieses Teils unterlegen wäre. Der Kläger unterliegt mit seiner Klageerweiterung, die streitwertmäßig letztlich 281.644,- Euro ausmacht. Sein Unterliegen hinsichtlich des überschießenden Zinsanspruchs stellt eine geringfügige Zuvielforderung dar. Somit ergibt sich eine Kostenquote von 27% zu Lasten des Klägers und 73% zu Lasten des Beklagten. Da der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beigetreten ist, hat der Beklagte gemäß § 101 Abs. 1 1. HS ZPO dessen außergerichtlichen Kosten anteilsmäßig in Höhe von 73% zu tragen. Im Übrigen hat der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 101 Abs. 1 2. HS ZPO).
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.
Er beträgt bis zum 12.09.2017 gerundet 962.543,- Euro. Davon entfallen auf den Kläger bis zum 12. 09.2017 gerundet 212.543,- Euro (Betrag der Klageerweiterung durch die Umstellung in US-Dollar) und auf den Beklagten 750.000,- Euro.
Infolge der Insolvenz und der Änderung des Antrags auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erhöht sich der Streitwert unter Berücksichtigung der in US-Dollar umgerechneten zur Tabelle angemeldeten Hauptforderung im Zeitraum 13.09.2017 bis 26. 04.2018 auf 1.031.644,- Euro anstelle der bisherigen 962.543,- Euro. Davon entfallen auf den Kläger 281.644,- Euro und auf den Beklagten 750.000,- Euro.
Infolge der Teilerledigterklärung in Höhe von 375.000,- Euro verringert sich der Streitwert ab 27.04.2018 auf 656.643,06 Euro. Davon entfallen auf den Kläger weiterhin 281.644,- Euro und auf den Beklagten nur noch 375.000,- Euro.


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