Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes

Aktenzeichen  30 W (pat) 22/06

Datum:
14.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 33 Abs 4 RVG
§ 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG
Spruchkörper:
30. Senat

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe
hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein, die Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Schutzgemeinschaft … wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
In der Sitzung vom 12. November 2009 hat der Senat durch Beschluss den Gegenstandswert auf 25.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000.000 €, beantragt wird.
II.
2
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat geht zum Zwecke der Klarstellung dabei davon aus, dass entgegen der wörtlichen Fassung der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2009, die die Fleischerei K… und fünf andere als Beschwerdeführer nennt, für die durch diesen Schriftsatz eingelegte Beschwerde die Schutzgemeinschaft … Beschwerdeführerin ist, die im gesamten Verfahren von Rechtsanwalt S… vertreten wurde; in der Beschwerdeschrift ist ersichtlich die für das Hauptverfahren gewählte Bezeichnung der Beteiligtenstellung übernommen worden.
3
Über den gemäß § 33 RVG zulässigen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat durch Beschluss entschieden. Grundsätzlich können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss auf Wertfestsetzung Beschwerde einlegen (vgl. § 33 Abs 3 RVG); Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht (vgl. § 33 Abs 4 Satz 2 RVG); das ist bei Entscheidungen des Bundespatentgerichts der Bundesgerichtshof. Nach der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG findet indessen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die vorliegend an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen, es ist nicht das nächst höhere Gericht; die Möglichkeit einer Abhilfe (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG) ist nicht gegeben.
4
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gebot der Rechtsmittelklarheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1927), kann die Wertung als Gegenvorstellung vor dem Bundespatentgericht nicht vorgenommen werden. Für die Rüge auf Verletzung rechtlichen Gehörs ist allein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG eröffnet (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl., § 71 Rdn. 21 m. w. N. i. V. m. § 83 Rdn. 4).
5
Hinsichtlich der Kosten gilt § 33 Abs. 9 RVG.


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