Patent- und Markenrecht

(Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen – “Akteneinsicht in Gebührenzahlungsunterlagen” – Patentinhaber kann Einsicht in die die Zahlung der Einspruchsgebühr betreffenden Aktenteile nur insoweit verlangen, wie dies erforderlich ist, um die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr beurteilen zu können – Schutzbedürftigkeit personenbezogener (Bank-)Daten – zur gesetzlichen Schrankenregelung des § 31 Abs. 3 b PatG)

Aktenzeichen  7 W (pat) 4/17

Datum:
11.12.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:111218B7Wpat4.17.0
Normen:
§ 31 Abs 1 S 2 PatG
§ 31 Abs 3b PatG
§ 1 Abs 1 Nr 4 PatKostZV
§ 2 Nr 4 PatKostZV
Spruchkörper:
7. Senat

Leitsatz

Akteneinsicht in Gebührenzahlungsunterlagen
Der Patentinhaber kann Einsicht in die die Zahlung der Einspruchsgebühr betreffenden Aktenteile nur insoweit verlangen, wie dies erforderlich ist, um die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr beurteilen zu können; auf diese Weise wird der Schutzbedürftigkeit personenbezogener (Bank-)Daten nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Schrankenregelung des § 31 Abs. 3 b PatG Rechnung getragen.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 101 155
wegen Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Patentabteilung 34 – vom 14. Dezember 12016 aufgehoben. Dem Patentinhaber wird Einsicht in die Akten des Einspruchsverfahrens zum Patent 10 2013 101 155 gewährt, wobei von der Einsicht in die dazugehörigen SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen – Anlagen 1 bis 4 des vorgenannten patentamtlichen Beschlusses –
– Anlage 4 – Kopie einer Einzugsermächtigung vom 13. September 2012 – von der Akteneinsicht vollständig auszunehmen ist,
und in den weiteren Anlagen die vom Patentamt als „geschwärzt“ markierten Stellen sowie darüber hinaus folgende Teile von der Akteneinsicht auszunehmen sind:
– in der Anlage 1 – Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532 – die Telefax-Verbindung des Absenders am unteren Seitenrand und der Klammerzusatz nach dem Wort „Unterschrift“ mit Angaben zu Namen und Beruf des Unterzeichners;
– in der Anlage 2 – Datenbankauszug des Patentamts vom 15. November 2016 – im Feld „Mandat“ auch das Land und das Geldinstitut und im Feld „Adressdaten“ die Länderangabe des Mandatgebers.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2016, durch den dem Antrag des Patentinhabers auf Akteneinsicht in das vom Einsprechenden übermittelte Formblatt A 9532 sowie in das den Einsprechenden betreffende SEPA-Lastschriftmandat teilweise stattgegeben worden ist.
2
Gegen das am 6. Februar 2013 angemeldete Patent 10 2013 101 155 mit der Bezeichnung „Elektrische Anschluss-Vorrichtung für Elektro-Installationskomponenten“, dessen Erteilung am 26. Juni 2014 veröffentlicht worden ist, hat der Einsprechende am 26. März 2015 Einspruch erhoben. Als Anlage zum per Telefax übermittelten Einspruchsschriftsatz wurde zeitgleich auch das ausgefüllte Formblatt A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ eingereicht.
3
Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 hat der Patentinhaber beanstandet, dass ihm die Anlagen zum Einspruchsschriftsatz nicht vollständig übermittelt worden seien, es fehle das Formblatt A 9532 zum Verwendungszweck eines SEPA-Basislastschriftmandats. Die fristgerechte Zahlung der Einspruchsgebühr werde bestritten. Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 hat der Einsprechende daraufhin vorsorglich beantragt, jenes Formblatt von der Akteneinsicht auszunehmen. Das Formblatt A 9532 lasse nicht erkennen, ob und ggf. wann die Einspruchsgebühr tatsächlich gezahlt worden sei. Dem ist der Patentinhaber in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 entgegengetreten. Er begehrt Akteneinsicht in die vollständigen Unterlagen des Einspruchsverfahrens, insbesondere in die Unterlagen bezüglich des Zahlungsverkehrs zwischen dem Einsprechenden und dem Patentamt betreffend den vorliegenden Einspruch, so auch Einsicht in das SEPA-Basislastschriftmandat und in das Formblatt A 9532.
4
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, der unter dem Datum des 8. Dezember 2016 versandt worden ist, hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts unter Hinzuziehung eines rechtskundigen Beisitzers beschlossen, dem Antrag des Patentinhabers auf Akteneinsicht in das vom Einsprechenden übermittelte Formblatt A 9532 sowie das vorliegende SEPA-Basislastschriftmandat stattzugeben, ausgenommen die in einer Anlage durch Schwärzungen gekennzeichneten Informationen (Ziffer 1 des Tenors), und im Übrigen den Antrag des Patentinhabers auf Akteneinsicht zurückgewiesen (Ziffer 2). Die Akteneinsicht werde, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, in Form der Übersendung einer geschwärzten Aktenkopie durchgeführt (Ziffer 3).
5
Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, das Akteneinsichtsrecht des § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG beziehe sich grundsätzlich auf alle Akten des Patentamts einschließlich der beim Patentamt befindlichen SEPA-Lastschriftmandate. Dennoch bestehe ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG nur, soweit ein berechtigtes Interesse vorliege. Es sei ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegenstehe oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) offensichtlich überwiege (§ 31 Abs. 3b PatG). In der gebotenen Interessenabwägung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG seien das Interesse des Einsprechenden an der Geheimhaltung personenbezogener Daten zu berücksichtigen sowie sein in seiner Eingabe vom 29. August 2016 geäußertes Argument, dass die Zahlung der Gebühr von Amts wegen geprüft werde und das Patentamt gemäß § 5 Abs. 1 PatKostG nur bei einem Zahlungseingang überhaupt tätig werde. Andererseits sei Akteneinsicht zu gewähren, soweit sie erforderlich sei, um über einen rechtzeitigen Eingang der Zahlung der Einspruchsgebühr zu entscheiden. Übermittelt würden demnach nach Ablauf der Beschwerdefrist folgende, teilweise geschwärzte Unterlagen (Nummerierung der Anlagen 1 bis 4 gemäß elektronischer Patentamtsakte und gemäß Klammerzusatz bei der Nennung der Anlagen auf Seite 3 unten und Seite 4 oben des angefochtenen Beschlusses; die in den Anlagen als „geschwärzt“ oder „nicht geschwärzt“ gekennzeichneten Textstellen sind nicht lesbar).
6
– Anlage 1 – Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ – als „geschwärzt“ gekennzeichnet: Name des Mandatgebers, dessen persönliche Kontaktdaten wie Telefon, Telefax, E-Mail, internes Aktenzeichen, Ausstellungsort, Unterschrift; als „nicht geschwärzt“ gekennzeichnet: Mandatsreferenznummer, Gebührennummern, Betrag, Erläuterungen, Name des Schutzrechtsinhabers und Aktenzeichen des angegriffenen Schutzrechts, Ausstellungsdatum, Telefax-Verbindung des Absenders; gänzlich ohne Kennzeichnung und damit lesbar ist der Klammerzusatz bei der Unterschrift mit Namen und Beruf des Unterzeichners;
7
– Anlage 2 – Datenbankauszug des DPMA Zahlungsverkehrs über das SEPA-Basislastschriftmandat vom 15. November 2016 – als „geschwärzt“ gekennzeichnet: Mandatskassenzeichen, Mandatgeber, Anschrift, Ort, IBAN, BIC, Ort und Datum der Unterschrift des Mandatgebers, weitere Bankverbindungsdaten, Datum des letzten Bankeinzugs; als „nicht geschwärzt“ gekennzeichnet: Mandatsreferenznummer, im Feld „Mandat“ Land, Geldinstitut, Gültigkeitszeitraum, im Feld „Adressdaten“ Land des Mandatgebers;
8
– Anlage 3 – Kopie des Schreibens des DPMA vom 17. Oktober 2013 mit dem Betreff: „SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt“ mit „Information für Kunden des DPMA zur Umstellung des nationalen Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahrens auf den SEPA-konformen Lastschrifteinzug“ – als „geschwärzt“ gekennzeichnet: Anschrift, Berufsbezeichnung, Bankleitzahl, Kontonummer, IBAN, BIC; als „nicht geschwärzt“ gekennzeichnet: Mandatsreferenznummer des SEPA-Basislastschriftmandats und eine gesetzte Frist zur Stellungnahme, das Ausgabedatum des SEPA-Basislastschriftmandats;
9
– Anlage 4 – Kopie einer vor Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens erteilten Einzugsermächtigung vom 13. September 2012 – als „geschwärzt“ gekennzeichnet: Kopfzeile (Telefax-Anschluss und Name des Absenders, Sendungsdaten), Name und Anschrift des Kontoinhabers, dessen persönliche Kontaktdaten wie Telefon, Telefax, E-Mail, internes Aktenzeichen, Anmelder- oder Vertreternummer, Kontonummer, Datum, amtliches Aktenzeichen des betroffenen bzw. angegriffenen Schutzrechts des Zahlungspflichtigen, amtliches Aktenzeichen des angegriffenen Schutzrechts, Name des Schutzrechtsinhabers, Gebührennummer, Verwendungszweck, Betrag, Ort, Datum, Unterschrift, Fußzeile (Verbindungsdaten Faxserver); als „nicht geschwärzt“ gekennzeichnet: Geldinstitut, Bankleitzahl.
10
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden. Zur Begründung trägt er vor, das Patentamt habe sich bei seiner Interessenabwägung nur auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bezogen, sonstige zu berücksichtigende Rechtsvorschriften wie Art. 12 Abs. 1 GG, der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schütze, jedoch außer Acht gelassen. Auch das Informationsfreiheitsgesetz – dem aber das Patentgesetz als lex specialis vorgehe – rechtfertige die Einsichtnahme nicht, da es in § 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 IFG den Schutz von personenbezogenen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsehe. Das Patentamt übermittle in der Gesamtschau ohne Zustimmung des Betroffenen Name, Beruf und berufliche Stellung, Dauer einer Geschäftsbeziehung, Dauer der Nutzung einer Bankverbindung für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren vor und eineinhalb Jahren nach Erhebung des Einspruchs und verletze so auch das rechtliche Gehör des Einsprechenden.
11
Da das Patentamt aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 auch Lastschriftaufträge ausführe, bei denen nur Angaben zum Verwendungszwecks des Mandats übermittelt würden, für die aber kein solches Mandat vorliege, lasse das Formblatt A 9532 nicht erkennen, ob die Einspruchsgebühr überhaupt und ggf. an einem bestimmten Tag eingezahlt worden sei, § 2 Nr. 4 Satz 1 PatKostZV. Der Eintritt der Zahlungsfiktion setze voraus, dass die Einziehung tatsächlich erfolge. Schließlich sehe das SEPA-Lastschriftverfahren eine Vielzahl von Transaktionen vor, die nachträglich zur Rückzahlung eines bereits eingezogenen Betrages führen könnten.
12
Der Einsprechende hat zuletzt beantragt (gemäß Schriftsatz vom 18. September 2018),
13
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2016 im Umfang der Ziffern 1 und 3 des Tenors aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen mit der Maßgabe, dass die im angefochtenen Beschluss genannten Anlagen von der Akteneinsicht auszunehmen sind;
14
hilfsweise mit der Maßgabe, dass für die Gewährung der Akteneinsicht in das mit dem Einspruch am 26. März 2015 übermittelte Formblatt A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ zusätzlich die Mandatsreferenznummer, die Telefax-Verbindung des Absenders, die Wiedergabe des Namens des Unterzeichners und die Angabe der beruflichen Stellung zu schwärzen und die übrigen im Beschluss genannten Anlagen von der Akteneinsicht auszunehmen sind.
15
Der Patentinhaber beantragt,
16
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patentamt anzuweisen, die Akteneinsicht gemäß Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses durchzuführen.
17
Zur Begründung trägt er vor, einzig entscheidend sei eine Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Einsprechenden einerseits und dem berechtigten Interesse des Patentinhabers an der Aufklärung des Sachverhalts zur Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs andererseits. Zumindest könne die Akteneinsicht in dem im angefochtenen Beschluss vorgesehenen Umfang darüber aufklären, ob die Zahlung mit der Faxübermittlung überhaupt eingeleitet worden sei. Dem Einsprechenden sei zwar darin zuzustimmen, dass nur bei einem tatsächlichen Einzug der Einspruchsgebühr vom Konto des Einzahlers die gesetzliche Fiktion greife, wonach der Zeitpunkt der Faxübermittlung als Zahlungszeitpunkt gelte. Allerdings treffe bereits für den Zugang des Telefaxes beim Patentamt den Einsprechenden die Beweislast; nichts anderes könne für die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung gelten.
18
Der Senat hat der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 21. März 2018 anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten, wovon diese aber keinen Gebrauch gemacht hat.
19
Der für den 20. September 2018 anberaumte Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgehoben worden, nachdem die Parteien ihren darauf gerichteten Antrag zuletzt zurückgenommen haben.
II.
20
Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet.
21
Auf die Beschwerde des Einsprechenden ist die Anlage 4 zum angefochtenen Beschluss von der Akteneinsicht vollständig auszunehmen. In den Anlagen 1 und 2 sind zusätzlich zu den bereits vom Patentamt vorgesehenen Schwärzungen weitere Daten zu schwärzen und damit von der Einsicht auszunehmen, nämlich wie im Tenor unter 1. und nachfolgend unter 3.c aufgeführt, Name, Beruf, Adress- und Verbindungsdaten des Mandatgebers, seine vollständigen Bankdaten einschließlich der dort enthaltenen Angaben zu Bankland und Geldinstitut. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
22
1. Vorliegend geht es um die Einsicht in die Akten eines erteilten Patents, so dass es sich um einen Fall grundsätzlich freier Einsicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG handelt.
23
a) Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass nicht Dritte die Einsicht begehren, sondern mit dem Inhaber des mit dem Einspruch angegriffenen Patents einer der Verfahrensbeteiligten selbst; zu den Akten eines erteilten Patents gehören auch die Akten eines Einspruchsverfahrens (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 10. Aufl., § 31 Rdn. 26; BPatGE 30, 74, 75). Die Einsicht in die eigene Akte richtet sich nicht nach § 31 PatG, vielmehr ist insoweit § 299 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 31 Rdn. 6 a. E.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 31 Rdn. 28; Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 31 Rdn. 8 a. E.). Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das damit für die Parteien ohne weiteres gegebene Einsichtsrecht führt jedoch im Ergebnis zu keinem weitergehenden Einsichtsrecht als nach § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG.
24
b) Zu den Akten i. S. d. § 31 PatG gehören auch Vorgänge zur Zahlung von Gebühren (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 31 Rdn. 14 unter c). Dies gilt hier ebenso, auch wenn die den SEPA-Lastschrifteinzug betreffenden Unterlagen nicht unmittelbar Bestandteil der eigentlichen Patentakte sind, sondern davon getrennt geführt werden. Das Formblatt A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ (Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss) wird im Patentamt üblicherweise sofort nach der Einreichung dem DPMA-Zahlungsverkehr zugeleitet, vergleichbar der früheren Praxis bei der Scheckeinreichung. Der Datenbankauszug des DPMA-Zahlungsverkehrs vom 15. November 2016 über ein bestimmtes erteiltes SEPA-Basislastschriftmandat (Anlage 2 zum angefochtenen Beschluss) wird unabhängig von einer konkreten Patentakte verfahrensübergreifend geführt, ebenso das Schreiben des Patentamts vom 17. Oktober 2013 (Anlage 3 zum angefochtenen Beschluss) zur Umstellung des nationalen Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahrens auf den SEPA-konformen Lastschrifteinzug. Gleichwohl stehen die Unterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem das vorliegende Patent betreffenden Zahlungsvorgang, nämlich mit der Zahlung der Einspruchsgebühr, die mittels eines dem Patentamt erteilten SEPA-Lastschriftmandats entrichtet worden ist. Die Anlage 4 zum angefochtenen Beschluss gehört dagegen nicht originär zu der Akte des vorliegenden Patents, sondern ist eine – vor Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens – zu einem anderen Schutzrecht erteilte Einzugsermächtigung.
25
c) Im Hinblick darauf, dass die einen Zahlungsvorgang betreffenden Unterlagen vom Patentamt gesondert von der Hauptakte geführt werden und auch von ihrem Inhalt her regelmäßig schutzbedürftige personenbezogene Daten wie Bankverbindung, Kontoinhaber, Kontonummer u. ä. enthalten, könnte sich zwar die Frage stellen, ob sie nicht von vornherein der freien Einsicht entzogen und stattdessen zu behandeln sind wie die Vorgänge eines rechtlich selbständigen Nebenverfahrens, z. B. eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens. Bei derartigen Nebenverfahren wird die Akteneinsicht nicht frei gewährt, sondern nur nach Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O., § 31 Rdn. 15, 17 unter b). Der in Rede stehende Zahlungsvorgang bildet jedoch – wie ausgeführt – kein Nebenverfahren, sondern bezieht sich unmittelbar auf ein das vorliegende Patent betreffendes Einspruchsverfahren, so dass er hinsichtlich der Frage der Einsicht nicht grundsätzlich anders als die Hauptakte zu behandeln ist. Zudem geht es vorliegend nicht um die Akteneinsicht Dritter, sondern um die des Patentinhabers in seine Akte.
26
2. Der Schutzbedürftigkeit von besonderen Daten wie hier im Zusammenhang mit einem Zahlungsvorgang wird jedoch durch die gesetzlich vorgesehene Schrankenregelung des § 31 Abs. 3b PatG Rechnung getragen. Auch die freie Akteneinsicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG ist den in § 31 Abs. 3b PatG genannten Schranken unterworfen.
27
a) Nach dieser Schrankenregelung (eingefügt durch Art. 1 Nr. 8b des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013, in Kraft getreten am 25. Oktober 2013, BGBl. I 3830 ff. = BlPMZ 2013, 362) ist die Akteneinsicht ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt (so die bis zum 24. Mai 2018 geltende Fassung des § 31 Abs. 3b PatG). Der Wortlaut der Vorschrift ist mit Wirkung vom 25. Mai 2018 dahingehend geändert worden, dass in § 31 Abs. 3b PatG der Verweis auf § 3 Abs. 1 BSDG ersetzt wird durch den Verweis auf Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72).
28
Diese Änderung des § 31 Abs. 3b PatG mit Wirkung vom 25. Mai 2018 – durch Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2541 ff. – ist zwar zum Zeitpunkt des vorliegenden Akteneinsichtsantrags noch nicht in Kraft gewesen. Da das Änderungsgesetz aber insoweit keine Übergangsvorschrift enthält, ist die geänderte Vorschrift auch dem laufenden Akteneinsichtsverfahren zugrunde zu legen; ein in der Vergangenheit abgeschlossener prozessualer Tatbestand wie etwa eine fristgebundene Verfahrenshandlung liegt nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2015, 7 W (pat) 7/14, BPatGE 55, 44, 50, juris Tz. 26 – Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur; vgl. auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 77. Aufl., Einl. III Rdn. 78).
29
b) Die in § 31 Abs. 3b PatG genannten Schranken sind auch bei Akteneinsicht durch den Patentinhaber in seine eigene Patentakte zu beachten, wenn er wie hier nicht Einsicht in die eigenen Zahlungsvorgänge, sondern in die eines anderen Verfahrensbeteiligten, hier des Einsprechenden, begehrt. Denn die das SEPA-Lastschriftmandat betreffenden Aktenteile, die ihrer Natur nach schutzbedürftige, personenbezogene Daten enthalten, gehören lediglich als Folge der gewählten Zahlungsweise (auch) zu der betreffenden Patentakte, stellen aber kein Vorbringen im Einspruchsverfahren dar. Daher steht auch der Grundsatz uneingeschränkter Parteiöffentlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 2016, 606, juris Tz. 18; OLG München NJW 2005, 1130, juris Tz. 22) der Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange nicht entgegen.
30
3. Die Berücksichtigung der Schrankenregelung des § 31 Abs. 3b PatG führt dazu, dass die Anlage 4 insgesamt und ein weiterer Teil der in den Anlagen 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Daten, die insbesondere persönliche Angaben und die Bankkontendaten betreffen (siehe Tenor unter 1. und nachfolgend unter c)) und bislang nicht als „geschwärzt“ markiert sind, von der Einsicht auszunehmen sind, weil das schutzwürdige Interesse des Einsprechenden im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) offensichtlich überwiegt. Im Übrigen bleibt es bei der Akteneinsicht in dem Umfang, den das Patentamt im angefochtenen Beschluss vorgesehen hat.
31
a) Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSG-VO bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Der Einsprechende ist als natürliche Person somit – anders als juristische Personen (vgl. Klabunde in Ehmann/ Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rdn. 14) – in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen. Ebenso sind von der Einsicht in die Anlagen 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses auch personenbezogene Daten des Einsprechenden betroffen. Bankkontendaten einer bestimmten Person wie Angaben zum Geldinstitut, zum Bankland und zur Bankleitzahl gehören ebenso wie Adress- und Verbindungsdaten des Mandatgebers eines SEPA- Lastschriftmandats ersichtlich zu personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zum bisherigen Datenschutzrecht Auernhammer, BDSG, 4. Aufl. 2014, § 3 Rdn. 15, § 42a Rdn. 16).
32
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen wie den Patentinhaber – was eine Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSG-VO darstellt – setzt, wenn wie hier eine Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSG-VO nicht vorliegt, voraus, dass der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 und 3 lit. b DSG-VO i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BDSG (i. d. F. ab 25. Mai 2018).
33
b) Ob vorstehende Bestimmungen als der Akteneinsicht entgegenstehende Rechtsvorschriften i. S. des § 31 Abs. 3b erster Halbsatz PatG anzusehen oder im Rahmen der Abwägung des schutzwürdigen Interesses der betroffenen Person i. S. des § 31 Abs. 3b zweiter Halbsatz PatG zu berücksichtigen sind, kann dahingestellt bleiben. Denn es ist jeweils das berechtigte Interesse des Antragstellers dem schutzwürdigen Interesse des Antragsgegners gegenüber zu stellen und abzuwägen (vgl. zu § 25 Abs. 2 Nr. 2 BDSG i. d. F. ab 25. Mai 2018 Kühling/ Buchner, DSG-VO/BDSG, 2. Aufl. 2018, BDSG § 25 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall überwiegt für die im Tenor unter 1. aufgeführten Daten das schutzwürdige Interesse des Einsprechenden, und im Übrigen das berechtigte Interesse des Patentinhabers.
34
aa) Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses an der Einsicht in die in Rede stehenden Aktenteile fällt entscheidend ins Gewicht, dass es sich beim hiesigen Antragsteller um den am Einspruchsverfahren beteiligten Patentinhaber und nicht um einen beliebigen Dritten handelt, für den von vornherein kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Schutzrecht betreffende Zahlungsvorgänge mit personenbezogenen Daten angenommen werden könnte. Ein Patentinhaber muss aber bei Einlegung eines Einspruchs dessen Wirksamkeit, Zulässigkeit und Begründetheit überprüfen können, wozu die Zahlung der Einspruchsgebühr gehört. Die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Einspruchsfrist des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG zu zahlende Einspruchsgebühr in Höhe von 200,- Euro (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 313 600) ist ein Bestandteil der innerhalb der Einspruchsfrist zu erfüllenden Erfordernisse des Einspruchs (vgl. BGH GRUR 2005, 184 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr). Es ist daher grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Patentinhabers anzuerkennen, sich durch Einsicht in die die Zahlung der Einspruchsgebühr betreffenden patentamtlichen Aktenteile über die fristgerechte und vollständige Zahlung der Einspruchsgebühr zu vergewissern.
35
Darauf, ob diese Aktenteile für sich genommen ausreichen, um die Zahlung vollständig überprüfen zu können, kommt es im Übrigen nicht an. Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschriftmandat muss zwar, worauf der Einsprechende zu Recht hinweist, die Einziehung hinzutreten, damit die Zahlung erfolgreich ist (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016, 7 W (pat) 29/15, BlPMZ 2016, 378 – Verzögerte Einziehung). Ob dem Informationsbedürfnis des Patentinhabers daher nicht besser durch andere – hier nicht streitgegenständliche – Unterlagen, wie etwa die zu jeder patentamtlichen Akte vorhandene „Gebührenübersicht“ oder eine schlichte patentamtliche Auskunft mehr gedient wäre, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn dies nimmt den hier bezüglich der Zahlung der Einspruchsgebühr zur Verfügung gestellten patentamtlichen Aktenteilen nicht ihre Bedeutung, da sie jedenfalls einen für die Wirksamkeit der Zahlung mittels SEPA-Lastschriftmandat erforderlichen Teilakt dokumentieren.
36
Ein vollständiger Ausschluss der Einsichtnahme in die diesbezüglich vom Patentamt geführten Aktenteile ist daher nicht gerechtfertigt, so dass der Einsprechende mit seinem in der Beschwerde verfolgten Hauptantrag keinen Erfolg hat.
37
bb) Dieses berechtigte Interesse des Patentinhabers kann aber nur soweit gehen, wie es erforderlich ist, um die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr beurteilen zu können. Insoweit ist bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Nr. 4 PatKostZV rechtlich bedeutsam, dass auf Grundlage eines dem Patentamt erteilten, gültigen SEPA-Basislastschriftmandats rechtzeitig Angaben zum Verwendungszweck gemacht worden sind und die Einziehung erfolgen konnte. Hierfür ist es, wie der Einsprechende zu Recht geltend macht, ohne Belang, welcher Mandatgeber mit welcher Bankverbindung in einem bei den Akten befindlichen Formblatt mit Angaben zum Verwendungszweck des SEPA-Basislastschriftmandats, in einem Datenbankauszug über das SEPA-Basislastschriftmandat, in einem Schreiben des Patentamts zum SEPA-Basislastschriftverfahren und in einer Einzugsermächtigung angegeben ist. Mithin bedarf es nicht der Kenntnis von personenbezogenen Daten wie Name, Beruf, Adress- und Verbindungsdaten sowie Bankkontendaten des Mandatgebers eines SEPA-Lastschriftmandats, so dass insoweit ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Einsprechenden anzunehmen ist. Dementsprechende Schwärzungen hat das Patentamt in den Anlagen 1 bis 4 zum angefochtenen Beschluss schon weitgehend vorgesehen.
38
Soweit der Einsprechende im Übrigen vorträgt, es gehe nicht um seine personenbezogenen (Bank-) Daten, sondern um die des Einzahlers, der jedermann unabhängig von den Beteiligten sein könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen von der Frage, ob im Akteneinsichtsverfahren die Berufung auf schutzwürdige Interessen Dritter überhaupt statthaft ist (vgl. zur Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens BGH GRUR 2018, 444, Tz. 6 ff. – Akteneinsicht XXIII), ergibt sich nach dem Akteninhalt (siehe der nicht unkenntlich gemachte Klammerzusatz bei der Unterschrift in Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss), dass es hier um die personenbezogenen Daten des Einsprechenden geht.
39
c) Hiervon ausgehend ist für die nachfolgenden Anlagen zum angefochtenen Beschluss bzw. Textstellen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Einsprechenden anzunehmen und daher auf die Beschwerde des Einsprechenden
40
– die Anlage 4 zum angefochtenen Beschluss – Kopie einer Einzugsermächtigung vom 13. September 2012 – von der Akteneinsicht vollständig auszunehmen,
41
– in der Anlage 1 zum angefochtenen Beschluss – Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532 – über die vom Patentamt als „geschwärzt“ markierten Stellen hinaus die Telefax-Verbindung des Absenders am unteren Seitenrand und der Klammerzusatz nach dem Wort „Unterschrift“ mit Angaben zu Namen und Beruf des Unterzeichners und
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– in der Anlage 2 zum angefochtenen Beschluss – Datenbankauszug des Patentamts vom 15. November 2016 – über die vom Patentamt als „geschwärzt“ markierten Stellen hinaus im Feld „Mandat“ auch das Land und das Geldinstitut und im Feld „Adressdaten“ die Länderangabe des Mandatgebers von der Einsicht auszunehmen.
43
Anlage 4 ist vollständig von der Einsicht auszunehmen, denn für die Überprüfung, ob sich die Angaben zum Verwendungszweck bezüglich der Einspruchsgebühr auf ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat beziehen, bedarf der Patentinhaber keiner Kenntnis einer Einzugsermächtigung, die zu einem anderen Schutzrecht erteilt worden ist. Das Vorhandensein eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats lässt sich ausreichend durch Einsicht in die Anlagen 2 und 3 nachvollziehen. Durch die weiteren Schwärzungen in den Anlagen 1 und 2 wird dem Begehren des Einsprechenden Rechnung getragen, dass nicht seine höchstpersönlichen (Bank-) Daten, die für die Rechtzeitigkeit bzw. Vollständigkeit der Gebührenzahlung ohne Belang sind, übermittelt werden.
44
Insoweit hat die Beschwerde des Einsprechenden daher Erfolg.
45
d) Bei den übrigen in den Anlagen 1, 2 und 3 zum angefochtenen Beschluss als „ungeschwärzt“ markierten Textstellen kann demgegenüber kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Einsprechenden anerkannt werden.
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Ungeschwärzt bleiben demnach in der Kopie des ausgefüllten Formblatts A 9532 (Anlage 1) die Mandatsreferenznummer, die Gebührennummern, der Betrag, die diesbezüglichen Erläuterungen, der Name des Schutzrechtsinhabers und das Aktenzeichen des angegriffenen Schutzrechts sowie das Ausstellungsdatum. Mithilfe dieser Angaben vermag der Patentinhaber nachzuvollziehen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die mit einer Einreichung eines solchen Formulars verbundene Ermächtigung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV zum Einzug einer der ihrer Höhe nach zutreffenden Gebühr für einen Einspruch gegen ein eindeutig bezeichnetes Schutzrecht erteilt worden ist.
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Die Mandatsreferenznummer ist in Anlage 1, ebenso in den Anlagen 2 und 3, vom Patentamt zu Recht nicht für die Schwärzung vorgesehen. Bei ihr handelt es sich um ein vom Patentamt als Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines SEPA-Basislastschriftmandats, das der eindeutigen Identifizierung eines konkreten, dem Lastschrifteinzug zugrundeliegenden Mandats dient, jedoch für sich allein genommen keinen unmittelbaren Rückschluss auf den tatsächlichen Mandatgeber ermöglicht. Nur wenn sie in den Anlagen 1 bis 3 auch erkennbar bleibt, ist dem Patentinhaber die Überprüfung möglich, ob die Angaben zum Verwendungszweck des Mandats unter Bezugnahme auf ein bestimmtes SEPA-Basislastschriftmandat gemacht worden sind, so dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht besteht. Ein dem entgegenstehendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Einsprechenden ist nicht erkennbar, nachdem alle Bankverbindungsdaten, die Rückschlüsse auf eine konkrete Person als Mandatsgeber zulassen, bereits vollständig zu anonymisieren sind.
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Bei den sonstigen Daten handelt es sich – nachdem der Mandatgeber zu anonymisieren ist – nicht um spezifisch auf die Person des Mandatgebers bezogene oder beziehbare Daten. Ungeschwärzt bleibt demnach weiter im Datenbankauszug vom 15. November 2016 (Anlage 2) der Gültigkeitszeitraum des SEPA-Basislastschriftmandats; ebenso in der Kopie des Schreibens des Patentamts vom 17. Oktober 2013 (Anlage 3) die dort gesetzte Frist zur Stellungnahme und das Ausgabedatum des SEPA-Basislastschriftmandats.
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Die Beschwerde des Einsprechenden, der damit auch mit seinem in der Beschwerde gestellten Hilfsantrag nicht vollständig durchdringt, ist daher insoweit zurückzuweisen.
50
4. Soweit der Einsprechende in der Beschwerdeschrift auch die Feststellung beantragt hatte, dass die in dem angefochtenen Beschluss ab Seite 3, letzter Absatz, Satz 2, bis Seite 4, Zeile 3, erfolgte Bekanntgabe von personenbezogenen Einzelheiten über zwischen dem Einzahler/der Einzahlerin der Einspruchsgebühr und dem Patentamt bestehende Geschäftsbeziehungen sowie die Herausgabe der als Anlagen 1 bis 4 dem Beschluss beigefügten Unterlagen rechtswidrig sind, hätte die Beschwerde des Einsprechenden ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Einem derartigen Antrag auf Feststellung fehlt bereits die Zulässigkeit. Denn Beschwerdegegenstand ist allein der Umfang der Akteneinsicht in die Anlagen 1 bis 4 zum angefochtenen Beschluss, nicht die Akteneinsicht in den angefochtenen Beschluss selbst. Die Frage einer Schwärzung von Teilen des angefochtenen Beschlusses wird sich erst im Fall eines späteren Einsichtsantrags durch Dritte stellen, den dann zuerst das Patentamt zu bescheiden hat.
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5. Ebenso wenig hat der Einsprechende mit seiner Anregung Erfolg, die Beschwerdegebühr zu erstatten. Gemäß § 80 Abs. 3 PatG ist die Rückzahlung anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann anzunehmen, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde und die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 13 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor, was sich schon darin zeigt, dass der Einsprechende mit seinen Beschwerdeanträgen nicht vollständig durchgedrungen ist.
III.
52
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zugelassen, da die Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen eine grundsätzliche Rechtsfrage betrifft.


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