Patent- und Markenrecht

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – “Düse für einen flüssigkeitsgekühlten Plasmabrenner sowie Plasmabrennerkopf mit derselben” – Rechtsübergang einer Partei kann in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden – Vertagung

Aktenzeichen  23 W (pat) 7/14

Datum:
5.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Gerichtsort:
München
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 99 PatG
§ 227 Abs 1 ZPO
§ 227 Abs 4 ZPO
Spruchkörper:
23. Senat

Tenor

In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 031 857
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2016 unter Mitwirkung des Richters Brandt als Vorsitzenden und der Richter Dr. Zebisch, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann
beschlossen:
Die mündliche Verhandlung wird vertagt.

Gründe

I.
1
Der Vertreter der Patentinhaberin erklärte zu Beginn der mündlichen Verhandlung, die Einsprechende H… AG L… & P… C… S… befinde sich in Liquidation und sei gelöscht worden und legte hierzu einen Auszug aus dem Internet (https://www.dbai.dnb.com/DBPhoenix/DBP) vom 14. März 2016 vor. Vor diesem Hintergrund sei unklar, wer nunmehr ihr Beschwerdegegner sei.
2
Herr Dr. G… von der T… s.r.o., T… R… erklärte, dass die H… AG L… & P… C… S… an das Unternehmen T… s.r.o., T… R… verkauft worden sei.
3
Der von den Parteien geschilderte Sachverhalt ist nicht aktenkundig und war dem Senat neu. Insbesondere liegen dem Senat hierzu keine Dokumente vor.

II.
4
Die mündliche Verhandlung ist nach § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG zu vertagen. Über die Vertagung hat der Senat durch einen kurz zu begründenden Beschluss zu entscheiden, weil nach § 227 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 PatG über die Vertagung einer Verhandlung das Gericht entscheidet und die Entscheidung kurz zu begründen ist.
5
Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der nach § 99 Abs. 1 PatG im Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden ist, weil das PatG insoweit keine Bestimmung enthält und Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen, kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden.
6
Die Vertagung ist die Beendigung eines bereits mit dem Aufruf der Sache begonnenen Termins (siehe § 220 Abs. 1 ZPO) vor dessen Schluss (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 227 Rn. 3). Voraussetzung für die Vertagung der Verhandlung ist ein erheblicher Grund. Ein die Vertagung der Verhandlung rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Januar 2004, X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 f. – Crimpwerkzeug I) regelmäßig ein solcher, der den Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei berührt und der zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordert. Wenn nach dem für das Gericht ersichtlichen Sachstand durch die Nichtvertagung einer Partei die Möglichkeit entzogen wäre, sich in der betreffenden Instanz sachgemäß und erschöpfend über alle Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstigen verhandelten Fragen zu erklären, besteht ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein solcher Fall ist namentlich dann gegeben, wenn eine Partei mit einer Tatsachen oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht „aus dem Stand“ auseinanderzusetzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (BGH, a. a. O. mit weiteren Nachweisen; siehe auch BPatG, Beschluss vom 5. August 2015, 20 W (pat) 80/13, juris Rn. 21; zustimmend Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl. 2015, § 89 Rn. 7).).
7
So liegen die Dinge hier. Zwar kann es einen Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren auch durch Übergang der Einsprechendenstellung geben (Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl. 2014, § 74 Rn. 16). Allerdings ist der Nachweis des Rechtsübergangs erforderlich; reine Parteierklärungen genügen nicht (Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl. 2014, § 59 Rn. 46 mit weiteren Nachweisen).
8
Die Einsprechende war in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 nicht in der Lage, den erforderlichen Nachweis des Rechtsübergangs von der H… AG L… & P… C… S… auf die T… s.r.o., T… R… „aus dem Stand“ zu erbringen. Insofern war der Einsprechenden durch Vertagung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, den Nachweis des Rechtsübergangs zu führen. Die Unterbrechung der mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 hätte der Einsprechenden die erforderliche Dokumentation nicht ermöglicht.
9
Vor diesem Hintergrund hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 die Einsprechende aufgefordert, den Nachweis des Rechtsübergangs der bisher Einsprechenden auf die T… s.r.o., T… R… bis zum 15. Mai 2016 zu führen. Aus den vorzulegenden Dokumenten muss eindeutig und für den Senat nachvollziehbar hervorgehen, wann, inwieweit und gegebenenfalls welcher Teil der bisher Einsprechenden auf die T… s.r.o., T… R… rechtlich übergegangen ist. Außerdem hat der Senat die Einsprechende aufgefordert, bis zum 15. Mai 2016 eine den Vorgaben der §§ 25 und 97 PatG genügende Vollmacht der T… s.r.o., T… R… schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
10
Brandt Dr. Zebisch Dr. Friedrich Dr. Himmelmann


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