Sozialrecht

Anerkennung psychischer Erkrankungen als Dienstunfall

Aktenzeichen  Au 2 K 15.1624

Datum:
28.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 46

 

Leitsatz

Für die Annahme eines Dienstunfalls infolge psychischer Einwirkungen ist wesentlich, ob der schädigende Vorgang seiner Art nach geeignet ist, die geltend gemachte psychische Belastung mit Krankheitswert hervorzurufen. Hiernach scheiden insbesondere Vorgänge aus, die nach der Art des konkreten Dienstverhältnisses üblich und damit sozial adäquat sind. (redaktioneller Leitsatz)
Kommt es während der aktiven Teilnahme eines Beamten an einem Fahndungseinsatz zu einem Mord und einem Mordversuch an Kollegen der Parallelschicht, die der Beamte über Polizeifunk mitverfolgt, geht das über die normale Dienstausübung weit hinaus und ist geeignet, als Ursache für psychische Erkrankungen eines Dienstunfalls anerkannt zu werden. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 2 K 15.1624
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 28. April 2016
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1334
Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Dienstunfallfürsorge; Polizeivollzugsbeamtin; Anerkennung als Dienstunfall; soziale Adäquanz; Kausalität; psychische Erkrankung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Klägerin –
bevollmächtigt: …
gegen

– Beklagter –
wegen Anerkennung als Dienstunfall
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter …, den ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2016 am 28. April 2016 folgendes
Urteil:
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziff. 1 des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. November 2014 verpflichtet, das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall anzuerkennen und eine nur bis zum Ablauf des April 2014 als dienstunfallbedingt anzusehende „akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“, die in eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ übergegangen ist, als Dienstunfallfolge anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines dienstlichen Ereignisses vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall und die Feststellung psychischer Erkrankungen als Folgen des Dienstunfalles.
Die am … 1982 geborene Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin (Polizeiobermeisterin/A8) bei der Polizeiinspektion … im Dienst des Beklagten. Am 28. Oktober 2011 befand sie sich mit einem Kollegen im Streifendiensteinsatz. Als gegen 2.19 Uhr ein Einsatz an der … beendet war, konnte die Klägerin im Dienstfahrzeug über Funk hören, dass mehrere Streifen in Richtung … unterwegs waren. Die Klägerin und ihr Streifenkollege wurden angewiesen, sich ebenfalls dorthin zu begeben. Während der Anfahrt wurde der Streifenbesatzung über Funk mitgeteilt, dass eine Streife der eigenen Polizeiinspektion wohl ein Motorrad verfolgt habe und es dann im Wald zu einer Schießerei gekommen sei, wobei ein Kollege verletzt worden sei. Nach den Angaben der Klägerin habe sie immer wieder die S…e einer Kollegin gehört, die in Todesangst versuchte, ihren Standort durchzugeben und um Hilfe bat. Die Klägerin und ihr Streifenkollege waren noch auf der Suche nach der Örtlichkeit, als über Funk gemeldet wurde, dass eine Streife den Tatort gefunden habe. Die Klägerin und ihr Kollege wurden zur äußeren Absperrung des Waldes zusammen mit einer Streife der Polizeiinspektion … an der … eingeteilt. Das Polizeifahrzeug sei am Waldrand so positioniert worden, dass es nicht auffällig gewesen sei. Dabei hätten sie die Pistolen im Anschlag gehalten. Gegen 3.16 Uhr sei über Funk mitgeteilt worden, dass der Kollege schwer und die Kollegin leicht verletzt seien. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst, wer von den diensthabenden Kollegen der Nachtschicht der Polizeiinspektion … betroffen gewesen sei. Gegen 3.19 Uhr habe sie erfahren, dass ihr Kollege, Polizeihauptmeister …, erschossen worden sei. Dadurch habe sie einen Schock erlitten und sei nicht mehr einsatzfähig gewesen. Sie sei aus dem Einsatz abgezogen und zu ihrer Dienststelle verbracht worden. Dort sei sie von einem Kriseninterventionsteam betreut worden. Bis 13. November 2011 sei sie vollständig dienstunfähig gewesen. Am 31. Oktober 2011 und 3. November 2011 habe sich die Klägerin bei Dr. … in hausärztlicher Behandlung befunden. In dessen ärztlichem Attest vom 16. November 2011 sei der Klägerin bescheinigt worden, dass bei ihr eine extreme Belastungssituation bestanden habe. Im ärztlichen Attest vom 22. Dezember 2011 bescheinigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin, Ernährungsmedizin, Kinder- und Jugendmedizin …, …, dass sich die Klägerin bei ihr am 16. Dezember 2011 in Behandlung begeben habe und bei ihr eine posttraumatische akute Belastungsreaktion vorliege.
Zur Klärung der Kausalitätsfrage in Bezug auf den von der Klägerin am 3. Januar 2012 mit dem Formblatt „Dienstunfalluntersuchung“ gemeldeten Ereignis vom 28. Oktober 2011 erholte das Landesamt für Finanzen ein polizeiärztliches Gutachten, das am 30. März 2012 von Ltd. MedD …, Ärztlicher Dienst der Polizei, erstellt wurde.
Die Klägerin stellte unter dem 17. April 2012 einen Antrag auf Erstattung von Heilbehandlungskosten. Hierzu und zu weiteren Kostenerstattungsanträgen in der Folgezeit wurden vorläufige Zahlungen von Heilbehandlungskosten in Höhe von 6.225,58 EUR gewährt.
Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 4. August 2014 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Anerkennung des Vorfalls vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall gehört. Mit Schreiben vom 17. September 2014 übersandte die Klägerin daraufhin eine fachärztliche gutachterliche Stellungnahme von Dr. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, …, vom 1. September 2014, in dem von einer kausal durch den Einsatz vom 28. Oktober 2011 herbeigeführten posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen wird. Die Klägerin reichte in der Folgezeit weitere Kostenerstattungsanträge ein.
Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 25. November 2014 wurde das Ereignis vom 28. Oktober 2011 nicht als Dienstunfall anerkannt und festgestellt, dass beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen nicht gewährt werden (Nr. 1.). Die Anträge vom 1. September 2014 und 12. Oktober 2014 auf Erstattung von Heilbehandlungskosten wurden abgelehnt (Nr. 2.). Von der Rückforderung vorläufig geleisteter Zahlungen von Heilbehandlungskosten in Höhe von 6.225,58 EUR wurde abgesehen (Nr. 3.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 30. März 2012 verwiesen, wonach die Ausprägung einer psychischen Störung wesentlich in der Persönlichkeit der Klägerin begründet sei. Dies schließe die Anerkennung als Dienstunfall aus.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 9. Dezember 2014, erhob die Klägerin hiergegen Klage. Sie begehrte zunächst, den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2014 hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 2 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall im Sinn des Art. 46 BayBeamtVG anzuerkennen sowie die Anträge vom 1. September 2014 und 12. Oktober 2014 auf Erstattung von Heilbehandlungskosten positiv zu verbescheiden.
Zur Begründung des unter den Aktenzeichen Au 2 K 14.1754 (Anerkennung als Dienstunfall) und Au 2 K 14.1768 (Erstattung von Heilbehandlungskosten) geführten Klagebegehrens wurden mit Schriftsatz vom 10. März 2015 ausgeführt, dass hinsichtlich des Herganges auf die Unfallschilderung der Klägerin vom 3. Januar 2012 verwiesen werde. Die Ablehnungsentscheidung sei rechtswidrig. Der streitgegenständliche Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 25. November 2014 stütze sich auf ein nahezu drei Jahre altes polizeiärztliches Gutachten vom 30. März 2012. Die fachärztliche Stellungnahme des Dr. … vom 1. September 2014 komme zu einem völlig anderen Ergebnis als die in der polizeiärztlichen Begutachtung aus dem Jahre 2012 zum Ausdruck kommenden Schlussfolgerungen. Es sei daher eine gerichtliche Begutachtung erforderlich.
Die Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 1. April 2015 gegen das Klagebegehren. Für ihn wurde beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Stellungnahme des Dr. …, behandelnder Arzt der Klägerin seit 13. August 2012, vom 1. September 2014, nenne als Diagnose eine nunmehr chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung. Der Stellungnahme sei zu entnehmen, dass es fraglich sei, ob man das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als ein Ereignis oder Geschehen im Sinn des diagnostischen Kriteriums A nach ICD-10: F43.1 werten könne. Wie das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 30. März 2012 zu Recht ausführe, sei die Klägerin am 28. Oktober 2011 nicht einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Die Klägerin müsse als Polizeibeamtin mit gefährlichen Situationen rechnen. Sie sei mit einer polizeitypischen Aufgabe, der Bildung eines Absperrringes, betraut gewesen und sei selbst zu keiner Zeit den gefassten Tätern gegenübergestanden. Da bereits das diagnostische Kriterium A einer posttraumatischen Belastungsstörung zu verneinen sei, greife der Einwand, das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 30. März 2012 sei veraltet, nicht.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 legte die Klägerin ergänzend den Abschlussbericht ihrer stationären Behandlung in der Parkklinik …, …, vom 19. März 2015 vor. Aus diesem ergebe sich, dass sie sich vom 17. Dezember 2014 bis 25. März 2015 in stationärer Behandlung befunden habe. Der Abschlussbericht komme bei der Diagnose ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 vorliege.
Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. …, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, …. In seinem Gutachten vom 28. Oktober 2015 kommt Prof. Dr. … zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das Ereignis vom 28. Oktober 2011 bei der Klägerin zunächst zur Entstehung einer „akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“ geführt habe, die über eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ inzwischen in eine Störung „Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)“ und eine „Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31)“ übergegangen sei. Während für die zunächst aufgetretene „akute Belastungsreaktion“ das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als wesentliche Ursache anzusehen sei, komme ihm bereits für die dann entstandene „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen“ nur eine Rolle als wesentliche Teilursache zu, nachdem gemäß ICD-10 für die Entstehung derartiger Störungen eine individuelle Disposition bzw. Vulnerabilität eine Rolle spielten, jedoch davon ausgegangen werde, dass die Störung ohne das belastende Ereignis nicht aufgetreten wäre. Für die (ab Mai 2014 nach zwischenzeitlicher Dienstverrichtung ab Januar 2012) zu diagnostizierenden Störungen „Angst und depressive Störung, gemischt“ sowie „Borderline-Persönlichkeitsstörung“ komme dem Ereignis vom 28. Oktober 2011 keine Rolle als wesentliche Teilursache mehr zu, weil sich diese Störungen vor dem Hintergrund der individuellen Disposition der Klägerin und (in ihrer konkreten Ausprägung) insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Enttäuschung und Unzufriedenheit mit der „Nichtanerkennung“ des Vorfalles vom 28. Oktober 2011 als (mit entsprechenden Konsequenzen für die Übernahme entstandener und entstehender Behandlungskosten) „Dienstunfall“ durch die zuständigen Stellen entwickelt habe.
In den zwischenzeitlich als statistisch erledigt behandelten und unter den jetzigen Aktenzeichen fortgeführten Verfahren unterbreitete das Landesamt für Finanzen mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 einen Vergleichsvorschlag, der jedoch nicht zu einem Vergleichsschluss führte.
Am 28. April 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Streitsachen wurden mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Prof. Dr. … wurde zur Erläuterung seines Gutachtens als Sachverständiger gehört. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt im Verfahren Au 2 K 15.1624,
den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2014 hinsichtlich Ziff. 1 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall anzuerkennen und als Dienstunfallfolgen festzustellen:
– Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1),
– rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1),
– akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) sowie
– Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10. F43.22).
Die Vertreterin des Beklagten wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag.
Im Verfahren Au 2 K 15.1625 wurde die Klage von der Klägerin zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 28. Oktober 2011 als Dienstunfall anzuerkennen und eine – allerdings nur bis zum Ablauf des April 2014 als dienstunfallbedingt anzusehende – „akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“, die in eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ übergegangen ist, als Dienstunfallfolge festzustellen. Die in Ziff. 1 des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. November 2014 getroffene Ablehnungsentscheidung konnte daher insoweit keinen Bestand haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da weitergehende Ansprüche nicht bestehen, war die Klage im Übrigen abzuweisen.
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG; BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 14.1.2016 – Au 2 K 14.1585 – juris Rn. 39 ff.).
Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursache im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen in naturwissenschaftlichphilosophischem (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – DVBl 2002, 1642; B.v. 29.12.1999 – 2 B 100.99 – juris Rn. 6; U.v. 30.6.1988 – 2 C 77.86 – ZBR 1989, 57; BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 14 ZB 14.1016 – juris Rn. 11). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder/und beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (siehe z. B. BVerwG, U.v. 30.6.1988 – 2 C 77.86 – ZBR 1989, 57). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.
Im Dienstunfallrecht gelten grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1962 – VI C 39.60 – BVerwGE 14, 181; BayVGH, B.v. 9.3.2001 – 3 ZB 01.76 – juris Rn. 3).
Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff führt in der Regel auch zu einer für den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge sachgerechten Risikoverteilung. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 22.01 – DVBl 2002, 1642).
Das Merkmal der äußeren Einwirkung hat den Zweck, äußere Vorgänge von lediglich im Innern des menschlichen Körpers ablaufenden Vorgängen abzugrenzen. Es soll Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten (z. B. Krankheit, Schwäche, Übermüdung, Überarbeitung, falsche Lebensweise, Alkoholeinfluss) oder auf willentliches (vorsätzliches) Verhalten des Beamten zurückgehen (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2016, § 31 Rn. 17; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand März 2016, § 31 BeamtVG Rn. 35).
Zwar können auch psychische Reaktionen auf äußere Vorgänge, wie z. B. der tätliche Angriff auf einen Kollegen oder Beleidigungen und Beschimpfungen einen Körperschaden zur Folge haben, der zum Vorliegen eines Dienstunfalls führt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1970 – II C 49.68 – BVerwGE 35, 133). Für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperschädigungen ist jedoch entscheidend, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten wesentliche Ursache gewesen ist (Plog/Wiedow a. a. O. Rn. 41).
Die Abgrenzung zwischen innerer und äußerer Einwirkung erfolgt grundsätzlich negativ, d. h., ist eine innere Einwirkung nicht erkennbar, muss vom Vorliegen einer äußeren Einwirkung ausgegangen werden. Treffen eine innere und eine äußere Ursache zusammen, kommt es darauf an, welches die wesentliche Teilursache ist (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a. a. O. Rn. 9 ff.).
Wesentlich für das Vorliegen von Dienstunfällen infolge psychischer Einwirkungen ist so die Frage, ob der behauptete schädigende Vorgang seiner Art nach generell geeignet ist, die geltend gemachten emotionalen Belastungen mit Krankheitswert hervorzurufen. Bei der Beurteilung eines im Zusammenhang mit dem Dienst eingetretenen Ereignisses als wesentliche Ursache für eine psychische Störung ist deshalb zu prüfen, ob das behauptete Unfallereignis und seine gesundheitlichen Auswirkungen ihrer Eigenart und Intensität nach unersetzlich sind. Dies ist ausgeschlossen, wenn die Psyche des Beamten aufgrund seiner aktuellen seelischen Verfassung bzw. seiner Veranlagung so leicht ansprechbar war, dass diese persönlichen Umstände gegenüber dem angeschuldigten fraglichen Unfallereignis als rechtlich allein wesentliche Ursachen anzusehen sind (vgl. z. B. VG Bayreuth, U.v. 19.7.2009 – B 5 K 07.123 – juris Rn. 56; VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 – AN 1 K 13.01956 – juris Rn. 43).
Von Letzterem ist wiederum auszugehen, wenn sich die zur Erkrankung führenden Vorkommnisse im Rahmen der sozialen Adäquanz halten, d. h. als typische Ereignisse des konkreten Beamtenverhältnisses bei objektiver Betrachtungsweise grundsätzlich nicht als geeignet angesehen werden können, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen. Denn für ein Eingreifen der Unfallfürsorge besteht kein Anlass bei Vorgängen, die für das konkrete Dienstverhältnis ihrer Art nach üblich und selbstverständlich sind. Vorkommnisse, die sich in den Grenzen sozialer Adäquanz halten, vermögen daher den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht zu erfüllen. Etwas anderes kann nur gelten bei Hinzutreten weiterer Umstände, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses überschreiten (s. hierzu z. B. OVG NW, B.v. 10.8.2011 – 1 A 1455.09 – juris Rn. 10 f.; SächsOVG, B.v. 24.3.2009 – 2 B 353.07 – juris Rn. 11 ff.; OVG NW, U.v. 6.5.1999 – 12 A 2983.96 – juris Rn. 51; NdsOVG, U.v. 8.12.1993 – 2 L 87.90 – juris Rn. 5; OVG SH, U.v. 26.11.1993 – 3 L 99.93 – IÖD 1994, 69; VG Aachen, U.v. 11.12.2014 – 1 K 1161/13 – juris Rn. 26 ff.; VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 – AN 1 K 13.01956 – juris Rn. 43; VG Stuttgart, U.v. 9.4.2014 – 12 K 998.13 – juris Rn. 23 ff.; VG Frankfurt, U.v. 31.8.2009 – 9 K 354.09.F – juris Rn. 20 f.; VG München, U.v. 27.3.2007 – M 5 K 05.891 – juris Rn. 26 ff.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a. a. O. Rn. 44; Günther, ZBR 2015, 404/405).
Entsprechend diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Vorkommnis vom 28. Oktober 2011 um ein äußeres Ereignis im Sinne des Dienstunfallbegriffs. Es kann nicht als typisches Ereignis im Rahmen des Dienstverhältnisses eines Schichtdienst leistenden Polizeivollzugsbeamten einer Polizeiinspektion angesehen werden, dass es während der Nachtschicht zu einem Mord an einem Kollegen sowie zu einem Mordversuch an einer Kollegin der Parallelschicht der eigenen Polizeiinspektion kommt und während der eigenen aktiven Teilnahme an dem Fahndungseinsatz wesentliche Teile des Tatgeschehens einschließlich der existenziellen Angst der betroffenen Kollegin über Polizeifunk mitverfolgt werden können. Selbst bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs geht dieses Geschehen über das hinaus, was auch bei gewöhnlichen Polizeivollzugsbeamten noch als normaler und üblicher Teil der Dienstausübung, d. h. als sozialadäquat, zu gelten hat. Damit erfüllt das Vorkommnis vom 28. Oktober 2011 die an das Vorliegen eines Dienstunfalls zu stellenden rechtlichen Anforderungen.
Als Folge des Dienstunfalls ist eine „akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“, die in eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ anzuerkennen, die allerdings nur bis Ende April 2014 kausal auf dem Dienstunfall beruhte. Dies ergibt sich aus den ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. … in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2015, das in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert wurde.
Den gutachterlichen Feststellungen ist in Bezug auf die angenommene zeitliche Begrenzung der Dienstunfallbedingtheit der psychischen Erkrankung zu entnehmen, dass die zunächst aufgetretene psychische Erkrankung ab Mai 2014 in eine Störung „Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)“ und eine „Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31)“ übergegangen ist. Für die von der Klägerin ab Mai 2014 (nach zwischenzeitlicher Dienstverrichtung ab Januar 2012) entwickelte Störung „Angst und depressive Störung, gemischt“ sowie „Borderline-Persönlichkeitsstörung“ kommt dem Ereignis vom 28. Oktober 2011 nach den Angaben des Sachverständigen keine Rolle als wesentliche Teilursache mehr zu, weil sich diese Störungen vor dem Hintergrund der individuellen Disposition der Klägerin und (in ihrer konkreten Ausprägung) insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Enttäuschung und Unzufriedenheit wegen der „Nichtanerkennung“ des Vorfalles vom 28. Oktober 2011 als (mit entsprechenden Konsequenzen für die Übernahme entstandener und entstehender Behandlungskosten) „Dienstunfall“ durch die zuständigen Stellen entwickelt hat.
Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass nur eine „akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)“, die in eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.22)“ übergegangen ist – zeitlich befristet bis Ende April 2014 – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als durch den Dienstunfall ausgelöst zu betrachten und als Dienstunfallfolge anzuerkennen ist.
Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) können hingegen nicht als Dienstunfallfolge anerkannt werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass diese psychischen Erkrankungen nicht vorliegen bzw. nicht (mehr) ursächlich auf das Ereignis vom 28. Oktober 2011 zurückgeführt werden können.
Der Sachverständige kommt diesbezüglich zu dem Schluss, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht anzunehmen ist, da das zugrundeliegende Geschehen nicht im Sinn des diagnostischen Kriteriums A nach ICD-10: F43.1 gewertet werden kann. Nach dessen Feststellungen im Gutachten vom 28. Oktober 2015, die im Rahmen der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt wurden und die sich zudem mit der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 30. März 2012 decken, ist die Klägerin am 28. Oktober 2011 nicht einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt gewesen, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde.
Diese Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die er in der mündlichen Verhandlung ausführlich weiter dargelegt hat, sind nachvollziehbar und überzeugend. Sofern andere Gutachten zu anderen diagnostischen Ergebnissen kommen (z. B. Stellungnahme des Dr. … vom 1. September 2014, ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Ernährungsmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, …, vom 22. Dezember 2011, Abschlussbericht der …, …, vom 19. März 2015), vermögen diese kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass den begutachtenden Ärzten – im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Sachverständigen – nicht der vollständige Sachverhalt bekannt war, fehlt es den Stellungnahmen an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Vorgaben der ICD-10 und an einer nachvollziehbaren Begründung für die jeweils gestellte Diagnose.
Damit konnten weder eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) noch eine rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) als (weiter andauernde) Dienstunfallfolgen anerkennt werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich am Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§124, § 124a VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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