Sozialrecht

Ausbildungsförderungsrecht, Eignung, Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises, Überschreiten der Förderungshöchstdauer, Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Aktenzeichen  M 15 K 20.182

Datum:
17.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13707
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 9
BAföG § 15 Abs. 3
BAföG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird eingestellt. 
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.      
Gerichtskosten werden nicht erhoben. 
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

I. Die Klage ist zwar zulässig (Nr. 1), jedoch unbegründet (Nr. 2).
1. Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin auch hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 10/2017 bis 12/2017 über ein für die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Gerichten notwendiges Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vor § 40 Rn. 11 m.w.N.). Denn die Klägerin hat zumindest mit dem an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren … gerichteten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom … … 2017 konkludent – auch – einen Leistungsantrag hinsichtlich des vorgenannten Bewilligungszeitraums gestellt. Ein Leistungsantrag, will er die anspruchsbegründende Folge des § 15 Abs. 1 BAföG auslösen, bedarf außer der Schriftform keiner besonderen Form, insbesondere muss er nicht mit den in § 46 Abs. 3 BAföG vorgesehen Formblättern gestellt werden. Entscheidend ist danach vielmehr, ob eine schriftliche Erklärung vorliegt, der jedenfalls mit hinlänglicher Deutlichkeit entnommen werden kann, dass gemäß § 15 Abs. 1, § 46 Abs. 1 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung für eine bestimmte Ausbildung begehrt wird. Dabei sind entsprechend § 2 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) im Interesse einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1993 – 11 C 16/92 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt hier ein Leistungsantrag der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2017 bis 12/2017 vor. Dem an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom … … 2017 kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Klägerin bis längstens … … 2017 Ausbildungsförderung für ihr Studium der Humanmedizin begehrt („…so dass ihr reguläre Ausbildungsförderung bis …2017 zusteht.“). Vor diesem Hintergrund ist die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung zur Heilung von verfristeten Widersprüchen durch Sachentscheidung der Behörde (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 13.12.1967 – IV C 124/65 – juris Rn. 10) analog anwendbar ist, da die Behörde vom Vorliegen eines Antrags hinsichtlich des vorgenannten Bewilligungszeitraums ausgegangen ist, nicht mehr entscheidungserheblich.
Einer solchen Auslegung steht vorliegend auch nicht § 46 Abs. 2 BAföG, wonach der Antrag an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten ist, entgegen. Denn der an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtete Schriftsatz war gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Weiterleitung an den Prozessgegner bestimmt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 23.6.1992 – 11 C 16/92 – juris Rn. 18; Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 2 m.w.N.).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom … … 2018 und der Widerspruchsbescheid vom … … 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 12/2017 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
2.1 Gemäß § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht (§ 9 Abs. 1 BAföG). Der Nachweis der Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Nach § 48 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen – ECTS – (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) vorlegt. Die Ausstellung der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist nicht zeitlich beschränkt auf ein (das vierte) Fachsemester; sie kann vielmehr auch nach dem Beginn des vierten Fachsemesters jederzeit erstellt werden. Der Auszubildende, der zunächst den Eignungsnachweis nicht führen konnte, kann diesen zu einem späteren Zeitpunkt nachholen und dadurch wieder Förderungsleistungen erhalten (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 15). Dies setzt das Aufholen des eingetretenen Rückstandes durch in der Regel erhöhten, zusätzlichen Arbeitsaufwand voraus (vgl. VG Saarland, Gb.v. 16.8.2017 – 3 K 490/16 – juris Rn. 35 m.w.N.). Der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 – V C 38/77 – BVerwGE 57, 79). Im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel sollen nicht hinreichend geeignete Auszubildende wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen von einer weiteren Förderung ausgeschlossen werden (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 2 m.w.N.).
Hat der Auszubildende eine Eignungsbescheinigung vorgelegt, wird Ausbildungsförderung „nur von dem Zeitpunkt an“ geleistet, d.h. wegen des geltenden Grundsatzes der monatlichen Förderung (vgl. § 15 Abs. 1 BAföG) vom Monat der Vorlage des Leistungsnachweises an (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 9). Die für die Ausstellung der Leistungsbescheinigung üblichen Leistungen muss der Auszubildende bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters erbracht haben. Dieses ist in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 18 m.w.N.). Nur dann findet § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG, wonach die Nachweise als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt gelten, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind, Anwendung. Die dem Leistungsnachweis zugrundeliegenden Prüfungen müssen daher rechtzeitig bis zum Ende des vorhergehenden Semesters abgelegt sein; lediglich der Nachweis kann noch bis zum Ende des vierten Monats des Folgesemesters ausgestellt und vorgelegt werden (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 27). Legt der Auszubildende während der ersten vier Monate des Semesters eine Leistungsbescheinigung vor, sind die darin ausgewiesenen Leistungen jedoch nicht bereits im vorhergehenden Semester erbracht worden, kann für das laufende (jetzt erreichte) Fachsemester nicht § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG als Grundlage der Erfüllung der konstitutiven Voraussetzung für eine Förderung herangezogen werden. Vielmehr kann mangels einer Rückwirkungsanordnung auf den Beginn des Semesters, und zwar des Verwaltungssemesters, eine Förderung erst ab dem Monat erfolgen, in dem eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der der Leistungsstand zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters bestätigt wird (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 28).
Die förderungsrechtliche Zählung der in derselben Fachrichtung verbrachten Fachsemester erfolgt fortlaufend und unabhängig von der Zählung in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Auch solche Fachsemester sind mitzuzählen, in denen der Auszubildende keine Leistungen nach dem BAföG erhalten hat, und zwar unabhängig davon, ob er keinen Anspruch auf diese Leistungen hatte oder ob er den Anspruch nicht geltend gemacht hat (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 5.3). Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt (vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 48 Rn. 6).
2.2 Ein Anspruch auf BAföG aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG scheidet bereits deswegen aus, da die Klägerin den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) erst im Sommersemester 2013, mithin am Ende ihres achten Fachsemesters und damit nicht vor dem Ende des vierten Fachsemesters, abgeschlossen hat.
2.3 Die unter 2.1 dargestellten Voraussetzungen zugrunde gelegt, würde die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das streitgegenständliche elfte (Wintersemester 2015/16), zwölfte (Sommersemester 2016), dreizehnte (Wintersemester 2016/17), vierzehnte (Sommersemester 2017) oder fünfzehnte Fachsemester (Wintersemester 2017/18) voraussetzen, dass die Klägerin während der ersten vier Monate des elften, zwölften, dreizehnten, vierzehnten oder fünfzehnten Semesters eine Bescheinigung vorgelegt hat, dass sie die zum Ende des zehnten, elften, zwölften, dreizehnten oder vierzehnten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Dies ist hier nicht der Fall:
Die … hat nicht bestätigt, dass die Klägerin bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung die bis zum Ende des zehnten, elften, zwölften, dreizehnten oder vierzehnten Fachsemesters üblichen Leistungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG am … … 2015, … … 2016 oder … … 2016 erbracht hat.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klägerin die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG mit Bescheid vom … … 2013 bis zum Beginn des Wintersemesters 2013/14 (siebtes Fachsemester) verlängert worden war. Insbesondere wirkt die um zwei Semester gewährte spätere Vorlage nicht in dem Sinne fort, als die Klägerin sich von da an fiktiv in einem um zwei Semester niedrigeren Semester befindet, als in der jeweiligen Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen, sodass sie berechtigt wäre, zu Beginn des Wintersemesters 2015/16 (elftes Fachsemester) eine Leistungsbescheinigung über den Stand des achten Semesters, zu Beginn des Sommersemesters 2016 (zwölftes Fachsemester) eine Leistungsbescheinigung über den Stand des neunten Semesters, zu Beginn des Wintersemesters 2016/17 (dreizehntes Fachsemester) eine Leistungsbescheinigung über den Stand des zehnten Semesters, zu Beginn des Sommersemesters 2017 (vierzehntes Fachsemester) eine Leistungsbescheinigung über den Stand des elften Semesters oder zu Beginn des Wintersemesters 2017/18 (fünfzehntes Fachsemester) eine Leistungsbescheinigung über den Stand des zwölften Semesters vorzulegen. Wird die Bescheinigung erst nach Ablauf eines oder mehrerer weiterer Fachsemester erteilt, müssen darin die Leistungen bestätigt sein, die der Anzahl der bis dahin tatsächlich absolvierten Fachsemester üblicherweise entsprechen – wiederum unbeschadet der Berücksichtigungsfähigkeit von Gründen der in § 15 Abs. 3 BAföG angeführten Art (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 – V C 38/77 – juris Rn. 26). Auch die Einfügung des Satzteiles „von dem Zeitpunkt an“ in § 48 Abs. 1 BAföG bestätigt den Grundsatz, dass bei Nichtvorlage der Eignungsbescheinigung zu Beginn des fünften Fachsemesters die Förderung eingestellt wird und erst dann wiederaufgenommen werden kann, wenn der Auszubildende den damit offenbar gewordenen Leistungsrückstand aufgeholt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu Beginn eines späteren als des fünften Fachsemesters dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG ergibt, dass der Auszubildende den der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester entsprechenden Wissensstand besitzt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1978 – V C 38/77 – juris Rn. 28).
Eine andere Auslegung würde zum einen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, wonach grundsätzlich auf das Ende des jeweils erreichten Fachsemesters abzustellen ist, welches in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester meint (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 18 m.w.N.), aushebeln. Zum anderen würden Auszubildende, denen die spätere Vorlage des Leistungsnachweises aufgrund eines einmaligen Ereignisses gestattet wurde, im Ergebnis so gestellt, als würde der durch die Ausbildungsstätte anerkannte Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG fortlaufend anerkannt, was einer von Anfang an semestermäßig unbezifferten späteren Vorlagemöglichkeit gleichkäme. Dies kann ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der mit § 48 Abs. 2 BAföG eine Ausnahmevorschrift geschaffen hat, die demnach restriktiv anzuwenden ist und engen Voraussetzungen unterliegt. Das Gesetz geht davon aus, dass der Auszubildende in der jeweils gewährten Zeitspanne für die spätere Vorlage des Leistungsnachweises den rückläufigen Leistungsstand aufholen und ein Abbruch der Ausbildung mithin vermieden werden kann (vgl. hierzu z.B. VG Ansbach, U.v. 13.7.2020 – AN 2 K 18.01759 – juris Rn. 39; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 32.1). Für die bei § 48 Abs. 2 BAföG vorzunehmende Prognose wird darauf abgestellt, ob die noch ausstehenden Leistungsnachweise innerhalb angemessener Verlängerungszeit erbracht werden können (vgl. OVG LSA, U.v. 25.11.1993 – 3 L 24/93 – juris Rn. 22 m.w.N.). Ausgeglichen werden soll demnach nur der Zeitverlust, der für die Nachholung des Leistungsrückstandes erforderlich ist (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 35). Eine fiktiv auf unbestimmte Zeit gewährte Verlängerung der Vorlagefrist würde im Ergebnis die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG umgehen und die Vorschrift obsolet machen. Auch das Erfordernis der Prognose der angemessenen Verlängerungszeit würde hinfällig, wenn der Auszubildende eine längere Zeitspanne zur Aufholung des Leistungsrückstandes beanspruchen könnte, indem er fiktiv bei der Semesterzählung rückgestuft würde.
Kann ein entsprechend späterer Leistungsnachweis nicht erbracht werden, weil der Leistungsrückstand nicht aufgeholt wurde, so ist es nur konsequent, entsprechend dem Zweck der Ausbildungsförderung, nur geeigneten Auszubildenden eine solche zu gewähren, die Förderung einzustellen. Wer für das Erreichen des Ausbildungsstandes nach vier Fachsemestern einen längeren Zeitraum braucht – ohne dafür (weitere) schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG ins Feld führen zu können -, für den spricht nicht die Vermutung, dass er sich den Lernstoff der restlichen Semester bis zur Abschlussprüfung nun sogar schneller als üblich und nur so noch innerhalb der Förderungshöchstdauer aneignen kann. Die vorliegend gewährte spätere Vorlage um zwei Semester hat ihren Ursprung darin, dass das Ausbildungsförderungsamt davon ausgegangen ist, dass die Klägerin aufgrund ihres Hochschulwechsels nach dem zweiten Semester die Förderungshöchstdauer um zwei Semester überschreiten wird, hierfür also ursächlich war. Für eine zwei Semester übersteigende Verzögerung des Studienfortschritts war der Hochschulwechsel nach der seitens des Ausbildungsförderamtes getroffenen Prognose somit nicht kausal und die Förderung war einzustellen.
Schließlich würde der Grundsatz, dass nach § 9 Abs. 2 BAföG die dortige Eignungsvermutung so lange gilt, als die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise erbracht werden, wobei der Zeitpunkt, bis zu dem nach § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage des Nachweises hinausgeschoben ist, davon auch umfasst ist (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 48 Rn. 36), umgangen, wenn durch die vorliegend erfolgte fiktive Rückstufung um zwei Semester der Klägerin eine ständige Eignung i.S.d. § 9 Abs. 2 BAföG unterstellt würde. Hat ein Auszubildender den ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zur Verfügung gestellten geräumigen Zeitraum eines ganzen Semesters zum Nachweis seiner Eignung für die weitere Ausbildung nicht genutzt, ohne durch Tatsachen im Sinne des § 48 Abs. 2 BAföG an diesem Nachweis gehindert zu sein, so muss nicht mehr darauf Rücksicht genommen werden, dass er am Ende dieses Zeitraums keine Gelegenheit mehr hat, eine ihm dann für jenen Nachweis fehlende Leistung, die ihm im ersten Versuch misslungen ist, rechtzeitig nachzuholen. Ein solcher Fall ist keineswegs außergewöhnlich, sondern muss von den Auszubildenden auch bei ordnungsgemäßem Ausbildungsablauf von vornherein in Rechnung gestellt und kann durch zumutbare Bemühungen, die Eignungsbescheinigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erlangen, bei entsprechender Eignung in aller Regel vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1995 – 11 C 25/94 – juris Rn. 16).
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der am … … 2016 vorgelegten korrigierten Leistungsbescheinigung vom … … 2016, worin bestätigt wurde, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des achten Fachsemesters üblichen Leistungen am … … 2015 und nicht, wie zunächst mit der Leistungsbescheinigung vom … … 2015 bestätigt, am … … 2015 erbracht hat. Insbesondere folgt eine Verpflichtung der Behörde zur Berücksichtigung der nachträglich berichtigten Leistungsbescheinigung entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht aus § 38 SGB X. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt berichtigen. Insoweit übersieht der Klägerbevollmächtigte, dass die durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG zugelassenen Eignungsnachweise als feststellende Verwaltungsakte Bindungswirkung entfalten und die Ämter für Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 BAföG, nämlich bei begründeten Zweifeln, weitere gutachtliche Stellungnahmen der Ausbildungsstätte einholen können (vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 48 Rn. 4). Des Weiteren ist es Sache des Auszubildenden, den Eignungsnachweis rechtzeitig vorzulegen (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 8) und ggf. auf dem Klageweg gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Leistungsbescheinigung vorzugehen. Auch war aus Sicht des Beklagten nicht offenkundig, dass die Klägerin die in der Leistungsbescheinigung vom … … 2015 bestätigten Studienfortschritte nicht erst am … … 2015, sondern bereits am … … 2015 erzielt hat.
Jedoch findet § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG – wie bereits ausgeführt – nur dann Anwendung, wenn die Prüfungsleistungen bereits am Ende des vorangegangenen Semesters erbracht wurden. Die in § 48 Abs. 1 BAföG genannten Fristen sind Ausschlussfristen; bei einer Fristversäumnis kann mangels einer entsprechenden materiellen Regelung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X gewährt werden (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 9 m.w.N.). Soweit einzelne Gerichte hierzu eine andere Ansicht vertreten, wenn den Auszubildenden bei einem nicht fristgerecht eingereichten Nachweis an der Verspätung keinerlei Verschulden trifft (vgl. VG Stuttgart, U.v. 26.7.2012 – 11 K 1347/12 – juris Rn. 32), kann dies bei der Klägerin vorliegend nicht bejaht werden. Denn sie ist gegen die Leistungsbescheinigung vom … … 2015 erst am … … 2016 vorgegangen, woraufhin fünf Tage später, also am … … 2016, eine korrigierte Leistungsbescheinigung seitens der … ausgestellt worden ist. Demnach wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, zeitlich unmittelbar nach Ausstellung der Bescheinigung am … … 2015 gegen diese vorzugehen, damit eine Korrektur noch innerhalb des viermonatigen Vorlagezeitraums i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG hätte erfolgen können. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte die korrigierte Leistungsbescheinigung vom … … 2016 hätte berücksichtigen müssen, so wurde darin nicht der erforderliche Leistungsstand zum Ende des zehnten Fachsemesters bestätigt. Denn die Klägerin befand sich im Wintersemester 2015/16 bereits im elften Fachsemester und nicht – fiktiv – im neunten Fachsemester (siehe oben, Rn. 38).
2.4 Daher käme eine weitere Förderung der Klägerin ab dem Wintersemester 2015/16, Sommersemester 2016, Wintersemester 2016/17, Sommersemester 2017 oder Wintersemester 2017/18 nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG vorlägen und die Klägerin demnach berechtigt wäre, den Leistungsnachweis (erneut) zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt vorzulegen. Dies ist hier jedoch zu verneinen:
Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, wobei ungeachtet des Wortlauts „kann“ bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises zwingend hinauszuschieben ist (vgl. HessVGH, B.v. 14.2.1994 – 9 TG 2985/93 – juris Rn. 6; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 36). Gründe i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
2.5 Auch aus den am … … und … … 2018 vorgelegten Eignungsgutachten i.S.d. § 48 Abs. 3 BAföG ergibt sich nichts anderes. Eine weitere Eignungsüberprüfung (bei zuvor erfolgtem positiven Leistungsnachweis i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) kann bei begründeten Zweifeln an der Eignung nach § 48 Abs. 3 BAföG stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60/92 – juris Rn. 5 m.w.N.) Begründet sind die Zweifel, wenn im Einzelfall konkrete Hinweise zu der Folgerung führen, dass der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel nicht, zumindest aber nicht zeitgerecht, erreichen wird (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 40.3). Inhalt der Stellungnahme ist das Votum der Ausbildungsstätte zu der Frage, ob der Auszubildende die erforderlichen Studienfortschritte erkennen lässt (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 42). Die Eignungsbeurteilung nach § 48 Abs. 3 BAföG kann nur während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule angefordert werden, und zwar über die gesamte Dauer der Förderung (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 39), wobei darauf abzustellen ist, ob der Auszubildende die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 40.2). Für den maßgeblichen Zeitpunkt der anzustellenden Eignungsprognose gemäß § 9 Abs. 1 BAföG gilt, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraums eintretende tatsächliche Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 – 11 B 60.92 – juris; U.v. 18.4.1985 – 5 C 4/82 – juris Rn. 11 f.). Das Amt für Ausbildungsförderung ist an eine von ihm eingeholte gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte in gleicher Weise gebunden wie an einen Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG. Eine solche Bindungswirkung ist nicht gegeben, wenn sich die gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte als offenbar unrichtig erweist, etwa wegen widersprüchlicher Aussagen oder des Zugrundelegens eines offensichtlich unrichtigen Sachverhalts. Verneint die gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte die Eignung, ist Ausbildungsförderung wegen fehlender Eignung i.S.d. § 9 BAföG nicht zu bewilligen (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 43).
Gemessen an diese Voraussetzungen sind die am … … und … … 2018 vorgelegten Eignungsnachweise nicht geeignet, einen weiteren Förderanspruch der Klägerin zu begründen. Denn in der Stellungnahme des BAföG-Beauftragten der Medizinischen Fakultät der … vom … … 2018 wird gerade bestätigt, dass die Klägerin im neunten Fachsemester noch keine Scheine/Prüfungen der klinischen Semester, insbesondere nicht des fünften oder sechsten klinischen Semesters vorlegen konnte, weshalb der Beklagte im Ergebnis zu Recht von einer fehlenden Eignung i.S.v. § 9 BAföG ausgehen durfte.
2.6 Darüber hinaus kann die Klägerin auch keinen Anspruch infolge einer durch den Beklagten erteilten Zusicherung (vgl. § 34 SGB X) geltend machen. Zwar hat der Abteilungsleiter des Beklagten der Klägerin am … … 2015 mitgeteilt, dass ihr nachträglich noch Leistungen bewilligt werden könnten, falls der übliche Leistungsstand des siebten Fachsemesters zum Ende des Wintersemesters 2014/15 noch belegt werden könne. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Vorschrift des § 34 SGB X vorliegend erfüllt sind, wurde der Klägerin eine Leistungsbescheinigung über den Stand des siebten Fachsemesters aber nicht bereits zum Ende des Wintersemester 2014/15, sondern erst zum Ende des Sommersemesters 2015 und darüber hinaus von einer unzuständigen Stelle bescheinigt.
2.7 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass der Beklagte im Bescheid vom … … 2013 nicht auf eine Wahlmöglichkeit der Klägerin, den Leistungsnachweis durch Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) oder alternativ über eine Bescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erbringen zu können, hingewiesen hat. Abgesehen davon, dass umstritten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätze im Recht der Ausbildungsförderung überhaupt anwendbar sind, hat ein solcher nämlich auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2010 – 5 C 13/09 – juris Rn. 16 m.w.N.). Selbst wenn in dem fehlenden Hinweis auf die Wahlmöglichkeit der Klägerin eine Pflichtverletzung im vorgenannten Sinn gesehen werden könnte, so wurde dieser Fehler jedenfalls geheilt. Eine Bescheinigung nach § 48 BAföG wurde vom Beklagten erstmals mit Schreiben vom … … 2012 angefordert und hierzu das Formblatt 5 beigelegt, welches eine Beschränkung auf eine Art des Leistungsnachweises i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG schon nicht enthält. Gleiches gilt hinsichtlich des Schreibens des Beklagten vom … … 2014, in welchem die Klägerin erneut zur Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG – Formblatt 5 – aufgefordert und darauf hingewiesen wurde, dass ein Nachweis mit ECTS-Punkten in der Regel nicht möglich sei, weil die Hochschule die benötigte Anzahl von Punkten nicht festgelegt habe. Demnach oblag es der Klägerin, den geforderten Leistungsnachweis mittels der Vorlage eines Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG oder über eine Leistungsbescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu führen. Die der Behörde gegebenenfalls in Bezug auf den Bescheid vom … … 2013 vorzuwerfende Pflichtverletzung ist mithin jedenfalls geheilt worden, womit die Pflichtverletzung für einen der Klägerin entstandenen Schaden schon nicht kausal gewesen wäre (vgl. hierzu z.B. LSG Berlin-Bbg, U.v. 12.7.2016 – L 2 R 172/12 – juris Rn. 14).
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, der Beklagte habe die Klägerin auf die formelle Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung vom … … 2015 hinweisen müssen, soweit diese nicht vom BAföG-Beauftragten ausgefüllt worden sei. Zum einen hat der Beklagte bereits in seinem Schreiben an die Klägerin vom … … 2014 auf die Zuständigkeit des BAföG-Beauftragten hinsichtlich der Ausstellung der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG hingewiesen. Zum anderen können über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht rückwirkend Tatbestandsmerkmale der Leistungsgewährung erfüllt werden (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 13.7.2020 – AN 2 K 18.01759 – juris Rn. 47 m.w.N.).
2.8 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Förderung und damit ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 1/2017 bis 12/2017 (Wintersemester 2016/17, Sommersemester 2017, Wintersemester 2017/18) zudem deswegen ausscheidet, da die Klägerin ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen im dreizehnten, vierzehnten bzw. fünfzehnten Fachsemester gewesen ist und damit die hier vorliegende Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15a Abs. 1 BAföG von zwölf Semestern und drei Monaten (vgl. § 2 der Prüfungs- und Studienordnung der … v. 24.11.2009) überschritten hat. Für den Bewilligungszeitraum 1/2017 bis 12/2017 käme daher allenfalls eine Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen (siehe oben, Rn. 45), in Betracht. Keiner Entscheidung bedarf deshalb vorliegend die Frage, inwieweit die Einräumung einer verspäteten Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG für eine Entscheidung über die Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG faktisch bindend ist (vgl. hierzu Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 15 Rn. 15 m.w.N.).
II. Soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der in der mündlichen Verhandlung am … … 2022 abgegebenen Erklärung zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Hinsichtlich Nr. II des Tenors ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 146 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).


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