Sozialrecht

Berücksichtigung von Einkommensteuererstattungen beim Kinderzuschlag

Aktenzeichen  L 7 BK 12/17

Datum:
24.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 38530
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BKGG § 6a
SGB II idF 13.5.2011 § 11 Abs. 3
SGB II § 37
SGG § 75 Abs. 5, § 77

 

Leitsatz

Eine Einkommensteuererstattung ist im Zuflussmonat ohne Verteilung auf die Folgemonate als Einkommen bei der Kinderzuschlagsberechnung zu berücksichtigen, wenn im Zuflussmonat kein Kinderzuschlag gewährt wurde.
1. Eine Einkommensteuererstattung wird als einmalige Einnahme nicht auf sechs Monate gleichmäßig verteilt, wenn bereits das laufende Einkommen zur Bedarfsdeckung hinreichend ist. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bestandskraft einer Ablehnungsentscheidung des Beigeladenen steht dessen Verurteilung zur Leistungserbringung nicht entgegen, wenn die Ablehnung auf einer verspäteten Antragstellung beruht und im Antrag bei der Beklagten auch ein rechtzeitiger Antrag auf Leistungen des Beigeladenen zu sehen ist. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 9 BK 6/15 2017-11-15 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. November 2017 abgeändert und der Beigeladene verurteilt, den Klägern für den Monat Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren und zwar
dem Kläger zu 1 iHv 577,80 €,
der Klägerin zu 2 iHv 503,00 €,
den Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils iHv 233,00 € und
der Klägerin zu 5 iHv 195,00 €.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu einem Sechstel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen sind unbegründet, soweit sie auf Kinderzuschlag gerichtet sind. Hinsichtlich des Monats Dezember 2012 sind die Berufungen insoweit begründet, als die Kläger hier einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegen den Beigeladenen besitzen.
1. Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
2. Streitig ist das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.11.2017, mit dem die Klage gegen die Ablehnung von Kinderzuschlag für die Zeit von November 2012 bis April 2013 durch den Bescheid vom 13.6.2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2015 abgewiesen wurde.
3. Die Berufung ist zulässig. Das angefochtene Urteil ist – mag es im Hinblick darauf, dass die Kläger keine Mitteilung über die mündliche Verhandlung erhalten haben wollen, ggf auch fehlerhaft sein – wirksam und kann mit der Berufung angefochten werden, insbesondere handelt es sich weder um ein Nicht- noch um ein nichtiges Urteil (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 125 RdNr. 5a f mwN). Es kann weiter dahinstehen, ob das Sozialgericht mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 das rechtliche Gehör des Klägers verletzte. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass eine solche Verletzung eingetreten ist, wurde diese durch die Durchführung des Berufungsverfahrens geheilt, in dessen Rahmen der Kläger die Möglichkeit hatte, sich umfassend zu äußern (§ 202 S. 1 SGG iVm § 295 Abs. 1 ZPO).
4. Die Berufung ist nicht begründet.
a) Zu Recht hat das Sozialgericht zunächst (sinngemäß) die Klagen der Klägerinnen zu 2 bis 5 auf Kinderzuschlag abgewiesen. Diese Klagen sind unzulässig, da die entsprechenden Verwaltungsentscheidungen ausschließlich an den Kläger gerichtet sind und auch nur über dessen Anspruch entscheiden.
b) Die Klage des Klägers auf Kinderzuschlag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag sind im Zeitraum November 2012 bis April 2013 nicht erfüllt. Insoweit sind die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger und seine Familie waren in den Monaten November 2012 und Januar bis April 2013 nicht hilfebedürftig iS des § 9 SGB II bzw konnte auch mit Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit im Dezember 2012 nicht vermieden werden (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG).
aa) Die fehlende Hilfebedürftigkeit der Kläger beruhte zum einen auf den in den Monaten November 2012 sowie Januar bis April 2013 bezogenen laufenden Bezügen des Klägers sowie den beiden im November 2012 erhaltenen einmaligen Einnahmen, die auf den streitigen Zeitraum zu verteilen waren.
(1.) Die dem Kläger im streitigen Zeitraum zugeflossenen Beamtenbezüge sind als Einkommen iS vom § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKGG iVm § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger derzeit oder zukünftig mit einer Rückforderung der im streitigen Zeitraum erhaltenen Bezüge von seinem Dienstherrn in Anspruch genommen wird.
(a) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011). Dabei ist Einkommen in diesem Sinne nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuche zuständigen Senate des BSG grds alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl ua BSG, Urteil vom 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R – RdNr. 21). Auf dieser Grundlage handelt es sich bei den Bezügen, die der Kläger im streitigen Zeitraum von seinem Dienstherrn erhalten hat, im Grundsatz um laufendes Einkommen.
(b) Hieran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass die Auszahlung der Bezüge auf dem Bestehen eines Beamtenverhältnisses beruhte, dessen Grundlage zwischenzeitlich bestandskräftig zurückgenommen wurde, noch, dass der Kläger der Gefahr ausgesetzt war, die ihm im streitigen Zeitraum erhaltenen Bezüge zurückzahlen zu müssen. Insoweit weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass diese Rückforderungsmöglichkeit vorliegend nicht berücksichtigt werden kann, da sie im streitigen Zeitraum (bezogen auf den jeweiligen Monat) (noch) nicht bestand.
(c) Zwar können nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II angesehen werden, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt (vgl BSG, Urteil vom 23.8.2011 – B 14 AS 165/20 R – RdNr. 23 mwN). Maßgeblich ist insoweit aber, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als „bereite Mittel“ in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen. Insbesondere können solche Rückstellungen nicht geschützt sein, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, zum Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen (BSG, aaO).
(d) Im streitigen Zeitraum beruhten die Bezügezahlungen an den Kläger auf einem (vorläufigen) Rechtsgrund und waren nicht bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet.
(aa) Zwar ist die Ernennung, mit der das Beamtenverhältnis begründet wurde, das Grundlage der Bezügezahlungen war, (rückwirkend) aufgehoben (Verfügung vom 19.5.2015) bzw der Kläger aus dem Staatsdienst entlassen worden (Verfügung vom 26.10.2012). Die Fortzahlung der Bezüge im streitigen Zeitraum erfolgte hingegen aufgrund der durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung bzw gegen die Rücknahme der Ernennung und somit mit einem vorläufigen Rechtsgrund (vgl BVerwG, Urteil vom 12.5.1966 – II C 197.62 – RdNr. 46; Urteil vom 13.6.1985 – 2 C 56/82 – RdNr. 22, jeweils zitiert nach juris). Dieser (vorläufige) Rechtsgrund ist (erst) mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.9.2015, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Abänderung des Beschlusses vom 21.7.2015 abgelehnt wurde, sowie dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.9.2015, mit dem die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen wurde, rückwirkend entfallen (vgl BVerwG, aaO aE).
(bb) Damit ist zum Einen der (vorläufige) Rechtsgrund für die Bezügezahlung erst nach dem streitigen Zeitraum entfallen. Erst mit dem Wegfall des (vorläufigen) Rechtsgrundes konnte schließlich ein Rückforderungsanspruch nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG entstehen, wonach zu viel gezahlte Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung erfolgt. Eine entsprechende Verfügung wurde schließlich vom Landesamt für Finanzen erst am 14.2.2017 erlassen.
(e) Kam es vorliegend schließlich allein auf den Zufluss der Bezüge im streitigen Zeitraum aufgrund des aus der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 26.10.2012 resultierenden vorläufigen Rechtsgrundes an, musste weder für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens noch für das anschließende Rechtsbehelfsverfahren der Ausgang der beamten- bzw bezügerechtlichen Streitigkeiten des Klägers mit seinem (ehemaligen) Dienstherrn abgewartet werden. Insoweit kann insbesondere dahinstehen, ob sich der Kläger zwischenzeitlich erfolgreich gegen die Rückforderungsverfügung vom 14.2.2017 wehren konnte oder ob er ggf weitere Rückforderungsentscheidungen zu befürchten hat.
(2.) Um im streitigen Zeitraum zu berücksichtigendes Einkommen handelt es sich weiter bei der im November 2012 zugeflossenen Jahressonderzahlung iHv 1.711,95 € (Gesamtnetto laut Bezügemitteilung 12/2012 iHv 4.390,98 € abzgl des auf die laufenden Bezüge entfallenden Nettobetrags iHv 2.679,03 € nach der Bezügemitteilung 11/2012) sowie bei der gleichfalls im November 2012 zugeflossenen Einkommensteuererstattung iHv 2.225,13 €. Diese sind als einmalige Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (vgl § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011). Die Voraussetzung für eine Berücksichtigung im Folgemonat (vgl § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II)/Dezember 2012 ist nicht erfüllt, da im November 2012, also im Zuflussmonat, Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme nicht erbracht worden waren. Die Entscheidung über die Bewilligung von Kinderzuschlag erfolgte erst im Juni 2013. Dass vor diesem Zeitpunkt Kinderzuschlag gezahlt wurde, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Einmalzahlungen sind nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und (ab November 2012) monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Denn ohne die Berücksichtigung der Einmalzahlungen bestünde ein Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag (Bedarf im November 2012 unter Berücksichtigung des Kindergeldes, der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung: 1.741,80 €, im November 2012 zugeflossene bereinigte laufende Bezüge 1.416,48 € (laufendes Nettoeinkommen 2.679,03 € – Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 483,59 €, – Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung (für beide Wägen) 74,97 €, – Versicherungspauschale iHv 30 €, – Werbungskosten (Fahrtkosten, Werbungskostenpauschale) iHv 378,99 €), der allerdings für den Fall entfiele, dass die Einmalzahlungen im November 2012 vollständig als Einkommen berücksichtigt werden.
Damit sind die im November 2012 zugeflossene Jahressonderzahlung iHv (netto) 1.711,95 € sowie die um die Kosten für den Lohnsteuerhilfeverein iHv 117 € bereinigte Einkommensteuererstattung iHv 2.108,13 € (2.225,13 € – 117 €) auf sechs Monate gleichmäßig aufzuteilen und in der Zeit von November 2012 bis April 2013 als (zusätzliches) monatliches Einkommen iHv 636,67 € (1.711,95 € : 6 + 2.108,13 € : 6 = 285,32 € + 351,35 €) zu berücksichtigen.
bb) Auf dieser Grundlage ist die streitige Leistungsablehnung für die Monate November 2012 und Januar bis April 2013 und damit die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, da die Zahlung des Kinderzuschlags nicht erforderlich ist, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Der Bedarf der Kläger kann mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen gedeckt werden, so dass im November 2012 sowie in der Zeit von Januar bis April 2013 keine Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II besteht.
(1.) Im November 2012 konnte durch das bereinigte Gesamteinkommen des Klägers iHv 2.053,15 € der Gesamtbedarf der Kläger iHv 1.741,80 € gedeckt werden.
(a) Der Bedarf der Kläger betrug im November 2012 unter Berücksichtigung der tatsächlich geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 830 € monatlich, der Regelbedarfe für die Kläger iHv insgesamt 1.395 € (2 x 337 € + 2 x 251 € + 219 €), des beim Kläger zu berücksichtigenden Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (Sprue) iHv 74,80 € abzgl des Kindergeldes (184 € + 184 € + 190 €) 1.741,80 €. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen der Laktoseintoleranz des Klägers konnte ausweislich des vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Bedarfe nach § 6b BKGG iVm § 28 SGB II (Büchereigebühren, Kosten eines gemeinsamen Mittagessens in der Kita, Kosten für Fahrten zur Schule, Kosten für Ausflüge, Hobbies uä), die vorliegend bei der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen sind (§ 6a Abs. 1 S. 2 BKGG). Entsprechende Leistungen sind schließlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da über diese in den angefochtenen Entscheidungen weder der Beklagten noch des Sozialgerichts entschieden wurde. Streitig war dort ausschließlich die Frage, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht oder nicht.
(b) Dem stand ein bereinigtes Gesamteinkommen iHv 1.988,15 € gegenüber, das sich aus den bereinigten laufenden Bezügen für Dezember 2012, zugeflossen Ende November 2012 iHv 1.351,48 € (laufendes Nettoeinkommen iHv 2.679,03 € – Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 483,59 €, – Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung (für beide Wägen) iHv 74,97 €, – Beitrag für private Altersvorsorge iHv 65 € – Versicherungspauschale iHv 30 €, – Werbungskosten (Fahrtkosten, Werbungskostenpauschale) iHv 378,99 € – Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II) iHv 230 €) und den sechsten Teil der im November 2012 zugeflossenen, bereinigten Einmaleinnahmen (Einkommensteuererstattung und Jahressonderzahlung, vgl oben) iHv 636,67 € zusammensetzt.
(cc) Soweit der Kläger die Kosten für den Lohnsteuerhilfeverein iHv 117 € erstattet verlangt, wurden diese nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II von der Einkommensteuererstattung abgesetzt. Ein Zusammenhang zwischen dem Schulweg/Weg zum Kindergarten bzw der hierdurch entstehenden Fahrtkosten und der Einkommenserzielung iSv § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II erschließt sich unter keinem Gesichtspunkt. Der Beitrag zur (gesetzlich nicht vorgeschriebenen) Haftpflichtversicherung für Beamte ist durch die Versicherungspausche nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO abgegolten. Eine Rechtsgrundlage für die Absetzung der Beiträge zum VdK und zum Mieterverein ergibt sich aus § 11b Abs. 1 SGB II nicht, nachdem es sich hierbei weder um (gesetzlich vorgeschriebene) Versicherungsbeiträge handelt noch ein Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen nachzuvollziehen ist. Es kann dahinstehen, ob die Kosten des Kindergartens der Klägerin zu 5 in Höhe von 110 € nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen des Klägers abzusetzen sind, da dies am Ergebnis der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Kläger im November 2012 nichts zu ändern vermag. Diese Kosten können aus dem den Bedarf übersteigenden Einkommen iHv rd 200 € gedeckt werden.
(2.) Im Januar 2013 konnte durch das bereinigte Gesamteinkommen des Klägers iHv zumindest 7.500 € der Gesamtbedarf der Kläger iHv 1.772,40 € gedeckt werden.
(a) Der Bedarf der Kläger betrug im Januar 2013 unter Berücksichtigung der tatsächlich geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 830 € monatlich, der Regelbedarfe für die Kläger iHv insgesamt 1.424 € (2 x 345 € + 2 x 255 € + 224 €), des beim Kläger zu berücksichtigenden Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (Sprue) iHv 76,40 € abzgl des Kindergeldes (184 € + 184 € + 190 €) 1.772,40 €. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen der Laktoseintoleranz des Klägers konnte ausweislich des vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Bedarfe nach § 6b BKGG iVm § 28 SGB II (Büchereigebühren, Kosten eines gemeinsamen Mittagessens in der Kita, Kosten für Fahrten zur Schule, Kosten für Ausflüge, Hobbies uä), die vorliegend bei der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen sind (§ 6a Abs. 1 S. 2 BKGG). Entsprechende Leistungen sind schließlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da über diese in den angefochtenen Entscheidungen weder der Beklagten noch des Sozialgerichts entschieden wurde. Streitig war dort ausschließlich die Frage, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht oder nicht.
(b) Dem stand ein im Monat Januar 2013 zu berücksichtigendes bereinigtes Gesamteinkommen iHv zumindest 7.500 € gegenüber, das sich aus den bereinigten laufenden Bezügen für Februar 2013, zugeflossen Ende Januar 2013 iHv 2.044,43 € (laufendes Nettoeinkommen iHv 2.686,04 € – durch die Krankenkasse ab Januar 2013 reduzierter Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 152,27 € (vgl Bl 2 006 der Beklagtenakte), – Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung (für beide Wägen) iHv 71,76 € (ausweislich des aktenkundigen Nachweises iHv 45,21 € + 26,55 €, Bl 1928 f der Beklagtenakte) – Versicherungspauschale iHv 30 € – Beitrag zur geförderten Altersvorsorge iHv 77,25 € – Werbungskostenpauschale iHv 15,33 € – Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II) iHv 230 €), den bereinigten laufenden Bezügen für Januar 2013, zugeflossen Mitte Januar 2013 in gleicher Höhe, dem sechsten Teil der im November 2012 zugeflossenen, bereinigten Einmaleinnahmen (Einkommensteuererstattung und Jahressonderzahlung, vgl oben) iHv 636,67 € sowie der vollständig im Januar 2013 als einmalige Einnahme zu berücksichtigenden Einkommensteuererstattung bereinigt um die Kosten des Lohnsteuerhilfevereins iHv rd 3.000 € zusammensetzt (dh: 2 x 2.044,43 € (Januar- und Februar-Bezüge) + 636,67 € (verteilte Einmalzahlungen aus November 2012) + ~ 3.000 € (im Januar 2013 zugeflossene, bereinigte Einkommensteuererstattung) = ~ 7.700 €).
(c) Dabei kann eine Bereinigung der laufenden Bezüge für Januar und Februar 2013 um die Fahrtkosten nicht mehr erfolgen, da der Kläger in der Zeit ab 1.1.2013 vom Dienst freigestellt war, so dass die Fahrtkosten zur Dienststelle nach Bayreuth entweder gar nicht angefallen sind oder nicht in dem für die Absetzung nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II nötigen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung standen. Die Höhe der vom Kläger ab Januar 2013 geschuldeten Beiträge zur Krankenversicherung entspricht den vom ihm vorgelegten Unterlagen. Eine Berücksichtigung von im streitigen Zeitraum tatsächlich nicht geschuldeten Beiträgen kommt nicht in Betracht.
(d) Bei der Nachzahlung der Bezüge für den Monat Januar 2013 handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG zu der vorliegend maßgeblichen Fassung des § 11 Abs. 3 SGB II vom 13.5.2011 (vgl Urteil vom 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R) um eine laufende Einnahme, so dass sie vollständig im Zuflussmonat Januar 2013 als Einkommen zu berücksichtigen ist und insbesondere eine Verteilung nach § 11 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011 nicht in Betracht kommt.
(e) Auch die im Januar 2013 zugeflossene Einkommensteuererstattung iHv (unbereinigt) 3.192 € ist vollständig im Januar 2013 als Einkommen zu berücksichtigen. Die Voraussetzung für eine Aufteilung nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011 ist nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei der Einkommensteuererstattung um eine einmalige Einnahme iS des § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II. Sie ist damit in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließt (vgl § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II). Die Voraussetzung für eine Berücksichtigung im Folgemonat (vgl § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II)/Febrauar 2013 ist nicht erfüllt, da im Januar 2013, also im Zuflussmonat, Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme nicht erbracht worden waren. Die Entscheidung über die Bewilligung von Kinderzuschlag erfolgte erst im Juni 2013. Dass vor diesem Zeitpunkt Kinderzuschlag gezahlt wurde, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Eine Aufteilung der im Januar 2013 zugeflossenen Einkommensteuererstattung auf einen Zeitraum von sechs Monaten kommt damit hier nicht in Betracht. Denn der Leistungsanspruch entfällt hier nicht durch deren Berücksichtigung im Monat Januar 2013. Der Leistungsanspruch ist vielmehr bereits durch die Anrechnung der laufenden Einnahmen (Bezüge für Januar und Februar 2013) und der aufgeteilten Einnahmen aus dem November 2012 entfallen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Aufteilung nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011 nicht vor, da diese nur erfüllt sind, wenn der Leistungsanspruch „durch die Berücksichtigung in einem Monat“ entfiele.
(3.) In den Monaten Februar bis April 2013 konnte durch das bereinigte Gesamteinkommen des Klägers iHv (zumindest) 2.674,49 € der Gesamtbedarf der Kläger iHv 1.772,40 € gedeckt werden.
(a) Der Bedarf der Kläger betrug in den Monaten Februar bis April 2013 unter Berücksichtigung der tatsächlich geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 830 € monatlich, der Regelbedarfe für die Kläger iHv insgesamt 1.424 € (2 x 345 € + 2 x 255 € + 224 €), des beim Kläger zu berücksichtigenden Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (Sprue) iHv 76,40 € abzgl des Kindergeldes (184 € + 184 € + 190 €) 1.772,40 € monatlich. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen der Laktoseintoleranz des Klägers konnte ausweislich des vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Bedarfe nach § 6b BKGG iVm § 28 SGB II (Büchereigebühren, Kosten eines gemeinsamen Mittagessens in der Kita, Kosten für Fahrten zur Schule, Kosten für Ausflüge, Hobbies uä), die vorliegend bei der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen sind (§ 6a Abs. 1 S. 2 BKGG). Entsprechende Leistungen sind schließlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da über diese in den angefochtenen Entscheidungen weder der Beklagten noch des Sozialgerichts entschieden wurde. Streitig war dort ausschließlich die Frage, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht oder nicht.
(b) Dem stand ein bereinigtes Gesamteinkommen iHv (zumindest) 2.674,49 € monatlich gegenüber, das sich jeweils aus den bereinigten laufenden Bezügen 2.037,82 € (laufendes Nettoeinkommen iHv (zumindest) 2.686,04 € – Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 152,27 €, – Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung (für beide Wägen) iHv 71,76 €, – (max 83,86 € für geförderte Altersvorsorge – Versicherungspauschale iHv 30 €, – Werbungskostenpauschale 15,33 € – Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II) iHv 230 €) und dem sechsten Teil der im November 2012 zugeflossenen, bereinigten Einmaleinnahmen (Einkommensteuererstattung und Jahressonderzahlung, vgl oben) iHv 636,67 € zusammensetzt. Darüber hinaus ist im April 2013 als weiteres laufendes Einkommen der Zufluss iHv 233 € wegen der Nachberechnung der Bezüge für die Vormonate im Rahmen der Mai-Abrechnung zu berücksichtigen.
(c) Im Hinblick auf den Umfang, in dem das bereinigte Einkommen den Bedarf übersteigt (rd 900 € kommt es schließlich auf die vom Kläger weiter geforderten Abzugspositionen (Kitagebühren, Beitrag für die Mitgliedschaft im Mieterverein usw) nicht weiter an.
(4.) Auch für den Monat Dezember 2012 sind die angefochtenen Entscheidungen nicht zu beanstanden, da auch insoweit ein Anspruch auf Kinderzuschlag nicht bestand. Denn im Dezember 2012 konnte durch den Kinderzuschlag (iHv max 420 €, 3 x 140 €, vgl § 6a Abs. 2 S. 1 BKGG in der Fassung vom 7.12.2011) Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden.
(a) Der Bedarf der Kläger betrug im Dezember 2012 unter Berücksichtigung der tatsächlich geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 830 € monatlich, der Regelbedarfe für die Kläger insgesamt 1.395 € (2 x 337 € + 2 x 251 € + 219 €), des beim Kläger zu berücksichtigenden Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (Sprue) iHv 74,80 € abzgl des Kindergeldes (184 € + 184 € + 190 €) 1.741,80 € (vgl hierzu auch die Ausführungen zum November 2012).
(b) Dem stand kein zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber, da der sechste Teil der im November 2012 zugeflossenen einmaligen Einnahmen iHv 636,67 € vollständig von den Absetzungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB II (Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherungen iHv 74,97 €, vom Kläger im Dezember 2012 geschuldeter Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 496,92 € sowie den Beitrag zur geförderten Altersvorsorge iHv 65 €) aufgebraucht wird. Laufende Bezüge sind dem Kläger im Dezember 2012 nicht zugeflossen. Die grds Ende Dezember 2012 für den Monat Januar 2013 fälligen Bezüge wurden dem Konto des Klägers erst am 16.1.2013 gutgeschrieben und können damit nicht als (laufendes) Einkommen im Dezember 2012 berücksichtigt werden (vgl § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011, wonach laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen).
c) Die Klage der Kläger ist hingegen insoweit begründet, als sie (hilfsweise) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Dezember 2012 gegen den Beigeladenen gerichtet ist.
aa) Die Kläger sind leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II bzw Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Anhaltspunkte für das Eingreifen von Leistungsausschlüssen insbesondere nach § 7 Abs. 4 oder 5 SGB II bestehen nicht. Die Kläger sind hilfebedürftig iS des § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 bis 3 SGB II, da ihnen mit Ausnahme des Kindergeldes zu berücksichtigendes Einkommen im Dezember 2012 nicht zur Verfügung stand (vgl Darstellung unter 4. b) (4) (b)). Über nach § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen verfügten sie nicht.
bb) Dem Anspruch steht nicht eine fehlende Antragstellung nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II entgegen. Nachdem der Kläger im Oktober 2012 von seinem Dienstherrn entlassen wurde, war ihm klar, dass eine Fortzahlung seiner Bezüge nicht mehr als sicher angesehen werden kann und er bzw seine Bedarfsgemeinschaft für diesen Fall auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde. Er hat hierauf bereits im Verwaltungsverfahren immer wieder hingewiesen und war weiter der Auffassung, dass eine Entscheidung über den Anspruch auf Kinderzuschlag erst dann erfolgen könne, wenn die besoldungsrechtlichen Streitigkeiten mit seinem Dienstherrn abschließend geklärt sind. Zumindest im vorliegenden Fall ist damit davon auszugehen, dass mit dem Antrag auf Kinderzuschlag auch Leistungen nach dem SGB II beantragt werden sollten (vgl hierzu BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 KG 1/10 R – RdNr. 26) und dass die Kläger nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz vorliegend nicht nur Kinderzuschlag, sondern, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, auch Leistungen nach dem SGB II erreichen wollen.
cc) Auch wäre grds eine Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II möglich (vgl BSG, Urteil vom 09.3.2016 – B 14 KG 1/15 R – RdNr. 41). Nachdem den Klägern im Dezember 2012 nach der Bereinigung um die Kosten der Krankenversicherung des Klägers usw (vgl oben zu b) (4.) (b)) zu berücksichtigendes Einkommen nicht zur Verfügung stand, entspricht ihr Leistungsanspruch ihrem Bedarf. Ein darüberhinausgehender Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung nach § 26 SGB II bestand hingegen nicht, da der Beitrag vollumfänglich nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst a) SGB II von den Einnahmen aus den im November 2012 zugeflossenen, auf sechs Monate verteilten einmaligen Einnahmen (vgl oben zu b) aa) (2.)) abgesetzt werden konnte (§ 26 Abs. 1 S. 2 HS 2 SGB II).
dd) Der Verurteilung des Beigeladenen steht nicht die Bestandskraft der Leistungen nach dem SGB II u a für Dezember 2012 ablehnenden Entscheidung vom 8.6.2016 nach § 77 SGG entgegen. Denn diese Entscheidung betraf die Ablehnung von Anträgen vom 4.6. und vom 7.6.2016 und beruhte darauf, dass Leistungen entgegen § 37 SGB II für die Vergangenheit geltend gemacht wurden. Die Bindungswirkung des Bescheides vom 8.6.201 betrifft damit nicht den vorliegend streitigen Leistungsanspruch aufgrund des Antrags auf Kinderzuschlag für die Zeit ab November 2012, der nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch als ein solcher nach dem SGB II zu werten ist und damit gerade keine Leistungen für die Vergangenheit betrifft.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


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