Sozialrecht

Bewilligung, Bescheid, Leistungen, Unterkunft, Verwaltungsakt, Umzugskosten, Leistungsbewilligung, Heizung, Aufhebung, Vergleich, Klage, Gerichtskosten, Schriftsatz, Verfahren, Kosten der Unterkunft, Kosten der Unterkunft und Heizung, Unterkunft und Heizung

Aktenzeichen  S 8 AS 2397/19

Datum:
22.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 56013
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage zum Sozialgericht München ist unzulässig.
Die Entscheidung konnte im Wege des Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 1 SGG ergehen, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 30.04.2020 zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
1. Klagegegenstand ist allein der Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.03.2019 darüberhinausgehende weitere Klagebegehren geltend macht, so handelt es sich um unzulässige Klageerweiterungen. Eine Klageerweiterung als Form der Klageänderung ist nach § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist nach § 99 Abs. 2 SGG anzunehmen, wenn sich die Beteiligten, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Eine ausdrückliche Einwilligung des Beklagten nach § 99 Abs. 1 SGG zu einer Klageänderung liegt vorliegend ebensowenig vor wie eine rügelose Einlassung nach § 99 Abs. 2 SGG. Die Klageerweiterung um die oben unter 2. bis 4. genannten Anträge ist auch nicht sachdienlich. Vielmehr würde die ursprünglich allein auf den Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 gerichtete Klage S 8 AS 2397/19 durch die weiteren Anträge auf eine völlig neue Grundlage gestellt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 10a).
2. Der somit allein streitgegenständliche Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 ist gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht mit dem Az. L 15 AS 885/18 geworden (erstinstanzlich Sozialgericht München, Az. S 8 AS 514/15). Nach § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergeht und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 trifft eine Regelung zum Ersatz von Umzugskosten aus dem März 2015. Diese Umzugskosten sind – im Rahmen der dort streitgegenständliche Frage, ob eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II oder § 22 Abs. 6 SGB II oder gar keine Zusicherung hätte ergehen müssen (Bescheid vom 08.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2015) – Gegenstand des Verfahrens L 15 AS 885/18 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (erstinstanzlich: S 42 AS 514/15) und damit bereits anderweitig rechtshängig, § 94 SGG. Eine weitere Entscheidung durch das Sozialgericht München ist daher nicht zulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Eine erneute Klage vor dem Sozialgericht München ist damit nicht zulässig. Es wird angeregt, dass die Klägerin auf den Bescheid vom 16.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 im Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht aufmerksam macht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
4. Die Klägerin begeht insgesamt über 9.000 Euro, so dass die für die Zulässigkeit der Berufung erhebliche Wert von 750 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.


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