Sozialrecht

Ermittlung des Regelbedarfs

Aktenzeichen  S 52 AS 1176/18

Datum:
16.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53592
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1a, § 37 Abs. 1 S. 1
SGB XII § 28, § 28a, § 40

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Streitgegenstand sind hier insbesondere die Grundsicherungsleistungen ab März 2018, nicht aber auch das Verfahren mit dem Az. S 51 AS 564/17. Dieses ist bereits erledigt.
Soweit der Kläger sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2018 wendet, sind die Berechnungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Dieser hatte Regelbedarf (2018: monatlich 416,- Euro, 2019: monatlich 424,- Euro) sowie die Unterkunftskosten von 341,19 Euro bewilligt.
Gemäß § 20 Abs. 1a SGB II wird der Regelbedarf in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des SGB XII in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Für das Jahr 2019 wurde dieser nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 auf monatlich 424,- Euro festgesetzt. Dies bedeutet, dass das Kabinett die Fortschreibung beschlossen, aber keine neue Einkommens- und Verbraucherstichprobe (diese wird nur alle fünf Jahre durchgeführt) erarbeitet hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Kürzung durch den Beklagten im Jahr 2016 auf 285,- Euro ist hier unbeachtlich; zu Recht hatte der Beklagte diesbezüglich den Widerspruch als unzulässig verworfen. Streitgegenstand sind hier nur die Leistungen ab März 2018.
Auch hinsichtlich der Weitergewährung von Leistungen ab März 2019 ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht erkennbar, so dass die Feststellungsklage ebenfalls keinen Erfolg hatte:
Das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2019 wurde zu Recht als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ausgelegt. Denn der Kläger hatte damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sich in einer Notlage befinde und damit ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar gewesen wäre. Eine (Grund-) Rechtsverletzung des Klägers durch den Beklagten ist hier keinesfalls ersichtlich: Wie bereits in beiden Instanzen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, werden SGB-II-Leistungen nur auf Antrag erbracht, vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es gilt hierbei der Grundsatz der Eigenverantwortung. Hilfebedürftigkeit muss dem Jobcenter gegenüber angezeigt werden, andernfalls kann dieses nicht tätig werden. Um die Hilfebedürftigkeit prüfen zu können, müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden. Die SGB-II-Leistungen sind vom Steuerzahler finanzierte Fürsorgeleistungen, die nur dann gewährt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausgeschöpft sind.
Dem Kläger steht es frei, ob er staatliche Hilfe in Anspruch nimmt oder nicht. Wenn er meint, er werde gezwungen, mit seinem Antrag auf sein selbstbestimmtes Leben zu verzichten, so muss er in Kauf nehmen, dass er seinen Lebensunterhalt auf andere Art und Weise ohne Sozialleistungen sichert. Wer hilfebedürftig und erwerbsfähig ist, hat Anspruch auf SGB-II-Leistungen, muss dafür aber bestimmte Vorgaben erfüllen (Mitwirkung bei der Eingliederung in Arbeit, Offenlegung von Einkommen und Vermögen, Mitteilung von Änderungen etc.). Dies ist gesetzlich vorgeschrieben; der Beklagte hat hierbei keinen Ermessensspielraum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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