Sozialrecht

Erstattung von Umzugskosten

Aktenzeichen  S 9 R 344/19

Datum:
21.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53860
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IX § 15, § 33

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig, §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 SGG, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für seine Umzugskosten in Höhe von 12.561,43 €.
Gem. § 33 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Umzugskostenerstattung. Bei § 33 SGB IX spricht das BSG im Hinblick auf die Leistungen von einem „offenen Leistungskatalog“ (vgl. Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 49 SGB IX). Umzugskosten sind in dieser Vorschrift nicht näher erläutert bzw. genannt.
Umzugskosten können aber nur erstattet werden, wenn durch die Aufnahme einer Beschäftigung der Umzug bedingt ist, d.h. wenn eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten ist. Der gesetzliche Auftrag zur Förderung der Berufsaufnahme ist aber hier mit dem ersten Umzug von O. nach S. erfüllt worden. Der zweite Umzug war wegen Mängel der Wohnung (Schimmelbefall, Heizungsprobleme) in S. bedingt, diese können nicht der Beklagten zugerechnet werden.
Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, wann der Antrag des Klägers genau gestellt wurde, d.h. ob die Voraussetzungen für selbstbeschaffte Leistungen gem. § 15 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) erfüllt sind. § 15 Abs. 1 Satz 1-4 SGB IX lautet:
Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der A.de rechtzeitig mit. Erfolg die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Der Kläger kann daher die Umzugskosten nicht erstattet bekommen.
Nach alldem stellt sich der Bescheid vom 19.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2019 als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.


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