Sozialrecht

Gefahrenabwehr, Justizvollzugsanstalt, Minderung, Verschlimmerung, unmittelbarer Zwang, Dienstunfalls, Sachverständigengutachten

Aktenzeichen  AN 1 K 20.00134

Datum:
30.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32212
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 46
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 83 S. 1, § 113 Abs. 1, Abs. 5, § 124a Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 1
BeamtVG § 31
ZPO § 708 Nr. 11, § 711
GKG § 52 Abs. 2
GVG § 17b Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig, da sie insbesondere fristgemäß erhoben wurde.
Zwar wurde die Klage entgegen der dem Bescheid vom 25. Februar 2019 (* …*) beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:beim örtlich unzuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingelegt. Jedoch erhält die mit gerichtlichem Beschluss vom 21. Januar 2020 erfolgte Verweisung, auch wenn sie erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgte, gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG die Rechtshängigkeit der Verwaltungsstreitsache. Damit bleibt insbesondere die eingehaltene Klagefrist auch nach der Verweisung gewahrt. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:über die Zuständigkeit belehrt worden ist (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, § 83 Rn. 8 f.).
Der Bescheid des Landesamtes …, Dienststelle …, vom 25. Februar 2019 (* …*) ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch, dass der Beklagte das Unfallereignis vom 14. April 2018 als Dienstunfall mit den Unfallfolgen medialer Bandscheibenvorfall mit initialem Myelonkontakt Etage C4/C5 und Aktivierung der bestehenden Osteochondrose in der Etage C5/C6 anerkennt.
Gemäß Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Zwar handelt es sich bei dem Vorfall vom 14. April 2018 um ein Unfallereignis im Sinne der genannten Rechtsnorm. Das Tatbestandsmerkmal des äußeren Ereignisses dient in erster Linie zur Abgrenzung von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers (BVerwG, U.v. 24.10.1963 – II C 10.62 – juris Rn. 20; Ziffer 46.1.3 BayVV-Versorgung).
Ein Stoß gegen einen Türrahmen, verbunden mit einer auf den Kopf einwirkenden abrupten Drehbewegung, stellt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis dar.
Eine Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall kommt jedoch nicht in Betracht, da dieses nicht zumindest wesentlich mitwirkende Teilursache für die eingetretenen Gesundheitsstörungen war.
Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.
Keine Ursache im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen‚ d.h. Ursachen‚ bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht‚ wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder die durch Abnutzung degenerativ bereits vorgeschädigte Körperstelle zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen‚ in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte‚ sondern auch ein anderes‚ alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (BayVGH, B.v. 21.3.2014 – 14 ZB 12.1024 – juris Rn. 10; BVerwG‚ U.v. 30.6.1988 – 2 C 77/86 – juris Rn. 17; U.v. 15.9.1994 – 2 C 24/92 – juris Rn. 17).
Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 22/01 – juris Rn. 11; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a.a.O., BayVGH, U.v. 12.10.1983 – 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 7).
Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie die dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Der Beamte trägt insoweit die (volle) materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127/96 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 30.1.2012 – 3 B 10.1015 – juris Rn. 28).
Dies zugrunde gelegt, ist das Ereignis vom 14. April 2018 nicht als Dienstunfall anzuerkennen. Denn der streitgegenständliche Vorfall hat die bei dem Kläger geltend gemachten Körperschäden nicht hervorgerufen, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Auch eine wesentliche Verschlimmerung möglicherweise bereits vorbestehender Leiden ist nicht kausal auf dieses Geschehen zurückzuführen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die von dem Kläger geltend gemachten Körperschäden auf ein davon unabhängiges, eigenständiges Krankheitsbild zurückzuführen sind.
Dies steht aufgrund des fachorthopädischen Gutachtens vom 3. Februar 2019 von Herrn Dr. … fest. Dieses setzt sich ausführlich mit der medizinischen Vorgeschichte des Klägers sowie ärztlichen Schreiben und Befundberichten auseinander. Das Gutachten ist in sich stimmig, widerspruchsfrei, überzeugend und wirft keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung eines weiteren Gutachters geklärt werden müssten. Das Gutachten wurde von der Klägerseite auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
Gemäß dem fachorthopädischen Gutachten bestand bei dem Kläger bereits eine einschlägige Vorschädigung.
Der Kläger gab bei der Begutachtung an, dass er bereits seit dem Jahr 2012 Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehabt habe (Bl. 57 der 3. Dienstunfallakte). Gemäß einem Schreiben des medizinischen Versorgungszentrums Dr. … und Kollegen vom 18. Januar 2017 (Bl. 13 der 3. Dienstunfallakte) erfolgte sogar bereits am 29. April 2008 eine Voruntersuchung, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits vor diesem Zeitraum Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule vorlagen. Auf Nachfragen hin gab der Kläger weiter an, dass er sich seit 2012 immer wieder phasenweise in physikalischer Behandlung befunden habe, zuletzt vor einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom Januar 2017 ca. zwei- bis dreimal pro Jahr mit einer entsprechenden Behandlungsfrequenz. Im Oktober 2017 habe der Kläger eine vierwöchige ambulante Rehabilitationsmaßnahme diesbezüglich am … … gemacht. Hierdurch sei entgegen der benannten Vorbehandlungen eine wesentliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Bis zu dem Ereignis vom 14. April 2018 sei der Kläger in Bezug auf die vorbestehenden Nackenbeschwerden nahezu beschwerdefrei gewesen (Bl. 57 der 3. Dienstunfallakte).
Die Vorschäden des Klägers wurden zudem in einer kernspintomografischen Untersuchung der Halswirbelsäule vom 18. Januar 2017 dokumentiert. Dort wurden degenerative Schäden im Bereich der Halswirbelsäule nachgewiesen (Bl. 13 f. der 3. Dienstunfallakte).
Das fachorthopädische Gutachten gelangte daher zu der Einschätzung, dass sich unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Befundunterlagen, insbesondere durch einen Vergleich der kernspintomografischen Untersuchung vom 18. Januar 2017 und 9. Mai 2018, feststellen lassen habe, dass bereits im Januar 2017 eine linksbetonte Aktivierung im Segment HWK 5/6 vorgelegen habe, so dass im Grunde genommen bereits im Januar 2017 ein identischer Befund in Bezug auf diese Aktivierung wie zum 9. Mai 2018 vorgelegen habe (Bl. 78 der 3. Dienstunfallakte). Das Gericht schließt sich daher der Einschätzung des Gutachters an, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivierung unfallunabhängig aufgrund der bestehenden Degeneration dieser Etage bewirkt wurde (Bl. 78 der 3. Dienstunfallakte), zumal frische knöcherne Verletzungen ausgeschlossen wurden (Bl. 11 der 2. Dienstunfallakte).
Weiter wird in dem Gutachten ausgeführt, dass auch der Bandscheibenvorfall im Segment HWK 4/HWK 5 nicht kausal auf dem Vorfall vom 14. April 2018 beruhe.
Dem stehe bereits entgegen, wie der Gutachter nachvollziehbar ausführt, dass die typische klinische Symptomatik unmittelbar nach einem spekulativ angenommenen unfallbedingten Bandscheibenschaden nicht gegeben sei (Bl. 78 der 3. Dienstunfallakte), da typische bandscheibenbedingte Beschwerden sofort eingesetzt haben müssten (Bl. 75 der 3. Dienstunfallakte). Dies war jedoch nicht der Fall, da der Kläger weder bei einer Untersuchung in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt … am 16. April 2018 noch bei der Erstuntersuchung am 17. April 2018 bei der Allgemeinmedizinerin …, dort wurde lediglich eine HWS-Kontusion festgestellt (Bl. 24 der 3. Dienstunfallakte), über entsprechende Beschwerden klagte. Erst bei einem Routinetermin am 18. April 2018 machte der Kläger gegenüber seinem Orthopäden Schmerzen in beiden Händen, der Halswirbelsäule und der rechten Schulter geltend (Bl. 6 der 3. Dienstunfallakte).
Zudem wurde bereits bei der Untersuchung im Januar 2017 in der Etage HWK 4/HWK 5 eine neu aufgetretene mediale Diskusprotrusion befundet. Dieser Befund habe nahezu identisch mit erneuter kernspintomographischen Untersuchung vom 9. Mai 2018 dargestellt werden können. Im Rahmen der letzten kernspintomographischen Untersuchung vom 29. November 2018 habe sich bei Einsicht durch den Gutachter in das gesamte Bildmaterial eine allenfalls leichte Zunahme dieser Protrusion bis zum subligamentären Sequester gefunden. Wäre dieser Bandscheibenvorfall der Etage HWK 4/HWK 5 durch das Ereignis im April 2018 verursacht worden, so hätte sich dieser Bandscheibenvorfall bereits mit Untersuchung vom 9. Mai 2018 entsprechend darstellen müssen. Ein solcher Bandscheibenvorfall sei im Befundbericht des Dr. … vom 9. Mai 2018 (Bl. 8 und 19 der 3. Dienstunfallakte) nicht dargestellt worden. Eine schleichende Entwicklung eines zunehmenden Bandscheibenvorfalls spreche aus gutachterlicher Sicht in erster Linie für einen degenerativen Vorgang. In der Zusammenschau der Befundkonstellationen mit Auftreten von halswirbelsäulenbedingten Beschwerden erst zwei Tage nach dem Ereignis und aufgrund der zeitlichen Abfolge der Befundlage in den einzelnen kernspintomographischen Untersuchungen könne somit nicht begründet davon ausgegangen werden, dass sich der zum Zeitpunkt der Dienstunfallereignisse vom April 2018 bestehende Schaden der Etage HWK 4/HWK 5 unfallbedingt verschlechtert habe. Mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen degenerativ ablaufenden Prozess handelte (Bl. 78 f. der 3. Dienstunfallakte). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung schließt sich die Kammer ebenfalls an.
Die zusammenfassende Beurteilung des Gutachters, wonach das Ereignis vom 14. April 2018 nicht geeignet war, die von dem Kläger geltend gemachten Körperschäden zu verursachen ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet worden, so dass sich die Kammer dieser Einschätzung anschließt.
Die Einholung eines weiteren (biomechanischen) Sachverständigengutachtens war daher nicht erforderlich, zumal auch der den Kläger behandelnde Orthopäde feststellte, dass bei dem Kläger im Bereich der Halswirbelsäule degenerative Vorveränderungen bestünden und eine unfallbedingte Schädigung mit Dauerfolgen nicht verifiziert habe werden können (Bl. 12 der 3. Dienstunfallakte).
Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem Beweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 3 ZB 18.81 – juris Rn. 28).
Seitens des Klägers wurden keine durchgreifenden Einwände gegen das Gutachten von Herrn Dr. … vorgebracht. Insbesondere ist die medizinische Bewertung durch Herrn Dr. … nicht substantiiert durch Vorlage abweichender ärztlicher Einschätzungen, die sich mit den medizinischen Bewertungen des Sachverständigen auseinandersetzen, in Frage gestellt worden.
Auch kann nicht von einer fehlenden Unparteilichkeit des Gutachters ausgegangen werden.
Der Kläger merkte hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2020 an, dass er sich bei der Begutachtung durch Herrn Dr. … unwohl gefühlt und schon zum damaligen Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich der Begutachtung gehabt habe. Zudem habe er der Bewertung widersprochen, dass man zur Verursachung von Schäden in der Art, wie sie bei dem Kläger diagnostiziert worden seien, mit einem Rennwagen mit 200 km/h gegen eine Mauer fahren müsse.
Dies begründet aus Sicht der Kammer keine Voreingenommenheit des Gutachters, zumal in dem Gutachten selbst keinerlei Hinweise darauf enthalten sind, dass der Gutachter sachfremde Erwägungen einfließen ließ.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben