Sozialrecht

Gewährung einer Hinterbliebenenrente

Aktenzeichen  S 17 R 1194/15

Datum:
22.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI SGB VI § 46, § 210 Abs. 6
RVO RVO § 1303 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 12. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der Versicherung des verstorbenen Y. M …
Dabei konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden gemäß § 105 SGG, da der Sachverhalt geklärt ist, keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor gehört wurden.
Ein Anspruch einer Witwe auf Witwenrente nach § 46 SGB VI nach dem Tod des Versicherten setzt unter anderem voraus, dass der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, was nach § 50 SGB VI das Vorliegen von mindestens 5 Jahre Versicherungszeiten erfordert.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Aufgrund der erfolgten vollständigen Erstattung der geleisteten Versicherungsbeiträge an den verstorbenen Versicherten durch Bescheid vom 27.03.1969 bestehen auch für die Klägerin als Hinterbliebene keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr, vgl. § 1303 Abs. 7 RVO.
An der Durchführung der vollständigen Beitragserstattung in Höhe von insgesamt 2.400,53 DM bestehen nach den erhaltenen Unterlagen keine Zweifel. Es ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag und dem Akteninhalt auch keinerlei Hinweise darauf, dass der verstorbene Versicherte außer den im Bescheid vom 27.03.1969 aufgeführten und erstatteten Beitragszeiten vom 14.12.1966 bis 27.03.1969 weitere Zeiträume in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet hat.
Gemäß § 1303 Abs. 7 RVO schließt die erfolgte Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus und führt zu einem Erlöschen des Versicherungsverhältnisses als solches in seiner Gesamtheit (vgl. Funk, Kassler Kommentar zu § 1303 RVO, Rdnr. 28f). Weitere – spätere – rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt.
Zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Versicherten besteht somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche für die Witwe abgeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem verstorbenen Versicherten und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.


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