Sozialrecht

(Kein) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Bezug von Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Aktenzeichen  B 3 K 20.899

Datum:
28.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44556
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV § 4
AFBG §§ 1 ff.

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Der Beklagte hat sein Einverständnis hierzu erklärt.
Die nach Auslegung des Klagebegehrens im wohlverstandenen Interesse der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin zulässige Verpflichtungsklage (vgl. § 88 VwGO) ist unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).
An dessen Verfassungsmäßigkeit hat die Kammer nach ihrer ständigen Rechtsprechung keinen Zweifel. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.3.2016 – 6 C 6.15, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a., die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) vom 15.5.2014, Vf 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, und die Urteile des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.5.2014 – VGH B 35/12, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03.3.2016 – 2 S 986/15 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 19.6.2015 – 7 BV 14.1707, vom 21.7.2015 – 7 BV 14.1772, vom 30.10.2015 – 7 BV 15.344 und vom 8.4.2016 – 7 BV 15.1779, verwiesen. Auch an der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Unionsrecht bestehen jedenfalls seit dem Urteil des EuGH vom 13.12.2018 (C-492/17) keine Zweifel. Die Kammer schließt sich diesen Entscheidungen, die sich auch ausführlich mit den damit verbundenen Rechtsfragen auseinandergesetzt haben, an.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 RBStV.
2.1 Die Klägerin erfüllt keinen der speziellen Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV.
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Bezuges von Aufstiegsfortbildungsförderung nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV, kommt nicht in Betracht. Der Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem AFBG erfüllt keinen der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände (VG Aachen, U.v. 28.6.2017 – 8 K 525/14 – juris Rn. 24; vgl. auch zur entsprechenden Regelung im ehemals geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags BayVGH, U.v. 16.5.2007 – 7 BV 06.1645 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 13.7.2009 – 7 ZB 08.2607 – juris Rn. 2 f.).
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV werden von der Beitragspflicht natürliche Personen befreit, die nicht bei den Eltern wohnen und eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG (Buchst. a), eine Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des SGB III (Buchst. b) oder Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. SGB III (Buchst. c) erhalten. Die geltend gemachten Förderungen nach dem AFBG fallen nicht darunter, da insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) RBStV nur Förderungen nach dem BAföG erfasst. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Förderung nach dem AFBG seitens des Ministeriums für Bildung und Forschung als „Aufstiegs-BAföG“ bezeichnet wird, hat dies keine Auswirkung auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) RBStV, der ausdrücklich und eindeutig nur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz benennt.
Auch eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV scheidet aus (vgl. HessVGH, B.v. 16.9.2018 – 10 A 787/08.Z – juris Rn. 3 ff.). Die im Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV aufgenommenen Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht sind grundsätzlich eng auszulegen und deshalb nicht analogiefähig (BVerwG, U. v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 11.7.2001 – 7 B 00.2866 – juris Rn. 31).
Ebenfalls stellt die Aufstiegsausbildungsförderung nach dem AFBG keine Förderung nach den genannten Vorschriften des SGB III dar, da diese Normen einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld regeln.
2.2 Es besteht auch kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Danach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet von § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. Ein solcher Härtefall ist hier nicht gegeben.
Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ wird im RBStV nicht näher umschrieben. Nach der Gesetzesbegründung soll ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV nicht erfüllt sind, aber eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (BayLT-Drs. 16/7001, S. 16). § 4 Abs. 6 RBStV enthält jedoch keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Die Regelung soll vielmehr gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (BayVGH, U.v. 28.2.2018 – 7 BV 17.770 – juris Rn. 22). Dafür, dass der Gesetzgeber den Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung bewusst nicht in die Befreiungstatbestände aufgenommen hat, spricht, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Bezugs von Aufstiegsfortbildungsförderung offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen wurde. Der Rundfunkgesetzgeber fördert durch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gezielt nur Studierende, die eine Erstausbildung absolvieren. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht jeder Förderung eine Befreiung zu gewähren, darf nicht durch einen zu großzügigen Rückgriff auf § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV unterlaufen werden (vgl. VG Aachen, U.v. 28.6.2017 – 8 K 525/14 – juris Rn. 27 f.; vgl. auch zur entsprechenden Regelung im ehemals geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags BayVGH, U.v. 16.5.2007 – 7 BV 06.1645 – juris Rn. 15 ff.; BayVGH, B.v. 13.7.2009 – 7 ZB 08.2607 – juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 16.9.2018 – 10 A 787/08.Z – juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass jeweils bei Bedarf Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt werden (§ 1 AFBG bzw. § 1 BAföG). Den Empfängern von Aufstiegsausbildungsförderung steht aber zur Sicherung ihrer Existenz während des Bezugs von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich mehr Geld zur Verfügung als den Empfängern von BAföG-Leistungen. Zwar orientiert sich der Bedarf am BAföG. Bei Beziehern von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt aber keine vergleichbare Bedürftigkeit mit den Fällen des § 4 Abs. 1 RBStV vor, weil der nach dem BAföG ermittelte Unterhaltsbedarf bei der Bemessung des nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu gewährenden monatlichen Unterhaltsbeitrags gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 AFBG um mindestens 60,00 EUR erhöht wird. Dieser Betrag ist auch deutlich höher als der monatliche Rundfunkbeitrag von 17,50 EUR (VG Aachen, U.v. 28.6.2017 – 8 K 525/14 – juris Rn. 31). Auch wird bei der Aufstiegsfortbildungsförderung das Einkommen der Eltern – im Gegensatz zum BAföG für Erstausbildungen – nicht mit angerechnet, weil diese in der Regel bei einer Zweitausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig sind (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AFBG bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG; Schaumberg/ Schubert, PdK Bu J-6a, November 2020, § 10 AFBG Rn. 2.2). Der Betrag, der vom Vermögen anrechnungsfrei bleibt, ist zudem bei der Aufstiegsfortbildungsförderung mit 45.000 EUR (§ 17a AFBG) um ein vielfaches höher als beim BAföG mit 8.200 EUR (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).
2.3 Einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann die Klägerin auch nicht aus der angegebenen gewährten Befreiung der Mitbewohnerin der Klägerin herleiten, da diese nicht zu den in § 4 Abs. 3 RBStV genannten Personenkreisen zählt. Im Übrigen hätte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, wenn die Mitbewohnerin wegen des Bezugs von Aufstiegsfortbildungsförderung befreit wäre, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Aus dem gleichen Grund ist auch ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu verneinen, soweit die Klägerin sich auf die ihr mit Bescheid vom 12.06.2019 zu Unrecht gewährte Befreiung bezieht.
2.4 Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wäre zwar etwa zu erteilen gewesen, wenn es dem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen. Bei bewusstem Verzicht – wie hier vorgetragen – kommt eine Befreiung aufgrund dieser Vorschrift nicht in Betracht (BVerwG, U. v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris Rn. 24), so dass es unerheblich ist, ob die Klägerin die Angebote des Rundfunks nutzte. Für die Entstehung der Beitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV genügt das Innehaben einer Wohnung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermutet als Inhaber jede Person, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Von Inhabern einer Wohnung ist damit gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 33/15 – juris Rn. 34 ff.). Als Inhaberin der Wohnung unter der Adresse … war die Klägerin beitragspflichtig.
Nach alledem war die Klage somit abzuweisen.
3. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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