Sozialrecht

Keine Anerkennung von Unfallfürsorge aus einem Dienstunfall

Aktenzeichen  M 21 K 15.4612

Datum:
23.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG BeamtVG § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Innerhalb der zweijährige Ausschlussfrist zur Meldung von möglichen Dienstunfällen (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) ist nicht nur der Unfall als solcher anzuzeigen, sondern auch sämtliche Unfallfolgen, aus denen Ansprüche auf Unfallfürsorge erwachsen können (vgl. BVerwG BeckRS 2002, 21986). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die dreimonatige Meldefrist nach § 45 Abs. 2 S. 2 BeamtVG ist es ausreichend, dass der Unfall aus Sicht eines objektiven Betrachters geeignet war, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass der Verletzte sich die Überzeugung vom Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Verletzungen verschaffen konnte. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Pflicht zur Meldung sämtlicher Unfallfolgen bezieht sich nicht auf die – insbesondere bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung) schwierige – präzise Diagnose nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion über die Rücknahme der Bescheide vom 13. Dezember 2012 und 11. April 2013 hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen und der Höhe der MdE sowie des Bescheides München vom 6. Februar 2014 hinsichtlich der Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 3. Mai 2007 beruht ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlager in § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
1. Die Bescheide hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen und der Höhe der MdE sowie der Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 3. Mai 2007 beruht, waren rechtswidrig.
Zwar mag zutreffend sein, dass der Dienstunfall des Klägers vom 3. Mai 2007 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafstörungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten zur Folge hatte und die hierdurch eingetretene MdE 70 v.H. beträgt. Allerdings hat der Kläger versäumt, diese Dienstunfallfolge innerhalb der Meldefrist des § 45 BeamtVG bei seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist. Die Meldung muss dann innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen.
Der Kläger hat vorliegend den Dienstunfall bereits am Folgetag angezeigt, allerdings nur mit den Folgen einer Platzwunde am Kinn, Prellungen und Hämatomen an beiden Unterarmen, einer Distorsion des linken Daumengrundgelenks, einer Zerrung der Lendenwirbelsäule sowie eines Abbruchs der Schneidekanten zweier Zähne und Kantendefekte zweier weiterer Zähne.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verlangt § 45 BeamtVG aber nicht nur die Anzeige des Unfalls als solchen. Fristgerecht anzuzeigen sind ferner auch (sämtliche) Unfallfolgen, aus denen Ansprüche auf Unfallfürsorge erwachsen können (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – DÖD 2002, 254; B. v. 11.7.2014 – 2 B 37.14 – Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7; VG München, U. v. 5.6.2009 – M 21 K 07.4500). Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 45 Abs. 1 BeamtVG zunächst tatsächlich nur auf Unfälle als solche und nicht zugleich auch auf einzelne Unfallfolgen. Aus der Zusammenschau mit der Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG, die explizit auf Unfallfolgen Bezug nimmt, wird aber deutlich, dass neben dem Unfallgeschehen auch Unfallfolgen anzuzeigen sind. Diese sind nämlich dann, wenn mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem mit einer solchen Möglichkeit gerechnet werden konnte, anzuzeigen, wobei insgesamt eine Ausschlussfrist von zehn Jahren anknüpfend an den Unfall selbst besteht.
Das Gericht ist im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers – insoweit krankheitstypisch – erst mit gewisser zeitlicher Verzögerung aufgetreten ist und daher nicht die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, sondern vielmehr die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG maßgeblich ist. Diese war im Zeitpunkt der Meldung in Gestalt des Verschlechterungsantrags auch noch nicht verstrichen.
Allerdings hat der Kläger es versäumt, die Unfallfolge innerhalb der dreimonatigen Meldefrist anzuzeigen. Diese Frist beginnt, wenn der Beamte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls rechnen konnte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es darauf ankommen, wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen (BT-Drs. 14/7064, S. 36). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist vielmehr, dass der Unfall aus Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 12.1.2009 – 3 ZB 08.776 –; B. v. 4.12.2009 – 3 ZB 09.657 –; OVG Koblenz, U. v. 21.32013 – 2 A 10965/12 –; VG des Saarlandes, U. v. 19.11.2013 – 2 K 751/12 – jeweils juris).
Vorliegend war die Diagnose „Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung“ (F 43.8 ICD-10) bereits im Antrag auf Übernahme der Kosten einer Psychotherapie vom 19. September 2011 enthalten. Dieser Antrag wurde vom Kläger selbst unterschrieben. Damit ist davon auszugehen, dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von seiner Erkrankung und davon hatte, dass diese auf eine schwere Belastung zurückzuführen ist. Ab diesem Zeitpunkt musste er daher mit der Möglichkeit einer unfallverursachten Erkrankung rechnen, die er hätte anzeigen müssen.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die konkrete Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bereits zu diesem Zeitpunkt kannte. Die Pflicht zu Meldung sämtlicher Unfallfolgen bezieht sich nicht zwangsläufig auf die – insbesondere bei psychischen Erkrankungen bisweilen schwierige – präzise Diagnose nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision (ICD-10). Maßgeblich ist vielmehr die Meldung einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls. Anderenfalls würde die dreimonatige Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG mit jeder Änderung der Diagnose nach der ICD-10 neu zu laufen beginnen und der gesetzgeberische Wille der zügigen Untersuchung und baldigen Klärung der Dienstunfallfolgen konterkariert.
Dass dem Kläger aber gar nicht mitgeteilt worden sei, dass er an einer psychischen Erkrankung in Folge eine schweren Belastung leide, hat dieser selbst nicht behauptet und ist auch angesichts der Tatsache, dass der ihn behandelnden Arzt im Antrag auf Kostenübernahme der Therapie genau eine solche Erkrankung bezeichnet hat, wenig plausibel. Der Kläger hat insoweit sogar durch seinen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass ihm durchaus klar gewesen ist, dass seine Erkrankung auf Belastungssituationen zurückzuführen sein könnte. Er hat insoweit erklärt, es sei einiges zusammengekommen. So sei er bei einem oder mehreren S-Bahn-Unfällen dabei gewesen, bei denen Menschen ums Leben gekommen seien. Dass dadurch möglicherweise – auch für den Kläger – die Kausalität der Erkrankung zu dem konkreten Dienstunfall vom 3. Mai 2007 in Frage gestellt wurde, ändert an der Meldepflicht des § 45 BeamtVG nichts. Zu melden ist die Unfallfolge bereits bei deren Möglichkeit, nicht erst bei deren Gewissheit. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt dem Dienstvorgesetzten zu melden, dass er an einer Erkrankung leide, die möglicherweise auf den Dienstunfall zurückzuführen sein könnte. Weitere Ermittlungen der Kausalität wären dann durch den Dienstherrn veranlasst gewesen.
Eine solche Anzeige kann nicht, wie der Kläger meint, in der Beantragung der Kostenübernahme einer Psychotherapie gesehen werden. Dieser an die für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Bundespolizeidirektion gerichtete Antrag wendet sich bereits nicht, wie von § 45 Abs. 2 BeamtVG verlangt, an den Dienstvorgesetzten des Klägers. Zudem steht einer solchen Annahme auch Sinn und Zweck des § 45 BeamtVG entgegen. Danach soll der Dienstvorgesetzte einerseits in die Lage versetzt werden, den Unfall unverzüglich zu untersuchen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG), Beweisschwierigkeiten sollen vermindert und der Dienstherr in die Lage versetzt werden, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.2014 – 2 B 37.14 – Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7). Dies setzt allerdings voraus, dass der Dienstvorgesetzte selbst nicht nur von der Erkrankung, sondern auch von deren möglichen Verursachung durch einen Dienstunfall Kenntnis erlangt. Dies ist bei einem bloßen Kostenübernahmeantrag an die Heilfürsorgestelle nicht gewährleistet, zumal dieser auch nicht bei jeder Kostenübernahme die Prüfung des möglichen Vorliegens einer dienstunfallverursachten Erkrankung aufgebürdet werden kann. Diese Aufgabe obliegt nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 45 BeamtVG vielmehr dem Beamten selbst.
Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Einwand berufen, man habe ihn nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass sämtliche Unfallfolgen innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 BeamtVG anzuzeigen sind. Die fehlende Rechtskenntnis des Klägers stellt – anders als eine etwaige, hier nicht gegebene falsche Rechtsauskunft – kein außerhalb des Willens des Berechtigten liegender Umstand im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BeamtVG vor (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.1963 – II C 224.61 – Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 3; Plog/Wiedow, BBG, § 45 BeamtVG Rn. 11; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD,§ 45 BeamtVG Rn. 11).
Nach alldem waren die Bescheide hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen und der Höhe der MdE sowie der Feststellung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers auf dem Dienstunfall vom 3. Mai 2007 beruht, rechtswidrig und konnten gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden.
2. Der Rücknahme der Bescheide steht kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen.
Gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Rücknahme der genannten Bescheide erfolgte nur mit Wirkung für die Zukunft. Soweit der Kläger daher Unfallfürsorgeleistungen bereits erhalten und verbraucht hat, sind diese ohnehin nicht von der angefochtenen Rücknahme erfasst. Soweit der Kläger auch für die Zukunft darauf vertraut hat, Unfallfürsorgeleistungen zu erhalten, ist dieses Vertrauen bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht schutzwürdig. Hinsichtlich des gewährten Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG folgt dies bereits, wie die Beklagte zu Recht einwendet, aus der Dynamik einer krankheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Wesentliche Änderungen sind dieser immanent (vgl. § 35 Abs. 3 BeamtVG).
Auch hinsichtlich des Unfallruhegehaltes wurde zu Gunsten des Klägers von der Rückforderung der in der Vergangenheit geleisteten Unfallruhegehaltsbezüge abgesehen. Überdies liegen weder Anhaltspunkte dafür vor noch hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass er wegen konkreter finanzieller Aufwendung und Vermögensdispositionen auf die Weitergewährung des Unfallruhegehalts, das eine über das normale Ruhegehalt hinausgehende höhere Sonderversorgung darstellt, dringend angewiesen ist und dass dies gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt.
3. Schließlich wurde auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt.
Diese beginnt nach ständiger Rechtsprechung zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u.a. – BVerwGE 70, 356; B.v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – BRS 82 Nr. 174 Rn. 8). Dies setzt voraus, dass die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Damit beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zu diesen gehören neben der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Eine fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u.a. – BVerwGE 70, 356).
Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 IV 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der – wie hier – zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, U. v. 20.9.2001 – 7 C 6.01 – NVwZ 2002, 485).
Dies vorausgeschickt begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst mit der Stellungnahme des Klägers im Rahmen des Anhörungsverfahrens im Januar 2015, so dass der Rücknahmebescheid vom 7. April 2015 unproblematisch binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erlassen worden ist.
4. Auch Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung sind nicht ersichtlich. Die Behörde hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und hat hiervon, wie sich aus den Gründen des Bescheides eindeutig ergibt, auch Gebrauch gemacht. Die Erwägungen sind sachgerecht und lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.
Der angefochtene Bescheid ist nach alldem rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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