Sozialrecht

Kostenrecht: Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Festsetzung der Kosten für ein Sachverständigengutachten

Aktenzeichen  L 12 SF 113/19

Datum:
11.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 419
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
JVEG § 4
SGB XI § 15

 

Leitsatz

1. Im Beschwerdeverfahren nach § 4 JVEG gilt das Verbot der reformatio in peius. (Rn. 21)
2. Der für die Vergütung maßgebende Zeitaufwand für tabellarische Darstellungen zur Beurteilung und Beantwortung von Beweisfragen (etwa Module zur Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit) richtet sich grundsätzlich nach den Angaben des Sachverständigen. Nur bei belastbaren Anhaltspunkten für einen objektiv nicht notwendigen Zeitaufwand kann Anlass für eine Plausibilitätsprüfung bestehen. (Rn. 23 – 30)
1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der von den Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch die Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Regelfall ist von der Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer über die erforderliche Zeit auszugehen. Der Sachverständige hat aber den Zeitaufwand nach Arbeitsschritten (Aktenstudium, vorbereitende Arbeiten, Untersuchung bzw. Ortstermin, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrekturarbeiten) zu untergliedern.  Anlass für eine Plausibilitätsprüfung besteht nur, wenn die vorgelegte Zeiterfassung des Sachverständigen widersprüchlich oder unzureichend ist oder wenn die Stundenzahl im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (Rn. 23 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 15 RF 2/19 2019-02-20 Bes SGREGENSBURG SG Regensburg

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20.02.2019, Az. S 15 RF 2/19, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes medizinisches Gutachten in einem pflegeversicherungsrechtlichen Streit.
Das Sozialgericht Regensburg ernannte die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend nur Bg.) im Verfahren S 8 P 80/18 zur pflegekundigen Sachverständigen und beauftragte sie mit gerichtlichem Schreiben vom 21.09.2018 mit der Erstellung eines Gutachtens im Wege des Hausbesuchs. Im Gutachten sollten u.a. die folgenden Beweisfragen beantwortet werden:
1. Welche körperlichen, kognitiven oder psychischen Gesundheitsstörungen liegen beim Kläger/bei der Klägerin seit dem 04.12.2017 vor?
2. [ …]
3. Pflegebedürftigkeit: Bedarf der Kläger/die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 SGB XI der Hilfe durch andere aufgrund gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten bei den pflegefachlich begründeten Kriterien der Bereiche
* Modul 1: Mobilität
* Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
* Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
* Modul 4: Selbstversorgung
* Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
* Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte?
Auf § 14 Abs. 3 SGB XI (Berücksichtigung der Haushaltsführung) und § 15 Abs. 5 SGB XI (Berücksichtigung von Hilfebedarf für Leistungen nach dem SGB V sowie von krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen wird hingewiesen.
4. Welcher Pflegegrad gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XI ergibt sich unter Berücksichtigung der Schwere der unter 3 festgestellten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beim Kläger/bei der Klägerin?
Auf das pflegefachlich begründete Begutachtungsinstrument zur Ermittlung des Pflegegrades gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 SGB XI i.V.m. den hierzu zu verwendenden Anlagen 1 und 2 wird hingewiesen.
Die Bg. erstattete am 01.11.2018 nach Hausbesuch am 31.10.2018 das angeforderte Gutachten gemäß § 106 SGG. Für das 27 Seiten umfassende Gutachten vom 01.11.2018, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am 20.11.2018, stellte die Bg. mit Schreiben vom 01.11.2018 und eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am 20.11.2018, einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.458,30 EUR in Rechnung. Darin enthalten war unter anderem die Geltendmachung eines Zeitaufwandes für die Abfassung des schriftlichen Gutachtens mit tabellarischer Dokumentation der Einschränkung der Selbstständigkeit in den pflegefachlich begründeten Kriterien der Module, Berechnung der gewichteten Punkte und des Pflegegrades im Umfang von 14,50 Stunden.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Regensburg hat die Vergütung mit Schreiben vom 05.12.2018 lediglich in Höhe von 2.101,30 EUR festgesetzt und zur Zahlung angewiesen. Der Gesamtbetrag schlüsselte sich wie folgt auf:
Aktenstudium (wie beantragt) 3,07 Std.
Fahrzeit (wie beantragt) 3,00 Std.
Untersuchung (wie beantragt) 1,50 Std.
Abfassung des Gutachtens (statt beantragter 14,5 Std.) 9,52 Std.
Diktat und Durchsicht (statt beantragter 4,51 Std.) 4,50 Std.
Insgesamt 21,59 Std.
aufgerundet auf 22,00 Std. à 75,00 EUR = 1.650,00 EUR
Unter Hinzurechnung der Schreibgebühren (wie beantragt) von 44,10 EUR, der Portokosten (wie beantragt) von 4,50 EUR sowie der Fahrtkosten für 224 km (wie beantragt) in Höhe von 67,20 EUR kam unter Hinzurechnung von 19% Umsatzsteuer (335,50 EUR) ein Gesamtbetrag von 2.101,30 EUR zur Anweisung.
Die Bg. hat hierzu mit Schreiben vom 07.12.2018, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg am 21.12.2018, die richterliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Gericht vorgenommene Berechnung der Stunden bezüglich der Abfassung des Gutachtens zu Unrecht gekürzt worden wäre, da auch die tabellarisch dargestellten Übersichten in dem Gutachten zu der Beurteilung mit hinzugerechnet werden müssten. Nur im Gesamtzusammenhang wäre das Ergebnis des Gutachtens zu beurteilen.
Das Sozialgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 20.02.2019 (S 15 RF 2/19) die Vergütung für das Gutachten vom 01.11.2018 auf 2.279,80 EUR festgesetzt. Der Zeitaufwand für Aktenstudium, Anreise sowie Anamnese und körperliche Untersuchung sei wie von der Bg. beantragt zu berücksichtigen. Der Zeitaufwand für die Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen richte sich nach der Anzahl der Standardseiten, welche die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmache. Es könnten nur solche Textteile berücksichtigt werden, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung im Sinne bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten würden. Auch könnten nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpften. Es würden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten würden. Die Bg. habe drei unterschiedliche Darstellungsarten gewählt. Zum einen sei eine tabellarische Darstellung der sechs Module zu § 14 Abs. 1 und 2 SGB XI erfolgt. Ergänzend seien zu diesen Modulen textliche Ausführungen erfolgt, die in ihrem Schriftbild vom Rest des Gutachtens abweichen würden. Bezüglich der Beantwortung der Beweisfragen seien textliche Teile zu den sechs Modulen eingefügt worden.
Nach Prüfung des Gutachtens sei festzustellen, dass die textlichen Ausführungen zu den sechs Modulen ca. 95 Anschläge pro Zeile enthalten und insgesamt 98 Zeilen umfassen würden. Damit könne man von 9.310 Anschlägen ausgehen. Dies entspreche 5,17 Standardseiten. Das auf Seiten 24-27 des Gutachtens dargelegte Fazit umfasse vier Seiten mit 83 Anschlägen auf 30 Zeilen pro Seite. Es sei von 2.400 Anschlägen pro Seite auszugehen, was 5,3 Standardseiten entspreche. Die tabellarischen Darstellungen der einzelnen Module umfassten knapp 5,5 Seiten. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit seien ca. 20% bis 25% der tabellarischen Darstellungen als Beurteilung anzuerkennen. Dies führe zu einer weiteren Berücksichtigung von 1,3 Standardseiten. Insgesamt seien 11,7 Stunden für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen.
Für das knapp 27 Seiten umfassende Gutachten sei für Diktat und Durchsicht ein weiterer Zeitaufwand von 4,5 Stunden zuzugestehen, was einer Stunde für sechs Standardseiten á 1.800 Anschlägen entspreche.
Die im Übrigen geltend gemachten Ansätze für Schreibgebühren, Porto und Fahrtkosten seien ungekürzt zu übernehmen. Daraus berechne sich ein Vergütungsanspruch einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.279,80 EUR. Zugunsten der Bg. ergebe sich ein Nachvergütungsanspruch von 178,50 EUR. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Bewertung der Module des § 14 SGB XI zugelassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners und hiesigen Beschwerdeführers (nachfolgend nur Bf.) vom 19.03.2019. Das Problem sei, dass kostenrechtlich isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder oder Grafiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen, Tabellen und auch Befunde in Form von Meßblättern nicht zur Beurteilung gehören würden. Es solle grundsätzlich geklärt werden, wie die tabellarischen Darstellungen der einzelnen Module zu § 14 SGB XI kostenrechtlich zu würdigen seien.
Das Sozialgericht Regensburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bg. hat mit Schriftsatz vom 04.12.2020 vorgetragen, dass das Beurteilungsinstrument der Module im SGB XI eine tabellarische Darstellung der Begutachtungsergebnisse mehr als nahelege. Für die Gutachten würden die Tabellen individuell bearbeitet und bewertet. Es handele sich nicht nur um kopierte Bausteine zur Textanreicherung, sondern um wesentlichen Inhalt. Eine Darstellung in Textform würde den Gesamtumfang der Gutachten deutlich erhöhen und eher zur Unübersichtlichkeit führen. Andere bayerische Sozialgerichte würden in den Beweisanordnungen auch ausdrücklich eine tabellarische Darstellung anfordern.
Zur Entscheidung lagen die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg zu den Verfahren S 8 P 80/18 und S 15 RF 2/19 sowie die Beschwerdeakte vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, weil sie vom Sozialgericht Regensburg zugelassen wurde. Auf den Beschwerdewert kommt es daher nicht an.
Das Sozialgericht Regensburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem BayLSG vorgelegt (§ 4 Abs. 4 S. 1 JVEG).
2. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde das Verfahren dem Senat übertragen (§ 4 Abs. 7 S. 2 JVEG), der ohne die die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheidet (§ 4 Abs. 7 S. 3 JVEG).
3. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der von den Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch die Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein.
Auch im Beschwerdeverfahren ist eine vollständige Prüfung der Festsetzung der Vergütung ohne Beschränkung auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände vorzunehmen. Allerdings ist im Beschwerdeverfahren eine Herabsetzung der Vergütung zu Ungunsten des beschwerdeführenden Sachverständigen bzw. eine Heraufsetzung der Vergütung zu Ungunsten der beschwerdeführenden Staatskasse ausgeschlossen. Das Verbot der reformatio in peius ist – anders als im Antragsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG – im Beschwerdeverfahren zu beachten (so auch Binz, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 4 JVEG, Rn. 19; Bleutge, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 4 JVEG, Rn. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2013 – L 15 SB 40/13 B, Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 20.02.2008 – L 6 B 186/07 SF; anders OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2014 – 17 W 143/13 = DS 2014, 159 unter Verweis auf Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 4 JVEG Rn. 32, aktuelle 50. Auflage Rn. 55 – beide allerdings ohne eigene Begründung, sondern unter Verweis auf OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 403; OLG Schleswig, MDR 1985, 75; LAG Hamm, JurBüro 1976, 491). Das vom OLG Schleswig angeführte Argument einer unnötigen Mehrarbeit für den Fall einer Anfechtung der Beschwerdeentscheidung durch den Beschwerdegegner hat sich durch die Einschränkung einer weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht nach § 4 Abs. 5 JVEG gegenüber § 16 Abs. 2 ZuSEG erledigt.
4. Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.
Das Honorar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG beträgt für 27 Stunden bei einem Stundensatz von 75,00 EUR insgesamt 2.025,00 EUR.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des BayLSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Es kommt auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall an.
Nach der Rechtsprechung des Senats (s. Beschluss vom 15.10.2020, Az. L 12 SF 263/19) ist im Regelfall von der Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer über die erforderliche Zeit auszugehen (Pannen/Simon, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht; 2. Auflage 2017; 3 8 Rn. 3 unter Verweis auf OLG Hamm ZKJ 2013, 169; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 205; OLG Hamm OLGR Hamm 1996, 251; Binz, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 8 JVEG, Rn. 11; Bleutge, in BeckOK Kostenrecht, 30. Edition Stand: 01.06.2020, § 8 JVEG Rn. 15; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O., § 8 Rn. 14). Der Sachverständige hat aber den Zeitaufwand nach Arbeitsschritten (Aktenstudium, vorbereitende Arbeiten, Untersuchung bzw. Ortstermin, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrekturarbeiten) zu untergliedern (Pannen/Simon, a.a.O., Binz, a.a.O.).
Anlass für eine Plausibilitätsprüfung besteht nur, wenn die vorgelegte Zeiterfassung des Sachverständigen widersprüchlich oder unzureichend ist oder wenn die Stundenzahl im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (Bleutge, a.a.O., Rn. 15; Binz, a.a.O., Rn. 12.) Abzustellen ist dabei nicht nur auf die Seitenzahl des Gutachtens. Der Umstand, dass es sich bei der Erstellung eines Gutachtens um eine geistige Leistung handelt, deren Ausmaß und Bedeutung im Einzelfall von der Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabenstellung bestimmt wird, muss Berücksichtigung finden. Das entschädigungsfähige Ausmaß der geistigen Leistung des Sachverständigen lässt sich nicht verbindlich anhand der Seitenanzahl des Gutachtens, also eines rein quantitativen Faktors, ermessen. Der schriftlichen Fixierung der gutachterlichen Stellungnahme gehen nämlich gedankliche Vorarbeiten voraus, die in der Regel keinen Niederschlag in der Stellungnahme finden, gleichwohl aber zu den entschädigungsfähigen Leistungen des Sachverständigen gehören (LG Dortmund, Beschluss vom 08.12.2016 – 9 T 631/16, BeckRS 2016, 111807 unter Verweis auf OLG Rostock OLGR 2005, OLGR Jahr 2005 Seite 565; KG Berlin KGR 2005,567; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, JURBUERO Jahr 1995 Seite 488).
Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands ist bei den in der Sozialgerichtsbarkeit häufigen medizinischen Sachverständigengutachten wie folgt vorzugehen (vgl. Beschluss des BayLSG vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):
* Kontrollberechnung: Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.
* Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:
o Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden (entsprechend dem Antragsprinzip) der Ermittlung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
o Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v.H., werden der Ermittlung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
o Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v.H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist. Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung – d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. – der Vergütung zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, geht das BayLSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 1.7.2015. Az.: L 15 SF 180/13) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:
* Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
* Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
* Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
a) Der Zeitaufwand für das Aktenstudium, die Untersuchung einschließlich Fahrzeit und für Diktat und Durchsicht ist wie beantragt mit 3,07 Stunden, 4,5 Stunden und 4,5 Stunden, insgesamt 12,07 Stunden, anzusetzen.
b) Der Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ist mit 14,5 Stunden anzusetzen.
Die Grundlage zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwandes für die Abfassung der Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen, für eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen eine Stunde anzusetzen, wird von keiner Seite in Zweifel gezogen. Die auf Erfahrungswerten beruhenden Grundsätze der Vergütung medizinischer Sachverständigengutachten in der Sozialgerichtsbarkeit sind jedoch auch keine starren Vorgaben. Sind diese wegen der Art des angeforderten Gutachtens, der konkreten Umstände des Gutachtens, der gewählten Art der Darstellung im Gutachten oder aus anderen Gründen nicht anwendbar, so gelten die oben dargestellten allgemeinen Grundsätze der Sachverständigenvergütung.
Unter dieser Prämisse ist für die Ermittlung des Zeitaufwandes für ein Gutachten zu Fragen der Pflegebedürftigkeit und zur Bestimmung des Pflegegrades, auch unter Verwendung tabellarischer Darstellungen, das Folgende zu beachten.
Vorab ist festzustellen, dass die Bf. nicht einfach tabellarische Darstellung ohne Beurteilung in ihr Gutachten aufgenommen hat. Die tabellarische Darstellung enthält jeweils Aussagen dazu, ob und inwieweit die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten der Klägerin gesundheitlich beeinträchtigt sind. Dazu ist für jedes Kriterium ein Punktwert angekreuzt, der den Grad der Einschränkung der Selbständigkeit oder Fähigkeit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausdrückt. Es handelt sich also nicht um die bloße Wiedergabe von Diagnosekriterien, Zitaten aus der Literatur, Bilder oder Grafiken, sondern um die Darstellung eines Beurteilungsergebnisses zur Beantwortung der Beweisfragen.
Ausgangspunkt der Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen sind die gestellten Beweisfragen einschließlich der gerichtlichen Vorgaben für die Begutachtung. Vorliegend nehmen die Beweisfragen Nr. 3 und Nr. 4 eindeutig Bezug auf die in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereiche, die in der Anlage 1 zu § 15 SGB XI als Module bezeichnet werden. Auf die Anlage 1 zu § 15 SGB XI wird in der Beweisfrage Nr. 4 auch ausdrücklich hingewiesen. Die Beweisfrage Nr. 3 fragt nach dem Hilfebedarf in den Modulen 1 – 6.
Die Bf. musste daher zur Erfüllung des Gutachtensauftrags die in § 14 Abs. 2 SGB XI und in der Anlage 1 zu § 15 SGB XI für die einzelnen Bereiche genannten Kriterien (wie Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition etc.). im Einzelnen prüfen und anhand der Vorgaben von § 15 Abs. 2 SGB X und der Anlage 1 zu § 15 SGB XI anhand ihrer Feststellungen aus der Untersuchung bewerten. Dabei steht es ihr grundsätzlich frei, diese Bewertung entweder in Textform vorzunehmen, also jedes Kriterium einzeln wörtlich mit der Punktzahl nach § 15 Abs. 2 SGB X zu bewerten, oder sich zur Vereinfachung und im Sinne einer übersichtlichen Darstellung der tabellarischen Form der Anlage 1 zu § 15 SGB XI zu bedienen. Der zeitliche Aufwand für die gedankliche Vorbereitung dieser Bewertung unterscheidet sich nicht nach der Art der Darstellung im Gutachten. Allein der Aufwand für Diktat und Durchsicht des Gutachtens erhöht sich voraussichtlich, wenn eine vollständige textliche Darstellung gewählt wird.
Die im Allgemeinen für die Kontrollberechnung des objektiv erforderlichen Zeitaufwandes gewählte Bezugnahme auf den Umfang des Gutachtens muss in einem Fall versagen, in dem der Sachverständige seine Beurteilungen komprimiert und übersichtlich in Tabellenform zusammenfasst, statt eine durchgehende wörtliche Darlegung seiner Überlegungen zu wählen. Denn anhand des Platzbedarfes einer wörtlichen Darstellung würde sich rechnerisch ein erheblich größerer Zeitaufwand ergeben als mit einer tabellarischen Darstellung. Aufgrund dieser Besonderheit ist bei Gutachten zu Fragen der Pflegebedürftigkeit und zur Bestimmung des Pflegegrades, bei denen gerade die Übertragung der Feststellungen aus der Untersuchung in die Bewertung nach § 15 SGB XI einschließlich der Anlage 1 zu § 15 SGB XI entscheidende Bedeutung zukommt, die bloße Anwendung der Erfahrungswerte, die mit der Anknüpfung an die Zahl der Anschläge auf eine rein wörtliche Darstellung abstellen, nicht möglich.
Soweit eine wörtliche Darstellung erfolgt ist, sind die Erfahrungswerte anwendbar, wie dies auch das Sozialgericht Regensburg im angefochtenen Beschluss dargelegt hat. Diesen Ausführungen und Berechnungen ist nichts hinzuzufügen.
Soweit der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen über den anhand der wörtlichen Darstellung ermittelbaren Zeitaufwand hinausgeht und die wörtliche Darstellung durch tabellarische Darstellungen der Beurteilungsergebnisse ergänzt ist, muss mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ausgegangen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die heranziehenden Stellen – und zwar sowohl die Kostenbeamten als auch die für Anträge und Beschwerden nach § 4 JVEG zuständigen Richter – in der Regel nicht über die notwendige Sachkunde verfügen, den für die Vorbereitung und Erstellung des Gutachtens erforderlichen Zeitaufwand zu beurteilen, eine Schätzung des erforderlichen Arbeitsaufwandes für ein Gutachten aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen ist. Nur wenn sich belastbare Anhaltspunkte ergeben, dass der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand objektiv nicht notwendig war, weil etwa bei einem geringen Anteil der tabellarischen Darstellungen der für die wörtliche Darstellung ermittelbare Zeitaufwand unverhältnismäßig überschritten wird, kann Anlass für eine Plausibilitätsprüfung bestehen. Dazu kann auch ein Vergleich mit der Abrechnung anderer Gutachten zur gleichen Fragestellung angebracht sein.
Dafür gibt es vorliegend keinen Anlass. Nach den Darlegungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 20.02.2019, denen sich der Senat nach eigener Beurteilung anschließt, sind für die rein textliche Darstellung zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen insgesamt 10,47 Standardseiten und damit 10,47 Stunden anzunehmen. Weitere 4 Stunden für die Beurteilung der einzelnen Module (6 Module mit insgesamt 65 einzeln zu beurteilenden Kriterien) und die in einer Tabelle zusammengefasste Berechnung und Bewertung erscheinen angemessen.
Der Zeitaufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen ist wie beantragt mit 14,5 Stunden zu berücksichtigen.
c) Der Vergütung ist ein erforderlicher Zeitaufwand von 26,57 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG aufzurunden auf 27 Stunden, zugrundezulegen. In Anwendung der Honorargruppe M2 mit einem Stundensatz von 75,00 EUR ergibt sich damit eine Vergütung in Höhe von 2.025,00 EUR.
d) Die Schreibauslagen, Fahrtkosten und Kosten für Porto und Verpackung sind wie beantragt mit 115,80 EUR zu erstatten.
e) Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG ist auch die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.
f) Die festzusetzende Vergütung ist einerseits beschränkt durch den auf 2.458,30 EUR bezifferten Antrag der Beschwerdegegnerin und andererseits durch das Verbot der reformatio in peius. Das Beschwerdegericht ist mangels einer (Anschluß-)Beschwerde der Beschwerdegegnerin gehindert, eine über den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg hinausgehende Vergütung festzusetzen. Es verbleibt daher bei der Festsetzung von 2.279,80 EUR.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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