Sozialrecht

Leistungen, Bescheid, Abschiebung, Asylantrag, Asylverfahren, Unterkunft, Leistungsbewilligung, Bewilligung, Einreise, Asylanerkennung, Kostenerstattung, Arbeitsentgelt, Ausreisepflicht, Auslegung, Bundesrepublik Deutschland, verfassungskonforme Auslegung, Sinn und Zweck

Aktenzeichen  L 8 AY 122/20

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11733
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 17 RL 2013/33/EU
AsylbLG § 15
AsylbLG § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
GG Art. 1
GG Art. 2
GG Art. 3

 

Leitsatz

1. Die Übergangsregelung des § 15 AsyblLG ist nicht nur in Bezug auf die Verlängerung der Wartefrist anzuwenden.
2. Als ungeschriebene Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist ein tatsächliches “Füreinandereinstehen” zu fordern.

Verfahrensgang

S 11 AY 39/20 2020-10-14 Urt SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der Senat entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligtengemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung, denn die Beteiligten haben sich zur Sach- und Rechtslage schriftsätzlich ausreichend äußern können bzw. sich in beiden Instanzen umfangreich geäußert und eine weitere Vertiefung in einer mündlichen Verhandlung ist zur Entscheidung über die inmitten stehenden Fragen nicht erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist aufgrund der – für den Senat bindenden – Zulassung durch das SG im Tenor seines Urteils statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat zu Recht die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate September, Oktober und Dezember 2019 höhere Analogleistungen zu gewähren, nämlich unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs nach Stufe 1 anstelle von Stufe 2.
Streitgegenstand ist das klägerische Begehren nach höheren Leistungen nach dem AsylbLG für die Monate September, Oktober und Dezember 2019. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich die Beschränkung auf diese Monate aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag, der – bei anwaltlicher Vertretung des Klägers – in diesem Punkt eindeutig formuliert und daher nicht anders zu verstehen ist. Im Berufungsverfahren ist angesichts des stattgebenden Urteils des SG das Klagebegehren im Umfang der zugesprochenen Leistungen streitig, das sind jeweils 42 EUR mehr für die o.g. drei Monate. Obschon die Klage (allein) damit begründet wird, dass dem Kläger Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Berücksichtigung der Bedarfsstufe 1 anstelle der Stufe 2 zustünden, umfasst das klägerische Begehren die Höhe der Leistungen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2013 – B 7 AY 6/11 R – juris). Die Klage richtet sich zunächst gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.09.2019, mit welchem dem Kläger Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum von September bis Dezember 2019 bewilligt worden sind. Gemäß § 86 SGG sind auch die Bescheide vom 07.11.2019 und 19.12.2019 einbezogen, denn diese haben – während des Laufes des Vorverfahrens – den Bescheid vom 05.09.2019 abgeändert. Mit dem Bescheid vom 07.11.2019 wurde unter Aufhebung des Bescheids vom 05.09.2019 ab Oktober 2019 die Höhe der Leistungen für Oktober 2019 modifiziert. Der Bescheid vom 19.12.2019 änderte sodann die Leistungshöhe für Dezember 2019; ob er trotz seines Tenors, der sich nur auf den Monat Dezember 2019 bezieht, für November 2019 eine weitere Entscheidung über die Leistungsbewilligung i.S.d. § 86 SGG gegenüber dem Bescheid vom 05.09.2019 enthält, kann hier dahin stehen, da dieser Monat nicht streitgegenständlich ist. Der weitere Bescheid vom 19.12.2019 ist nicht gemäß § 86 SGG einbezogen worden, denn damit hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für das erste Halbjahr 2020 vorgenommen; der Bescheid vom 05.09.2019 wird dadurch nicht abgeändert. Das Schreiben der Beklagten vom 02.09.2019 ist ebenfalls nicht (mehr) streitgegenständlich. Zwar hat die Beklagte darin eine Regelung zur Leistungsbewilligung für den Monat September 2019 dahin getroffen, dass die Leistungen nur vorläufig bewilligt werden; mithin handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Dieser hat sich jedoch überholt – und damit auf andere Weise erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) – durch die mit dem Bescheid vom 05.09.2019 erfolgte Leistungsbewilligung, die nicht mehr nur vorläufig erfolgte. Wenngleich der Bescheid vom 05.09.2019 die im Bescheid vom 06.06.2019 enthaltene ursprüngliche Leistungsbewilligung modifiziert, ist der Bescheid vom 06.06.2019 nicht von dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2019 erfasst, sondern bestandskräftig, und daher nicht ins Verfahren einbezogen. Im Widerspruchsschreiben wurde außerdem zugleich die Überprüfung der Leistungsbewilligung ab 2018 beantragt. Darüber ist aber mit den streitgegenständlichen Bescheiden nicht entschieden worden und ein entsprechendes Begehren beinhaltet auch die hier zugrunde liegende Klage nicht, zumal der Überprüfungsantrag sich auf einen Zeitraum bezieht, in welchem der Kläger noch Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat. Weitere Bescheide, die in das Verfahren einbezogen sind, liegen auch nicht vor bezüglich der Auszahlung der Leistungen. Zwar kann es sich dabei um konkludente Verwaltungsakte handeln, doch regelmäßig nur dann, wenn für den betroffenen Zeitraum keine ausdrückliche Bewilligung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris). Letzteres war hier jedoch der Fall. Die somit einbezogenen Bescheide vom 05.09.2019, 07.11.2019 und 19.12.2019 sind streitgegenständlich in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 08.01.2020 erhalten haben. Dass darin der Änderungsbescheid vom 19.12.2019 nicht erwähnt wird, ist unerheblich, da dieser aufgrund der Regelung in § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Sein beschriebenes Rechtsschutzziel kann der Kläger vorliegend mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) erreichen. Zwar wendet sich der Kläger primär dagegen, dass gegenüber der bisherigen Leistungsbewilligung für die streitigen Monate – es wurden (Analog-) Leistungen i.H.v. 364,65 EUR monatlich bewilligt (Bescheid vom 06.06.2019) – keine Änderung eingetreten sei. Allerdings werden höhere Leistungen unter jedem Gesichtspunkt geltend gemacht (s.o.). Dieses Ziel kann nicht allein durch (teilweise) Aufhebung der insoweit belastenden Änderungsbescheide mittels einer Anfechtungsklage erreicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 31/12 R – juris).
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat in den streitigen Monaten Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der vom SG zugesprochenen Höhe. Soweit entgegenstehend, ist der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2019 in der Fassung der Bescheide vom 07.11.2019 und 19.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2020 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Für die vorliegend geltend gemachten Geldleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist die Beklagte sachlich gemäß § 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 der (bayerischen) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl – in der Fassung vom 16.08.2016, GVBl S. 258) und örtlich gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig, da der Kläger im streitigen Zeitraum dem Gebiet der Beklagten zugewiesen war (Bescheid der D. vom 25.03.2019). Auch wenn die Beklagte demnach im übertragenen Wirkungskreis handelt und Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes – AufnG), ist dennoch die Beklagte passiv legitimiert, denn sie handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 8 f. der Bayer. Gemeindeordnung – GO). Auch ist trotz der Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern dessen Beiladung (§ 75 SGG) nicht geboten, da kein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtssphäre stattfindet (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Senats vom 05.08.2020 – L 8 AY 28/19 – juris).
Der Kläger hat in den Monaten September, Oktober und Dezember 2019 Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 19 Abs. 1 und §§ 27 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) jedenfalls in der Höhe, wie sie sich gemäß dem angefochtenen Urteil des SG unter Zugrundlegung der Bedarfsstufe 1 ergibt, d.h. um 42 EUR monatlich höhere Leistungen. Hinsichtlich des Monats September 2019 fehlt es an einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsybLG i.V.m. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Bescheids vom 06.06.2019 und hinsichtlich der Monate Oktober und Dezember 2019 ist diese nur im Umfang des zu berücksichtigenden Einkommens, nicht aber in Bezug auf die der Bemessung des Bedarfs zugrunde zu legende Bedarfsstufe eingetreten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 15.09.2019, BGBl. I, 1294) ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der Kläger, seinen Angaben zufolge aus Soma stammend, war im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Ihm war zur Durchführung des Asylverfahrens – dieses dauerte im streitgegenständlichen Zeitraum nach Aufhebung des Bescheids des BAMF vom 06.09.2017 durch den Bescheid vom 20.03.2018 noch an und wurde erst mit Rechtskraft des Urteils des VG vom 07.01.2020 (RN 12 K 18.31589) abgeschlossen – eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ausgestellt worden. Auch hält sich der Kläger seit seiner Einreise nach Deutschland am 06.05.2017 im Bundesgebiet tatsächlich auf; für ein zeitweiliges Verlassen der Bundesrepublik gibt es keine Anhaltspunkte. Damit erfüllte er im hier relevanten Zeitraum ab September 2019 zudem die geforderte Wartefrist (vgl. dazu Oppermann/Filges in: jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG, Stand: 05.01.2021, § 2 Rn. 53, 144), die wegen der Übergangsregelung in § 15 AsylbLG für ihn weiterhin 15 Monate betrug.
Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer durch den Kläger ist – bezogen auf die Zeit bis Ende Dezember 2019 – nicht feststellbar. Der Begriff geht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurück, wonach sich niemand auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig geschaffen hat. Dieser Grundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. Oppermann/Filges, a.a.O., Rn. 70). Im Ausgangspunkt will das Merkmal der (fehlenden) rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG verhindern, dass sich jemand auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig geschaffen hat. Das Verhalten muss generell geeignet sein, die Aufenthaltsdauer überhaupt beeinflussen zu können, und es muss vor allem unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von solchem Gewicht sein, dass der Ausschluss privilegierter Leistungen gerechtfertigt ist. Art, Ausmaß und Folgen des Pflichtverstoßes müssen unter Berücksichtigung des Einzelfalles gewichtet und in ein Verhältnis gesetzt werden zu der strengen Sanktion des unbegrenzten Ausschlusses von Leistungen auf dem Sozialhilfeniveau. Zwar ist fraglich, ob jeder Verstoß gegen asyl- oder ausländerrechtliche Regelungen ausreicht, um die Annahme von Rechtsmissbrauch zu begründen. Ausgehend von den Gesetzesmaterien wird aber die Vernichtung von Pässen und die Angabe einer falschen Identität als ein dafür ausreichendes Verhalten anzusehen sein (vgl. Urteil des Senats vom 05.08.2020 – L 8 AY 28/19 – juris, m.w.N.).
Demnach ist ein Verstoß des Klägers gegen asylrechtliche Regelungen zwar gegeben, indem der Kläger entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 AsylG seine (echte) Geburtsurkunde nicht vorgelegt hat. Die Unterdrückung eines solchen Identitätsdokumentes wiegt genauso schwer wie die Vernichtung eines Passes oder die Angabe einer falschen Identität. Der Kläger ist bei seiner Einreise am 06.05.2017 von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Dabei hat er erklärt, weder einen Pass noch eine Geburtsurkunde zu besitzen. Das gleiche hat der Kläger bei einem Termin am 15.02.2018 gegenüber der Ausländerbehörde angegeben, die ihn auch über seine asylrechtlichen Mitwirkungspflichte belehrt hat (Erklärung des Klägers vom selben Tag). Der Kläger hat dann aber offenbar am 03.04.2018 bei der Ausländerbehörde eine Geburtsurkunde vorgelegt. Diese wurde später (29.11.2019) polizeilich als Totalfälschung eingestuft. Überdies hat der Kläger bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 17.09.2019 angegeben, er habe das Original seiner Geburtsurkunde beim Umzug von der Unterkunft in S nach A verloren. Diese Angaben des Klägers sind nur schwer miteinander in Einklang zu bringen. In Kenntnis seiner asylrechtlichen Mitwirkungspflichten hat der Kläger zunächst erklärt, keine Geburtsurkunde zu besitzen bzw. jemals besessen zu haben. Dass er dann nur kurze Zeit später, am 03.04.2018, aber eine solche bei der Ausländerbehörde abgeben konnte, überrascht. Es ist nach den vom Kläger geschilderten Umständen in seinem Heimatland nämlich nicht anzunehmen gewesen, dass er in der Kürze der Zeit eine Geburtsurkunde beschaffen konnte. Dass er deswegen am 03.04.2018 eine gefälschte Urkunde vorgelegt hat, wie es auch von der Polizei angenommen wurde, bleibt zur Überzeugung des Senats die einzig plausible Erklärung. Den am 17.09.2019 angezeigten Verlust der Original-Geburtsurkunde kann man noch damit erklären, dass er in der Zeit zwischen dem 15.02.2018 und dem 03.04.2019 (Umzug nach A) ausreichend Zeit hatte, sich eine (echte) Geburtsurkunde zusenden zu lassen. Allerdings ist auch dann nicht mehr zu erklären, weshalb der Kläger sie nicht unverzüglich der Ausländerbehörde vorgelegt hat, zumal er noch fast ein halbes Jahr gewartet hat, um den behaupteten Verlust anzuzeigen. Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass der Kläger jedenfalls Anfang April 2019 eine echte Geburtsurkunde besaß und nicht vorgelegt hat.
Allerdings besteht kein Kausalzusammenhang dieses Verstoßes mit der Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, auch nicht im Sinn einer typisierenden, generell-abstrakten Betrachtungsweise (vgl. dazu Oppermann/Filges, a.a.O., Rn. 115) – wenn diese angesichts der möglichen Auswirkungen überhaupt weiter zugrunde zu legen ist (vgl. Krauß in: Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 2 Rn. 59). Der Kläger sollte zwar zunächst nach Iten überstellt werden. Dazu war aber seine Geburtsurkunde gar nicht notwendig, denn das BAMF hatte hierfür am 01.02.2018 ein Laissezpasser ausgestellt. Im Anschluss an das Verstreichen der Überstellungsfrist hat das BAMF zwar auch im nationalen Verfahren über das Asylbegehren des Klägers ablehnend entschieden (Bescheid vom 16.05.2018). Diese Entscheidung wurde aber erst im Jahr 2020 nach dem klageabweisenden Urteil des VG vom 07.01.2020 (RN 12 K 18.31589) rechtskräftig und erst dann war der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, da sein Asylantrag nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgelehnt worden war. Aufgrund der gescheiterten Überstellungsversuche am 01.03.2018 und am 15.03.2018 ergibt sich ebenfalls keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Die geplante Überstellung scheiterte zwar jeweils daran, dass der Kläger in der Unterkunft nicht anzutreffen war. Die Termine waren ihm aber nicht mitgeteilt und er war nicht aufgefordert worden, sich für die Überstellung bereit zu halten. Deswegen ist außerdem nicht feststellbar, dass der Kläger den erforderlichen Vorsatz (vgl. Krauß, a.a.O., § 2 Rn. 60 f.) hatte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet (rechtsmissbräuchlich) zu verlängern. Somit hat der Kläger gerade nicht von einer treuwidrig erlangten Rechtsposition Gebrauch gemacht. Ebenso ist auch die Ausländerbehörde der Beklagten davon ausgegangen (Schreiben vom 08.05.2019), es liege keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vor.
Aus denselben Gründen lagen in keinem der streitgegenständlichen Monate die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG beim Kläger vor. Daher kann auch offen bleiben, ob die Norm überhaupt neben § 2 Abs. 1 AsylbLG angewendet werden kann – wogegen jedenfalls der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG spricht (vgl. Oppermann/Filges, a.a.O., Rn. 152).
Der somit dem Grunde nach bestehende Anspruch des Klägers auf sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG basiert auf Leistungen nach der Bedarfsstufe 1. Dies waren im Jahr 2019 monatlich 424 EUR gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. den §§ 28, 28a und 40 SGB XII i.V.m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 (RBSFV 2019).
Im Fall des Klägers hat die Beklagte außerdem eine abweichende Regelsatzfestsetzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB XII vorgenommen. Demnach ist im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festzusetzen, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Das traf in den hier streitigen Monaten wegen der Unterbringung des Klägers in der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft A-Ost zu. Der Kläger war dieser Unterkunft seit dem 03.04.2019 (Bescheid der D. vom 25.03.2019) zur Wohnsitznahme zugewiesen und es handelte sich um eine Unterkunft i.S.d. § 53 AsylG; der Kläger hatte bereits ab dem 29.08.2017 nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (Bescheid der D. vom 16.08.2017). Mit der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft wurden für den Kläger die Bedarfe betreffend Unterkunft, Energie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte- und gegenstände durch Sachleistungen gedeckt. Das hat die Beklagte so angegeben und der Senat hat keinen Anlass, an der diesbezüglichen Bedarfsdeckung zu zweifeln. Da diese länger als einen Monat bestand, waren – jedenfalls dem Grunde nach – in Bezug auf die Bedarfe der Abteilungen 4 und 5 nach § 5 Abs. 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG – in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016, BGBl. I, 3159) die Voraussetzungen für eine abweichende – hier niedrigere – Festsetzung des Regelsatzes gegeben. Dazu waren gemäß § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben der sich nach § 5 Abs. 1 RBEG für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Diese beliefen sich für die Abteilung 4 auf 35,01 EUR und für die Abteilung 5 auf 24,34 EUR. Obschon bereits diese Beträge gemäß § 7 RBEG bezogen auf das Jahr 2017, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des RBEG in der vorliegend anzuwendenden Fassung, fortgeschrieben wurden und weitere Fortschreibungen bis zu dem hier maßgeblichen Jahr 2019 gemäß den §§ 28a, 40 SGB XII i.V.m. den Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen 2018 und 2019 erfolgt sind, sind nach dem Wortlaut des § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII und der insofern unzweideutigen Gesetzesbegründung (BR-Drs. 541/16, S. 87) bei den Herabsetzungen keine fortgeschriebenen Beträge anzusetzen (vgl. Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl., § 27a Rn. 56.1).
Zweifelhaft ist jedoch, ob die für Einpersonenhaushalte (§ 5 RBEG) ermittelten Beträge nicht bei der Anwendung von § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auf Erwachsene, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 2 (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG) bemisst, nur verhältnismäßig gekürzt – das hieße hier, nur im Umfang von 90% von 59,35 EUR (=53,42 EUR) – anzusetzen sind. Zu bedenken ist nämlich, dass bereits die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben eines Einpersonenhaushalts einen Betrag von 394,84 EUR ergab (§ 5 Abs. 2 RBEG) und damit den Regelbedarf nach Stufe 2 (382 EUR) überstieg. Damit könnte bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung eine Bedarfsunterdeckung eintreten. Der Senat kann diese Frage aber offen lassen, da der Kläger den sich aufgrund des stattgebenden Urteils des SG zugesprochene höheren Leistungsbetrag aus anderen Gründen ohnehin beanspruchen kann und Berufung nur von der Beklagten eingelegt worden ist (§ 123 SGG).
Weiter stellt sich die Frage, ob nicht mit der Anwendung der Bedarfsstufe 2 auf Personen in Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, wie es auch hier beim Kläger im Streit steht, bereits eine Abweichung von der grundsätzlichen Bemessung des Leistungsumfangs nach der Regelbedarfsstufe 1 vorliegt, welche einer weiteren „Kürzung“ gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII wegen derselben Bedarfe entgegensteht (in diese Richtung wohl Krauß, a.a.O., § 2 Rn. 70 ff.). Dahin könnten auch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10052, S. 13) zur Neubemessung der Grundleistungen nach den §§ 3 f. AsylbLG gedeutet werden, dass die regelbedarfsrelevanten Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten aus den Bedarfssätzen für den notwendigen Bedarf im AsylbLG ausgegliedert werden, weil diese Bedarfe im AsylbLG speziell bei Gemeinschaftsunterbringung regelmäßig durch Sachleistungen gedeckt würden. Die gleiche Situation besteht bei Analogleistungsberechtigten, die in Gemeinschaftsunterkünften oder Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. Die Frage braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden, denn nach der Beurteilung des Falles des Klägers durch den Senat kommt § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsybLG ohnehin nicht zur Anwendung (dazu unten), so dass eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII hieran nicht scheitert. Für ein gänzliches Außerachtlassen der beim Kläger erfolgten anderweitigen Bedarfsdeckung besteht weder ein Anlass noch eine Grundlage. Daher ist die abweichende Regelsatzfestsetzung vorliegend zugrunde zu legen.
Eine Bemessung des Leistungsumfangs des Klägers nach Bedarfsstufe 2 aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist nicht vorzunehmen; vielmehr bleibt es bei der Zugrundelegung der Bedarfsstufe 1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG wurde eingeführt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 13.08.2019 (BGBl. I, 1290) und trat gemäß dessen Art. 2 zum 01.09.2019 in Kraft. Ihr zufolge findet § 28 SGB XII i.V.m. dem RBEG und den §§ 28a, 40 SGB XII auf Analogleistungsberechtigte mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Der Regelbedarf nach Stufe 2 belief sich im Jahr 2019 auf monatlich 382 EUR im Gegensatz zu 424 EUR bei Regelbedarfsstufe 1 (§ 2 RBSFV 2019). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist aber aus zwei Gründen hier nicht anzuwenden.
Der Anwendung auf den Kläger steht vorliegend bereits die Übergangsregelung des § 15 AsylbLG entgegen. § 15 AylbLG – mit der amtlichen Überschrift „Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ – sieht vor, dass für Leistungsberechtigte des AsylbLG, auf die bis zum 21.08.2019 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden war, § 2 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I, 2022), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I, 2541; 2019 I, 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden ist. Die damit in Bezug genommene Fassung des § 2 AsylbLG sah keine Bemessung der Leistungen für Analogleistungsberechtigte nach Regelbedarfsstufe 2 bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vor, sondern auch dann war die Regelbedarfsstufe 1 den Leistungen zugrunde zu legen. Die amtliche Überschrift des § 15 AsylbLG spricht zwar gegen eine Anwendung auf den vorliegenden Fall. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG wurde auch nicht wie § 15 AsylbLG mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I, 1294) eingefügt, sondern mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.08.2019 (BGBl. I, 1290). Ersteres trat bereits am 21.08.2019 in Kraft, letzteres erst am 01.09.2019. Jedoch ist daraus kein zwingender Schluss dahin zu ziehen, dass § 15 AsylbLG lediglich für die Fälle der Verlängerung der Wartefrist in § 2 Abs. 1 AsylbLG von 15 auf 18 Monate eingreifen soll. Diese Verlängerung erfolgte zum 21.08.2019 mit Art. 5 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, welches dann mit seinem Art. 1 Nr. 3 die weitergehenden Änderungen an § 2 AsylbLG zum 01.09.2019 brachte, befand sich nämlich etwa zeitgleich mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht im Gesetzgebungsverfahren. Daher war zu erwarten, dass der Gesetzgeber, wenn er denn dies im Sinn hatte, einer Beschränkung der Anwendbarkeit von § 15 AsylbLG allein auf die Verlängerung der Wartefrist deutlicher Ausdruck verleihen würde als durch die amtliche Überschrift. Dem Wortlaut des § 15 AsylbLG lässt sich aber eine entsprechend eingeschränkte Anwendbarkeit nicht entnehmen. Und es musste sich aufdrängen, dass diese Frage gerade angesichts der Auswirkungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG aufkommen würde (vgl. Krauß, a.a.O., § 15 Rn. 12, welche die Annahme eines gesetzgeberischen Versehens als „recht euphemistisch“ bezeichnet). Auch in der Begründung zur Einfügung von § 15 AsylbLG durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 19/10706, S. 18) findet sich – mit Blick auf die parallelen Gesetzgebungsverfahren – keine deutliche Beschränkung allein auf die Verlängerung der Wartefrist. Dort heißt es: „Eine Übergangsregelung ist erforderlich für die Personen, die nach bisher geltender Rechtslage bereits nach 15 Monaten Analogleistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten.“ Diese Erwägung trifft für die betroffenen Leistungsberechtigten ab 01.09.2019 mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht weiterhin zu. Auch erschließt sich nicht, weshalb der Gesetzgeber in Bezug auf die Verlängerung der Wartefrist ein Bedürfnis für eine Übergangsregelung sehen sollte, nicht aber hinsichtlich der Auswirkungen der Einführung des § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG. Insofern stellten sich ebenfalls Probleme bei der kurzfristigen Umsetzung der Änderung zulasten der Leistungsberechtigten. Zu Recht wird darauf verwiesen (SG Freiburg, Urteil vom 06.10.2020 – S 9 AY 138/20 – juris), dass die Leistungsberechtigten zur Umstellung der Einkaufs- und Haushaltsgewohnheiten zumindest eines Zeitraums von mehreren Wochen bis Monaten bedürften. Es seien nämlich Absprachen mit den (in Asylbewerberunterkünften typischerweise häufiger wechselnden) Mitbewohnern (typischerweise solchen mit unterschiedlicher Muttersprache, familiärer und wirtschaftlicher Situation) und erforderliche Dispositionen, die eine gewisse Vorlaufzeit benötigten, zu treffen. Dies sei innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen Verkündung (20.08.2019) und Inkrafttreten (01.09.2019) nicht zu erwarten gewesen, zumal angesichts der Sprachbarriere beim betroffenen Personenkreis. Diese Überlegungen streiten auch in den Augen des Senats für eine Anwendung von § 15 AsylbLG. Bedenkenswert ist zwar auf der anderen Seite noch das Argument (Krauß, a.a.O., § 15 Rn. 13), dass mit einer uneingeschränkten Anwendung des § 15 AsylbLG, auch die begünstigende Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nicht zum Tragen käme, was vor allem unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematisch wäre. Allerdings kann dem ebenso gut durch eine einschränkende Auslegung des § 15 AsylbLG begegnet werden und in Bezug auf den von § 2 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG begünstigten Personenkreis die Übergangsregelung nicht angewandt werden. Dies erscheint zumindest vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten für die von der Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG betroffenen Personen vorzugswürdig.
Der Senat kommt daher zu der Auffassung, dass eine maßgeblich auf dem Wortlaut basierende Auslegung vorzunehmen ist, denn dieser ist Ausgangspunkt und Grenze für die Auslegung einer Norm. Zudem erweist sich eine wortgetreue Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und der Vorhersehbarkeit für die Betroffenen als gerechtfertigt. Demzufolge – er bezog am 20.08.2019 bereits Analogleistungen nach der bis dahin geltenden Fassung des § 2 AsylbLG (Bescheid vom 06.06.2019) – ist § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG auf den Kläger nicht anzuwenden.
Die Nicht-Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in diesem Fall begründet sich außerdem dadurch, dass – als ungeschriebene Voraussetzung – ein tatsächliches „Füreinandereinstehen“ gegeben sein muss und nicht nur das bloße gemeinsame Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. Aufnahmeeinrichtung. Rein nach ihrem Wortlaut erfasst die Norm alle Fälle der Unterbringung in einer Sammelunterkunft. Eine derart umfassende Anwendung begegnet jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken. Daher ist im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion das beschriebene Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinzulesen. Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2004 – 2 BvR 1316/04, Beschluss vom 07.04.1997 – 1 BvL 11/96 und Beschluss vom 14.03.2011 – 1 BvL 13/07 – alle nach juris). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil deren Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß kann eine zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm entgegen deren Wortlaut sogar geboten sein (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2013 – B 2 U 17/12 R, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R und Urteil vom 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 R – alle nach juris). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 – juris). Es ist also zu beachten, dass im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. Beschluss des Senats vom17.09.2018 – L 8 AY 13/18 B ER – juris).
Der Gesetzgeber hat die Einführung der Bedarfsstufe 2 für Analogleistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften und Aufnahmeeinrichtungen durch § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG damit begründet (BT-Drs. 19/10052, S. 19 f.), dass es sich um eine Folgeänderung zu den Neuregelungen in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a AsylbLG handle. Damit werde die spezielle Bedarfsstufe für Erwachsene in Sammelunterkünften auf Bezieher von Analogleistungen übertragen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht seien. Die Änderung sei erforderlich, da für die Bezieher von Analogleistungen die Regelbedarfsstufen des RBEG entsprechend gälten. Das RBEG kenne aber keine spezielle Regelbedarfsstufe für Personen in Sammelunterkünften und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Satz 2 RBEG sei nicht einschlägig. Die mit der Unterbringung in Sammelunterkünften verbundenen Einspareffekte, die in den ersten 15 – mittlerweile verlängert auf 18 – Monaten die Zuordnung zur Bedarfsstufe 2 rechtfertigten, bestünden jedoch auch nach Ablauf der Wartefrist fort. Aus dem folgenden Absatz der Gesetzesbegründung, welcher sich allerdings auf § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG bezieht, kann ebenfalls abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Einspareffekte aus dem gemeinsamen Wirtschaften resultieren. Zu der Neuordnung der Bedarfsstufe der Grundleistungen, die ebenfalls mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des AsylbLG erfolgte und auf die sich der Gesetzgeber bei § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsybLG bezogen hat, wird ausgeführt (BT-Drs. 19/10052, S. 23 ff.), dass die Bedarfsstufe 2 für erwachsene Leistungsberechtigte in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren sonstigen Unterkünften (Sammelunterkünfte) unabhängig davon gelte, ob die Betroffenen in der Unterkunft allein, mit einem Partner oder einer Partnerin oder mit anderen Erwachsenen zusammenlebten. Mit der Begrenzung des Leistungssatzes werde dabei der besonderen Bedarfslage von Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften Rechnung getragen. Denn es sei davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge habe, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar seien. Bei den in einer Wohnung zusammenlebenden Partnern berücksichtige die Bedarfsstufe 2 die im gemeinsamen Haushalt entstehenden Einspareffekte. Diese ergäben sich daraus, dass Wohnraum gemeinsam genutzt werde, im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt würden sowie beim gemeinsamen Einkauf von Verbrauchsgütern. Der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ lasse sich auf Leistungsberechtigte übertragen, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzten. Auch hier ermögliche die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigten alleine zu tragen seien, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt bzw. von ihnen gemeinsam getragen würden. Dies betreffe etwa die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung, da Festnetz- oder Internetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt würden. Weitere Einsparungen ergäben sich unter den genannten Voraussetzungen durch die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der EVS 2013). Bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften bestünden zudem Einspareffekte beim notwendigen Bedarf an Nahrung (Abteilung 1 der EVS 2013), etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt würden. Die hieraus für die erwachsenen Bewohner von Sammelunterkünften erzielbaren Ersparnisse seien mit den Einspareffekten in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar. Bei der Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, für seine Einschätzung der notwendigen existenzsichernden Leistungen in Orientierung an der tatsächlichen Bedarfslage eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse vorzunehmen, die nicht sachwidrig erscheine. Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus könne von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befänden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bildeten der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. In der zeitlichen und räumlichen Sondersituation hätten sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen.
Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Bemessung des Bedarfs der Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG in Sammelunterkünften nicht auf ein (typischerweise gegebenes) tatsächliches Wirtschaften „aus einem Topf“ abstellt bzw. gar ein dahinter stehendes „Füreinandereinstehen“ annimmt, welches jedenfalls typischerweise die Annahme rechtfertigt, dass die solchermaßen gemeinsam wirtschaftenden Personen auch tatsächlich gemeinsame Bedarfe decken und daraus geringere Aufwendungen resultieren.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 -, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11 – alle nach juris) beinhaltet zwar der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht – das auch ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland tatsächlich aufhalten, zusteht – einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der Höhe der Leistungen der Gesetzgeber. Allerdings hat er die Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten sowie die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen. Eine Differenzierung bei der Leistungshöhe ist nur insofern möglich, als der Bedarf von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig und transparent anhand des tatsächlichen Bedarfs belegt werden kann. Dabei erfolgt – in Ansehung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – nur eine Ergebniskontrolle dahin, ob die Leistungen in der Gesamtschau evident unzureichend sind. Dies ist bezüglich Sozialleistungen dann der Fall, wenn sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird geprüft, ob die Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden können, wobei entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt. Es ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind. Soweit Leistungen anderer angerechnet werden, sind maßgebend nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, also das tatsächliche Wirtschaften „aus einem Topf“. Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit sind.
Vor diesem Hintergrund kommt der Senat zu der Auffassung, dass die generelle Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfes von Analogleistungsberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften bzw. Aufnahmeeinrichtungen nach Bedarfsstufe 2 (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG), unabhängig davon, ob sie dort alleine oder in einer Paarbeziehung leben, nicht zulässig und daher die Aufnahme des Merkmals eines tatsächlichen Näheverhältnisses, aus dem auf Einspareffekte geschlossen werden kann, geboten ist.
Das folgt zwar noch nicht daraus, dass Leistungen nach Bedarfsstufe 2 generell nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreichend sind; dies ist zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht evident. In der Gesetzesbegründung wird hinreichend plausibel erläutert, dass bei der Unterbringung in staatlichen Unterkünften Einspareffekte beim lebensnotwendigen Bedarf vorhanden sind. Das betrifft die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung (Abteilung 9 der EVS 2013), da Festnetz- oder Internetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt werden. Ferner erscheint es dem Senat nachvollziehbar, wie schon angesprochen, dass verschiedene Bedarfe bei der Unterbringung in den Sammelunterkünften nicht aus dem Regelbedarf zu decken sind, weil sie in Form von Sachleistungen erbracht werden. Dazu zählen Aufwendungen für Unterkunft, Energie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände (Abteilungen 4 und 5 der EVS 2013). Angesichts des Umfangs der somit betroffenen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ist nicht zu erkennen, dass eine Leistungsgewährung im Umfang der Bedarfsstufe 2 offensichtlich unzureichend ist. Abstellend auf die bei einer abweichenden Regelsatzfeststellung vorzunehmende „Kürzung“ des Bedarfssatzes um monatlich 59,35 EUR (§ 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII) ergibt sich, dass die Differenz zur Regelbedarfsstufe 1 – hier im Jahr 2019 monatlich 424 EUR – größer ausfällt als bei der Gewährung von Leistungen nach Bedarfsstufe 2 (monatlich 382 EUR) mit 42 EUR – bei Ausschluss einer zusätzlichen Kürzung wegen derselben Bedarfe (siehe oben). Damit ist nicht anzunehmen, dass die somit zu gewährenden existenzsichernden Leistungen keinesfalls ein menschenwürdiges Leben ermöglichten. Auch liegt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Analogleistungsberechtigten in eigenen Wohnungen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG) vor, denn diese müssen die genannten Bedarfe aus dem Regelsatz decken (vgl. dazu auch Krauß, a.a.O., § 2 Rn. 73). Unter diesem Aspekt wäre es außerdem unerheblich, ob der Analogleistungsberechtigte in der Gemeinschaftsunterkunft alleine lebt oder tatsächlich eine Paarbeziehung mit einem anderen Bezieher von Analogleistungen besteht.
Allerdings liegt – geht man von dem oben skizzierten Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG aus – jenseits der Frage, ob mit den Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum in ausreichender Weise gewährleistet wird, ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Danach ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist nicht jede Differenzierung verwehrt, sie bedarf aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – juris). Nach diesen Maßstäben würden Analogleistungsberechtigte in einer tatsächlichen Paarbeziehung gegenüber einem allein lebenden Analogleistungsberechtigten im Sinn einer Bevorteilung anders behandelt, da bei ihnen weitere Einspareffekte aus der Situation einer tatsächlichen Einstand- und Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen sind, die anders als beim alleine lebenden nicht mehr durch die Gewährung geringerer Leistungen berücksichtigt würden. Die Bemessung der Analogleistungen nach derselben Stufe, unabhängig davon, ob tatsächlich ein gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ mit entsprechenden Einspareffekten zumindest typischerweise angenommen werden kann oder nur Synergie- und Einspareffekte ähnlich denen von Paarhaushalten erzielt werden könnten (BT-Drs. 19/10052, S. 24: „Ein Zusammenwirtschaften … kann von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, erwartet werden. … haben sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen.“), nimmt damit auf sachliche Unterschiede nicht in der gebotenen Weise Rücksicht, denn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung der in einem wesentlichen Punkt ungleichen Sachverhalte ist nicht ersichtlich. Zwar verringern sich die Anforderungen an das sachliche Differenzierungskriterium im Bereich der leistenden Massenverwaltung, da der Gestaltungs- und Bewertungsspielraum des Gesetzgebers bei steigender „Typisierungstoleranz“ zunimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11 – juris, m.w.N.). Doch ist zu bedenken, dass der betroffene Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG es nicht alleine in der Hand hat, in eine tatsächliche (Paar-) Beziehung im Sinn einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft mit anderen Bewohnern einer Sammelunterkunft einzutreten. Vielmehr ist er auf den entsprechenden Willen eines oder mehrerer anderer Mitbewohner und das zufällige Zusammenkommen in derselben Unterkunft angewiesen. Hinzu kommt, dass diese auch dazu in der Lage sein müssen, d.h. auch Bezieher von Analogleistungen sein oder ihren Lebensunterhalt durch entsprechendes Einkommen oder Vermögen bestreiten können müssen. Im Hinblick darauf besteht typischerweise eben keine Situation, die es erlauben würde, einem alleine lebenden Analogleistungsbezieher die Leistungen nur in gleicher Höhe zuzubilligen wie solchen in einer Paarbeziehung. Für die Gleichbehandlung der demnach im Tatsächlichen wesentlich ungleichen Situation wäre somit eine Differenzierung notwendig, die nicht vom Gesetzgeber vorgenommen wurde.
Zudem besteht bei der gesetzlichen Festlegung der Leistungshöhe nicht mehr der erforderliche Bezug zu den faktischen Verhältnissen. Für die gesetzliche Annahme, dass in der vorliegenden Konstellation des Zusammenwohnens in einer Gemeinschaftsunterkunft Einsparungen jenseits derjenigen aus einem tatsächlichen Zusammenwirtschaften typisch sind, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Die Einschätzung, dass eine „Schicksalsgemeinschaft“ besteht, welche es erlaubt bzw. gebietet, Synergie- und Einspareffekte zu erzielen, ist nicht plausibel. Zwar kann angenommen werden, dass auch Menschen in Sammelunterkünften „vernünftig miteinander umgehen“ (Siefert in: Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 3a Rn. 17). Doch fehlt es an einer Ermittlung der Bedarfe, die beim Zusammenleben in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Aufnahmeeinrichtung anfallen bzw. dort im Vergleich zu alleine lebenden Leistungsberechtigten in geringerem Umfang anfallen. Dass der Gesetzgeber sich bei der Übertragung des Gedankens der Einspareffekte bei Paarhaushalten nicht von tatsächlichen Erkenntnissen hat leiten lassen, sondern nur von Vermutungen, ergibt sich deutlich aus der oben zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10052, S. 23 ff.). Dort wird ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge habe, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar seien. Die dann folgenden Umstände (gemeinsame Nutzung von Wohnraum und Gebrauchsgütern, gemeinsamer Einkauf von Verbrauchsgütern) berücksichtigen aber nicht, dass die Situation bei Asylbewerbern in Sammelunterkünften sich deutlich von derjenigen in Paarhaushalten unterscheidet. So fehlt es bereits an einer Basis für das gemeinsame Wirtschaften, wie sie in Paarhaushalten besteht. Während Personen in Gemeinschaftsunterkünften ungewollt und zufällig zusammenkommen, leben Paare gewollt zusammen. Auch kann nicht von den zufällig in derselben Sammelunterkunft lebenden Personen erwartet werden, dass sie neu hinzukommende sofort in ihre „Gemeinschaft“ aufnehmen und in das gemeinsame Wirtschaften einbeziehen. Zudem wirkt sich die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten nicht im Sinne eines Einspar- oder Synergieeffekts mindernd auf die Lebenshaltungskosten aus, wenn deswegen bereits der Regelsatz niedriger festgesetzt wird, wie auch vorliegend beim Kläger geschehen. Darüber hinaus erscheint der Gedanke des gemeinsamen und damit kostensenkenden Einkaufs, gelinde gesagt, zu optimistisch. Dies würde regelmäßig vor allem dann einen Einspareffekt erzeugen, wenn dem gemeinsamen Einkauf auch das gemeinsame Wirtschaften folgt. Das darf aber bezweifelt werden. Angesichts von Sprachbarrieren, kulturellen Differenzen, Mentalitätsunterschieden, gegenseitiger Fremdheit und unterschiedlicher familiärer Situation ist gerade nicht typischerweise anzunehmen, dass die verschiedenen Bewohner der Unterkunft auch „aus einem Topf“ wirtschaften werden. Diese Annahme hat nur dann eine tragfähige Grundlage für sich, wenn zwischen den betroffenen Bewohnern auch ein „Füreinandereinstehen“ gegeben ist und hierfür ausreichende Anhaltspunkte vorliegen. Das wird aber – mit der Ausnahme einer auch bestehenden Paarbeziehung – mit Blick auf die geschilderten Umstände ohne Ermittlungen im konkreten Einzelfall nicht von vornherein zu unterstellen sein. Das wird noch unterstrichen dadurch, dass die einzelnen Bewohner in einer Sammelunterkunft typischerweise gerade nicht Leistungen auf demselben Niveau erhalten. Zum einen wird es Analogleistungsbezieher geben, aber auch Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder sogar solche mit Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG. Gerade beim Zusammenwohnen mit Personen aus dem zuletzt genannten Kreis ist nicht nachvollziehbar, wie sich hier für den Bezieher von Leistungen nach § 2 AsylbLG noch Einspareffekte ergeben sollen. Vielmehr wird es eher so sein, dass dieser – ein gemeinsames Wirtschaften unterstellt – Einschränkungen der anderen Bewohner durch eigene Mehrausgaben kompensieren dürfte – wie es übrigens in einer Einsatzgemeinschaft auch der Fall wäre. Wenngleich es auch bei der Einsatz- und Verantwortungsgemeinschaft nicht maßgeblich darauf ankommt, ob möglicherweise Rechtsansprüche auf die gegenseitige Unterstützung bestehen, erlauben dort aber zumindest die faktischen Verhältnisse den Schluss auf eine solche gegenseitige Hilfe und daraus resultierend einen geringeren Bedarf. Eine damit vergleichbare Situation besteht bei der „Schicksalsgemeinschaft“ der Bewohner von Sammelunterkünften dagegen nicht. Vielmehr weist auch dieser in der Gesetzesbegründung verwendete Begriff nur auf die Unterschiedlichkeit im Tatsächlichen und dem folgend im Rechtlichen hin. Eine dem folgende Unterscheidung fehlt aber im AsylbLG.
Letztlich ist auch nicht erkennbar, welcher Unterschied in Bezug auf das Kriterium des Zusammenlebens und des Wirtschaftens „aus einem Topf“ zu Leistungsberechtigten nach anderen existenzsichernden Systemen bestehen soll. Für diese bestimmte § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBEG ebenfalls, dass deren Bedarf nur dann nach Regelbedarfsstufe 2 zu bemessen ist, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben. Insofern liegt ein Unterschied zu Analogleistungsberechtigten nach dem AsylbLG lediglich beim Merkmal des Zusammenlebens in einer Wohnung vor. Diese ist definiert in § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG a.F. bzw. in dem seit 2020 geltenden § 8 Abs. 1 Satz 3 RBEG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII) als Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Hierunter kann die vom Kläger bewohnte Gemeinschaftsunterkunft in ihrer Gesamtheit oder sogar einzelne baulich getrennte Teile subsumiert werden. Der Kläger teilte sich nämlich nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ein Zimmer mit mehreren anderen Personen, ebenso Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad und WC. Die Wohnsituation erweist sich damit als derjenigen in einer sogenannten Wohngemeinschaft als durchaus vergleichbar. Auch wenn zu sehen ist, dass in letzterer üblicherweise jeder Mitbewohner über ein alleine benutztes Zimmer verfügen dürfte, ist dies nicht zwangsläufig so. Außerdem ist in einer Sammelunterkunft eine eigenständige Haushaltsführung möglich angesichts des üblicherweise jedem Bewohner zur Verfügung stehenden Hausrats. Letztlich geht, wie dargelegt, die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG auch darauf zurück, dass in einer Sammelunterkunft eine gemeinsame Nutzung der vorhandenen Einrichtungsgegenstände bzw. der Ausstattung erfolgt. Dann muss im Gegenzug auch die Unterkunft als solche als Wohnung im obigen Sinn angesehen werden. Damit wiederum ist aber keine wesentlich andere Situation in Bezug auf das Zusammenleben im Vergleich zu Leistungsberechtigten nach dem SGB XII oder SGB II zu sehen, die ein Absehen vom weiteren Kriterium der eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner rechtfertigte.
Soweit in § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG (aktuelle Fassung) – für Bedarfe für Unterkunft und Heizung findet sich eine entsprechende Regelung in § 42a Abs. 7 Satz 2 SGB XII – ebenfalls die Regelbedarfsstufe 2 für die Bemessung der lebensnotwendigen Bedarfe vorgesehen wird, wenn die betreffende erwachsene Person nicht in einer Wohnung lebt, sondern ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, ist diese Regelung erst nach den hier streitigen Zeiten in Kraft getreten. Daher kann sich für den vorliegenden Fall schon kaum etwas daraus ableiten lassen. Überdies besteht zu der Situation bei § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG aber auch ein wesentlicher Unterschied. Bei den Wohnformen aus persönlichem Wohnraum und gemeinsamen Räumlichkeiten handelt es sich nicht um abgeschlossene Wohnungen, so dass eine eigenständige Haushaltsführung angesichts der fehlenden Ausstattung nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich ist (Legros in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl., § 8 RBEG Rn. 10, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9984, S. 87). Das unterscheidet die Lebenssituation in Räumlichkeiten i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 RBEG n.F. von derjenigen in Gemeinschaftsunterkünften oder Aufnahmeeinrichtungen und rechtfertigt auch die unterschiedliche Bedarfsbemessung.
Aus der Nicht-Vergleichbarkeit mit der Situation von Paarhaushalten und aufgrund der fehlenden Tatsachenbasis folgt damit eine Unvereinbarkeit von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG und der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ebenso für den Fall, dass mit § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nicht (lediglich) ein geringerer Bedarf wegen der anderweitigen Deckung verschiedener lebensnotwendiger Bedarfe durch die Unterbringung in Sammelunterkünften erfasst werden soll, sondern zusätzlich dazu geringere Leistungen an Bewohner in Sammelunterkünften erbracht werden sollen.
Angesichts dieses Ergebnisses kann offen gelassen werden, ob darüber hinaus auch Art. 17 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (RL 2013/33/EU) einer Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG entgegensteht (so HessLSG, Beschluss vom 13.04.2021 – L 4 AY 3/21 B ER – juris). Art. 17 Abs. 2 RL 2013/33/EU – die Richtlinie ist im streitgegenständlichen Zeitraum auf den Kläger als Antragsteller auf internationalen Schutz, über dessen Antrag noch nicht endgültig entschieden war, anwendbar (Art. 3 i.V.m. Art. 2 RL 2013/33/EU) – gebietet den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Aufnahme eines Antragstellers auf internationalen Schutz gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. Zudem sieht Art. 17 Abs. 5 der RL 2013/33/EU vor, dass bei der Gewährung von materiellen Leistungen der Mitgliedstaaten in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus bemisst, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Erlaubt ist jedoch eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. Diese Möglichkeit der ungünstigeren Behandlung entspricht auch dem Erwägungsgrund 24 der RL 2013/33/EU. Soweit mit § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ein im Vergleich zur Beziehern existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII niedrigeres Leistungsniveau (Bedarfsstufe 2 anstelle von Bedarfsstufe 1) vorgesehen ist, steht dies nicht in unmittelbarem Widerspruch zu den Vorgaben der RL 2013/33/EU. Denn nach der hier vertretenen Auffassung kann das durch § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG bewirkte geringere Leistungsniveau für sich in Anspruch nehmen, auf der Gewährung von Sachleistungen, nämlich der Zurverfügungstellung einer Unterkunft einschließlich damit verbundener Leistungen, zu fußen. Derartiges ist für Bezieher vergleichbarer Leistungen – ungeachtet der Staatsangehörigkeit im Übrigen – grundsätzlich zwar nicht vorgesehen. Das beruht jedoch gerade darauf, dass anderen innerstaatlichen Systemen der Existenzsicherung typischerweise keine Zuweisung zu bestimmten Unterkünften und keine (partielle) Sachleistungserbringung zugrunde liegt. Auch wenn angenommen wird (vgl. HessLSG, a.a.O., m.w.N.), das unionsrechtlich geforderte Niveau des Lebensstandards beinhalte auch Leistungen zur Gewährleistung des – nach deutschem Recht so bezeichneten – soziokulturellen Existenzminimums, lässt sich daher eine andere (ungünstigere) Behandlung zunächst grundsätzlich rechtfertigen. Lediglich im Vergleich zu anderen Antragstellern i.S.d. Art. 2 RL 2013/33/EU kann es mit Blick auf das Vorliegen eines gemeinsamen Wirtschaftens zu einer unterschiedlichen Behandlung kommen. Für die Beurteilung, ob dies hinnehmbar bzw. gerechtfertigt ist, stellt aber das Europarecht – soweit ersichtlich – keine strengeren Maßstäbe bzw. weitergehende Anforderungen auf, als sie bereits aus Art. 3 GG resultieren.
Ein Ausgleich bzw. eine Aufstockung der nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG bemessenen Leistungen kommt auch nicht durch Anwendung von § 6 AsylbLG in Betracht. Zum einen ist die Norm auf Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG nicht anzuwenden. Zum anderen ist § 6 AsylbLG nur als Ausnahmebestimmung für den atypischen Bedarfsfall konzipiert und daher von vornherein nicht geeignet, strukturelle Leistungsdefizite zu kompensieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – juris). Diese in Bezug auf § 3 AsylbLG getroffene Beurteilung kann für Leistungen nach § 2 AsylbLG ebenso herangezogen werden.
Auch über § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII sind höhere laufende Leistungen zum Lebensunterhalt auf dem Niveau der Bedarfsstufe 1 nicht zu erreichen. Die Vorschrift des § 73 SGB XII dient nämlich nicht dazu, als unzureichend empfundene „vertypte“ Leistungen aufzustocken, sondern setzt eine nicht erfasste und damit im SGB XII unbenannte Bedarfssituation voraus (vgl. Urteil des Senats vom 06.02.2020 – L 8 SO 163/17 – juris, m.w.N.). Bei den hier inmitten stehenden Leistungen zum Lebensunterhalt handelt es sich aber um eine solche vertypte Bedarfslage. Auch bei der lediglich „analogen“ Leistungserbringung über § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG liegt dieselbe Bedarfssituation wie im Dritten Kapitel des SGB XII zugrunde, nämlich Hilfe für denjenigen, dem die Mittel zu Bestreitung des Existenzminimums fehlen.
Dass im Fall des Klägers tatsächlich eine Einsatz- und Verantwortungsgemeinschaft zu einem anderen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft bestand und dann – entsprechend der Rechtsmeinung des Senats – die Bemessung der Analogleistungen nach Bedarfsstufe 2 gerechtfertigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Umstände, die das Zusammenleben des Klägers mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft – der Kläger ist weder verheiratet noch verpartnert – begründen könnten, sind von keinem Beteiligten vorgetragen worden noch bestehen sonst für das Vorliegen in den hier betroffenen Monaten irgendwelche Anhaltspunkte. Im Übrigen stünde der Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG aber schon die Regelung des § 15 AsylbLG entgegen.
Dass der Kläger infolge der abweichenden Regelsatzfestsetzung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII im Ergebnis schlechter gestellt ist, als bei Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ohne eine derartige Kürzung, ist hier nicht von Belang. Berufung hat nämlich nur die Beklagte eingelegt, so dass nicht zu prüfen ist, ob dem Kläger über das erstinstanzliche Urteil hinausgehende Leistungen zustehen könnten.
Aus demselben Grund bleibt auch ohne Auswirkung, ob vom anzurechnenden Einkommen des Klägers – für das Vorhandensein von Vermögen des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte – weitere Absetzungen vorzunehmen wären. Dem Kläger ist – bezogen auf die hier streitigen Monate – im Oktober und Dezember 2019 jeweils Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der Fa. M als Lagerhelfer zugeflossen. Dabei handelte es sich fraglos um eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit i.S.d. § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bzw. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 82DVO). Im Oktober 2019 hat der Kläger ein Nettoeinkommen i.H.v. 589,85 EUR aus seiner Erwerbstätigkeit im September 2019 erhalten und im Dezember 2019 i.H.v. 508,27 EUR. Vom Einkommen für Oktober 2019 hat der Beklagte gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XII einen Betrag von 197,96 EUR abgesetzt. Zusätzlich wären noch 5,20 EUR pauschal für Arbeitsmittel – höhere tatsächliche Ausgaben sind nicht nachgewiesen – abzusetzen gewesen (§ 3 Abs. 5 § 82DVO). Der fehlende Abzug ist jedoch aus den oben genannten Gründen unschädlich. Das gleiche gilt für den Monat Dezember 2019, wobei die Beklagte vom zu berücksichtigende Einkommen einen Betrag i.H.v. 244,18 EUR abgesetzt hat.
Somit ergibt sich für die Monate September, Oktober und Dezember 2019 jeweils ein um 42 EUR höherer Leistungsanspruch des Klägers, wie vom SG im angefochtenen Urteil zugesprochen.
Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Angesichts verschiedener Rechtsfragen, zu denen aus Sicht des Senats bisher keine ausreichende höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung haben, wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).


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