Sozialrecht

Renten wegen Erwerbsminderung, allgemeiner Arbeitsmarkt

Aktenzeichen  L 19 R 207/18

Datum:
28.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32135
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1
SGB VI § 43 Abs. 2
SGG § 96 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Der eine Rentengewährung ablehnende Bescheid, der auf einen erneuten Antrag auf Erwerbsminderungsrente während des gerichtlichen Verfahrens ergeht, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
2. Bei einem zwischenzeitlich erneuten Antrag auf Rentenleistungen und einer erneuten Entscheidung des Rentenversicherungsträgers darüber hat sich der ursprüngliche und streitgegenständliche Ablehnungsbescheid für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum erledigt.

Verfahrensgang

S 8 R 996/16 2018-02-14 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.02.2018 ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Beklagte hat zutreffend mit Bescheid vom 14.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt, so dass das Urteil des Sozialgerichts vom 14.02.2018 nicht zu beanstanden ist.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016, der auf den Antrag vom 20.07.2016 ergangen ist. Der auf den Antrag vom 12.02.2018 erlassene Bescheid vom 12.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2018 ist nicht gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG in das laufende Berufungsverfahren einzubeziehen. Eine Einbeziehung setzt voraus, dass der neue Bescheid den bereits angefochtenen Bescheid abändert oder ersetzt. Anders als bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann der eine Rentengewährung ablehnende Bescheid aufgrund der Erschöpfung des Verfügungssatzes in der Ablehnung des Anspruchs mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden. Insoweit regelt hier der neue Bescheid lediglich die selbe Rechtsfolge für einen anderen Zeitraum.
Dem Neuantrag des Klägers vom 12.02.2017 kommt auch eine zeitliche Begrenzungswirkung hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung insoweit zu, als der Eintritt eines möglichen Leistungsfalls der Erwerbsminderung nur bis zu diesem Neuantrag entscheidungsrelevant ist; also ist vorliegend der Zeitraum von Juli 2016 bis Januar 2018 (s. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI -) maßgebend, wobei – wie hier – bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht maßgebend ist. Allerdings hat sich bei einem zwischenzeitlich erneuten Antrag auf Rentenleistungen und einer erneuten Entscheidung der Beklagten darüber der ursprünglich angefochtene und streitbefangene Bescheid für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum gem. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf andere Weise erledigt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.06.2015 – L 1 R 136/13 – juris; BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R – juris).
Insoweit wäre auch der ausdrückliche Berufungsantrag des Klägers, Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Datum des häuslichen Unfalls am 10.12.2017 zu gewähren, zumindest so zu verstehen, dass eine befristete Rentengewährung aufgrund eines bis zum Januar 2018 eingetretenen Leistungsfalls begehrt wird.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger auf seinen Antrag vom 20.07.2016 Rente wegen Erwerbsminderung nicht beanspruchen kann. Denn der Kläger war in dem oben genannten Zeitraum nicht erwerbsgemindert.
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgehend von den überzeugenden Ausführungen der vom Sozialgericht gehörten Gutachter Dr. B., Dr. med. Dipl.-Psych. F. und Dipl.-Psych. K. bestand beim Kläger in der hier streitigen Zeit kein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen. Dem Kläger waren unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Stellung mehr als sechs Stunden täglich zumutbar. Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen oder mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems waren zu vermeiden.
Aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers hat Dr. B. mit Gutachten vom 02.03.2017 eine Anpassungsstörung mit agitiert depressiver Symptomatik festgestellt, die in Besserung befindlich war. Dr. B. führt aus, dass der Kläger mit der Betreuung seiner schwerstbehinderten Tochter schwer belastet gewesen sei. Bis Anfang des Jahres 2015 sei es dem Kläger möglich gewesen, neben seiner Arbeit noch Auszeiten für die Pflege der Tochter zu bekommen. Nach einem Führungswechsel beim Arbeitgeber sei dies nicht mehr möglich gewesen. Nunmehr befinde sich die Tochter tagsüber in einer Einrichtung der L.. Dr. B. weist darauf hin, dass der Kläger mittlerweile körperlich und psychisch nach der langen Auszeit stabilisiert erscheine. Er nehme keine Psychopharmaka ein und wirke im psychopathologischen Querschnittsyndrom inzwischen ausgeglichen. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens ergibt sich hieraus nicht. Allerdings sind aufgrund dieser Gesundheitsstörung Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung und an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen zu vermeiden. Gegenüber den Feststellungen der Dr. Sch., die den Kläger am 09.09.2016 untersucht hat und ebenfalls von einer Anpassungsstörung mit agitiert depressiver Symptomatik ausgegangen ist, sieht Dr. B. eine Besserung dieser psychischen Störung. Eine Besserung ist auch gegenüber dem Gesundheitszustand bei Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme am 13.04.2016 eingetreten. Übereinstimmend mit Dr. Sch. und Dr. B. geht der Entlassungsbericht vom 19.04.2016 davon aus, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr erwerbsfähig war. Beim Kläger habe eine mittelgradige depressive Episode bestanden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger als befriedigend stabilisiert einzustufen gewesen.
Eine weitere Besserung hat der auf Antrag des Klägers gehörte Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. F. festgestellt. Beim Kläger könne allenfalls nur noch eine leichte restliche Anpassungsstörung diagnostiziert werden. Abzuheben sei auf eine erhebliche aggravative und zum Teil sogar simulative Tendenz. Insoweit nimmt Dr. med. Dipl.-Psych. F. Bezug auf die Untersuchung durch den Dipl.-Psych. K.. Der Dipl.-Psych. K. hat im Gutachten vom 04.01.2018 ausgeführt, dass eine psychische Störung nicht objektivierbar gewesen sei. Es ist von massiven Aggravations- oder Simulationstendenzen auszugehen. Der Kläger habe im Rahmen der Testuntersuchungen willentlich und damit auch bewusst Falschantworten gegeben. Die neuropsychologischen Testergebnisse seien vollständig unplausibel und nicht zum klinischen Befund passend. Im Ergebnis habe die Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Angaben zur Leistungsfähigkeit erbracht, dass von einer eindeutigen Aggravation oder Simulation neurokognitiver Defizite auszugehen sei. Aus dem klinischen Befund heraus sei keine Leistungsbeeinträchtigung zu objektivieren. Hinsichtlich des psychometrischen Befundes zeigten die Fragebogeninventare eine massive und völlig unspezifische Beschwerdesymptomatik mit unplausiblen Beschwerdeangaben, allerdings ohne den Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung. Im Ergebnis stellen Dr. med. Dipl.-Psych. F. und der Dipl.-Psych. K. zutreffend fest, dass dem Kläger zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien.
Zutreffend hat das Sozialgericht zu den Befundberichten der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. J. festgestellt, dass sich die von Dr. J. zuletzt noch mit Bericht vom 09.02.2018 beschriebene Diagnose einer schweren Depression nicht hat bestätigen lassen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der von der behandelnden Psychotherapeutin vom 08.12.2016 genannten ausgeprägten depressiven Störung.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Klägers zur Begründung der Berufung. Nach den von den Neurologen und Psychiatern Dr. B. und Dr. med. Dipl.-Psych. F. eingeholten Gutachten besteht keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten auf dem neurologischen Bereich einzuholen. Unter dem 12.11.2016 im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger nicht angegeben, dass er auf orthopädischem Fachgebiet behandelt werde. Der Allgemeinarzt Dr. R. berichtet unter dem 12.01.2017 nur von psychischen Beschwerden. Die bei Dr. B. berichteten Beschwerden (in körperlicher Hinsicht habe er Kniebeschwerden beim Fußballspielen) oder die Angaben bei Dr. med. Dipl.-Psych. F. (er habe Knieprobleme und Rückenprobleme, das linke Knie mache Schwierigkeiten, da sei ein Gleitwirbel, gelegentlich nehme er Schmerzmittel gegen Rückenbeschwerden ein) geben keinen Anhalt, ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Mit Dr. B. und Dr. med. Dipl.-Psych. F. ist hier festzustellen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Belastung des Bewegungs- und Stützsystems zumutbar sind.
Allein aus dem Umstand, dass der Kläger am 10.12.2017 einen häuslichen Unfall erlitten hat und am 18.06.2018 eine Schulter-Operation nach Durchführung eines MRT der rechten Schulter am 12.02.2018 erfolgte, ergibt sich für die hier streitige Zeit keine zeitlich andauernde Einschränkung des Leistungsvermögens. Der Kläger hat nachzuweisen, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich zu arbeiten. Hiervon kann bei der kurativen Behandlung einer Verletzung keine Rede sein.
Bei Beachtung der beim Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen lag weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht geeignet, das Feld zumutbarer Tätigkeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und die Wegefähigkeit waren nicht beeinträchtigt; betriebsunübliche Pausen wurden nicht benötigt.
Aufgrund des Leistungsvermögens des Klägers von täglich mehr als sechs Stunden ergibt sich, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ebenfalls nicht beansprucht werden kann.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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