Aktenzeichen 12 C 15.2512
SGB X § 45, § 50
Leitsatz
Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung reicht eine gegenleistungslose Vermögensverfügung des Auszubildenden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung aus; ein subjektiv vorwerfbares Handeln ist hingegen nicht erforderlich (wie BayVGH BeckRS 22014, 48110). (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)
Verfahrensgang
AN 2 K 15.1046 2015-10-08 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach, die sich gegen die Rückforderung von BAföG-Leistungen richtet.
Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. dazu BVerfG, B. v. 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 – NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierbei nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die für zutreffend erachteten Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage.
Soweit sie zunächst anführt, die Erfolgsaussichten der Klage seien deswegen als offen anzusehen, weil die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung vorliege, eine Anhörung des Klägers und seiner Eltern als Zeugen erfordere, übersieht sie, dass nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme des Rechtsmissbrauchs eine gegenleistungslose Vermögensverfügung des Auszubildenden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung ausreicht, ein subjektiv vorwerfbares Handeln hingegen nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2014 – 12 C 13.2468 – juris Rn. 4 m. w. N.).
Eine Zeugeneinvernahme der Eltern des Klägers ist für die Aufklärung der Frage, warum sie ihr Vermögen nicht selbst angelegt haben, gegenwärtig ebenfalls nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht geht diesbezüglich zutreffend davon aus, dass der darlegungspflichtige Kläger in seiner Klage keinen nachvollziehbaren Grund angegeben hat, weshalb seine Eltern den umständlichen Weg über ein Treuhandverhältnis gewählt haben, anstatt die Vermögensanlage mit technischer Hilfestellung durch den Kläger selbst zu tätigen. Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise, die möglicherweise eine Zeugeneinvernahme der Eltern erforderlich machen würde, führt die Beschwerdeschrift nicht an.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt auch nicht von der Klärung einer schwierigen Rechtsfrage ab. Denn unter welchen Voraussetzungen mündliche Treuhandvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Ausbildungsförderungsrecht Berücksichtigung finden können, ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, U. v. 30.6.2010 – 5 C 2.10 – juris; BayVGH, B. v. 17.10.2012 – 12 ZB 12.184 – juris Rn. 15; Sächsisches OVG, U. v. 18.9.2012 – 1 A 119.11 – juris Rn. 22 ff.; Niedersächsisches OVG, B. v. 19.12.2012 – 4 LB 28.11 – juris Rn. 22 ff.). Soweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall tatsächliche Indizien dafür herangezogen hat, dass es an einer zivilrechtlich wirksamen Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner Mutter fehlt, setzt die Beschwerdebegründung dem nichts entgegen, was zu einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage Anlass gäbe. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.