Sozialrecht

Rücknahme einer rechtswidrigen Inobhutnahme

Aktenzeichen  M 18 K 16.2363

Datum:
6.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII SGB VIII § 42, § 78d Abs. 2 S. 4, § 89d, § 89f
SGB X SGB X § 45, § 50 Abs. 1, § 107, § 112

 

Leitsatz

Erfolgt eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII aufgrund einer vorsätzlichen falschen Altersangabe einer bereits Volljährigen, darf der rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt mangels Vertrauensschutz zurückgenommen werden. Folge der Aufhebung der Inobhutnahme ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X, dass die erbrachten Leistungen zu erstatten sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten.
1. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist die Klage zulässig. Der fristgerechte Widerspruch mit Schreiben vom 13. April 2015 ist der Klägerin zuzurechnen. Das Widerspruchsschreiben benennt ausdrücklich das Bescheidsdatum vom 19. März 2015. Des Weiteren skizziert der Widerspruch unter Bezugnahme auf die Mandantin den zugrundeliegenden Sachverhalt und benennt die streitgegenständliche Rückforderungssumme. Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass der Widerspruch für die Klägerin erhoben wurde. Auch der Beklagte selbst geht im Vorlageschreiben vom 30. November 2015 offensichtlich nicht von der Unzulässigkeit des Widerspruchs aus.
2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
2.1 Die Rücknahmevoraussetzungen hinsichtlich der Inobhutnahme der Klägerin nach § 45 Abs. 1 SGB X liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 – 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Bei einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII handelt es sich um einen sowohl belastende als auch begünstigende Wirkungen entfaltenden Verwaltungsakt (BVerwG v. 11.7.2013 – 5 C 24/12 – juris, Rn. 31). Verwaltungsakte mit einer derartigen Mischwirkung sind insgesamt als begünstigend zu behandeln, sofern sich begünstigende und belastende Elemente – wie bei einer Inobhutnahme – nicht voneinander trennen lassen (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 34).
Die mithin die Klägerin begünstigende Inobhutnahme war auch rechtswidrig. Anspruchsberechtigt nach § 42 Abs. 1 SGB VIII sind ausschließlich Kinder und Jugendliche. Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig (vgl. BayVGH v. 23.9.2014 – 12 CE 14.1833 und 12 CE 14.1865 – juris, Rn. 21). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Inobhutnahme nicht mehr, da sie tatsächlich bereits am … geboren ist.
Die Rücknahme der Inobhutnahme der Klägerin scheitert auch nicht an einem zu Gunsten der Klägerin greifenden Vertrauensschutz.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigter Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Das unzutreffende Vorbringen der Klägerin bei ihrer in Anwesenheit von Jugendamtsmitarbeitern durchgeführten Beschuldigtenvernehmung zu ihrem Alter erfolgte vorsätzlich. Dies räumt die Klägerin mit dem Widerspruchsschriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. April 2015 auch ein. Die dort weiter gemachte und von der Kammer als Schutzbehauptung gewertete Angabe, die falsche Angabe sei aus Angst erfolgt, behauptet ein Motiv, welches aber nichts an dem Umstand ändert, dass objektiv wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht wurden, dass also vorsätzlich gehandelt wurde.
Die taktierenden Relativierungsversuche in der Widerspruchsbegründung vom 19. Juni 2015 sind nicht geeignet, einen Vorsatz für die Falschangabe ausschließen zu können.
Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin vorbringen, die Ziffer 7 im deutschen Schriftbild gleiche der arabischen 3, die eine spiegelverkehrte 7 darstelle, ist dies schon deswegen irrrelevant, weil die Vernehmung am 28. Januar 2014 mündlich und nicht etwa schriftlich durchgeführt wurde. Für das weitere Vorbringen, es müsse davon ausgegangen werden, dass eine fehlerhafte Übersetzung für die falsche Altersangabe verantwortlich sei, findet sich keinerlei Anhaltspunkt. Das von der Klägerin unterschriebene Vernehmungsprotokoll hält vielmehr fest, dass die Vernehmung satzweise durch den Dolmetscher rückübersetzt wurde und dass die Klägerin mit der Niederschrift einverstanden war. Auch die Behauptung, dass der Schwager bzw. die Schwester der Klägerin telefonisch schon kurz nach der Einreise der Klägerin versucht habe, gegenüber dem Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Klägerin schon volljährig sei, findet keine Bestätigung. Zwar ist in den beiden E-Mails des Beklagten vom 1. April 2014 festgehalten, dass der Schwager bzw. die Schwester der Klägerin telefonischen Kontakt mit dem Jugendamt des Beklagten hatten und dass diese bereit waren, die Klägerin sofort bei sich aufzunehmen. Dafür, dass der Schwager bzw. die Schwester der Klägerin dabei auch vorgebracht hätten, die Klägerin sei bereits volljährig, fehlt jedoch jeglicher Anhaltspunkt.
Der damit gegebene Ausschluss einer Berufung auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X führt nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X zur Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit.
Bei der Rücknahmeentscheidung hat der Beklagte auch – wenn auch recht knapp – Ermessen ausgeübt. Insoweit durften auch fiskalische Interessen miteinbezogen werden (vgl. BVerwG v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – juris, Rn. 40, m.w.N.).
Auch die einjährige Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde gewahrt.
Diese Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG v. 14.3.2013 a.a.O., Rn. 27, m.w.N.). Der Beklagte erlangte erstmalige Kenntnis von der falschen Altersangabe der Klägerin durch die Mitteilung der Ausländerbehörde V* … vom 22. Mai 2014. Vor diesem Zeitpunkt konnte die Rücknahmefrist damit noch nicht anlaufen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. März 2015 wahrt damit die Jahresfrist ungeachtet der Frage, ob diese bereits mit der Mitteilung der Ausländerbehörde vom 22. Mai 2014 zu laufen begann.
2.2 Folge der Aufhebung der Inobhutnahme ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Nach Satz 2 der Norm sind Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten.
2.2.1 Für die Annahme einer Leistung im Sinn des § 50 SGB X ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Leistungsträger einem Bürger eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung in Ausführung einer ihm nach dem Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgabe erbracht hat (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 22, m.w.N.). Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X erbracht, wenn er diese entweder unmittelbar selbst erbracht hat oder mittelbar durch einen Dritten hat erbringen lassen (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 28). Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einklang mit dem Gesetz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich deren Wert grundsätzlich nach dem Entgelt, dass die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 45).
Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die von ihm an den freien Jugendhilfeträger geleisteten Tagessätze von der Klägerin zurückverlangt. Die Entgeltvereinbarung mit dem freien Jugendhilfeträger gilt nach § 78d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII über den 28. Februar 2014 hinaus fort. Für die Tage der Abwesenheit der Klägerin reduziert sich der Tagessatz auf eine Platzfreihaltegebühr. Da nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII das Jugendamt während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen hat, handelt es sich bei der geleisteten Krankenhilfe, bei der Erstausstattung mit Bekleidung sowie bei den Kosten für Familienheimfahrten und für den erforderlichen Dolmetscher um erstattungspflichtige Kosten im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X. In diesem Zusammenhang steht dem Beklagten auch kein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Erstattungsanspruch geltend macht (vgl. BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 42, m.w.N.).
Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf den (bis zum 31. Dezember 2016 gültigen) § 7b Satz 1 AsylbLG eine Reduzierung der Rückzahlungspflicht geltend machen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen wurden durch den Beklagten Leistungen der Jugendhilfe und nicht solche nach dem AsylbLG erbracht. Zum anderen war nach § 7b Satz 2 AsylbLG die Anwendbarkeit des Satzes 1 dieser Norm in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – ein solcher Fall liegt, wie ausgeführt, vor – ausgeschlossen.
2.2.2 Vorliegend steht dem Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Rückerstattungssumme auch ein – bereits erfüllter – Erstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII gegen das Land Sachsen-Anhalt zu. An der Rechtmäßigkeit des Erstattungsverlangens gegenüber der Klägerin ändert dies allerdings nichts, so dass es auf die Frage, ob dem Beigeladenen ausnahmsweise ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X zusteht, nicht ankommt.
Grundsätzlich besteht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden kein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X, da eine vorschriftsmäßige Aufgabenerfüllung im Sinn von § 89f SGB VIII regelmäßig vorliegt.
In dem Erstattungsrechtsverhältnis zwischen zwei Trägern der Jugendhilfe entspricht zumindest in Fällen, in denen es für die Hilfegewährung auf das Alter einer Person ankommt, die Aufgabenerfüllung im Sinn des § 89f Abs. 1 SGB VIII den Vorschriften des Gesetzes, wenn der hilfeleistende Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Hilfegewährung davon ausgehen konnte, dass die an das Alter einer Person anknüpfenden Voraussetzungen der Aufgabenerfüllung (noch) vorlagen, und davon auszugehen ist, dass auch der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger bei der gegebenen Erkenntnislage die Leistung zu gewähren gehabt hätte (BVerwG v. 29.6.2006 – 5 C 24/05 – juris, Rn. 15). Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist. Gesetzkonformität im Sinn des § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden (vgl. BVerwG v. 29.6.2006 a.a.O., Rn. 16).
Gemessen an diesen Vorgaben war die Inobhutnahme der Klägerin durch den Beklagten – jedenfalls zunächst – gesetzeskonform im Sinn von § 89f Abs. 1 SGB VIII. Dies folgt schon daraus, dass die Alterseinschätzung der Klägerin am 28. Januar 2014 durch zwei Fachkräfte des Beklagten ergab, dass alle Anzeichen aus fachlicher Sicht für eine Minderjährigkeit der Klägerin sprächen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung offensichtlich unzutreffend wäre, sind nicht ersichtlich.
Es kann offenbleiben, ob in der vorliegenden Konstellation der Beigeladene ausnahmsweise doch einen Erstattungsanspruch nach § 112 SGB X geltend machen kann. Ein Anhaltspunkt in diese Richtung könnte der Umstand sein, dass der Beklagte nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides den Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend gemacht hat. Diese Frage kann aber offenbleiben, da die Kostenerstattungspflicht durch die Klägerin selbst dann nicht entfällt, wenn dem Beigeladenen kein Rück-erstattungsanspruch nach § 112 SGB X zusteht.
An der Rechtmäßigkeit eines Erstattungsverlangens nach § 50 Abs. 1 SGB X ändert sich durch die Erstattung durch den Beigeladenen nach § 89d SGB VIII nichts. Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greift hier nicht zugunsten der Klägerin ein, weil die ihr gegenüber von dem Beklagten erbrachte sog. Vorleistung – wie ausgeführt – rechtswidrig war (vgl. SächsOVG v. 7.2.2017 – 1 A 552/13 – juris, Rn. 36, m.w.N.).
Soweit die Kammer im Prozesskostenhilfebeschluss vom 21. August 2017 offengelassen hat, ob die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21. Januar 2014 (4 LC 57/11 – juris) entsprechend herangezogen werden kann, ist dies zu verneinen. Dies folgt schon daraus, dass diese Entscheidung sich maßgeblich auf die Regelung des § 94 Abs. 1 SGB VIII, also auf eine Regelung zum Kostenbeitragsrecht bezieht. Diese Rechtsmaterie ist vorliegend jedoch nicht einschlägig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beigeladene hat sich nicht durch Sachantragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO in ein Kostenrisiko begeben, so dass es billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben