Sozialrecht

Rücknahme einer Rentenbewilligung bei Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleichs

Aktenzeichen  S 4 R 770/14

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 131869
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 76, § 101 Abs. 3
SGB X § 45

 

Leitsatz

Hat ein Bescheidsadressat im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht, muss er einen Verwaltungsakt nicht näher auf Richtigkeit überprüfen, weil das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung korrekter Angaben nicht von der Behörde auf den Bescheidsempfänger überwälzt werden darf. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid vom 23.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2014 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die form- und fristgerecht zum zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig (§§ 51, 57, 87 und 90 SGG). Sie ist auch in vollem Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2014 erweist sich als rechtswidrig.
Gemäß § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt, soweit er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß Abs. 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. In Abs. 2 Satz 3 sind Tatbestände geregelt, bei denen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann. Nach Ziff. 3 ist dies der Fall, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt danach vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Abs. 3 der Vorschrift regelt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Dies gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 u.a. dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 SGB X).
Die Bescheide vom 04.11.2009 und 06.06.2011 waren hinsichtlich der Rentenhöhe fehlerhaft. Die Berechnung war ohne Berücksichtigung des zu Lasten der Klägerin durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt. Die Rente der Klägerin hätte von Anfang an um den Malus im Versorgungsausgleich gemindert werden müssen. Gründe von einer Minderung abzusehen, lagen nicht vor (vgl. § 48 Versorgungsausgleichsgesetz -VausglGi.V.m. § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VIa.F., § 76 SGB VI).
Der angefochtene Bescheid vom 23.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2014 erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil eine Aufhebung gemäß §§ 45 und 24 SGB X des Bescheides vom 06.06.2011, mit dem Erwerbsminderungsrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs auf Dauer bewilligt wurde, nicht stattfand. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid lediglich den ursprünglichen Bescheid vom 04.11.2009 über die Bewilligung von Zeitrente aufgehoben, so dass der Bescheid vom 06.06.2011 weiterhin Bestandskraft entfaltet. Der angefochtene Bescheid vom 23.05.2014 steht zu letzterem Bescheid im Widerspruch. Eine Umdeutung des Bescheides vom 23.05.2014 dergestalt, dass damit auch der Bescheid vom 06.06.2011 aufgehoben wird, kommt schon deshalb nicht in Betracht, da sie der erkennbaren Absicht der Beklagten widerspricht. Diese hat ausgeführt, dass sie eine formelle Aufhebung nicht für erforderlich hält.
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen nach § 45 SGB X für eine Aufhebung nicht vor.
Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Verwaltungsakte ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig. Die Klägerin hat die erbrachten Leistungen verbraucht. Ein Vertrauensschutz ausschließender Tatbestand, insbesondere nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X liegt nicht vor. Weder hat die Klägerin falsche oder unrichtige Angaben gemacht noch hatte sie Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Rentenbescheide. Diese liegt vor, soweit der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass die ihn begünstigende Regelung vom geltenden Recht nicht gedeckt ist und die ihm zuerkannte Leistung so nicht zusteht. Ein Wissenmüssen wäre der Klägerin nur zuzuschreiben, wenn sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann gegeben, wenn nicht beachtet wurde, was im gegebenem Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr. seit BSGE 42, 184). Dies ist nur der Fall, wenn einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Die Klägerin hat zwar gewusst, dass ein Versorgungsausgleich zu ihren Lasten durchgeführt wurde, jedoch nicht, wie dieses im Bescheid oder einer Rentenauskunft zur Darstellung kommen soll.
Zwar ist der Adressat eines Verwaltungsaktes rechtlich gehalten, einen ihm günstigen Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Danach ist die Unkenntnis grob fahrlässig, wenn der Adressat -hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommenaufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht. Das ist anzunehmen bei solchen Fehlern, die unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines Verhaltes augenfällig sind. Dies wäre sicher zu bejahen gewesen, wenn der Bescheid statt eines Malus einen Bonus durch Versorgungsausgleich enthalten hätte. In den konkreten Bescheiden befinden sich jedoch keinerlei Ausführungen zum Versorgungsausgleich. Für einen mit der Materie Vertrauten wäre aus der Darstellung der Summe der Entgeltpunkte in der Anlage 6 und den in der Anlage 1 für die Berechnung der Bruttorechnung zugrunde gelegten Entgeltpunkte sicherlich erkennbar gewesen, dass eine Minderung von Entgeltpunkte durch Versorgungsausgleich nicht stattgefunden hat. Dies kann von der Klägerin, die mit der Materie nicht vertraut ist, jedoch nicht erwartet werden. Ferner besteht zunächst im Allgemeinen jedenfalls dann kein Anlass, einen Verwaltungsakt des näheren auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind. Anderenfalls würde das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung der korrekten Angaben des Begünstigten in einer von § 45 nicht vorgegebenen Weise von der Behörde auf diesen übergewälzt (vgl. von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 45 RdNr. 56 m.w.N.). Der Fehler der Beklagten war für eine mit der Materie nicht vertraute Person nicht augenfällig. Auch nicht in dem Sinne, dass der Verfügungssatz ohne weitere Überlegungen als unzutreffend deshalb hätte erkannt werden können, weil die bewilligte Leistung offensichtlich außer Verhältnis steht. Ein gravierender Unterschied in der Rentenhöhe mit und ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs besteht gerade nicht. Von daher mussten sich der Klägerin auch keine Zweifel an der Richtigkeit der ergangenen Entscheidung aufdrängen mit der Folge, dass eine Verpflichtung zu Erkundigungen bei der Beklagten bestanden hätte.
Da seit dem Erlass der Rentenbescheide 2009 bzw. 2011 mehr als zwei Jahre vergangen sind, scheidet eine Rücknahme gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft aus. Weder liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X vor, noch wurden die Rentenbescheide mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen. Auch Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO liegen nicht vor (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Von den in § 580 ZPO genannten Gründen kommt nur Ziff. 7 b in Betracht, der voraussetzt, dass eine Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dies setzt voraus, dass Existenz oder Verbleib der Urkunde trotz aller zumutbaren Sorgfalt bisher unbekannt war. Da die Klägerin aber im Rentenantrag wahrheitsgemäß angegeben hatte, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden war, hätte die Beklagte das Scheidungsurteil jederzeit anfordern können.
Die Beklagte hat die Rente daher in der bisher festgestellten Höhe weiter zu zahlen. Ihr bleibt die Möglichkeit des „Einfrierens“ nach § 48 Abs. 3 SGB X jedoch unbenommen.
Der angefochtene Bescheid vom 23.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2014 ist somit rechtsfehlerhaft und war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG aufzuheben.


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