Sozialrecht

Unzulässige Wiederaufnahmeklage

Aktenzeichen  L 10 AL 101/16

Datum:
16.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 101 Abs. 2, § 122, § 158 Abs. 4, § 158 S. 1, S. 2, § 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 179 Abs. 1, Abs. 2
ZPO ZPO §§ 165 S. 1, 580 Abs. 7b , 586 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Kein Grund zur Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des Verfahrens. (amtlicher Leitsatz)
Die Wiederaufnahmeklage ist nur in Fällen rechtskräftiger Endurteile, Gerichtsbescheide oder instanzabschließender Beschlüsse zulässig, nicht aber im Falle eines angenommenen Anerkenntnisses. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Wiederaufnahmeklage vom 04.05.2016 bezüglich des Rechtsstreites L 10 AL 12/11 wird als unzulässig verworfen.
II.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 10 AL 172/13 mit Klagerücknahme am 18.09.2013 und der Rechtsstreit L 10 AL 12/11 durch Annahme eines Anerkenntnisses beendet worden ist.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:
Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 10 AL 12/11 durch ein angenommenes Anerkenntnis und der Rechtsstreit L 10 AL 172/13 durch Klagerücknahme beendet worden ist.
Der Kläger war nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bei der Beklagten als arbeitslos ohne Arbeitslosengeldbezug gemeldet. Als Reaktion auf mehrere Vermittlungsvorschläge der Beklagten äußerte er mehrmals, er sei zwar weiterhin an Stellenangeboten interessiert, lehne aber eine Stelle im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ab. Mit Bescheid vom 05.05.2008 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Aberkennung der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ab 03.05.2008“ mit, er sei ab dem 03.05.2008 mangels Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos im Sinne des Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2008 zurück. Bei seiner Vorsprache am 02.05.2008 sei der Kläger auf die Konsequenzen seines fehlenden Interesses an einer Vermittlung in Bezug auf Zeitarbeitsfirmen hingewiesen worden und könne deshalb seinen Status Arbeitslosigkeit ab 03.05.2008 nicht mehr aufrechterhalten. Ab diesem Zeitpunkt würden auch keine Ausfallzeiten mehr an den Rentenversicherungsträger gemeldet.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und beantragt, die Beklagte möge ihn unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch über den 02.05.2008 hinaus als arbeitslos ohne Leistungsbezug führen. Mit Urteil vom 16.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Mangels Verfügbarkeit sei der Kläger nicht mehr arbeitslos.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 10 AL 12/11) und beantragt, das Urteil des SG vom 16.12.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 aufzuheben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2013 wies der Vorsitzende des Senats darauf hin, dass offen gelassen werden könne, ob der Kläger ab 03.05.2008 noch arbeitslos gewesen sei, da es für den angefochtenen Bescheid an einer Rechtsgrundlage fehle, dieser deshalb rechtswidrig sei. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, sie hebe den Bescheid vom 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008 auf. Der Kläger hat erklärt, er nehme das Anerkenntnis an. Die Erklärungen der Beteiligten wurden diesen jeweils vorgelesen und von ihnen genehmigt.
Am 06.05.2013 hat der Kläger „Restitutionsklage“ beim LSG erhoben (L 10 AL 172/13). Dem Rentenversicherungsträger sei der Kläger für die Zeit vom 02.05.2008 bis 17.06.2011 als arbeitslos ohne Leistungsbezug zu melden. Soweit der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, es könne offen gelassen werden, ob der Kläger ab 03.05.2008 noch arbeitslos gewesen sei, mache dies die Niederschrift vom 28.02.2013 zu einem Urteil. Es fehle aber an einer Begründung und einer Revisionsmöglichkeit. Die Beklagte verhalte sich weiter so, als habe der ursprüngliche Bescheid bestand. Er habe zum Zweck seiner Klage angegeben, es gehe ihm um die Meldung der Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Anrechnung mangels Arbeitslosigkeit nicht statthaft sei, weshalb er davon ausgegangen sei, mit dem Anerkenntnis sein Klageziel erreicht zu haben. Der Vorsitzende habe die Beklagte durch seinen Hinweis, das Vorliegen der Arbeitslosigkeit könne offen bleiben, gerade dazu ermutigt, die Zeiten nicht an die Rentenversicherung zu melden. Er fechte deshalb seine Annahme des Anerkenntnis wegen Täuschung i. S. v. § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an. Am 18.09.2013 hat der Kläger Einsicht in die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten genommen. In der folgenden mündlichen Verhandlung am 18.09.2013 hat der Kläger seine Klage vom 06.05.2013 zurückgenommen und das Verfahren insgesamt für erledigt erklärt.
Der Kläger hat am 04.05.2016 beim LSG die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens entsprechend § 580 Abs. 7b Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Aufgrund einer Drohung des Vorsitzenden mit Verfahrenskosten habe er seine Klage L 10 AL 172/13 zurückgenommen. Diese Erklärung fechte er unter Berufung auf § 123 BGB an. Eine Zwangslage bestehe nach wie vor fort, so dass die Anfechtungsfrist gewahrt sei. Bei seiner Akteneinsicht am 18.09.2013 habe er eine interne Niederschrift der Beklagten zum Verhandlungstermin am 28.03.2013 gesehen, wonach von einer Unzulässigkeit einer „Elementenfeststellungsklage“ und einer fehlenden Rechtsgrundlage die Rede gewesen sein soll. Dies sei nicht der Fall gewesen. Auch die Feststellung, der seinerzeitige Vorsitzende habe vorgetragen, es könne kein Ergebnis dahingehend geben, dass die Beklagte erkläre, Arbeitslosigkeit habe vorgelegen bzw. lediglich der Bescheid könne aufgehoben werden, was nicht die Meldung rentenrechtlicher Zeiten bedeute, sei unzutreffend. Schließlich habe es keinen Hinweis gegeben, ein Rechtsstreit sei „mit der DRV“ auszutragen. In der Verhandlung am 18.09.2013 habe dann der Vorsitzende fast wörtlich die Niederschrift der Beklagten als Position des Senats wiedergegeben. Diese unkommentierte Verwendung stelle einen Betrug dar, da der Eindruck erweckt werde, die Annahme des Anerkenntnisses sei nach einem derartigen Vortrag des seinerzeitigen Vorsitzenden erfolgt. Entweder sei der Vorsitzende damit einem Betrug der Beklagten aufgesessen oder ein bereits stattgefundener Prozessbetrug habe nachträglich abgesegnet werden sollen. In der Verhandlung am 18.09.2013 seien einzelne Absätze des § 580 ZPO vorgelesen worden. Damit habe verdeutlicht werden sollen, dass keiner der Absätze für das Antragsbegehren „tauglich“ sei. Im Umkehrschluss sei mit einem einschlägigen Absatz die Restitutionsklage statthaft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Rechtsstreit L 10 AL 12/11 wieder aufzunehmen bzw. die Verfahren L 10 AL 12/11 bzw. L 10 AL 172/13 fortzusetzen.
Die Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz im streitgegenständlichen Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 AL 12/11 war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte hierüber durch Beschluss entscheiden, denn die Wiederaufnahmeklage ist nicht statthaft bzw. unzulässig (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – analog; vgl. hierzu auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 158 Rn. 6a). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Auch war weder das Verfahren L 10 AL 12/11 noch das Verfahren L 10 AL 172/13 fortzusetzen. Hierüber konnte der Senat ebenfalls durch Beschluss entscheiden, da der Senat einstimmig die Verfahren durch ein angenommenes Anerkenntnis bzw. Erklärung der Klagerücknahme für beendet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für notwendig hält (§ 158 Abs. 4 SGG analog; vgl. hierzu Keller a. a. O. § 153 Rn. 14 m. w. N.). Auch hierzu wurden die Beteiligten gehört.
Das Berufungsverfahren L 10 AL 12/11 ist durch das vom Kläger angenommene Anerkenntnis der Beklagten am 28.02.2013 beendet worden. Es kommt weder eine Wiederaufnahme des Verfahren noch dessen Fortsetzung in Betracht.
Eine Wiederaufnahmeklage ist vorliegend unzulässig. Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden. Unabhängig davon, dass kein Wiederaufnahmegrund i. S. v. §§ 579, 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG vorliegt, ist eine Wiederaufnahmeklage nur bei rechtskräftigen Endurteilen, Gerichtsbescheiden oder instanzabschließenden Beschlüssen, nicht aber im Falle eines angenommenen Anerkenntnisses anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 09.07.1968 – 10 RV 135/66 – SozR Nr. 1 zu § 578 ZPO; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 179 Rn. 3, 3b). Im Berufungsverfahren L 10 AL 12/11 erging kein Urteil. Dies endete durch das angenommene Anerkenntnis (§ 101 Abs. 2 SGG). In keinster Weise handelt es sich bei dem Hinweis des Vorsitzenden des Senats im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2013, es könne offen gelassen werden, ob der Kläger ab 03.05.2008 noch arbeitslos gewesen sei, um ein Urteil. Schon der Wortlaut des Hinweises zeigt deutlich, dass damit keine Entscheidung getroffen worden ist. Zudem fehlt es an den formalen Voraussetzungen eines Urteilsspruchs. Auch das Verlesen einzelner Restitutionsgründe nach § 580 ZPO führt nicht zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage. Der Vortrag zu den Restitutionsgründen sollte lediglich verdeutlichen, dass unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Urteils auch kein Restitutionsgrund gegeben wäre.
Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass Wiederaufnahmeklagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben sind (§ 586 Abs. 1 ZPO). Der Kläger stützt sein Vorbringen auf eine unzutreffende interne Niederschrift der Beklagten, die er im Rahmen einer Akteneinsicht am 18.09.2013 zur Kenntnis genommen hat bzw. auf das Verhalten des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 18.09.2013. In jedem Fall läge der Beginn der Notfrist mehr als zweieinhalb Jahre zurück, so dass die am 04.05.2016 erhobene Wiederaufnahmeklage verfristet war.
Das Verfahren L 10 AL 12/11 ist auch nicht aus anderen Gründen fortzusetzen. Einem solchen Begehren des Klägers (vgl. zur Antragsauslegung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 123 Rn. 3) kann nicht entsprochen werden.
Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2013 von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis, welches der Kläger angenommen hat, hat das Verfahren beendet (§ 101 Abs. 2 SGG). Die beiden Prozesshandlungen (vgl. dazu Leitherer a. a. O. § 101 Rn. 21, 22) wurden von den Beteiligten wirksam vorgenommen. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der jeweilige Wortlaut den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt worden ist. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§§ 122 SGG, 159, 160 ZPO). Die Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Kläger hat die Annahme des Anerkenntnisses ausdrücklich erklärt, wie sich aus dem Protokoll ergibt (§ 122 SGG i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO).
Das angenommene Anerkenntnis ist auch materiell-rechtlich wirksam. Wegen seiner Doppelnatur (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 4 RA 40/04 R – SozR 4-8570 § 5 Nr. 5; Leitherer a. a. O. Rn. 22) entfaltet das Anerkenntnis keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten die entsprechenden Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen haben oder es als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 Abs. 1 BGB; so für den Vergleich: BSG, Urteil vom 24.01.1991 – 2 RU 51/90 – juris; Urteil des Senats vom 22.04.2010 – L 10 AL 252/09). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Anerkenntnisses – etwa nach den Bestimmungen der §§ 116 ff BGB – oder für seine Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
Insbesondere kommt auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB – wie vom Kläger erklärt – nicht in Betracht. Streitgegenstand war nach dem Berufungsantrag des Klägers vorliegend allein der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2008. Dagegen hatte er zuletzt zutreffend eine reine Anfechtungsklage erhoben, da es alleine um die Aufhebung der von der Beklagten getroffenen Feststellung geht, er sei nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III. Ausweislich des Inhalts des Bescheides vom 05.05.2008 hat die Beklagte darin auch nicht über die Meldung von rentenversicherungsrechtlich relevanten Zeiten an den Rentenversicherungsträger entschieden. Nach §§ 193, 195 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) hat die Beklagte dem zuständigen Rentenversicherungsträger u. a. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI zu melden. Hierüber ist aber im angefochtenen Bescheid keine Regelung ergangen und auch im Widerspruchsbescheid wird insofern nur auf eine diesbezügliche vorhergehende Belehrung des Klägers hingewiesen. Bei der Meldung handelt es sich zudem um einen Realakt, so dass eine Regelung mittels Verwaltungsakt unzulässig sein dürfte (zur Frage der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage gegen die Bundesagentur für Arbeit in Fällen, in denen sie sich zur Meldung entsprechender Zeiten weigert: vgl. Urteil des Senats vom 11.07.2012 – L 10 AL 205/09). Eine arglistige Täuschung dahingehend, dass bei dem Anerkenntnis auch die Meldung der rentenrechtlich relevanten Zeiten an den Rentenversicherungsträger mitumfasst gewesen wären, kommt damit von vorneherein nicht in Betracht.
Das Berufungsverfahren L 10 AL 12/11 ist damit wirksam durch das angenommene Anerkenntnis beendet worden und war deshalb nicht fortzusetzen.
Auch eine Fortsetzung des Verfahrens L 10 AL 172/13 scheidet aus. Der Kläger hat insofern die Anfechtung seiner Erklärung über die Klagerücknahme wegen einer angeblichen Drohung des Vorsitzenden mit Verfahrenskosten entsprechend § 123 BGB angefochten. Es gibt keinen Hinweis für eine widerrechtliche Drohung durch den seinerzeitigen Vorsitzenden. Zudem hätte die Anfechtung entsprechend § 124 Abs. 1 BGB binnen Jahresfrist erfolgen müssen. Der Kläger hat aber die Anfechtung seiner am 18.09.2013 vorgenommenen Prozesshandlung erst mehr als zweieinhalb Jahre später erklärt, so dass die am 04.05.2016 erklärte Anfechtung verfristet war. Ein Fortbestehen der vom Kläger nicht näher konkretisierten Zwangslage dauert auch nicht an.
Demnach konnten die Verfahren L 10 AL 12/11 bzw. L 10 AL 172/13 weder fortgesetzt noch wiederaufgenommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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