Aktenzeichen S 9 AS 900/13
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 45 Abs. 2 S. 3
Leitsatz
1. Es liegt kein unzumutbarer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II für eine darlehensweise Bewilligung von Sozialleistungen vor, wenn keine der anerkannten Fallgruppen des BSG (vgl. BSG, Beschluss vom 23. August 2012 (B 4 AS 32/12, juris-Rdnr. 20) und keine Kumulation besonderer Umstände vorliegt, die eine besondere Härte für den Kläger bedeuten und zudem keine durch objektive Umstände belegbare Aussicht besteht, dass der Kläger sein Studium mit einer als Darlehen zu gewährenden Leistung in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende bringt. (Rn. 46 – 49)
2. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid kann nach § 45 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 wird unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 1. Juni 2016 abgewiesen.
II. Der Beklagte hat 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten im Hinblick auf das Teilanerkenntnis des Beklagten vom 1. Juni 2016 zu übernehmen.
Gründe
Soweit sich die Klage nicht durch das Teilanerkenntnis des Beklagten, das der Kläger angenommen hat, erledigt hat, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 54 Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Bescheid vom 5. August 2013 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchverfahrens zum Bescheid vom 25. Juli 2013 geworden, da er den Bescheid vom 25. Juli 2013 für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 ändert (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86, Rdnr. 3).
Maßgeblicher Zeitpunkt der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54, Rdnr. 34).
Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zutreffend mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 mit der endgültigen Ablehnung ab 1. September 2013 für die Zukunft zurückgenommen. Unschädlich ist die unzureichende Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage. Die Angabe der Rechtsgrundlage ist lediglich Begründungselement; bloße Begründungsmängel wirken sich bei gebunden Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit nicht aus (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 – B 10 EG 10/14 R, juris – Rdnr. 22).
Der Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen nicht zu beanstanden. Die Anhörung des Klägers wurde nachgeholt; er hat sich im Widerspruchsverfahren geäußert, § 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 41, Rdnr. 15).
Die Entscheidung des Beklagten beruht für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Begünstigte kann sich außerdem nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X.
Für die Rücknahme der bewilligten Leistungen liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 vor.
Der Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2013 war zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig (§ 45 Abs. 1 SGB X), da der Kläger aufgrund des Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 und der damit einhergehenden Immatrikulation bei der Universität E. im Studiengang Humanmedizin, eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung ausübt, die zu einem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt.
Da der vorläufige Bescheid vom 25. Juli 2013 von Anfang an rechtswidrig war, kann er nach § 45 SGB X zurückgenommen werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2016 – L 1 AS 296/15, juris – Rdnr. 61). Zudem enthielt der Bescheid vom 25. Juli 2013 keine Vorläufigkeitsregelung im Hinblick auf die mögliche Immatrikulation des Klägers nach einer Entscheidung im Eilverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Demzufolge sind die Rücknahmeregelungen der §§ 45 SGB X, 330 SGB III zu beachten (vgl. Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40, Rdnr. 52 und 53).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 SGB II. Er ist jedoch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen, § 7 Abs. 5 SGB II. Darlehensweise Leistungen kommen nicht in Betracht, ein Härtefall liegt nicht vor, § 27 Abs. 4 SGB II.
Nach § 7 Absatz 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Gemäß § 7 Absatz 6 SGB II findet Absatz 5 allerdings keine Anwendung auf Auszubildende, die aufgrund von § 2 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 60 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Nr. 1) oder deren Bedarf sich nach § 12 Absatz Nr. 1 BAföG, nach § 62 Absatz 1 oder Nummer 1 SGB III bemisst (Nr. 2) oder die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (Nr. 3).
Der Kläger war wieder seit Juli 2013 an einer Hochschule im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert und daher grundsätzlich dem Grunde nach, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG förderfähig (SG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2016 – S 5 AS 628/13 ER). Nicht entscheidend ist, dass der Kläger tatsächlich keinen Anspruch auf BAföG hat, da er die Regelstudiendauer von 6 Jahren und 3 Monaten mehr als erheblich überschritten hat (§ 15a BAföG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 (Approbationsordnung Ärzte (ÄApprO)). Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 5 SGB II kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung an. Und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob, wie im Fall des Klägers, ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf BAföG vorliegt (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2010 – L 5 AS 219/09 B, juris). Förderungsfähig bedeutet nämlich, dass für den Ausbildungsgang, ungeachtet der speziellen, persönlichen Voraussetzungen, unter denen der Auszubildende ihn besucht, überhaupt BAföG beansprucht werden kann. Maßgeblich sind also allein die objektiven, ausbildungsbezogenen Umstände (BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 36/06R, juris).
Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus § 7 Abs. 6 SGB II herleiten. Ebenso scheitert es an einem Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II. Der Kläger hat daher keinesfalls einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Form eines verlorenen Zuschusses (SG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2014 – S 5 AS 682/13 ER).
Darüber hinaus liegt beim Kläger auch kein unzumutbarer Härtefall vor, der nach § 27 Abs. 4 SGB II die darlehensweise Bewilligung von Sozialleistungen rechtfertigt (SG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2014 – S 5 AS 682/13 ER und Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 – S 13 AS 10703/14).
Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet.
Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsbeihilfen soll über das SGB II kein weiteres Hilfesystem installiert werden. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II muss die Ausnahme bleiben (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2012 – L 15 AS 359/12 B ER, juris). Das BSG hat im Beschluss vom 23. August 2012 (B 4 AS 32/12 B, juris – Rdnr. 20) die bisher vom 14. und 4. Senat des BSG anerkannten Fallgruppen zusammengefasst (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 – L 7 AS 594/14):
1. Es ist wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und es besteht deswegen begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden kann und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht.
2. Die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet.
3. Nur eine nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung förderungsfähige Ausbildung stellt objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.
Der vorliegende Fall wird von keiner dieser Fallgruppen erfasst. Ebenso wenig liegt eine Kumulation besonderer Umstände vor, die eine besondere Härte für den Kläger bedeuten (vgl. hierzu: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – L 16 AS 457/14 B – juris, Rdnr. 27 ff. und Urteil vom 23. Juli 2015 – L 7 AS 594/14 – juris, Rdnr. 69 ff.). Der Kläger studiert derzeit bereits seit fast 20 Jahren. Er war zwar zu Prüfungsterminen im April 2015 und April 2016 geladen, konnte aber wegen Erkrankung nicht daran teilnehmen. Ob und wann der Kläger zu weiteren Prüfungsterminen geladen wird und ob und wann er sich in ausreichendem Umfang auf diese Prüfungstermine vorbereiten kann, ist nicht ersichtlich. Nach Überzeugung der Kammer besteht daher keine durch objektive Umstände belegbare Aussicht, dass der Kläger sein Studium mit einem als Darlehen zu gewährenden Leistungen in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende bringt.
Der Kläger ist auch grob fahrlässig seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I) zur Mitteilung aller für die Leistung erheblichen Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen nicht nachgekommen, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Kennenmüssens liegt nach der zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen; der Versicherte muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt haben (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45, Rdnr. 52). Das Außerachtlassen von gesetzlichen oder Verwaltungsvorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschriften nicht verstanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 1977 – 8/12 RKg 8/76, juris; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 45 SGB X, Rdnr. 10). Vorliegend hat der Kläger zumindest grob fahrlässig den Ausgang der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und die Immatrikulation bei der Universität E. nicht angegeben, obwohl er mit Bescheid vom 25. Februar 2013 auf die unverzügliche Mitteilung hingewiesen wurde. Unter Berücksichtigung der persönlichen Einsichtsfähigkeit des Klägers (Hochschulreife und (noch nicht abgeschlossenes) Medizinstudium) war die Nichtangabe der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 und der darauf folgenden Immatrikulation auch grob fahrlässig.
Der Kläger erkannte (nur) infolge grober Fahrlässigkeit nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. Juli 2013, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Obwohl der Kläger auf dem Fortzahlungsantrag vom 1. Juli 2013 Änderungen in den persönlichen Verhältnissen und somit auch Angaben zum Ausgang des Eilverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hätte angeben können, hat er auf die Änderung nicht hingewiesen. Ihm hätte einleuchten müssen, dass er bei Mitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 und der anschließenden Immatrikulation ggfs. Leistungen nicht mehr erhält bzw. nur darlehensweise Leistungen. Der Kläger wusste aus eigener Erfahrung aus dem Leistungsbezug vom Jobcenter A., dass er ggfs. nur darlehensweise Leistungen erhält bzw. ihm Leistungen überhaupt nicht gewährt werden können (vgl. SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. April 2016 – S 13 AS 10703/14, Seite 2).
Die gebundene Entscheidung des Beklagten nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat auch in atypischen Fällen kein Ermessen auszuüben, vgl. § 330 Abs. 2 SGB III. Die Leistungsbewilligung für den Kläger musste mit Bescheid vom 5. August 2013 für die Zukunft ab 1. September 2013 zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen (Eicher/Greiser in: Eicher, 3. Auflage 2013, § 40, Rdnr. 102).
Der Beklagte hat die Rücknahme von Arbeitslosengeld II fristgemäß geltend gemacht. Die in §§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X maßgebliche Frist von zwei Jahren seit Bewilligung des Arbeitslosengeldes II mit Bescheid vom 25. Juli 2013 wurde mit Bescheid vom 5. August 2013 eingehalten.
Der Bescheid vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Bescheides vom 5. August 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. August 2013 und 26. August 2013 ist im Hinblick auf den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 rechtmäßig.
Die Klage war daher unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 1. Juni 2016 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. Zu berücksichtigen war, dass der Kläger hinsichtlich der Gewährung von Kosten für die Unterkunft in F. erfolgreich war und im Übrigen – Leistungen für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 – unterlegen war. Kosten für das Widerspruchs- und Klageverfahren im Hinblick auf den Bescheid vom 5. August 2013 (Widerspruchsbescheid vom 26. August 2013, Klage S 9 AS 932/13) sind nicht zu berücksichtigen, da der Kläger vom Beklagten zutreffend auf die Einbeziehung nach § 86 SGG zum Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 25. Juli 2013 hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG