Sozialrecht

Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund Gerichtsverfahrens als einmalige Einnahme

Aktenzeichen  S 15 AS 653/13

Datum:
23.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
SGB II SGB II § 11, § 11a, §11b, § 40 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Erhält eine leistungsberechtigte Person aufgrund eines Gerichtsverfahrens eine Zahlung seines ehemaligen Arbeitsgebers, welche zur Beendigung des Klageverfahrens führt, ist als Rechtsgrund für diese Zahlung das Klageverfahren anzusehen, so dass es sich bei der Zahlung um eine einmalige Einnahme handelt.   (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 ist rechtmäßig und der Kläger hierdurch nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 26.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 3.4.2013 für die Zeit von August bis September 2013 abänderte bzw. teilweise aufhob und ein monatliches Einkommen in Höhe von 229,49 € anrechnete.
2. Die so verstandene (§ 123 SGG) – gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG als Anfechtungsklage statthafte – Klage ist unbegründet. Die erkennende Kammer folgt im Wesentlichen der Begründung des Bescheides vom 26.7.2013 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2013 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
3. Ergänzend hält die erkennende Kammer fest, dass als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 3.4.2013 vorliegend § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III einschlägig ist. Nach § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes, hier des Bewilligungsbescheides vom 3.4.2013, Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist vorliegend der Fall.
Bei dem dem Kläger am 3.7.2013 zugeflossenen Betrag in Höhe von 1.705,67 € handelt es sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II. Ob eine laufende Einnahme oder eine einmalige Einnahme vorliegt, hängt davon ab, ob diese Einnahme ihrer Art nach üblicherweise wiederkehrend gezahlt wird. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl. 2015], § 11 Rn. 65; BSG, Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R – Rn. 27). Aus dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 1.7.2013 vor dem Friedensrichteramt der Stadt Z. ergibt sich sinngemäß, dass der Kläger nicht länger an dieser Klage festhalten will, sofern die dort in Aussicht gestellten Zahlungen seines damaligen Arbeitgebers bei ihm eingehen. Tatsächlich wurde das Verfahren mit Verfügung vom 16.7.2013 als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Der dem Kläger zugeflossene Betrag ist vor diesem Hintergrund als eine Art Vergleichsbetrag oder Abfindung zu werten, zumal der Kläger ausweislich des Protokolls der Schlichtungsverhandlung mehr und in der Summe höhere Zahlungen von seinem damaligen Arbeitgeber begehrte. Dieser Betrag findet daher seinen Rechtsgrund in der Erledigung der Klage vor dem Friedensrichteramt der Stadt Z. und war hiernach nur einmalig zu erbringen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.2.2012 – L 12 AS 1353/10).
Gegenteiliges war vorliegend weder zu ermitteln noch wurde dies vom Kläger nachgewiesen. Nach Auskunft des Sekretariats des Friedensrichteramts für die Kreise 6 & 10 der Stadt Z. sind in den dortigen Akten in der Streitsache des Klägers gegen die D. AG unter dem Aktenzeichen … keine eingereichten Urkunden mehr enthalten, da diese nach Beendigung des dortigen Rechtsstreits an die betreffenden Beteiligten retourniert wurden (Blatt 79 der Gerichtsakte im Verfahren S 15 AS 20/15). Ermittlungen beim damaligen Arbeitgeber D. AG sind nicht mehr möglich; eine entsprechende Anfrage wurde von der S. P. AG mit dem Vermerk „Firma erloschen“ zurückgesandt (Blatt 85 ff. der Gerichtsakte im Verfahren S 15 AS 20/15). Der Kläger selbst will nicht mehr im Besitz weiterer Unterlagen wie z.B. der korrigierten Lohnabrechnung für November 2012, der Lohnabrechnung 13. Gehalt oder der Erklärung neue Lohnabrechnung für November 2012 sein, obwohl diese an ihn im Rahmen des Verfahrens vor dem Friedensrichteramt der Stadt Z. übersandt bzw. retourniert worden sein müssen (Blatt 142 der Gerichtsakte).
Dieses Einmaleinkommen war nach § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB II ab dem Folgemonat auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen wie dies mit den streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 26.7.2013 geschehen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.2.2012 – L 12 AS 1353/10 – Rn. 21 m.w.N.). Das Einmaleinkommen sowie die daraus gebildeten Teilbeträge sind weiterhin nach § 11b SGB II zu bereinigen. Auch diesbezüglich sind keine Fehler zum Nachteil des Klägers ersichtlich. Insbesondere sind nur die mit der Erzielung dieses Einmaleinkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, mithin Ausgaben im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung, zu berücksichtigen und nicht etwa Aufwendungen aus der Zeit des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses, wie der Kläger offenbar meint. Ein derartiger Zusammenhang ist weder ersichtlich noch wurde dies vom Kläger nachgewiesen.
Die Klage war somit nach alledem in vollem Umfang abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
5. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt im vorliegenden Fall insgesamt 458,98 € (229,49 € x 2 Monate). Die Berufung bedarf somit nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 € nicht übersteigt. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Berufung war hingegen nicht zuzulassen, weil ein Grund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.


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