Steuerrecht

Keine Sozialhilfe bei verwertbarem Vermögen

Aktenzeichen  S 5 SO 76/18 ER

Datum:
18.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31400
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 86a Abs. 1, § 193
SGB X § 24
SGB XII § 82 Abs. 4, § 90 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Im Erbfall ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend, ob der Erbfall vor der Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der Antragstellung, handelt es sich um Vermögen.  (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2 Dass ein Vermögen der Altersvorsorge dient, muss der Leistungsberechtigte nachweisen; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen können nicht ohne Weiteres zur Herausnahme eines Teils des vorhandenen Vermögens führen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018 hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides wieder herzustellen, wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 22.05.2018 hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 14.05.2018.
Der 1979 geborene Antragsteller erhielt auf Grund seines Antrages vom 24.04.2002 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes vom 23.03.2002 bis 31.12.2004. Diese Leistungen stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.11.2004 unter Bezugnahme auf das Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zum 01.01.2005 ein.
Danach erhielt der Antragsteller ab 01.02.2008 Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 02.04.2008 wurde er vom SGB II-Leistungsträger aufgefordert beim Antragsgegner einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem SGB XII zu stellen.
Grundlage war ein psychologisches Gutachten nach Aktenlage vom 02.04.2008, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Leistungsfähigkeit für die Integration in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft (länger als 6 Monate) nicht vorliege. Gleichzeitig wurde ein Grad der Behinderung von 50 befristet bis April 2011 nachgewiesen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebte der Antragsteller in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter U. und der Schwester E. im Anwesen P.1. In der mit dem Antrag beiliegenden Erklärung über die Vermögenswerte wurde vom Antragsteller kein Vermögen angegeben. Dem Antragsteller wurde demnach ab 01.05.2008 Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelbedarfes sowie der geltend gemachten Unterkunftspauschale bis auf weiteres gewährt.
Mit Bescheid vom 20.10.2008 wurden des weiteren Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bei der A. ab 01.10.2008 berücksichtigt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) teilte mit Schreiben vom 01.07.2016 mit, dass für den Antragsteller ab 01.07.2016 eine Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer bestehe. Die Abmeldung bei der A. wurde durch die SVLFG veranlasst.
Mit Bescheid vom 22.02.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.01.2017 bis auf weiteres in Höhe von monatlich 588,29 €. Hierbei wurde der Regelbedarf, die Unterkunftspauschale in Höhe von 50,00 € sowie die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 129,29 € berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 20.11.2017 beabsichtigte der Antragsgegner das weitere Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen zu überprüfen. Es wurde um Vorlage aktueller medizinischer Atteste, vollständiger Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate, Mietzahlungsnachweise gebeten sowie um Mitteilung, wie das Warmwasser zubereitet werde und aus was sich die Unterkunftskosten zusammensetzten.
Mit Schreiben vom 20.12.2017 teilte das Amtsgerichts B. dem Antragsgegner mit, dass die Mutter U. des Antragstellers am 19.03.2017 verstorben sei und die Erbfolge auf notariellem Testament vom 21.03.2016 beruhe.
Diesem Testament ist unter II, Nr. 2 (Erbeinsetzung) zu entnehmen, dass der Antragsteller zum alleinigen und ausschließlichen Erben bestimmt wurde. Das Erbe wurde vom Antragsteller angenommen. Es ist mit Vermächtnissen belastet u.a. mit einem Wohnrecht der Schwester E. an dem Anwesen P.1 (Nr. 416 Gemarkung N.) sowie einem Geldbetrag in Höhe von 1.500,00 € für Frau E. F..
Der Antragsteller ist seitdem Eigentümer der im Grundbuch von N. des Amtsgerichts B. Band 13 Blatt 567 laufenden Nummern 7 bis 9. Das Eigentum setzt sich aus folgenden Grundstücken zusammen:
* Gemeinde O., Fl.Nr. 902 (H., Landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche) = 38.872 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 416 (P.1, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche) = 58.716 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 416/3 (von N. nach P., Verkehrsfläche) = 58 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 431 (P., Landwirtschaftliche Fläche) = 21.770 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 431/1 (von N. nach P., Verkehrsfläche) = 79 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 431/2 (von N. nach P., Verkehrsfläche) = 131 m² Darüber hinaus sind im Grundbuch betreffend die o.g. Flächen noch Grundschulden in Höhe von 49.200,14 DM (= 25.155,77 €) zzgl. 3.482,18 € = 28.637,95 € eingetragen. Ob und wenn ja in welcher Höhe, die Grundstücke damit noch belastet und damit die Grundschulden valutiert sind, ist derzeit unklar. Teilweise resultieren diese aus den 60er, 70er und 80er Jahren.
Nach dem der Antragsteller das Schreiben des Antragsgegners vom 20.11.2017 nicht beantwortete, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 15.02.2018 erneut unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten aufgefordert die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers, seine Schwester E., teilte am 20.03.2018 mit, dass man noch weitere Zeit benötige und übersandte Kontoauszüge des Antragstellers von der C.-Bank.
Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 29.03.2018 mit, dass die Auszahlung der Leistungen ab 01.04.2018 bis zur Aufklärung des Sachverhaltes unterbrochen werden würden.
Mit Schreiben vom 04.04.2018 teilte die Bevollmächtigte mit, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß über die Erbschaft informiert worden sei. Der Antragsteller sei damit seinen Pflichten nachgekommen. Der Antragsgegner sei zwar befugt Einkommen und Vermögen zu ermitteln, aber nicht befugt festzustellen, was tatsächlich Einkommen und Vermögen sei. Dies unterliege nur dem Finanzamt. Der Verkehrswert des Nachlasses liege unter 5.000,00 €. Dieser Freibetrag stehe jedem Sozialhilfeempfänger zu. Der Antragsteller sei nicht Eigentümer geworden. Erst nach 3 Jahren stehe fest, wer Eigentümer sei. Erst dann könnte der Antragsteller vielleicht Erbe sein. Ärztliche Unterlagen würden nicht übersandt, da die Feststellung, ob ein Anspruch bestehe nur durch das Versorgungsamt festgestellt werden dürfe. Eine Fortzahlung der Leistungen auf Darlehensbasis werde abgelehnt und sei nicht zulässig.
Zur Anfrage des Antragsgegners mit Schreiben vom 09.04.2018 im Rahmen der Amtshilfe teilte das Finanzamt B. mit, dass die Erbschaft nicht gemeldet worden sei.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers teilte mit undatiertem Schreiben mit, dass aus den landwirtschaftlichen Flächen keine Einnahmen erzielt werden. Diese würden zu Hobbyzwecken bewirtschaftet. Eine Bestätigung der Bank, in welcher Höhe Grundschulden auf dem Besitz valutierten, könnte nicht vorgelegt werden, da die Bank die Interessen der Mutter vertrete. Bei dem Anwesen P.1 handele es sich um ein baufälliges Einfamilienhaus.
Mit Schreiben vom 20.04.2018 teilte der Antragsgegner im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X mit, dass er sein gesamtes verwertbares Vermögen und somit seinem Grundbesitz zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen habe. Von der Verwertung sei ein angemessenes, selbstbewohntes Hausgrundstück, sowie der sog. kleine Barbetrag (5.000,00 €) als Schonvermögen zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob das Anwesen P.1 ein angemessenes Hausgrundstück darstelle, errechne sich für die Fl.Nr. 902 H., Landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche) = 38.872 m² ein Grundstückswert in Höhe von 18.464,20 €. Laut Geo-Informationssystem bestehe das Grundstück aus ca. 75% Waldfläche und 25% Grünland. Unter Berücksichtigung des aktuellen Bodenrichtwertes für unbestockten Waldboden in S. mit 0,20 € pro m² und für Grünland mit 1,30 € pro m² errechne sich o.g. der Grundstückswert. Für die landwirtschaftliche Fläche Gemeinde N., Fl.Nr. 431 (P., Landwirtschaftliche Fläche) = 21.770 m² handele es sich laut Geo-Informationssystem um überwiegend Ackerland. Unter Berücksichtigung eines aktuellen Bodenrichtwertes für Ackerland in Höhe von 2,20 € errechne sich ein Grundstückswert in Höhe von 47.894,00 €. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Grundschulden in Höhe von 28.637,95 €, errechne sich ein Vermögen in Höhe von 37.720,25 €. Damit sei der Freibetrag in Höhe von 5.000,00 € bei weitem überschritten. Da die sofortige Verwertung nicht möglich oder möglicherweise eine unbillige Härte darstellen würde, komme nur eine darlehensweise weitere Bewilligung in Betracht. Es sei beabsichtigt, die Hilfe zum Lebensunterhalt längstens bis 31.05.2018 als Zuschuss zu gewähren.
Hierauf teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass das Anwesen P. zur Altersvorsorge und Alterssicherung diene. Eine darlehensweise Gewährung werde abgelehnt, da die Altersversorgung in jedweder Form nicht als Vermögen gelte. Am 08.05.2018 teilte die Bevollmächtigte erneut telefonisch mit, dass eine Darlehensgewährung durch den Antragsgegner abgelehnt werde. Es seien die Leistungen als Zuschuss zu bewilligen. Man werde den Rechtsweg beschreiten. Der Grundbesitz sei kein Vermögen, sondern Kapital für die Altersvorsorge.
Mit Bescheid vom 14.05.2018 wurde der Bescheid vom 22.02.2017 mit Wirkung vom 01.01.2018 aufgehoben. Für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.05.2018 werde Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 613,69 € bewilligt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss werde zum 31.05.2018 eingestellt. Die sofortige Vollziehung der Nr. 3 des Bescheides werde angeordnet. Der Kläger verfüge über Vermögens oberhalb des Vermögensfreibetrages, welches für den Lebensunterhalt einzusetzen sei. Von der Verwertung sei ein angemessenes, selbstbewohntes Hausgrundstück, sowie der sog. kleine Barbetrag (5.000,00 €) als Schonvermögen zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob das Anwesen P.1 ein angemessenes Hausgrundstück darstelle, errechne sich für die Fl.Nr. 902 H., Landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche) = 38.872 m² ein Grundstückswert in Höhe von 18.464,20 €. Laut Geo-Informationssystem bestehe das Grundstück aus ca. 75% Waldfläche und 25% Grünland. Unter Berücksichtigung des aktuellen Bodenrichtwertes für unbestockten Waldboden in S. mit 0,20 € pro m² und für Grünland mit 1,30 € pro m² errechne sich o.g. der Grundstückswert. Für die landwirtschaftliche Fläche Gemeinde N., Fl.Nr. 431 (P., Landwirtschaftliche Fläche) = 21.770 m² handele es sich laut Geo-Informationssystem um überwiegend Ackerland. Unter Berücksichtigung eines aktuellen Bodenrichtwertes für Ackerland in Höhe von 2,20 € errechne sich ein Grundstückswert in Höhe von 47.894,00 €. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Grundschulden in Höhe von 28.637,95 €, errechne sich ein Vermögen in Höhe von 37.720,25 €. Damit sei der Freibetrag in Höhe von 5.000,00 € bei weitem überschritten. Da die sofortige Verwertung nicht möglich sei oder möglicherweise eine unbillige Härte darstellen würde, komme nur eine darlehensweise weitere Bewilligung in Betracht. Nachdem die darlehensweise Gewährung abgelehnt worden sei, werde die Hilfe zum Lebensunterhalt zum 31.05.2018 eingestellt. Die sofortige Vollziehung der Leistungseinstellung liege im öffentlichen Interesse. Die eintretende Überzahlung an steuerfinanzierten Leistungen könne angesichts der fehlenden Leistungsfähigkeit bei Rechtskraft des Bescheides nicht mit Aussicht tatsächlicher Rückzahlung zurückgefordert werden. Dagegen sei jederzeit eine darlehensweise Gewährung mit Sicherung des Rückzahlungsanspruches möglich. Dieses könnte nach entsprechender endgültiger Klärung im Rechtsbehelfsverfahren ggf. in einem Zuschuss umgewandelt werden. Da die Aufklärung des Sachverhaltes bis 20.04.2018 andauerte, erfolge die Bewilligung als Zuschuss noch bis 31.05.2018.
Eine Anfrage des Antragsgegners beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten D. ergab, dass von der Fl.Nr. 902 (H.) 8.600 m² als Wiese genutzt und beantragt sowie von der Fl.Nr. 431 (P.) 20.300 m² als Silomais genutzt und beantragt worden sei.
Am 22.05.2018 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht Bayreuth sowohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.05.2018 als auch Klage (S 5 SO 68/18) ein. Das Erbe sei nicht Vermögen, da es zur Altersvorsorge genutzt werde. Beim Vorgehen des Antragsgegners werde das Recht auf Altersvorsorge beschnitten.
Am 06.06.2018 stellte die Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht Bayreuth einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Fortzahlung der Sozialhilfe. Der Unterhalt des Antragstellers sowie seine Krankenversorgung müssten aufrechterhalten werden. Der Bruder sei Allergiker und komme ohne Behandlungsmöglichkeiten in Lebensgefahr. Er sei allergisch gegen Wespengift.
Die Bevollmächtigte beantragt (nach Auslegung durch das Gericht) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.05.2018 hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides herzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller sei alleiniger Erbe seiner Mutter geworden. Ob tatsächlich eine Mitteilung über den Erbfall erfolgt sei, könne nicht aufgeklärt werden. Zugunsten des Antragstellers sei eine Einstellung der Leistungen als Zuschuss erst zum 31.05.2018 erfolgt. Eine Weiterleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen sei abgelehnt worden. Der Antragsteller habe angegeben über kein Einkommen zu verfügen. Er bewirtschafte die Flächen nur als Hobby. Allerdings habe der Antragsteller einen Antrag auf Agrarförderung für das Jahr 2018 (Mehrfachantrag) gestellt. Es sei derzeit nicht zu ermitteln, ob und in welcher Höhe Einkommen erzielt werde. Im Falle einer weiteren Leistungsgewährung wären demnach weitere Ermittlungen notwendig. Dass dem Finanzamt keine Mitteilung betreffend einer Erbschaft vorliege, zu der u.a. Banken bei einem Betrag von mehr als 5.000,00 € verpflichtet seien, lasse darauf schließen, dass das Vermögen auf Konten oder Wertpapieren 5.000,00 € nicht überschreite. Die geerbten Grundstücke stellten kein geschütztes Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII dar. Es bestehe Vermögen oberhalb des Vermögensfreibetrages in Höhe von 5.000,00 € und zwar unabhängig davon, ob das Anwesen P.1 unter die Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII falle. Bei der Berechnung seien bereits die Verkehrsflächen nicht berücksichtigt worden, sondern lediglich die Flurstücke Nr. 902 sowie 431. Es errechneten sich Grundstückswerte ohne den Wert der Bestockung von 18.464,20 € sowie 47.894,00 €. Es bestehe für die Grundstücke weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Verwertungshindernis. Der Antragsteller sei alleiniger Eigentümer. Er könne unabhängig von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen über das Eigentum verfügen, z.B. durch Verkauf, Verpachtung oder Beleihung. Eine fehlende Marktgängigkeit sei nicht ersichtlich. Eine Härte hinsichtlich der Verwertung sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe selbst mitteilen lassen, dass die Grundstücke lediglich hobbymäßig bewirtschaftet würden. Lediglich das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in D., gebe Anhaltspunkte für eine Bewirtschaftung der Flächen. Gegen einen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers spreche, dass er nach Aktenlage über einen GdB von 50 verfüge und über keinen Führerschein verfüge, um das zum Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebes regelmäßig notwendige landwirtschaftliche Gerät (Traktoren) zu führen. Als Sozialhilfeempfänger verfüge er nicht über die notwendigen Mittel, um die für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Ausgaben und Investitionen tätigen zu können. Da der Grundbesitz nicht sofort verwertet werden könne, sei eine Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Darlehensbasis beabsichtigt gewesen. Dies sei aber kompromisslos abgelehnt worden. Eine Gewährung als Darlehen komme nicht in Betracht, wenn der Vermögensinhaber eine Verwertung ablehne bzw. die ersten Schritte in die Richtung unternehme.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren S 5 SO 68/18 sowie S 5 SO 76/18 ER verwiesen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 14.05.2018 ist zulässig, aber unbegründet.
Im vorliegenden Fall ist zulässiger Rechtsbehelf in der Hauptsache eine Anfechtungsklage mit der die Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 14.05.2018 und eine Weiterzahlung der Leistungen über den 31.05.2018 hinaus erreicht werden soll. Mit Aufhebung der Leistungseinstellung sowie Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2018 hat der Kläger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus dem Bescheid vom 22.02.2017, da in diesen bis auf Weiteres Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurden.
Gegen diesen Bescheid vom 14.05.2018 hat der Antragsteller am 22.05.2018 beim Sozialgericht Bayreuth Widerspruch eingelegt, welcher an den Antragsgegner übersandt wurde.
Gleichzeitig wurde auch Klage erhoben (S 5 SO 68/18), welche allerdings derzeit mangels abgeschlossenen Vorverfahrens unzulässig ist.
Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen leitet sich aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz – GG – ab. Sie beruht auf der Garantie eines effizienten Rechtsschutzes und ist ein fundamentaler Grundsatz öffentlicher Prozesse. Er verhindert, dass die öffentliche Hand irreparable Maßnahmen durchführt und vollendete Tatsache schafft, bevor die Gerichte die Rechtmäßigkeit überprüft haben (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 86a Rdnr. 4 m. w. N.). Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit kann es in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, den Anspruch auf aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs einstweilen zurück zu stellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein besonderes Interesse. Es muss über das Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 1996, 2 BvR 2718/95).
In Beachtung dieser Grundsätze entfällt die aufschiebende Wirkung im sozialgerichtlichen Verfahren daher nur in Ausnahmefällen. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmen in § 86a Abs. 2 SGG enumerativ geregelt. Im vorliegenden Fall scheiden die §§ 86a Abs. 2 Nr. 2 und 3 von vornherein aus. Es handelt sich im vorliegenden Fall weder um einen Fall des sozialen Entschädigungsrechtes noch um einen Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit. Angelegenheiten der Sozialversicherung sind die in § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 genannten Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Angelegenheiten nach dem KSVG. Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII unterfällt weder der einen noch der anderen Variante. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung kommt auch nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG in Betracht, der die aufschiebende Wirkung bei den Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderungen von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfallen lässt. Diese Vorschrift betrifft nur die Finanzmittel, die der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung und zur allgemeinen Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides vom 14.05.2018 (Einstellung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss ab 31.05.2018) würde die grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 22.05.2018 entfallen.
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.05.2018 die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides angeordnet hat, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2018 entfallen (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Sie war auch auf Antrag des Antragstellers nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht wiederherzustellen.
Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Absatzes 2 die Aussetzung der Vollziehung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Beitragspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Bei der Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 SGG anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist, sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, tritt ein öffentliches Interesse an der Vollziehung stets hinter das Suspensivinteresse des Betroffenen zurück (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, Rn. 12i, Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, § 86b, Rn. 104). Bei einem Entfallen der aufschiebenden Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung wie im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung zu beachten, dass nach § 86a Abs. 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollen und daher die Abkehr von diesem Grundsatz zunächst formal rechtmäßig erfolgen muss. Ist das nicht der Fall, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Im vorliegenden Fall liegen die materiellen Voraussetzungen für die erfolgte Anordnung des Sofortvollzugs vor, nämlich ein besonderes Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Grundsätzlich ist für ein öffentliches Interesse im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse erforderlich.
Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen wird (BVerfG in NVwZ 1996, 58, 59, m. w. N.). Die aufschiebende Wirkung des § 86 a SGG soll gemäß der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz GG verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes Tatsachen geschaffen werden, die, wenn sich der Verwaltungsakt bei gerichtlicher Überprüfung im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweist, nur schwer rückgängig gemacht werden können. Sie ist andererseits kein Selbstzweck und soll einen im öffentlichen Interesse liegenden Vollzug nicht hindern. Das Gericht hat zu prüfen, ob nach Beurteilung aller Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, Rn. 963).
Folgt aus der gerichtlichen Abwägung, dass es zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes nicht bedarf, ist es von Verfassungswegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 967). In die gerichtliche Abwägungsentscheidung, die nicht einem starren Prüfungsschema zu erfolgen hat, haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzufließen, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, hier des Widerspruches. Ist der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bei summarischer Prüfung offensichtlich erfolgversprechend, überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse, da es an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlichen rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse geben kann. Andererseits wird angenommen, dass bei Annahme eines offensichtlich erfolglosen Rechtsbehelfs nach summarischer Einschätzung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit besteht. Dieses überwiegende öffentliche Interesse kann jedoch dann verneint werden, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Vollziehung des offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes den Grundsatz der Gleichbehandlung oder der Verhältnismäßigkeit verletzen würde oder eine unbillige Härte darstellte (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 973).
Im vorliegenden Fall bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheides vom 14.05.2018. Darüber hinaus werden im vorliegenden Fall durch die sofortige Vollziehung des Ziffer 3 des Bescheides vom 14.05.2018 keine Tatsachen geschaffen werden, die, wenn sich der Verwaltungsakt bei gerichtlicher Überprüfung im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweist, nur schwer rückgängig gemacht werden können. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand die darlehensweise Gewährung der Leistungen in Anspruch zu nehmen umso seinen Unterhalt sicher zu stellen. Würde im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass die Grundstücke nicht zu verwerten seien und auch die anderen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt weiterhin vorliegen, würde das Darlehen vom Antragsgegner in einen Zuschuss umgewandelt werden müssen. Der jetzige Umstand wurde allein durch die Ablehnung eines Darlehens durch den Antragsteller verursacht.
Auch bestehen keine Bedenken dahingehend, dass die Vollziehungsanordnung der Ziffer 3 des Bescheides vom 14.05.2018 formell rechtmäßig war.
Die Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bedarf einer besonderen Begründung. Eine lediglich formelhafte Begründung reicht nicht aus. Die Begründung hat den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnisnahme der Gründe, die Veranlassung zur Vollziehungsanordnung gegeben haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und eine Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abschätzen zu können (Keller, a.a.O., § 86a, Rn. 21b). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darstellung des angenommenen öffentlichen Interesses daran, dass als Ausnahme von der Regel des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG in dem konkreten Fall die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass das Interesse des Betroffenen deshalb hinter dem erheblichen öffentlichen Interesse zurückstehen muss. Eine Wiederholung des Gesetzwortlautes des § 86 a Abs. 2 Ziffer 5 SGG reicht nicht aus, wenn nicht auf die Besonderheit des Einzelfalles eingegangen wird (Kopp/Schenke, a. a. O., Anm. 85). Im vorliegenden Fall, ist die wenn auch knappe Begründung des Sofortvollzuges nach Überzeugung des Gerichts noch ausreichend. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass bei einer Weiterzahlung der Leistungen als Zuschuss die Gefahr bestehe, dass sollte sich der Bescheid als rechtmäßig darstellen, eine Rückzahlung der überzahlten Leistungen aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit in Gefahr sei. Dies allein reicht zwar für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus, da diese Problematik bei fast allen Sozialleistungsbeziehern besteht und dies dann immer zu einem Sofortvollzug führen würden. Im vorliegenden Fall hat aber der Antragsgegner zu Recht weiter ausgeführt, dass durch den Sofortvollzug dem Antragsteller keine nicht wieder gut zu machenden Nachteile entstünden, da diesem eine darlehensweise Gewährung der Leistungen angeboten worden sei. Dieses Darlehen würde im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheides in einen Zuschuss umgewandelt werden, so dass dem Antragsteller keine Nachteile entstünden. Auch wurde der Sofortvollzug lediglich für die Zukunft verfügt.
Darüber hinaus bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.05.2018. Der Antragsteller hat zumindest ab 01.06.2018 keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss, weil er über Vermögen besitzt, welches vorrangig einzusetzen ist.
Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Demgemäß bestimmt für die Hilfe zum Lebensunterhalt, § 19 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII, dass eigene Mittel zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes insbesondere Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 SGB XII und § 90 SGB XII sind.
Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller durch das Testament URNr. 0456/2016 unter II, Nr. 2 sowie durch den Tod seiner Mutter am 19.03.2017 Alleinerbe der Grundstücke
* Gemeinde O., Fl.Nr. 902 (H., Landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche) = 38.872 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 416 (P.1, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche) = 58.716 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 416/3 (von N. nach P., Verkehrsfläche) = 58 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 431 (P., Landwirtschaftliche Fläche) = 21.770 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 431/1 (von N. nach P., Verkehrsfläche) = 79 m²
* Gemeinde N., Fl.Nr. 431/2 (von N. nach P., Verkehrsfläche) = 131 m² Dieses Erbe wurde auf vom Antragsteller nicht ausgeschlagen. Da der Erbanfall während des Leistungsbezuges erfolgt ist, wäre es zunächst vom Antragsgegner als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entscheidet, ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vergl. zuletzt BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 KG 1/14 R, juris, Rdnr. 16 m. w. N.). Im Erbfall ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend, ob der Erbfall vor der Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R). Liegt der Erbfall vor der Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, weil der Antragsteller schon vor dem Tod der Erblasserin am 19.03.2017 Leistungen bezogen hat. Das Erbe nach dem Tod der Mutter des Antragstellers wäre somit zunächst als Einkommen vom Antragsgegner zu berücksichtigen gewesen.
Bei der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB können die Erben bereits mit dem Erbfall, d. h. dem Tod des Erblassers, über den Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen, etwa gegen die Miterben oder die Erfüllung etwaiger Vermächtnisse ankommt. Daher ist eine Erbschaft grundsätzlich bereits mit dem Erbfall als Einkommen zu berücksichtigen. (BSG, Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 62/08 R; 24.2.2011 – B 14 AS 45/09 R; 25.1.2012 – B 14 AS 101/11 R; 17.2.2015 – B 14 KG 1/14 R; 29.4.2015 – B 14 AS 10/14 R).
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 4 SGB XII).
Dass der Antragsgegner diese Berücksichtigung unterlassen hat, kommt dem Antragsteller zu Gute. Nach der Berücksichtigung des Erbes als Einkommens (was hier Unterlassen wurde), wandelt sich dieses, soweit es nicht verbraucht wurde, in Vermögen und ist als solches vom Antragsgegner zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für die Grundstücke Nr. 902 und 431.
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfebedürftigen einzusetzen, soweit dieses einen „kleineren Barbetrag“ überschreitet. Dieses sog. Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hat der Antragsgegner vorliegend mit 5.000 € zutreffend (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ermittelt. Außerdem darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, soweit dies u. a. für den Hilfesuchenden eine besondere Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).
Zum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehören alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 108), d. h. jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, die bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, d. h. den bestehenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 106, 105 ff, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Randnr. 6 ff m. w. N., Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, § 90, Randnr. 5 ff sowie W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 90, Randnr. 4 ff.).
Bislang ist durch den Antragsgegner nicht ermittelt worden, was der Antragsteller noch neben den Grundstücken geerbt hat. Es drängt sich hinsichtlich des Vermächtnisses an Frau E.F. in Höhe von 1.500,00 € auf, dass der Antragsteller auch Vermögen in Geld z.B. auf Girokonten geerbt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses die Grenze von 5.000,00 € erreicht, da zur Ermittlung in welcher Höhe die Vermögensfreigrenze überschritten wird, sowohl das Geld- als auch das Grundstücksvermögen zusammen zu berücksichtigen ist.
Unabhängig davon, gehört das Alleineigentum des Antragstellers an den Grundstücken Fl.Nr. 902 und 431, welches er mit Erbanfall und Nichtausschlagung der Erbschaft erworben hat, zum verwertbaren Vermögen.
Die wald- und landwirtschaftlichen Flächen Nr. 902 und 431 gehören zunächst nicht zum Schonvermögen i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe u. a. nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Voraussetzung für die Anwendung der Schutzvorschrift ist aber, dass der Nachfragende oder eine andere Person der Einstandsgemeinschaft das Hausgrundstück selbst ganz oder teilweise bewohnt. Zweck der Vorschrift ist, der nachfragenden Person (und ggf. seinen Angehörigen) die eigene Wohnstatt (das „Dach über dem Kopf“) zu erhalten (vgl. BVerwG NJW 1992, 1402 m. w. N.; Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 11 zu § 88 BSHG).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei Grundstücksflächen nicht um solche, die bewohnt werden, sondern vielmehr um landwirtschaftliche Flächen und Wald- und Wiesenflächen, so dass diese nicht über i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII geschützt sind.
Innerhalb der summarischen Prüfung kann derzeit dahingestellt bleiben, ob das Grundstück F. Nr. 416 mit dem Einfamilienhaus P.1 und einer Fläche von 58.716 m² trotz seiner Größe zum Schonvermögen gehört, weil es vom Antragsteller selbst bewohnt und mit einem Wohnrecht der Schwester belastet ist.
Auch sind die Grundstücke Nr. 902 und 431 nicht deshalb nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützt, weil sie nach den Darstellungen der Bevollmächtigten einmal der Alterssicherung bzw. Vorsorge dienen sollen. Dem von der Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Gesichtspunkt der Altersvorsorge trägt zwar § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII Rechnung, dessen Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind, weil es sich bei den wald- und landwirtschaftlichen Flächen nicht um Kapital handelt, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde.
Auch fallen nach dem bisherigen Vortrag der Bevollmächtigten die Grundstücke nicht unter das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII. Nach Nr. 5 gehören zum Schonvermögen auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit (zur Definition BVerwGE 91, 173) unentbehrlich sind. Die Vorschrift berücksichtigt den Selbsthilfegrundsatz, wonach mit Hilfe der geschützten Gegenstände beigetragen werden soll, den Bedarf mit Hilfe eigener Mittel zu decken.
Der Wortsinn lässt nur eine enge Auslegung zu. Unentbehrlich bedeutet, dass ohne den Gegenstand die Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unmöglich sein muss (BayVGH, BayVBl. 1965, 662). Damit sind alle unmittelbar zur Erwerbstätigkeit unbedingt erforderlichen Gegenstände wie Werkzeug, Berufskleidung, Arbeitsgeräte, Fachliteratur und Rohstoffe (vgl. Mecke, jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 65) gemeint. Bei Maschinen oder landwirtschaftlichen Grundstücken oder auch anderen Betriebsgrundstücken ist zu prüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit unentbehrlich sind oder ob nicht Teile beliehen werden können (vgl. Zeitler, Mergler/Zink, § 90 Rn. 45).
Im vorliegenden Fall scheitert die Anwendung der Nr. 5 bereits daran, dass die Bevollmächtigte ausgeführt hat, dass die Flächen nicht gewerblich bewirtschaftet werden, sondern lediglich hobbymäßig und hieraus kein Einkommen generiert wird. Einer solchen Erwerbstätigkeit und damit auch einer Hilfe zum Lebensunterhalt würde auch die behauptete über das Jahr 2008 bestehende befristete Erwerbsunfähigkeit, welche durch den Antragsgegner nicht überprüft werden konnte, entgegenstehen. Würde der Antragsteller eine gewerbliche Tätigkeit als Unternehmer in der Landwirtschaft ausüben, würde er als erwerbsfähiger den Regelungen des SGB II unterfallen. Auch sprechen gegen eine gewerbliche Ausübung der gewährte GdB von 50 sowie das Fehlen eines Führerscheines.
Damit sind die Grundstücke kein Schonvermögen nach § 90 SGB XII.
Auch sind diese nach summarischer Prüfung durch den Antragsteller verwertbar. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Anhaltspunkte für rechtliche Verwertungshindernisse bestehen nicht. Der Antragsteller ist Alleinerbe und ihm Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Vermächtnisse (welche mit 1.500,00 € gering sind), hindern die Verwertung der Grundstücke in keinem Fall.
Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensbestandteile, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass z. B. ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet ist (BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 2/09 R -). Auch hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Antragsgegner hat korrekt die Art und Beschaffenheit der Grundstücke 902 und 431 mittels Geo-Informationssystem bestimmt und diese dann mit den geltenden Bodenrichtpreisen multipliziert und damit einem nachvollziehbaren Wert für das Grundstück 902 in Höhe von 18.464,20 € sowie für das Grundstück 431 einen Wert in Höhe von 47.894,00 € errechnet. Selbst wenn man nach der Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten D. davon ausgeht, dass von der Fl.Nr. 902 (H.) 8.600 m² als Wiese genutzt sowie von der Fl.Nr. 431 (P.) 20.300 m² als Silomais genutzt werden, ergibt sich unter dessen Berücksichtigung ein Wert des Grundstücks 902 in Höhe von 17.010,80 € sowie ein Wert des Grundstücks 431 in Höhe von 44.660 €.
Auch ist nicht ersichtlich, dass die Grundstücke über den Marktwert hinaus belastet sind. Selbst wenn man davon ausgeht (was keines Falls feststeht), dass sämtliche Grundschulden, welche noch im Grundbuch aufgeführt sind, in der dort eingetragenen Höhe von insgesamt 28.637,95 € valutiert sind, errechnet sich immer noch ein überschießender Vermögenswert in Höhe von 37.637,95 € bzw. 33.032,85 €, je nachdem welche o.g. Werte man zu Grunde legt.
Dem Einsatz des Eigentums an den Grundstücken 902 und 431 steht auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (a. a. O. Satz 1). Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (a. a. O. Satz 2).
Eine allgemeine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liegt nicht vor. Dabei muss es sich um einen atypischen Lebenssachverhalt handeln, dem der Gesetzgeber mit den Regelvorschriften des § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht gerecht zu werden vermochte (vgl. BVerwGE 23, 149, 158 f.). Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen von Hilfesuchenden die Anwendung der Härtevorschrift erfordern; ein atypischer Fall kann in diesem Sinne etwa wegen der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, dem Alter oder besonderer Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen anzunehmen sein (vgl. Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, § 90 Rdnr. 69).
Ein solcher atypischer Lebenssachverhalt ist hier nicht gegeben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die nachfragende Person grundsätzlich ihre nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fallenden Grundstücke vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwertet (vgl. Bayerischer VGH, a. a. O.). Allein der Umstand, dass eine Veräußerung der Grundstücke vielleicht wirtschaftlich nachteilig wäre, genügt für die Annahme eines atypischen Lebenssachverhaltes nicht. Das BVerwG (BVerwGE 106, 105; 121, 34) hält beispielsweise den Einsatz des Rückkaufswertes etwa von Kapitallebensversicherungen selbst in den Fällen, in denen der Rückkaufswert erheblich hinter den erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, für zumutbar. Das Sozialhilferecht stellt für die grundsätzlich anzunehmende Zumutbarkeit der Verwertung nicht auf deren Wirtschaftlichkeit ab und nimmt auch Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist, nicht als generell unzumutbar von der Verwertung aus. Die Rechtsprechung des BSG zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe und nach dem SGB II, die auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellte (vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1990 – 11 RAr 133/88; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; BSGE 99, 77 zum SGB II), ist insoweit auf Hilfen nach dem früheren BSHG und dem jetzigen SGB XII nicht übertragbar. Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe bzw. dem SGB II andererseits begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen übertragen werden müsste (so ausdrücklich BVerwGE 121, 34; LSG Baden-Württemberg, FEVS 59, 572; Bayerisches LSG, FEVS 57, 69; Hessisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2010 – L 7 SO 78/06).
Auch soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Erbe des Antragstellers der Altersvorsorge diene, führt dies nicht zur Annahme eines atypischen Sachverhalts und damit zur Anwendung der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. Die Gefährdung einer angemessenen Alterssicherung, die in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ausdrücklich nur bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII als Gesichtspunkt benannt ist, unter dem der Einsatz oder die Verwertung des Vermögens eine Härte bedeuten würde, kann zwar grundsätzlich auch im Rahmen der hier einschlägigen Hilfe zum Lebensunterhalt eine Härte bedeuten, wenn nach Lage des Einzelfalls der Vermögenseinsatz als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwGE 121, 34 zu § 88 BSHG; Lücking, a. a. O. Rdnr. 74 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegt, von den Fällen des Regeltatbestandes des § 90 Abs. 2 SGB XII auszugehen ist, welche – bezogen auf Altersvorsorgemaßnahmen – einen besonderen Verwertungsschutz indes nur für angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) und die geförderten Altersvorsorgeformen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII vorgeben (vgl. BVerwGE 121, 34).
Dass ein Vermögen der Altersvorsorge dient, muss der Leistungsberechtigte nachweisen; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen können nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teils des vorhandenen Vermögens führen (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 90 Rdnr. 86 m. w. N.). Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller hier keinen atypischen Lebenssachverhalt dargelegt, der eine Abweichung von den Regelungen des § 90 Abs. 2 SGB XII rechtfertigen würde.
Selbst unter Annahme, dass der Antragsteller neben dem Grundeigentum kein Geldvermögen geerbt hat, errechnet sich Abzug des Freibetrages in Höhe von 5.000,00 € übersteigendes Vermögen in Höhe von 32.720,25 € bzw. 28.032,85 €, welche für den Lebensunterhalt einzusetzen ist.
Daran ändert auch nichts, dass das Vermögen bereits eher als Mai 2018 beim Antragsteller vorhanden war. Einsetzbares Vermögen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, kann der Hilfebedürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden; die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar (ganz h. M. zum BSHG, vgl. z. B. BVerwGE 106, 105; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 234; ebenso zu § 90 SGB XII: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2008 – L 8 B 4/07 SO -; Hessisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2010 – L 7 SO 78/06 -).
Eine Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Zuschusses scheidet hiernach aus.
Eine darlehensweise Gewährung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 91 SGB XII, weil die Grundstücke nicht sofort verwertbar sind, sondern ein Verkauf eine Zeitlang in Anspruch nehmen wird, wurde vom Antragsteller bereits schon nicht begehrt. Diese scheidet durch das Gericht auch deshalb aus, weil die Bevollmächtigte des Antragstellers diese abgelehnt hat.
Darüber hinaus muss für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt auch das monatliche Einkommen feststehen sowie der Umstand, ob der Antragsteller befristet erwerbsgemindert ist. Es wird nochmals, insbesondere aufgrund der Ausführungen der Bevollmächtigten, darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet ist, feststellen zu lassen, ob und wie lange der Antragsteller erwerbsgemindert ist, damit geprüft werden kann, welche Leistungen (SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung wegen Alters und bei Erwerbsminderung?) dem Antragsteller zustehen. Die letzte Feststellung beruht auf einem 10 Jahre alten Gutachten, welches nur von einer Erwerbsminderung länger als 6 Monate ausgeht, sonst aber keine relevanten Feststellungen trifft.
Ohne die Feststellung der befristeten Erwerbsminderung kann auch das Gericht, unabhängig davon ob Vermögen vorliegt – keinen Anspruch des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss feststellen.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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