Steuerrecht

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken für den Nachzahlungszins

Aktenzeichen  4 ZB 17.279

Datum:
10.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2018, 286
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 233a, § 238
GG Art. 3 Abs. 1
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Leitsatz

1. Gegen den für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO einheitlich geltenden Zinssatz in Höhe von 0,5% im Monat (6% im Jahr) bestanden trotz anhaltend niedriger Kredit- und Guthabenzinsen auch noch bis Mitte 2014 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 12 – 17)
2. Der Gesetzgeber hat bei der Zinsregelung der §§ 233a, 238 AO einen Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Die typisierende Zinsregelung muss das tatsächliche Zinsniveau nicht genau erfassen, sondern lediglich dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot genügen. Damit einhergehenden Ungleichbehandlungen der einzelnen Steuerschuldner sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt (ebenso BVerfG BeckRS 2009, 39175). (Rn. 12 und 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die typisierende Zinsregelung der §§ 233a, 238 AO belastet die Steuerpflichtigen jedenfalls bis Ende 2014 trotz einer Niedrigzinsphase nicht übermäßig. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 16.686 2016-12-14 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 217.886,85 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Gewerbesteuerbescheiden, da sie den gesetzlichen Zinssatz von 0,5% pro Monat (6% pro Jahr) für überhöht und daher verfassungswidrig hält.
Nachdem das zuständige Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung die für die Jahre 2005 und 2006 festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge heraufgesetzt hatte, berichtigte der Beklagte mit Bescheiden vom 10. Juli 2014 die Veranlagung der Klägerin zur Gewerbesteuer für die Jahre 2005 und 2006. Zugleich setzte er für den Zeitraum 1. April 2008 bis 14. Juli 2014 Nachzahlungszinsen nach § 233a, § 238 Abs. 1 AO in Höhe von 751.854 Euro für 2005 und in Höhe von 700.725 Euro für 2006 fest.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, die Zinsbescheide aufzuheben, soweit ihnen für die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2011 ein verfassungswidriger Zinssatz zugrunde liege. Aufgrund der neuen wirtschaftlichen Realität habe der Gesetzgeber spätestens im Jahr 2012 den Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO herabsetzen müssen. Der aus dem Gleichheitssatz folgenden Anpassungspflicht sei er nicht nachgekommen. Die typisierende Regelung des Gesetzes bezwecke, den durch eine verzögerte Steuerfestsetzung entstehenden Liquiditätsvorteil bzw. -nachteil auszugleichen. Die starre Zinsregelung sei mit ihrer Praktikabilität begründet worden, die Höhe des Zinssatzes habe der Gesetzgeber dagegen nicht begründet. Aufgrund des Fortschritts bei der elektronischen Datenverarbeitung sei das Praktikabilitätsargument überholt. Die typisierende Regelung dürfe nicht ihren Bezugspunkt in der Realität verlieren und sei an eine veränderte Lebenswirklichkeit anzupassen. Bei zyklischen Marktzinsschwankungen gehe der Realitätsbezug grundsätzlich nicht verloren, da sich Abweichungen nach unten und oben regelmäßig ausgleichen würden. Die Zinsentwicklung der letzten Jahre spiegele sich jedoch nicht mehr in der Regelung des § 238 AO; mittlerweile sei von einem langfristigen Absinken des durchschnittlichen Zinsniveaus auszugehen. Der gesetzliche Zinssatz stehe spätestens seit der Stabilisierung der Niedrigzinsphase ab 2012 in starkem Gegensatz zur Zinsentwicklung in Deutschland; eine verfassungsmäßige Typisierung der Zinshöhe sei damit nicht mehr garantiert. Steuernachzahlungszinsen in Höhe von 6% pro Jahr hätten mittlerweile den Charakter von Zusatzsteuern. Für die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO sei auch die große Gruppe von Steuerpflichtigen mit hinreichend liquidem Eigenkapital in Betracht zu ziehen, die im Jahr 2012 mit einer kurzfristigen Geldanlage nur noch Zinsen in einer Größenordnung von 0,8% bis 1,4% habe erzielen können. Bei Steuerschuldnern, die sich die Steuermittel durch eine kurzfristige Fremdfinanzierung am Kapitalmarkt beschaffen müssten, sei der Zins für einen ungesicherten Kredit auf ca. 3,2% über dem Basiszinssatz gesunken; dieser habe im strittigen Zeitraum (1.1.2012 bis 14.7.2014) halbjahresweise 0,12%, 0,12%, -0,13%, -0,38%, -0,63% und -0,73% betragen. Selbst bei einem fremdfinanzierten Unternehmen enthalte die Vollverzinsung damit mittlerweile eine verkappte signifikante Steuererhöhung.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bestünden keine Zweifel. Dies werde auch von der Rechtsprechung für den Zeitraum bis 2013 so gesehen. Der typisierend festgesetzte Zinssatz wirke sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Steuerpflichtigen. Trotz der allgemeinen Zinsentwicklung bestehe noch Bezug zur Realität. Aus dem bisherigen Zinsverlauf könne noch keine dauerhafte Entwicklung abgeleitet werden. In die Vergleichsbetrachtung müsse einbezogen werden, dass Liquiditätsvorteile bei Unternehmen nicht nur in Gestalt von Anlagezinsen nach dem allgemeinen Basiszinssatz bestünden, sondern das für Steuernachzahlungen benötigte Kapital regelmäßig auch in Form von Investitionen angelegt und hierbei meist eine höhere Rendite als am Kapitalmarkt erzielt werde. Auch nicht besicherte Darlehen seien in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage ab. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 238 AO mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestünden keine Bedenken, auch nicht in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 für die Jahre 2003 bis 2006 grundsätzlich bestätigt. Aufgrund des weiten Ausgestaltungsspielraums des Gesetzgebers sei es nicht zu beanstanden, dass die Vollverzinsung gemäß §§ 233a, 238 AO unabhängig davon greife, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag komme. Im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung sei die typisierende Regelung von 0,5% pro Monat rechtstaatlich unbedenklich und verletze nicht das Übermaßverbot. Gegen dieses werde nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann nicht verstoßen, wenn sich der Zinssatz noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen halte. Da die Verwendung des noch nicht zu Steuerzahlungen benötigten Kapitals von individuellen Finanzierungsentscheidungen abhänge, seien bei der Betrachtung sowohl der Anlagezinssatz (Verwendung von Kapital) als auch der Darlehenszinssatz (Finanzierung von Steuernachzahlungen) für einen Vergleich mit dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO heranzuziehen; dabei seien auch längere Laufzeiten und Renditemöglichkeiten von Anlageformen außerhalb der reinen Geldanlage in die Betrachtung miteinzubeziehen. Hiernach bestünden trotz Veränderungen auf dem Zinsmarkt für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Juli 2014 keine Zweifel an der gesetzlichen Zinshöhe. Dass durch den technischen Fortschritt mittlerweile Möglichkeiten für die konkrete Berechnung von Zinsen eröffnet worden seien, hindere den Gesetzgeber nicht, am bisherigen System festzuhalten. Einfache Regelungen dienten auch der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit öffentlicher Verwaltungstätigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass die Zinshöhe von 6% pro Jahr im entscheidungserheblichen Zeitraum außerhalb eines wirtschaftlich noch angemessenen Rahmens gelegen habe. Die Verhältnisse auf dem Zinsmarkt und bei den Renditemöglichkeiten hätten sich seit dem Jahr 2012 nicht derart verändert, dass eine Abzinsung von 6% für Liquiditätsvorteile in der Praxis überhaupt nicht mehr vorstellbar wäre bzw. erheblich von bestehenden Marktzinsen abweichen würde. Gemäß einer Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank bewege sich der effektive Jahreszins für Kredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung über ein bis fünf Jahre im Zeitraum von Januar 2012 bis Juni 2014 von 5,65% pro Jahr (Januar 2012) bis 4,92% pro Jahr (April 2014); für Kredite an private Haushalte insgesamt habe der Zinssatz zwischen 7,25% und 6,2% variiert. Die typisierende Regelung von 6% pro Jahr finde damit durchaus noch einen Anknüpfungspunkt in der Realität. Auch wenn dies nicht die Kreditsituation von Unternehmen in den Blick nehme, sei damit doch ein typischer Fall von potentiellen Steuerschuldnern beschrieben. Steuerpflichtige mit Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung stellten die Mehrheit der Steuerpflichtigen und damit keinen atypischen Einzelfall dar. Auch die Anwendung des Zinssatzes auf Unternehmen finde noch einen Anknüpfungspunkt in der Realität. So hätten sich der effektive Jahreszinssatz für revolvierende Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im genannten Zeitraum im Bereich von 5,05% pro Jahr (Januar 2012) bis 4,52% (November 2012) und der Zinssatz für allgemeine Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Bereich von 2,88% pro Jahr (Januar 2012) bis 2,04% pro Jahr (z. B. Juni 2014) bewegt. Diese Zinsen lägen deutlich über Einlagezinsen und bildeten eher die Situation von Steuerschuldnern ab, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und Rechtsform von Steuernachzahlungen betroffen seien. Im Hinblick auf solvente bzw. liquide Steuerschuldner seien neben den Einlagezinsen auch die (unbenannten) Vorteile einzubeziehen, die insbesondere Unternehmen durch eine höhere Liquidität zugutekämen, etwa in Form von Renditen durch Investitionen. Der Liquiditätsvorteil könne sich zudem mittelbar über das dann höher ausgewiesene Eigenkapital vorteilhaft am Kapitalmarkt auswirken. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedslose Anwendung des § 238 AO auf Steuerschuldner unabhängig von der Einkunftsquelle und der Frage einer vorgelagerten oder nachgelagerten Besteuerung. Diese Gleichbehandlung sei aus Gründen der Praktikabilität, der Verwaltungsvereinfachung und der Steuergerechtigkeit gerechtfertigt. Es bleibe dem Steuerschuldner überlassen, wie er seinen vorläufigen Liquiditätsvorteil nutze. Auch die gesetzlichen Verzugszinsen bei privaten Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt gewesen sei, hätten im damaligen Zeitraum acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von -0,73% (1. Juli 2014) betragen; Unternehmer seien also im Rechtsverkehr durchaus noch mit Zinssätzen in Höhe der hier streitigen 6% pro Jahr konfrontiert gewesen. Bei dem gesetzlichen Zinssatz handle es sich um eine abstrakt-generelle Regelung, die auf eine längere Geltungsdauer angelegt sei und damit zwangsläufig im Einzelfall zu Abweichungen von aktuell bestehenden Verhältnissen führe. Im Hinblick auf die Rechtskontinuität seien deshalb gewisse Über- oder Unterschreitungen im Vergleich zu Marktzinsen hinzunehmen. Zudem gelte der Zinssatz sowohl zu Lasten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen. Unterliege die gesetzliche Regelung mithin keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, so sei der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO weder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu reduzieren, noch sei eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Dezember 2016 hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 VwGO).
a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin trägt vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe dem Gesetzgeber bei der Regelung der Nachzahlungszinsen kein (besonders) weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Die Verzinsung von Steuernachforderungen stelle einen reinen Vorteilsausgleich dar; darauf lasse sich der legislative Einschätzungsspielraum nicht übertragen. Anders als bei der Ausgestaltung der Steuerlast, die sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit und am Gebot der Folgerichtigkeit zu orientieren habe, unterfielen steuerliche Nebenleistungen ohne Abstriche dem Verhältnismäßigkeitsgebot, so dass hier ein geringerer Grad an Gestaltungsfreiheit bestehe. Die gesetzliche Typisierung des § 238 AO erfülle ihren Zweck, die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen, allenfalls noch in Ausnahmefällen. Soweit das Verwaltungsgericht als zusätzliche Rechtfertigung auf die gesetzlichen Verzugszinsen verweise, verkenne es deren abweichenden Zweck (Sanktion für zu vertretende Nichtleistung) und deren engere Voraussetzungen (erst ab Fälligkeitseintritt). Entgegen dem Leitbild des Gesetzgebers entspreche ein Auf und Ab der Marktzinsen nicht mehr der wirtschaftlichen Realität. Dass die Verzinsung auch zugunsten des Steuerpflichtigen wirke, sei unerheblich, da kein innerer Zusammenhang zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bestehe. Zudem ergebe sich seit vielen Jahren ein erheblicher Saldo zugunsten des Fiskus. Das Verwaltungsgericht übernehme die Begründung des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009, setze sich aber nicht mit der Kritik an dieser Entscheidung auseinander. Eine mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringende Typisierung müsse von einem Querschnitt aller Steuerpflichtigen ausgehen und auf der Basis empirischer Erhebungen einen Mischzins aller für die verschiedenen Gruppen maßgeblichen Guthaben- und Kreditzinsen bilden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch die (unbenannten) Vorteile für Unternehmen aufgrund höherer Liquidität einzubeziehen seien, gehe fehl, da ein dem Vorsichtsprinzip verpflichteter Kaufmann entsprechende Steuerrückstellungen oder Steuerverbindlichkeiten in seiner Bilanz ausweise. Selbst wenn es zu einer Erhöhung des Eigenkapitals komme, wirke sich dies auf die Kreditbedingungen nur marginal aus. Die These, vorübergehend verfügbare Liquidität könne für Investitionen genutzt werden und damit zu einer weiteren Rendite führen, setze voraus, dass Unternehmen ihre Gewinne durch Investitionen beliebig steigern könnten; dies widerspreche den wirtschaftlichen Realitäten. Die Gesamtkapitalrentabilität aller deutschen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 50 Mio. Euro habe in den Jahren 2008 bis 2012 durchschnittlich bei 4,76% und damit erheblich unter 6% gelegen. Soweit das Verwaltungsgericht zum Vergleich auch ungesicherte Kredite und private Konsumentenkredite in den Blick nehme, verkenne es, dass der Gesetzgeber sich an einem Mischzins aus durchschnittlichen Haben- und Sollzinsen zu orientieren habe, wie er dies vermutlich auch bei Einführung der 6%-Verzinsung im Jahr 1961 bzw. bei Erlass der Abgabenordnung im Jahr 1977 getan habe. Die Liquiditätsvorteile durch aufgeschobene Steuerzahlungen hätten sich in den vergangenen Jahren bei Privatleuten und Unternehmen aufgrund der gefallenen Zinsen unterschiedlich entwickelt.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die Klägerin macht nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung der Zinshöhe geltenden Verfassungsmaßstäbe verkannt hätte, wie sie sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 ergeben (Az. 1 BvR 2539/07, NVwZ 2010, 902), sondern misst das erstinstanzliche Urteil an ihrem davon abweichenden eigenen Normverständnis. Die insoweit getroffenen Aussagen finden indes im geltenden (Verfassungs-)Recht keine hinreichende Grundlage.
Unzutreffend ist bereits die Prämisse der Klägerin, dem Gesetzgeber stehe bei der Regelung von Nachzahlungszinsen und sonstigen steuerlichen Nebenleistungen kein legislativer Gestaltungsspielraum zu, sondern er sei insoweit „ohne Abstriche“ an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Dabei wird übersehen, dass auch steuerliche Zinsforderungen in der Regel Massenvorgänge betreffen, deren verwaltungstechnische Erfassung aus Praktikabilitätsgründen einer gewissen Typisierung bedarf, ohne dass darin eine Verletzung des Gleichheitssatzes gesehen werden könnte (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht ist demzufolge bei der Überprüfung der Zinsregelung des § 233a AO ohne weiteres von einem auch hier bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungs- und Typisierungsspielraum ausgegangen und hat die damit unvermeidbar einhergehenden Ungleichbehandlungen der einzelnen Steuerschuldner für verfassungsrechtlich gerechtfertigt erklärt (BVerfG, a.a.O., Rn. 18 ff.). Es hat dabei ausdrücklich auch den Umstand berücksichtigt, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO gleichermaßen zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen wirkt (a.a.O., Rn. 23 und 29); auf das von der Klägerin monierte Fehlen eines „inneren Zusammenhangs“ zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen kam es ihm danach ebenso wenig an wie auf den positiven Gesamtsaldo der Zinszahlungen aus Sicht des Fiskus.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Feststellung der Klägerin, die Typisierungsregelung des § 233a AO i. V. m. § 238 AO erfülle ihren Zweck der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen allenfalls noch in Ausnahmefällen. Die der Regelung zugrundeliegende Annahme, wonach derjenige, dessen Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit potentiellen Zinsvorteil hat, der umso größer ist, je höher der nachzuzahlende Betrag ist und je später die Steuer festgesetzt wird (BVerfG, a.a.O., Rn. 21), kann auch in der heutigen Niedrigzinsphase nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden; geändert hat sich durch das Sinken der marktüblichen Zinssätze allein die Höhe dieses wirtschaftlichen Vorteils. Jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum bis Mitte 2014 kann auch keine Rede davon sein, dass die Marktzinsen entgegen früherer Erfahrung keinem „Auf und Ab“ mehr unterlägen, sich also zwingend und auf unabsehbare Zeit nur immer weiter nach unten entwickeln würden. Dieser Annahme stehen nicht nur die monatlichen Ausschläge der Zinssätze entgegen, wie sie sich u. a. den vom Verwaltungsgericht angeführten Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank entnehmen lassen, sondern auch die Abhängigkeit der Zinshöhe von der ungewissen konjunkturellen Entwicklung und von den ebenfalls nicht exakt vorhersehbaren zinspolitischen Entscheidungen der Notenbanken.
Soweit die Klägerin gegen den in § 238 AO festgelegten Zinssatz von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr allgemein einwendet, dieser entspreche mittlerweile nicht mehr dem „Mischzins aus durchschnittlichen Haben- und Sollzinsen“, der sich anhand der für die unterschiedlichen Gruppen von Steuerpflichtigen maßgeblichen Guthaben- und Kreditzinsen empirisch ermitteln lasse, legt sie wiederum einen zu engen Prüfungsmaßstab an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Steuergesetzgeber zum Erlass einer typisierenden Zinsregelung gerade deshalb berechtigt, weil eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz wegen dessen Schwankungen über die einzelnen Zinszeiträume hinweg zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde und weil der für die Steuerpflichtigen konkret entstehende Zinsvorteil oder -nachteil sich häufig nicht ermitteln ließe, da dessen Höhe von subjektiven Entscheidungen zur Finanzierung und Kapitalverwendung abhängt (BVerfG, a.a.O. Rn. 29). Eine typisierende Zinsregelung muss daher nicht auf eine möglichst genaue Erfassung des (jeweils) aktuellen Zinsniveaus abzielen, sondern lediglich insgesamt dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot genügen, wobei in Fällen einzelner unbeabsichtigter Härten auch ein Billigkeitserlass nach § 227 AO in Betracht kommt (BVerfG, a.a.O. Rn. 29 ff.). Der derzeit geltende gesetzliche Zinssatz von 0,5% pro Monat kann hiernach selbst dann gerechtfertigt sein, wenn er signifikant von dem Marktzins abweicht, der die tatsächlichen Zinsvorteile oder -nachteile prägt (so zuletzt BFH, B.v. 19.2.2016 – X S 38/15 [PKH] – juris Rn. 29).
Von einer übermäßigen Belastung der Steuerpflichtigen kann auch in Anbetracht der seit der Finanzkrise geltenden ungewöhnlich niedrigen Zinssätze nicht ausgegangen werden. Eine so weitgehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 0,5% pro Monat als gänzlich markt- und realitätsfremd und damit als wirtschaftlich unzumutbar erschiene, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur für eine Reihe früherer Steuerjahre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 29; BFH, U.v. 1.7.2014 – IX R 31/13 – BFHE 246, 193 Rn. 12 ff.), sondern auch für den Zeitraum bis Ende 2013 nicht zu erkennen vermocht (BFH, B.v. 19.2.2016, a.a.O.), wobei ergänzend auch auf die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB verwiesen wurde (BFH, U.v. 1.7.2014, a.a.O., Rn. 18). Weshalb sich an dieser rechtlichen Beurteilung für das nachfolgende halbe Jahr bis Ende Juni 2014, das hier ebenfalls streitgegenständlich ist, etwas Grundlegendes geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargelegt worden. Das bloße Fortdauern der Niedrigzinsphase kann jedenfalls nicht dazu führen, dass sich eine bisher verfassungsmäßige Zinshöhe nunmehr für die Steuerpflichtigen übermäßig belastend auswirken würde.
Bei der Frage, inwieweit ein durch verspätete Steuerfestsetzung tatsächlich entstandener Liquiditätsvorteil durch die Erhebung von Nachzahlungszinsen abgeschöpft wird, kann im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zinslauf nicht schon mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer steuerfreien Karenzzeit von (mindestens) 15 Monaten beginnt (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) und dass angefangene Monate bei der Zinsberechnung außer Betracht bleiben (§ 238 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AO). Dementsprechend war im vorliegenden Fall die Klägerin nur für Zeiträume von 87 Monaten (Steuerjahr 2005) bzw. 75 Monaten (Steuerjahr 2006) zur Zinszahlung verpflichtet, obwohl bis zum Wirksamwerden der Festsetzung (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO) fast 102 ½ bzw. 90 ½ Monate vergangen waren. In den (wohl häufigeren) Fällen, in denen zwischen der Fälligkeit der Steuer und ihrer Festsetzung kürzere Zeiträume liegen, kommt den genannten zinsfreien Abschnitten ein noch höheres relatives Gewicht zu, so dass die effektive Zinsbelastung dort noch stärker absinkt.
Die generalisierende Regelung über Nachzahlungszinsen von 0,5% pro Monat hat den typischen Fall eines (privaten oder gewerblichen) Steuerpflichtigen im Blick, der nicht schon frühzeitig eine drohende Nacherhebung von Steuern absehen und sich darauf einrichten kann. Daher lässt sich der insbesondere für Unternehmen bestehende Liquiditätsvorteil nicht generell mit dem Argument in Abrede stellen, dass nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) bei zu erwartenden Steuernachzahlungen die betreffenden Verbindlichkeiten bzw. entsprechende Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen seien. Ist die künftige Steuerschuld für einen Steuerpflichtigen, der seine Mitwirkungspflichten zeitnah und ordnungsgemäß erfüllt hat, nicht konkret vorhersehbar, so führt die Verzögerung bei der Steuerfestsetzung in jedem Fall zu einer zeitweilig höheren Liquidität bzw. zur Erhöhung des Eigenkapitals. Inwieweit sich dies am Ende gewinnsteigernd auswirkt, hängt zwar, wie die Klägerin zutreffend darlegt, maßgeblich von den jeweiligen Investitionsbedingungen und Rentabilitätserwartungen sowie von der Investitionsbereitschaft des Einzelnen ab. An dem grundsätzlich positiven Effekt des vorübergehenden Belassens von Finanzmitteln kann jedoch kein Zweifel bestehen.
b) Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Die Klägerin trägt insoweit vor, der vorliegende Fall hebe sich deutlich von den in verwaltungsgerichtlichen Verfahren üblicherweise zu entscheidenden Streitfragen ab. Er lasse sich nicht mit einer schlichten Gesetzessubsumtion lösen, sondern erfordere eine vertiefte Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Gesetzgebung. Der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lasse sich nicht abschließend anhand des Vortrags in der Berufungszulassungsbegründung beurteilen. Rechtliche Schwierigkeiten bestünden insbesondere bei wissenschaftlichen Kontroversen zu entscheidungserheblichen Fragen. Die Klägerin habe bereits mit der Klagebegründung ausführlich die steuerrechtliche Literatur zitiert, die nahezu einhellig die gesetzliche Regelung der Nachzahlungszinsen für verfassungswidrig erkläre.
Auch diese Darlegungen lassen den Umstand außer Betracht, dass die streitentscheidende Frage, ob die Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a i. V. m. § 238 AO für die Zeit von Januar 2012 bis Juni 2014 mit höherrangigem Recht vereinbar ist, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs bereits so weit geklärt ist, dass sich daraus ohne weiteres die Lösung auch des vorliegenden Falles ergibt. Allein die Tatsache, dass das im Berufungszulassungsverfahren umfangreich zitierte steuerrechtliche Schrifttum offenbar weit überwiegend den Gegenstandpunkt vertritt, zwingt noch nicht dazu, die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit zuzulassen und die – nach Auffassung des Senats eindeutig gemäß den höchstrichterlichen Vorgaben zu entscheidende – Streitfrage nochmals in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu erörtern.
c) Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Klägerin hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig: „Ist der gesetzliche Zinssatz der Nachverzinsung von 0,5% pro Monat bzw. von 6% pro Jahr gemäß § 233a und § 238 AO (hier i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO und § 1 GewStG) im Hinblick auf den Gleichheitssatz und das Übermaßverbot verfassungswidrig?“. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2014 sei die Höhe der Nachverzinsung noch nicht Gegenstand einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung geworden. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 betreffe den Verzinsungszeitraum 2003 bis 2006, die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. April und 21. Oktober 2015 jeweils den Verzinsungszeitraum bis Ende 2011. Beim Bundesfinanzhof sei aktuell ein Verfahren für den Verzinsungszeitraum April bis Juli 2013 anhängig. Die Klärung der angesprochenen Rechtsfrage für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sei für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung.
Dieses Vorbringen kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Wie oben dargelegt, hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 19. Februar 2016 (Az. X S 38/15 [PKH], juris Rn. 29) mittlerweile auch für den Zeitraum bis Ende 2013 dahingehend geäußert, dass die in früheren Entscheidungen des Gerichts angestellten Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften unverändert fortbestehen. In dieser langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich sämtliche damit befassten Instanzgerichte angeschlossen haben (vgl. zuletzt FG LSA, U.v. 2.11.2016 – 3 K 1042/11 – juris Rn. 36), wird die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem verfassungsrechtlich begründeten Übermaßverbot ausdrücklich bejaht. Da sich die für diese Bewertung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 ersichtlich nicht geändert haben, kann auch für diesen Zeitraum kein grundsätzlicher Klärungsbedarf angenommen werden.
d) Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht erfüllt.
Die Klägerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Begründung auf private Konsumentenkredite abgestellt und damit die Zinshöhe auch in Bezug auf die nicht als Minderheit anzusehende Gruppe der Unternehmen, Selbständigen und Freiberufler gerechtfertigt. Damit weiche es von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1991 ab (Az. 1 BvL 50/86 – BVerfGE 84, 348/360), wonach bei einer Typisierung Ungleichbehandlungen nur einen kleinen Personenkreis betreffen und nicht sehr intensiv sein dürften.
Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung liegt nicht vor. Die angeführte ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine einkommensteuerrechtliche Regelung betraf, enthält zwar die zitierte Passage, wonach typisierungsbedingte Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und keine sehr intensiven Verstößen gegen den Gleichheitssatz bewirken dürfen. Unzutreffend ist jedoch die (nicht weiter begründete) Annahme der Klägerin, die Vorschriften über Nachzahlungszinsen führten bei der – zahlenmäßig bedeutsamen – Personengruppe der Unternehmen, Selbständigen und Freiberufler im Sinne dieser Verfassungsrechtsprechung zu „erheblichen Härten und Ungerechtigkeiten“. Eine diesbezügliche Aussage lässt sich auch dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Die Entscheidung legt vielmehr ausführlich dar, dass die Anwendung des Zinssatzes des § 238 AO auf Unternehmen einen Anknüpfungspunkt in der Realität finde (UA Rn. 20). Dies steht im Einklang mit der Forderung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zu § 233a AO, wonach sich die gesetzliche Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren müsse (BVerfG, B.v. 3.9.2009, a.a.O., Rn. 17). Einen speziellen Begründungsbedarf für eine gruppenbezogene Ungleichheit sieht das Gericht dabei nicht in der einheitlichen Zinshöhe für Private und Gewerbetreibende, sondern lediglich in der unterschiedlichen Behandlung von zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (BVerfG, a.a.O., Rn. 20).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Für die Streitwertfestsetzung war nach §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG der auf den streitgegenständlichen Zeitraum entfallende Zinsanteil maßgeblich (Zinsforderung 1.452.579 Euro x 30 Monate x 0,5% = 217.886,85 Euro).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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