Steuerrecht

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei richterlichen Fristen

Aktenzeichen  L 11 AS 308/17 B PKH

Datum:
15.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 67

 

Leitsatz

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei richterlichen Fristen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Nachholung der erforderlichen Handlung ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 15 AS 593/15 2017-03-03 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren ist.
Nach Erhebung der Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 23.06.2016 mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Rechtsmittel etc. sind allesamt ohne Erfolg geblieben.
Einen erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG nach Aufforderung zur Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Schreiben vom 25.08.2016 (Frist bis 19.09.2016) mit Beschluss vom 20.09.2016 mangels rechtzeitiger Vorlage des Fragebogens abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.10.2016 wiederum erfolglos Beschwerde und Gegenvorstellung erhoben. Über die zugleich erhobene Anhörungsrüge und den zudem gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG noch nicht entschieden.
Mit demselben Schreiben vom 21.10.2016 hat die Klägerin zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und den Fragebogen samt Belege am 25.10.2016 übersandt. Die Frist zur Vorlage des Fragebogens sei an versteckter Stelle gesetzt worden. Üblicherweise erfolgten auch Erinnerungen und Mahnungen. Im Übrigen sei der Urlaub des Bevollmächtigten der Klägerin (bis 05.09.2016) aus anderen Verfahren dem SG bekannt gewesen. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 03.03.2017 hat das SG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Er sei zum einen unzulässig, denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nur bei gesetzlichen Fristen in Betracht. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die richterliche Frist einzuhalten. Die deutlich erkennbare Frist sei zeitlich ausreichend bemessen gewesen. Im Übrigen habe der Bevollmächtigte der Klägerin auch in anderen Verfahren während des Urlaubs Schriftsätze zum SG eingereicht.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die versteckt genannte Frist sei zu kurz bemessen gewesen und üblicherweise werde (mehrfach) erinnert. Der Urlaub des Bevollmächtigten sei nicht berücksichtigt worden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG ist vorliegend unzulässig, denn es handelt sich nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Im Übrigen ist der Antrag auch verfristet gestellt worden. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin angegebene Urlaub hat bis 05.09.2016 gedauert. Unabhängig davon, dass noch ausreichend Zeit bis zum Ablauf der Frist zur Verfügung gestanden hat, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Wegfall des Hindernisses „Urlaub“ am 06.09.2016 erst am 21.10.2016 gestellt worden. Der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist erst am 25.10.2016 übersandt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Nachholung der erforderlichen Handlung (hier: Vorlage des Fragebogens) ist jedoch gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (hier: Urlaub) zu stellen.
Zusätzlich ist der Antrag – die Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die gesetzte Frist einzuhalten. Von einer versteckt genannten und zu kurz bemessenen Frist ist nicht auszugehen; eine Mahnung oder Erinnerung ist nicht erforderlich. Offen gelassen werden kann, ob die Fristsetzung durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 09.05.2006 – L 1 B 6/06 AL- veröff. in juris).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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