Steuerrecht

Unzulässige Klage, Außenbereich, Beseitigung Garten-/Wochenend- und Gerätehäuschen sowie Maschendrahtzaun, Nichterscheinen der Klagepartei zur mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  M 9 K 18.5792

Datum:
4.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16090
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35
BayBO Art. 76
VwGO § 102 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Klagepartei im Termin am 4. Mai 2022 entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß zum Termin geladen wurden (Bl. 44 ff. GA) und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO).
2. Die Klage ist bereits unzulässig.
2.1. Soweit in Ziffer I des Klageantrags die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung vom 7. Oktober 2016 begehrt wird ist die Klage bereits unzulässig, da die Klagefrist insofern abgelaufen ist (§ 74 VwGO). Mit der Formulierung „Zwangsgeldfestsetzung“ ist vermutlich die im Bescheid vom 7. Oktober 2016 enthaltene Zwangsgeldandrohung in Ziffer II gemeint. Gegen diese hätte sich der Kläger innerhalb der Klagefrist von einem Monat wenden müssen, § 74 VwGO. Die Zustellung der Beseitigungsanordnung inklusive Zwangsgeldandrohung erfolgte ausweislich der sich in der Behördenakte befindenden Postzustellungsurkunde am 13. Oktober 2016 (Bl. 244 BA). Nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 22 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB begann die Klagefrist von einem Monat am 14. Oktober 2016 zu laufen und endetet am 13. November 2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), wohingegen die Klage erst am 26. November 2018 bei Gericht einging. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2016 war somit im Zeitpunkt der Klage bereits bestandskräftig, die Klage mithin verfristet und damit unzulässig.
2.2. Soweit in Ziffer I des Klageantrags die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 5. Oktober 2018 begehrt wird, ist eine Anfechtungsklage bereits deshalb unzulässig, da es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 5. Oktober 2018 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG handelt. Insoweit fehlt schon ein hierfür erforderlicher Regelungscharakter. In dem Schreiben vom 5. Oktober 2018 wird durch den Beklagten lediglich darauf hingewiesen, dass in tatsächlicher Hinsicht die aufgrund des Petitionsverfahrens zunächst ausgesetzte Vollstreckung nach Beendigung des Petitionsverfahrens fortgesetzt wird. Die in dem Schreiben enthaltene verlängerte und in der Folge erfolglos abgelaufene Frist bis zum 24. November 2018 (zeitlich befristete Aussetzung der Vollstreckung) ist ein begünstigendes Zugeständnis an den Kläger, ist als zeitlich befristete Aussetzung der Vollstreckung zu werten und erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Verwaltungsaktes. Insofern fehlt es darüber hinaus bereits an der Beschwer. Eine sachliche Entscheidung wurde im Übrigen im Rahmen des Schreibens nicht getroffen. Soweit in dem Schreiben darauf hingewiesen wird, dass die bereits angefallenen Gebühren und Zwangsgelder fällig gestellt werden und bis zum 24. November 2018 zu begleichen sind, handelt es sich insofern ebenfalls nicht um einen Verwaltungsakt. Denn insofern wird lediglich über die von Gesetzes wegen eingetretene Fälligkeit informiert. Mit erfolglosem Ablauf der im Rahmen der Zwangsgeldandrohung gesetzten Frist im Bescheid vom 7. Oktober 2016 ist Fälligkeit eingetreten. Im Übrigen hat der Beklagte im Schreiben vom 5. Oktober 2018 lediglich auf die Folgen und rechtlichen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG hingewiesen. Auch hierin ist keine Regelungswirkung zu sehen.
Die seitens des Klägers insoweit erhobene Klage mit dem Begehr der „Aufhebung“ kann auch nicht als verstandene allgemeine Leistungsklage zulässig sein. Denn dieser fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei tatsächliche oder rechtliche Vorteile bringen kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., vor § 40 Rd.Nr. 38; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Auflage, vor § 40 Rd.Nr. 16). So liegt der Fall hier. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die „Aufhebung des Schreibens vom 5. Oktober 2018“ auch nur ansatzweise dem Begehren des Klägers entsprechend sollte, von der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung inklusive der von Gesetzes wegen fällig gewordenen Zwangsgeldern und deren Vollstreckung verschont zu bleiben. Unabhängig davon sind nach dem Schreiben vom 5. Oktober 2018 bereits weitere Zwangsgelder bestandskräftig angedroht, fällig und bezahlt worden. Inwiefern ein Interesse des Klägers an der Aufhebung „nur“ der „Zwangsgeldfestsetzung“ aus Oktober 2018 bestehen sollte, ist auch vor diesem Hintergrund weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, woraus sich ein einer Leistungsklage üblicherweise zugrundeliegender Leistungsanspruch des Klägers ergeben sollte. Im Übrigen scheidet die Zulässigkeit einer etwaigen Leistungsklage auch insofern aus, als dass dadurch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen mit Blick auf die dem Rechtsschutzbegehren zunächst entsprechenden und aus Gründen der Prozessökonomie sachgerechten Anfechtungsklage umgangen werden würden. Die Beseitigungsanordnung inklusive Zwangsgeldandrohung ist bestandskräftig. Die Zulässigkeit einer etwaigen Leistungsklage zu bejahen würde die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage ins Leere laufen lassen. Vollstreckungshindernisse wurden im Übrigen ebenfalls nicht vorgetragen. Eine etwaige Feststellungsklage, dass Zwangsgelder nicht fällig geworden sind bzw. eine etwaige Verpflichtungsklage auf Einstellung der Vollstreckung wurden durch den anwaltlich vertretenen Kläger nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine Einstellung der Vollstreckung oder dafür, dass Zwangsgelder nicht fällig geworden wären sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.3. Soweit der Klageantrag in Ziffer II darauf abzielt, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung im Bescheid vom 7. Oktober 2016 begehrt wird, ist die erhobene Feststellungklage ebenfalls bereits unzulässig. Zwar ist eine Feststellungsklage nicht an die Klagefrist des § 74 VwGO gebunden, jedoch kann eine Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. § 43 Abs. 2 VwGO soll auch verhindern, dass durch eine Feststellungklage die für die Anfechtungsklage geltenden Sonderregelungen (§§ 68 ff. VwGO) unterlaufen werden. So liegt der Fall hier. Gegen eine Beseitigungsanordnung inklusive Zwangsgeldandrohung ist die Anfechtungsklage statthaft. Ihr gegenüber ist die Feststellungsklage subsidiär. Dass die Anfechtungsklage verfristet ist, ändert daran nichts. Denn § 43 Abs. 2 VwGO stellt nur darauf ab, dass der Kläger die rechtliche Möglichkeit zur Erhebung einer Gestaltungsklage hat. Diese Möglichkeit hat der Kläger vorliegend nicht in Anspruch genommen, sondern stattdessen die Anrufung des Bayerischen Landtags im Petitionswege vorgezogen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung über eine Feststellungsklage im Nachhinein ist ihm somit verwehrt. Dies entspricht im Übrigen auch dem der Subsidiarität der Feststellungsklage zugrundeliegenden Gedanken der Prozessökonomie den erforderlichen Rechtsschutz auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren, nämlich dasjenige, das dem Anliegen der Klagepartei am wirkungsvollsten gerecht wird.
3. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt wäre eine Feststellungklage im Übrigen aber auch unbegründet, da die mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 verfügte Beseitigungsanordnung inklusive Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken begegnet und der Kläger mithin nicht in seinen Rechten verletzt ist. Das Vorhabensgrundstück befindet sich unstreitig, bestätigt durch den gerichtlichen Augenschein am 4. Mai 2022 im Außenbereich. Eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Als sonstiges Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB) und ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Bedenken dahingehend, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte bestehen keine. Über die bloße Behauptung hinaus, dass es nicht ersichtlich sei, nach welcher Grundlage das Landratsamt vorgehe, dass ein einheitliches Vorgehen nicht ersichtlich sei und es mehrere Häuser gebe, die nicht beseitigt werden müssten, bleibt der Vortrag des Klägers insofern schon vollständig unsubstantiiert. Im Übrigen ist das Landratsamt in Anwendung eines schlüssigen, nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Beseitigungskonzepts tätig geworden. Insofern wird auf die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 7. Oktober 2016, die Ausführungen im Rahmen des Klageverfahrens sowie die Entscheidung im Verfahren M 9 K 14.2425, BayVGH 2 ZB 15.1766, 2 ZB 12.936 Bezug genommen. Der Einwand, die Einreichung eines Bauantrags sei ein milderes Mittel zur Beseitigung und könne die formelle Rechtswidrigkeit beseitigen ist unbehelflich, denn die materielle Illegalität der baulichen Anlagen bleibt bestehen, weshalb die Behörde als gesetzesmäßige Verwaltung schon gehindert ist, eine solche Baugenehmigung zu erteilen.
4. Die Kostentscheidung fußt auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich mithin nicht in ein Kostenrisiko begeben. Es entspricht somit nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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