Steuerrecht

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Aktenzeichen  RN 3 K 19.1818

Datum:
31.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20902
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit jeweils ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage unbegründet.
I. Das Klagebegehren des Klägers als juristischem Laien ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er – trotz seiner Wortwahl, zu beantragen, den Bescheid vom 18. September 2019 zu „widerrufen“ – ursprünglich eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids vom 18. September 2019 erhoben hatte. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2020 hat der Kläger sodann mitgeteilt, hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids nunmehr eine Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) zu erheben. Hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids hält der Kläger ausdrücklich an seiner ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO fest. Einer gesonderten Klage gegen die Kostenrechnung bedarf es hingegen, um das erkennbare Ziel des Klägers, die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht tragen zu müssen, nicht. Das Begehr des Klägers, auch die zu dem Bescheid vom 18. September 2019 ergangene Kostenrechnung aufzuheben, ist demnach nicht als eigenständiger Klageantrag auszulegen.
II. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids gerichtet ist.
Die insoweit statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig.
1. Die Ziffern 1 und 2 des Bescheides haben sich durch den Eingang der Versicherungsanzeige der … Versicherung am 30. September 2019 noch vor Klageerhebung erledigt.
Grundsätzlich bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz – BayVwVfG). Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 113 Rn. 102). Ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen unter anderem dann, wenn er auf Grund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann und damit sein Geltungsanspruch erloschen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2014 – 2 C 1/13 – juris). So liegt der Fall hier. Mit dem Eingang der Versicherungsbestätigung der …Versicherung vom 30. September 2019 hat der Kläger die erste der ihm in Ziffer 1 des Bescheids auferlegten Handlungsalternativen erfüllt. Die Verfügung in Ziffer 1 hat sich daher mit dem Eingang der Versicherungsanzeige der … Versicherung am 30. September 2019 erledigt und wirkt nur noch als Grundlage der streitigen Kostenforderung fort (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2008 – 11 C 07.3164 – juris). Ferner hat sich damit auch die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2 des Bescheids erledigt. Sind die Pflichten, die dem Kläger auferlegt wurden, erfüllt und damit die Regelungswirkung der Ziffer 1 erloschen, so sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach Art. 22 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) einzustellen. Für eine zwangsweise Durchsetzung der Ziffer 1 des Bescheids ist kein Raum mehr. Eine Erledigung auch der Zwangsmittelandrohung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie, gestützt auf die Ziffer 2 des Bescheids, noch Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger durchzuführen beabsichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2008 – 11 C 07.3164 – juris); das ist indes nicht der Fall.
2. Die Zulässigkeit der Umstellung des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Alt. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage demnach nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Es ist typischerweise in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffen gegeben (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 2 C 5/19 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 29.3.2017 – 6 C 1/16 – juris Rn. 29 m.w.N.). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 11).
Ausgehend hiervon besteht vorliegend kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers. Es sind weder Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der eben genannten anerkannten Fallgruppen ersichtlich noch hat der Kläger hierzu vorgetragen.
a. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich nicht aufgrund eines berechtigten Rehabilitationsinteresses des Klägers bejahen. Denn ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, B.v. 25.6.2019 – 6 B 154.18 – juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verpflichtung, entweder eine neue gültige Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen (Ziffer 1), sowie die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 2) führen nicht zu einer Stigmatisierung des Klägers. Es erschließt sich dem Gericht nicht, dass diese Maßnahmen geeignet wären, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in dessen sozialen Umfeld herabzusetzen. Es fehlt bereits an der Außenwirkung der gegenüber dem Kläger ergangenen Maßnahmen. Der Bescheid vom 18. September 2019 wurde an den Kläger adressiert und diesem gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO durch Einlegung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt.
b. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist zum einen die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 12). Vorliegend besteht keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt ergehen wird. Hierfür wurden weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Selbst wenn der Kläger in absehbarer Zeit erneut einen Wechsel des Krafthaftpflichtversicherers beabsichtigen sollte, wäre nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Zulassungsbehörde auch bei einem erneuten Versicherungswechsel Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ergreifen würde. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es bestehe weiterhin ein Aufklärungsinteresse, da die Entscheidung unabhängig vom konkreten Fall auch für künftige gleichartige Konstellationen richtungsweisend sei. Ein Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass generell-abstrakt die Gefahr bestehe, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt jederzeit auch in Bezug auf andere Fahrzeughalter wiederholen könnte.
c. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers lässt sich auch nicht mit dem Vorliegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründen. Nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Anerkennung eines Forstsetzungsfeststellungsinteresses über die genannten Fallgruppen hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 20). Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 21). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziert ebenfalls nicht nach diesen beiden Kriterien. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in grundrechtlich geschützte Bereiche nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 22). Demnach ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu erlangen wäre, d.h. wenn der Betroffene ansonsten keine Möglichkeit hätte, eine ihn belastende Eingriffsmaßnahme in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 23).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch unter Berücksichtigung der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers vor. Weder die Verpflichtung zur Vorlage einer neuen gültigen Versicherungsbestätigung noch die Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zählen zu den Verwaltungsakten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigen. Daran ändert auch die in Ziffer 1 festgesetzte Frist von drei Tagen nichts. Denn die Erledigung eines solchen Verwaltungsakts tritt nicht schon mit dem Ablauf der zur Erfüllung der Handlungspflicht gesetzten Frist ein. So trat auch vorliegend die Erledigung erst durch die Erfüllung der Pflicht mit Vorlage der neuen Versicherungsbestätigung am 30. September 2019 ein. Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 – juris Rn. 25).
d. Schließlich kann der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen Staatshaftungsprozess ableiten, da ein solches voraussetzt, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erst während des laufenden Gerichtsverfahrens erledigt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 113 Rn. 136). Vorliegend trat die Erledigung indes bereits vor Klageerhebung ein.
Nach alldem ist die in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 18. September 2019 erhobene Klage mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet, weil die behördlichen Maßnahmen nicht rechtswidrig waren, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
III. Im Übrigen, hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheides vom 18. September 2019, ist die insoweit statthafte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Kostenauferlegung in Ziffer 4 des Bescheids sowie die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 36,00 Euro sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgebührenordnung (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erhoben. § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
1. Der Kläger ist als Veranlasser der Amtshandlung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu zahlen.
Zur Zahlung der Kosten ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Vorliegend hat der Kläger als Halter des zu versichernden Fahrzeugs den Erlass des Bescheides vom 18. September 2019 veranlasst. Kostenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 – 3 C 2/90 – juris; BayVGH, B.v. 7.1.2008 – 11 C 07.3164 – juris). Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter. Dies folgt zum einem aus § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), wonach der Halter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten hat. Zum anderen bestimmt § 25 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV, dass es der Halter ist, der beim Erlöschen des Haftpflicht-Versicherungsschutzes unverzüglich sein Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat. Die Haftpflichtversicherung steht demnach gewissermaßen auf Seiten des Kraftfahrzeughalters (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C/15 – juris). Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, ihm könne nicht das Handeln des Versicherungsunternehmens angelastet werden, zu dem nach der Kündigung des Versicherungsvertrages keine Rechtsbeziehung mehr bestehe. Dass ursprünglich unstreitig eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Bayerischen Versicherungsverband bestanden hat und der Kläger durch den Wechsel des Versicherungsunternehmens den Anlass für die Mitteilungen des Versicherungsunternehmens gesetzt hat, ist jedenfalls ausreichend, um dem Kläger das Verhalten „seines“ Versicherungsunternehmens zuzurechnen.
2. Die Auferlegung der Kosten in Ziffer 4 des Bescheids und die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Gebühr ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Zulassungsbehörde rechtswidrig.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) dürfen Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folgt aus § 6 Abs. 1 GebOSt, der auf die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verweist, soweit nicht die §§ 1 bis 5 GebOSt abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
Die in Ziffer 1 verfügte Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs war rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsakts in Ziffer 1 des Bescheids war § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Gemäß dieser Vorschrift hat die Zulassungsbehörde das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm hängt die Rechtmäßigkeit einer nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV getroffenen Maßnahme und die Verpflichtung der Zulassungsbehörde, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, nicht davon ab, ob tatsächlich kein den gesetzlichen Erfordernissen genügender Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Vielmehr kommt es rein formell auf den Eingang einer Anzeige des Versicherers über den Wegfall des Versicherungsschutzes an und nicht darauf, ob tatsächlich kein Versicherungsschutz bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris). Dies war bereits für die Vorgängerregelung (§ 29c und § 29d StVZO a.F.) in der Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris). Die zu § 29c und § 29d StVZO a.F. ergangene Rechtsprechung beansprucht auch weiterhin unter Geltung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung uneingeschränkt Beachtung (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris). Die Zulassungsstellen sind demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, durch Rückfragen beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob eine Erlöschensanzeige zu Recht erstattet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 – 3 C 2.90 – BVerwGE 91, 109). Ein Abwarten oder eine Überprüfung der Anzeige auf ihre Richtigkeit seitens der Zulassungsbehörde ist grundsätzlich sogar verboten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu verhindern, dass Kraftfahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, am Straßenverkehr teilnehmen, und so sicherzustellen, dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Dieses gesetzliche Ziel könnte offensichtlich nicht erreicht werden, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet wäre, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris; BVerwG, U.v. 22.10.1992 – 3 C 2.90 – juris). Eine Ausnahme hiervon ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Erlöschensanzeige selbst – etwa bei erkennbaren Schreibfehlern o.Ä. – offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris; BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris). Nach der Wertung des Verordnungsgebers genügt damit im Hinblick auf den mit der Norm verfolgten Schutzweck bei einer Erlöschensanzeige des Versicherers bereits die mit einer solchen Anzeige verbundene Gefahr des Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug, um der Zulassungsbehörde eine unverzügliche Handlungspflicht zur Stilllegung des Fahrzeugs gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aufzuerlegen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris). Der Halter kann dem nicht entgegenhalten, dass das Fahrzeug in Wahrheit durchgehend haftpflichtversichert gewesen sei.
Gemessen an diesen Grundsätzen war die Maßnahme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV vorliegend rechtmäßig. Die Zulassungsbehörde war gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verpflichtet, nach dem Eingang der Erlöschensanzeige des Bayerischen Versicherungsverbands vom 18. September 2019 unverzüglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs anzuordnen, da sie durch eine Anzeige des Haftpflichtversicherers nach § 25 Abs. 1 FZV erfahren hat, dass für das Kraftfahrzeug des Klägers keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung mehr bestand. Darauf, dass tatsächlich ununterbrochen ein den gesetzlichen Anforderungen genügender Versicherungsschutz für das Fahrzeug bei der … Versicherung bestanden hat, kann sich der Kläger nach den eben dargelegten Grundsätzen nicht mit Erfolg berufen.
Er kann auch nicht erfolgreich einwenden, die Zulassungsbehörde hätte die Mitteilung des Bayerischen Versicherungsverbands vom 18. September 2019 auf ihre Richtigkeit überprüfen und bei der Versicherung oder dem Kläger als Halter nachforschen müssen. Eine ausnahmsweise Verpflichtung für Rückfragen bei der Versicherung, bestand vorliegend nicht, da die Erlöschensanzeige keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit enthielt. Die Anzeige selbst enthält weder erkennbare Schreibfehler noch weist die Anzeige selbst sonstige Ungereimtheiten auf, die auf eine offensichtliche Unrichtigkeit hindeuten könnten. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf den Amtsermittlungsgrundsatz berufen. Denn eine Pflicht der Zulassungsbehörde zur Sachverhaltsaufklärung kann, wenn die zuletzt eingegangene Versicherungsbestätigung keine offensichtlichen Mängel aufweist, auch nicht aus der allgemeinen Verpflichtung zur Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) abgeleitet werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris).
Eine Verpflichtung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung lässt sich auch nicht ausnahmsweise daraus ableiten, dass der Zulassungsbehörde bereits am 14. Januar 2019 eine Versicherungsbestätigung der … Versicherung zugegangen ist, der zufolge für das Fahrzeug ab dem 19. Juni 2019 ein Versicherungsschutz bestanden habe. Denn die Zulassungsbehörde hat stets von der ihr zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich dafür auszugehen, ob und bei welchem Versicherungsunternehmen ein Versicherungsschutz besteht (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris; BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris).
Zwar regeln die §§ 23 ff. FZV nicht ausdrücklich, dass die Zulassungsbehörde stets von der letzten bei ihr eingegangenen Versicherungsbestätigung als maßgeblich auszugehen hat. Dieser Grundsatz ergibt sich jedoch zwingend aus dem Gesamtsystem der maßgeblichen Regelungen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und im Versicherungsvertragsgesetz. Bei der den Zulassungsbehörden obliegenden Überwachung, inwieweit die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, handelt es sich um ein Massenverfahren, das eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris; BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris). Um den Erfordernissen dieses „Massengeschäfts“ gerecht zu werden, hat der Verordnungsgeber in § 23 FZV standardisierte Versicherungsbestätigungen vorgesehen und in § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV das Vorgehen der Zulassungsbehörde beim Eingang einer solchen Versicherungsbestätigung sowie in § 25 Abs. 4 FZV bei einer Erlöschensanzeige formal vom Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherers abhängig gemacht (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris). Als Voraussetzung der Zulassung eines Kraftfahrzeugs wird zunächst der formalisierte Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung durch eine dem vorgeschriebenen Muster entsprechende Versicherungsbestätigung verlangt (vgl. § 23 Abs. 1 und Abs. 3 FZV). Bei einem Versicherungswechsel hat die Zulassungsbehörde den bisherigen Versicherer gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV darüber zu unterrichten, dass ihr für das fragliche Fahrzeug die Bestätigung über den Abschluss einer neuen Haftpflichtversicherung zugegangen ist. Hat das bisherige Versicherungsunternehmen die Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV erhalten, so hat es nach § 25 Abs. 1 Satz 6 FZV eine Erlöschensanzeige zu unterlassen. Geht der Zulassungsstelle in einer solchen Konstellation gleichwohl eine derartige Anzeige des „Altversicherers“ zu, so darf sie diese nach § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV nicht mehr zum Anlass für Maßnahmen nehmen, die gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV auf die Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs abzielen. Dieses Regelungssystem verdeutlicht, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers stets die letzte der Behörde zugegangene Versicherungsbestätigung ist, an die sich zulassungsrechtliche Folgen knüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris). Eine ältere Versicherungsbestätigung wird stets durch eine zeitlich später bei der Zulassungsbehörde eingegangene Versicherungsbestätigung „überschrieben“ (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – juris). D.h., geht bei der Zulassungsbehörde seitens des Versicherers, der zuletzt eine Anzeige über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung übermittelt hat, eine Erlöschensanzeige im Sinne von § 25 Abs. 1 FZV ein, so löst diese Mitteilung auch dann die normativ vorgesehenen Rechtsfolgen aus, wenn für die Behörde aus ihren Akten ersichtlich ist, dass zuvor andere Versicherer ebenfalls Haftpflichtversicherungsschutz zugesagt hatten. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderes Versicherungsunternehmen zuvor das Bestehen eines Versicherungsschutzes ab dem gleichen Zeitpunkt zugesagt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris). So liegt der Fall hier. Maßgebliche Versicherungsbestätigung, auf die die Zulassungsbehörde abzustellen hatte, war vorliegend die Versicherungsanzeige des Bayerischen Versicherungsverbands vom 11. Februar 2019, mit der das Versicherungsunternehmen einen Versicherungsbeginn ab dem 20. Juni 2017 bestätigte. Durch diese Versicherungsbestätigung wurde die zeitlich frühere Versicherungsbestätigung der … Versicherung vom 14. Januar 2019 im eben dargestellten Sinne „überschrieben“. Da der Bayerische Versicherungsverband durch seine Mitteilung vom 11. Februar 2019 zum maßgeblichen Versicherungsunternehmen wurde, handelte es sich bei der zeitlich nachfolgenden Anzeige vom 18. September 2019 gerade nicht um eine Anzeige des „Altversicherers“ und § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV stand einer Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht entgegen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass mit der Versicherungsanzeige des Bayerischen Versicherungsverbands vom 11. Februar 2019 das Bestehen eines Versicherungsschutzes ab dem 20. Juni 2017, also rückwirkend ab dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs, bestätigt wurde. Diese Mitteilung konnte ihre Erklärung ohne Weiteres darin finden, dass der Kläger zwischenzeitlich von einem Widerrufsrechts hinsichtlich des Versicherungsvertrags mit der … Versicherung Gebrauch gemacht hatte oder der Vertrag aus sonstigen Gründen nicht zustande kam und stattdessen weiterhin ein Versicherungsvertragsverhältnis mit dem bisherigen Versicherungsunternehmen des Klägers, dem Bayerischen Versicherungsverband, bestand.
Dass dieses normative System dazu führen kann, dass ein durch ein anderes Versicherungsunternehmen – hier der … Versicherung – tatsächlich gewährter Versicherungsschutz von der Zulassungsbehörde nicht berücksichtigt werden kann, ist gegenüber dem Fahrzeughalter auch nicht unverhältnismäßig. Dieser hat sich einerseits der Versicherer bedient, um die ihn als Halter treffenden Pflichten zu erfüllen, und hat es weitgehend in der Hand, auf die tatsächlichen Voraussetzungen für Mitteilungen der Versicherer Einfluss zu nehmen. Zudem sind seine Belange, vor allem in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Überwachung der Haftpflichtversicherungspflicht, durch die vertraglichen Schadensersatzansprüche ausreichend gewahrt, die ihm gegenüber einem Versicherer zustehen, der das Mitteilungssystem schuldhaft falsch gehandhabt hat und zu dem er bisher in einem Vertragsverhältnis stand oder mit dem er eine Vertragsbeziehung angebahnt hat oder anbahnen wollte (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188 – juris).
Ferner kann der Kläger auch nicht erfolgreich einwenden, er sehe ein klares Versäumnis der Zulassungsbehörde darin, dass für ihn nicht ersichtlich sei, dass diese ihre Mitteilungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV erfüllt habe. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung zu unterrichten. Der „Altversicherer“ hat dann seinerseits gemäß § 25 Abs. 1 Satz 6 FZV eine Anzeige gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 FZV über das Erlöschen des Versicherungsschutzes zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und die Zulassungsbehörde dies nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV mitgeteilt hat. § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV bestimmt zudem, dass eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde, keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV auslöst. Ob die Zulassungsbehörde ihre Pflicht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV vorliegend erfüllt hat und welche Auswirkungen eine gegebenenfalls unterbliebene Mitteilung auf die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung in Ziffer 4. des Bescheides hat, kann jedoch dahinstehen, da eine unterbliebene Mitteilung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV vorliegend jedenfalls nicht ursächlich für die in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Maßnahme nach § 24 Abs. 4 Satz 1 FZV war. Vorliegend ist keine Fallkonstellation gegeben, in der sich eine fehlerhaft unterbliebene Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV auf die Verpflichtung der Zulassungsbehörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auswirken konnte. Aufgrund der Versicherungsbestätigung vom 11. Februar 2019 wurde der „Altversicherer“ Bayerischer Versicherungsverband wie bereits dargelegt zum maßgeblichen Versicherungsunternehmen. Unterstellt, die Zulassungsbehörde hat nach dem Eingang der Versicherungsanzeigen der … Versicherung vom 9. November 2018 bzw. vom 14. Januar 2019 dem Bayerischen Versicherungsverband ordnungsgemäß Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV erstattet, so durfte der Bayerische Versicherungsverband seinerseits gemäß § 25 Abs. 1 Satz 6 FZV der Zulassungsbehörde nicht mehr das Erlöschen des Versicherungsschutzes anzeigen. Diese Verpflichtung, eine Erlöschensanzeige zu unterlassen, ist jedoch durch den Eingang der Versicherungsbestätigung des Bayerischen Versicherungsverbands vom 11. Februar 2019 „aufgehoben“ worden. Ab diesem Zeitpunkt lag keine Fallkonstellation des § 25 Abs. 1 Satz 6 FZV mehr vor, sodass auch § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV der Verpflichtung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht entgegenstand. Bei der Erlöschensanzeige des Bayerischen Versicherungsverbandes vom 18. September 2019 handelte es sich nämlich gerade nicht um eine Anzeige des „Altversicherers“ im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 6 FZV. Die Übermittlung der Versicherungsanzeige vom 11. Februar 2019 hat im Ergebnis den Kausalzusammenhang zwischen einer (Nicht-)Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV gegenüber dem Bayerischen Versicherungsverband und der Verpflichtung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV unterbrochen.
3. Schließlich ist die festgesetzte Gebühr auch ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Höhe der festgesetzten Gebühr liegt im unteren Bereich des Gebührenrahmens (vgl. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt: 14,30 Euro bis 286,00 Euro) und ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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