Steuerrecht

Vorliegen einer Divergenz

Aktenzeichen  IX B 123/18

Datum:
21.6.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:B.210619.IXB123.18.0
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
§ 129 AO
§ 181 Abs 5 S 2 AO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung und die zitierten Divergenzentscheidungen nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 25. Oktober 2018, Az: 13 K 3216/17, Urteilnachgehend BFH, 23. Oktober 2019, Az: IX S 21/19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 – 13 K 3216/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung –FGO–) liegen nicht vor.
3
1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2018 – IX B 142/17, BFH/NV 2019, 284).
4
a) Daran gemessen liegt ein Verstoß gegen tragende Rechtsgrundsätze in den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angeführten BFH-Entscheidungen vom 14. Juni 2007 – XI R 37/05 (BFH/NV 2007, 2227), vom 29. November 2017 – II R 52/15 (BFHE 260, 306, BStBl II 2018, 419) und vom 11. Mai 2010 – IX R 48/09 (BFH/NV 2010, 1788) nicht vor.
5
b) Es ist keine Abweichung gegenüber dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2227 vorhanden. Denn das vorgenannte BFH-Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt. In dem BFH-Verfahren in BFH/NV 2007, 2227 fehlte es für den nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen geänderten Feststellungsbescheid, der den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) enthielt, an einer eigenständigen Änderungsbefugnis. Der im hier anhängigen Verfahren streitige geänderte Feststellungsbescheid vom 27. August 2013 kann sich aber auf eine eigenständige Änderungsvorschrift stützen. Insoweit lassen sich den nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG alle Tatsachen für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit entnehmen und das FG hat auf der Grundlage dieser Feststellungen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 129 AO unter II.2. der Entscheidung mit umfangreicher Begründung bejaht. Gegen den Rechtssatz, wonach der Erlass eines Feststellungsbescheids nicht isoliert auf § 181 Abs. 5 AO gestützt werden kann, sondern einer gesonderten Änderungsvorschrift bedarf (vgl. dazu Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 181 AO Rz 20; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 181 AO Rz 114e), hat das FG daher nicht verstoßen.
6
c) Aus dem gleichen Grund scheidet die von der Klägerin angeführte Divergenz zum Urteil in BFHE 260, 306, BStBl II 2018, 419 aus. Denn auch in diesem Verfahren fehlte es am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderungsvorschrift.
7
d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1788 rügt, liegt dieser ebenfalls nicht vor. Auch dem Verfahren in BFH/NV 2010, 1788 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn in diesem Verfahren fehlte in dem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheid der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO. Dies ist im hier streitigen Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1999 vom 27. August 2013 nicht der Fall.
8
2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.


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