Strafrecht

Beschwerde, Bewilligung, Erkrankung, Staatsanwaltschaft, Arzt, Berufung, Zustellung, Wiedereinsetzung, Verwaltungsakt, Verfahren, Bescheid, Verwaltungsverfahren, FamFG, Erledigung, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Antrag auf Wiedereinsetzung

Aktenzeichen  102 VA 7/22

Datum:
2.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13116
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Zur Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte oder einzelner Dokumente aus der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft sowie an die zum Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständige Behörde im Rahmen der Amtshilfe (Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 27. Januar 2021, 1 VA 37/20 und vom 6. August 2020, 1 VA 33/20).

Verfahrensgang

33 XVII 1190/21 2021-09-29 Ent AGWUERZBURG AG Würzburg

Tenor

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg vom 29. September 2021 zum Aktenzeichen 33 XVII 1190/21, wird als unbegründet zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Bei dem Amtsgericht Würzburg wurde unter dem Aktenzeichen 33 XVII 1190/21 ein Verfahren in Bezug auf den hiesigen Antragsteller geführt.
Zu diesem Verfahren bat die Staatsanwaltschaft Schweinfurt mit Schreiben vom 9. September 2021 um Mitteilung, ob gegen den Antragsteller ein die Zeit ab dem 18. August 2021 betreffender Beschluss über die vorläufige Unterbringung erlassen worden sei. Gegebenenfalls werde unter Berufung auf § 95 Abs. 1 StPO um Übersendung dieses Beschlusses gebeten. Dieser Beschluss könne als Beweismittel in dem unter dem Aktenzeichen 11 UJs 4777/21 geführten Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil des hiesigen Antragstellers von Bedeutung sein. Mit zweiter Anfrage vom 23. September 2021 bat die Staatsanwaltschaft – wiederum unter Berufung auf § 95 StPO – um umgehende Erledigung ihres Ersuchens.
Das Amtsgericht Würzburg gab dem hiesigen Antragsteller mit Verfügung vom 15. September 2021 Gelegenheit, etwaige Einwände gegen die Übersendung des Unterbringungsbeschlusses bis zum 24. September 2021 zu erheben.
Mit Schreiben vom 15. September 2021 bat die Regierung von Unterfranken um Übersendung der bei dem Amtsgericht Würzburg geführten Akte. Sie sei nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung (BÄO) sowie der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) zuständig für die Prüfung approbationsrechtlicher Maßnahmen gegenüber Ärztinnen und Ärzten, wenn diese ihren Beruf in Ober-, Mittel- oder Unterfranken ausübten. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO könne das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO weggefallen sei, insbesondere dann, wenn Gründe des Patientenschutzes dies erforderten. Für die entsprechende Würdigung des ihr bekannt gewordenen Sachverhalts benötige sie die Einsicht in die Verfahrensakte einschließlich aller vorhandenen ärztlichen und fachärztlichen Zeugnisse.
Mit Verfügung vom 17. September 2021 gab das Amtsgericht Würzburg dem hiesigen Antragsteller Gelegenheit, auch zum Akteneinsichtsgesuch der Regierung von Unterfranken Stellung zu nehmen und etwaige Einwände bis zum 24. September 2021 zu erheben.
Der Verfahrenspfleger sprach sich mit Schriftsatz vom 17. September 2021 dagegen aus, den Ersuchen der Staatsanwaltschaft und der Regierung von Unterfranken nachzukommen. Die Angaben über eine psychische Erkrankung des Betroffenen in den Gründen des Unterbringungsbeschlusses könnten zu einer Missinterpretation führen, denn bislang liege lediglich eine Verdachtsdiagnose, hingegen keine endgültige Diagnose vor. Zudem sei der Betroffene mit der Gewährung von Akteneinsicht nicht einverstanden.
Der Betroffene persönlich widersprach mit Schreiben vom 22. September 2021 an das Amtsgericht Würzburg der Übersendung oder Weitergabe der Akte an Dritte, ausgenommen an seinen Rechtsanwalt.
Mit Verfügung vom 20. September 2021 forderte die Betreuungsrichterin den Verfahrensbevollmächtigten des hiesigen Antragstellers auf, für den Fall, dass eine anwaltliche Vertretung des Betroffenen durch ihn im dort anhängigen Verfahren erfolgen solle, eine Vollmacht vorzulegen.
Mit als „Beschluss“ bezeichneter Entscheidung vom 29. September 2021 gab das Amtsgericht Würzburg durch die sachbearbeitende Richterin den Gesuchen statt. Der Staatsanwaltschaft Schweinfurt seien zum dortigen Verfahren 11 UJs 4777/21 die Beschlüsse vom 18. August und 29. September 2021 (Ziff. 1 des Tenors) und der Regierung von Unterfranken das Unterbringungsheft zur Einsichtnahme zu übersenden (Ziff. 2 des Tenors).
In den Gründen heißt es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. August 2020, 1 VA 33/20:
Die Ersuche sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Regierung stellten Amtshilfeersuchen dar. Die Staatsanwaltschaft könne nach § 95 Abs. 1 StPO die Vorlage oder die Auslieferung des potenziell beweisbedeutsamen Gegenstands durch den Gewahrsamsinhaber fordern. Sei keine spezialgesetzliche Bestimmung einschlägig, bestehe eine Befugnis zur Übermittlung der Betreuungsakte im Rahmen der durch die Datenschutzgesetze gezogenen Grenzen. Die Übermittlung personenbezogener Daten sei unter den in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese lägen vor, denn das Ersuchen der Staatsanwaltschaft liege in deren Zuständigkeitsbereich. Daneben bestehe mit Blick auf die Sensibilität der im Verfahren üblicherweise gesammelten Daten und somit des Gewichts eines mit der Aktenübersendung regelmäßig verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person ein besonderer Prüfungsanlass für die um Aktenübersendung ersuchte Stelle. Vorliegend überwiege das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung des Sachverhalts in dem bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren. Diese habe lediglich um die Übersendung von Unterbringungsbeschlüssen, nicht hingegen der gesamten Akte gebeten. Aus ihrem Ersuchen ergebe sich, dass sie ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil des dortigen Anzeigeerstatters führe. Insoweit sei nicht auszuschließen, dass dessen psychische Verfassung als Indiz im Strafverfahren von Bedeutung sein könne. Die vom Verfahrenspfleger geäußerten Bedenken einer möglichen Missinterpretation des Beschlusses könnten mit Blick darauf, dass es sich um eine einstweilige Anordnung aufgrund summarischer Prüfung handele, ausgeräumt werden. Die Prüfung ergebe mithin, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen hinter dem Aufklärungsinteresse zurücktrete.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trete auch hinter das Aufklärungsinteresse der Regierung von Unterfranken zurück. Die ersuchende Stelle sei zur Prüfung approbationsrechtlicher Maßnahmen zuständig und zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe auf Kenntnisse aus dem angeforderten Verfahren angewiesen. Die ärztlichen Stellungnahmen, aber auch die vom Verfahrenspfleger und Betreuer schriftlich zur Akte gereichten Eindrücke könnten hierfür von erheblicher Bedeutung sein. Die Aufgabenwahrnehmung diene dem Schutz der Allgemeinheit vor einem in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeigneten Arzt. Sollte sich herausstellen, dass der Betroffene zur Ausübung des ärztlichen Berufs tatsächlich nicht mehr geeignet sei, könnten erhebliche Schäden an der Gesundheit seiner Patienten verursacht werden, sofern er seiner Tätigkeit weiter nachgehe. Im Vordergrund der Abwägung stehe mithin die körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit. Das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung müsse hinter das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten. Zur zuverlässigen Prüfung sei die Behörde nach der Überzeugung des Gerichts auf sämtliche Erkenntnisquellen angewiesen.
Die Rechtsbehelfsbelehrungzu dieser Entscheidung lautet auszugsweise wie folgt:
„Bei der hiesigen Entscheidung über die Akteneinsichtsgesuche der Staatsanwaltschaft Schweinfurt und der Regierung von Unterfranken handelt es sich um Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 EGGVG.“
Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich …, der freiwilligen Gerichtsbarkeit … getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte, § 23 Abs. 1 S. 1 GVG.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 24 Abs. 1 EGGVG.
Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden, § 26 Abs. 1 EGGVG.
Diese Entscheidung wurde dem Betroffenen persönlich am 1. Oktober 2021 zugestellt.
Am 1. Oktober 2021 ging ein Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30. September 2021 bei dem Amtsgericht Würzburg ein, mit dem die vom Betroffenen unterzeichnete Vollmacht zur Akte gereicht wurde.
Mit an das Amtsgericht Würzburg adressiertem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Oktober 2021, eingegangen dort am 7. Oktober 2021, hat der Betroffene „Beschwerde“ eingelegt. Er rügt, weder er noch sein Verfahrensbevollmächtigter seien angehört worden. Deshalb sei der Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 103 GG aufzuheben. Außerdem sei die Zielrichtung des Antrags der Staatsanwaltschaft nicht angegeben worden. Die – so wörtlich – „Natur des Strafverfahrens und welches Strafverfahren“ seien jedoch bedeutsam für die Entscheidung über die Weitergabe von Akteninhalt. Der Betreute habe über seinen Verfahrensbevollmächtigten Strafantrag gegen das Klinikpersonal wegen Freiheitsberaubung erstattet. Die Unterbringung sei massiv rechtswidrig gewesen. Nun versuche der Bezirk durch den Entzug der Approbation, den Betreuten noch existenziell zu vernichten. Vor Beendigung der mittlerweile angeordneten Begutachtung sei jegliche Herausgabe gesundheitlicher Verläufe rechtswidrig. Das Betreuungsheft könne schon deshalb nicht verwertet werden, weil der Betroffene berechtigterweise massive Kritik an den medizinischen Maßnahmen des Krankenhauses, seiner Leitung und den Ärzten erhoben habe und somit sämtliche Personen leitender Art, die an diesem Heft mitgearbeitet hätten, befangen seien. Es könne insbesondere so lange nicht an eine Behörde ausgehändigt werden, als noch nicht einmal der Verfahrensbevollmächtigte Einsicht erhalten habe.
Das Amtsgericht Würzburg hat die Akten- bzw. Beschlussübersendung zunächst zurückgestellt und das Beschwerdeschreiben mit Verfügung vom 9. November 2021 dem Oberlandesgericht Bamberg zugeleitet „zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ im Hinblick auf den Justizverwaltungsakt vom 29. September 2021. Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Akte mit Verfügung vom 16. November 2021 dem Amtsgericht Würzburg zurückgeleitet mit dem Hinweis, dass für die Überprüfung von Justizverwaltungsakten gemäß §§ 23 ff. EGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig sei. Daraufhin hat das Amtsgericht Würzburg die Sache mit Verfügung vom 11. Januar 2022 dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 20. Januar 2022 eingegangen ist.
Gemäß Verfügung vom 25. Januar 2022 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass sein Begehren als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG auszulegen und die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs am 1. November 2021 abgelaufen sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2022 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Rechtsmittelbelehrungsei falsch gewesen. Sinnvoll sei die Einlegung der Beschwerde beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht abhelfe. Insoweit sei die Beschwerde nicht an ein unzuständiges Gericht gerichtet worden. Falls der Antrag nur an das Bayerische Oberste Landesgericht gestellt werden könne, hätte das Amtsgericht die Pflicht gehabt, hierauf hinzuweisen. Bei Erteilung eines Hinweises nach Eingang der Beschwerde vom 6. Oktober 2021 wäre noch ausreichend Zeit geblieben, den Antrag fristgerecht beim zuständigen Gericht einzureichen.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens Einsicht in die Betreuungsakte genommen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Zwar sei die Rechtsbehelfsbelehrunginhaltlich falsch gewesen, der Antragsteller habe aber ohnehin abweichend von der Belehrung seinen Antrag beim unzuständigen Amtsgericht eingereicht.
Der Antragsteller hat entgegengehalten, dass der angefochtene Beschluss seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht durch Veranlassung des Gerichts zugestellt, sondern lediglich vom Verfahrenspfleger als gescanntes Dokument im pdf-Format am 5. Oktober 2021 übermittelt worden sei, weshalb keine Frist in Gang gesetzt worden sei. Zudem sei gegen Beschlüsse im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens „nach FGG“ die Beschwerde beim Ausgangsgericht einzulegen. Die Beschwerde sei daher in jedem Fall rechtzeitig und beim zuständigen Gericht eingereicht worden.
Der Antragsteller ist mit Verfügung vom 18. März 2022 darauf hingewiesen worden, dass unklar erscheine, wie seine prozessuale Erklärung zu verstehen sei. Statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Amtsgerichts sei nur ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG, nicht eine Beschwerde nach § 13 Abs. 2 FamFG. Daraufhin hat er mitgeteilt, in diesem Fall seien nach dem Grundsatz, dass „sein Antrag so auszulegen ist, dass er erfolgreich ist“, die Beschwerde als „Beschwerde“ nach §§ 23 ff. EGGVG auszulegen, dem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben und in der Sache zu berücksichtigen, dass es um eine höchst sensible Angelegenheit gehe.
II.
Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG auszulegende Beschwerde des Antragstellers vom 6. Oktober 2021 ist nach Wiedereinsetzung zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Der Antrag, mit dem die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung vom 29. September 2021 begehrt wird, erweist sich – nach Wiedereinsetzung gegen die versäumte Frist – als zulässig.
a) Das Begehren ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG auszulegen.
Prozessuale Erklärungen sind der Auslegung zugänglich. Diese hat nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zur Verwirklichung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 27. August 2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 9; Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 18. November 2020, 101 VA 124/20, DGVZ 2021, 45 [juris Rn. 19] und 101 VA 136/20, juris Rn. 22).
Nach diesen Grundsätzen ist die „Beschwerde“ als Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auszulegen. Dass kein juristischer Laie, sondern ein Rechtsanwalt die Bezeichnung des Rechtsbehelfs gewählt hat und ausweislich seiner Reaktion auf die Hinweise des Gerichts von der Richtigkeit seiner Bezeichnung überzeugt war, steht dem im Streitfall nicht entgegen. Die Entscheidung über den Antrag einer am Verfahren nicht beteiligten Behörde, ihr Einsicht in die gerichtliche Betreuungsakte eines laufenden Verfahrens zu bewilligen, stellt keine spruchrichterliche Tätigkeit dar. Sie ergeht bei zutreffender Behandlung als Justizverwaltungsakt zur Regelung einer Einzelangelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG i. V. m. § 13, § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG (BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 1 VA 37/20, FamRZ 2021, 891 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 14] m. w. N). Dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit für die Entscheidung über behördliche Einsichtsgesuche von der Gerichtsleitung auf den Spruchrichter delegiert worden ist. Aus § 13 Abs. 7 FamFG folgt nichts anderes. Behörden sind – anders als ein privater Dritter – nicht unter den Begriff der „Personen“ des § 13 Abs. 2 FamFG zu fassen. Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 7 FamFG ist deshalb nicht eröffnet (vgl. BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 107/19, FamRZ 2020, 621 [juris Rn. 11], jeweils m. w. N.).
Vorliegend hat das Amtsgericht seine Entscheidung über die behördlichen Ersuchen zwar nicht als Bescheid, sondern als Beschluss bezeichnet. Es hat deshalb nicht bereits durch die Bezeichnung kenntlich gemacht, dass keine spruchrichterliche Tätigkeit, sondern eine auf den Spruchrichter delegierte Tätigkeit der Justizverwaltung ausgeübt werde. An der Qualifikation als Justizverwaltungsakt besteht aber kein Zweifel, denn die ausführliche Darstellung der Entscheidungsgrundlage in den Gründen, die ausdrückliche Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, und die Rechtsbehelfsbelehrunglassen kein anderes Verständnis zu.
Demnach ist gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG nicht eröffnet. Das vom Antragsteller zum Ausdruck gebrachte Ziel, die Bewilligung von Akteneinsicht von einem Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen, kann nur im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG erreicht werden. Dass für diese Überprüfung im Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nicht das Landgericht als das im Rechtszug dem Betreuungsgericht übergeordnete Gericht (§ 72 Abs. 1 Satz 2 GVG) zuständig ist, sondern gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG in der seit dem 1. Februar 2019 geltenden Fassung die ausschließliche sachliche Gerichtszuständigkeit bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht (anstelle der bayerischen Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg) besteht, ändert am Auslegungsergebnis nichts. Nur diese Auslegung eröffnet im Streitfall den Weg zu der erstrebten gerichtlichen Kontrolle. Entgegen der Meinung des Antragstellers folgt aus § 24 Abs. 2 EGGVG nichts anderes. Sie schränkt den Zugang zu den Gerichten in der Weise ein, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in denjenigen Fällen, in denen ein förmlicher Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren eröffnet ist, erst nach Abschluss des entsprechenden Beschwerdeverfahrens statthaft ist. Ein solcher im Verwaltungsverfahren statthafter, von der Justizverwaltung zu behandelnder Rechtsbehelf ist gegen die Bewilligung von Akteneinsicht – anders als etwa gegen die Bewilligung einer Herausgabe von Hinterlegungsgut nach Art. 8 Abs. 1 BayHintG – nicht eröffnet. Der Antragsteller hat zudem mitgeteilt, dass er in diesem Fall mit der Behandlung seiner Eingabe als Anfechtungsantrag einverstanden ist.
b) Der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG und somit verspätet bei dem in erster Instanz zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
Die Monatsfrist endete am Dienstag, den 2. November 2021, weil die förmliche Zustellung an den Betroffenen persönlich wirksam war, mithin am 1. Oktober 2021 die Antragsfrist in Lauf setzte. Diese Frist lief am 2. November 2021 ab, weil der 1. November 2021 in Bayern ein gesetzlicher Feiertag ist, § 16 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO. Die genannten Vorschriften für die Fristberechnung finden im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG Anwendung; dass in § 29 Abs. 3 EGGVG ausdrücklich nur auf § 17 FamFG und auf §§ 71 bis 74a FamFG verwiesen wird, beruht auf einem Versehen des Gesetzgebers. Ergänzend sind die übrigen Regelungen des FamFG heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016, IX AR [VZ] 1/15, juris Rn. 15).
Ohne Erfolg macht der Verfahrensbevollmächtigte geltend, die Zustellung an den Antragsteller persönlich habe die Einlegungsfrist nicht in Lauf gesetzt, weil eine Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten habe erfolgen müssen.
Die Bekanntgabe von Beschlüssen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, nicht aber die Bekanntgabe von Entscheidungen in Justizverwaltungsverfahren, richtet sich nach § 41 FamFG. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist ein anfechtbarer Beschluss einem Beteiligten, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG i. V. m. §§ 166 bis 195 ZPO förmlich zuzustellen. Demnach hat eine Zustellung nicht an den die gerichtliche Anordnung ablehnenden Betroffenen selbst zu erfolgen, sondern nach § 172 Abs. 1 ZPO an dessen Verfahrensbevollmächtigten; eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt keine Fristen in Lauf (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021, XII ZB 386/20, NJW-RR 2021, 581 Rn. 5 m. w. N.). Dabei wird einem Rechtsanwalt gemäß § 11 Satz 4 Hs. 2 FamFG eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt, weshalb das Gericht nicht von Amts wegen gehalten ist, die Wirksamkeit seiner Vollmacht auf der Grundlage eines schriftlichen Nachweises von Amts wegen zu prüfen (vgl. Burschel in BeckOK FamFG, 42. Ed. 1. April 2022, § 11 Rn. 12 m. w. N.).
Anderes gilt im Justizverwaltungsverfahren.
Eine Behörde entscheidet gemäß Art. 14 BayVwVfG grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Verwaltungsakt dem Betroffenen oder einem von ihm Bevollmächtigten bekanntgibt. Ob dies gleichermaßen in denjenigen Justizverwaltungsverfahren gilt, die gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG vom Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sind, kann dahinstehen. Denn für die Justizverwaltung, die sich – wie vorliegend – für eine förmliche Zustellung entschieden hat, gelten die Regelungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes unbeschadet des Umstands, dass sie bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach denjenigen Vorschriften zustellen kann, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren hat, Art. 1 Abs. 2 BayVwZVG. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG gebietet die Zustellung an einen Verfahrensbevollmächtigten nur, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2009, 11 PA 157/09, NJW 2009, 1834 [juris Rn. 2] – zur entsprechenden Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 NdsVwZG; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 74 Rn. 5 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG m. w. N.; Tiedemann in BeckOK VwVfG, 54. Ed. Stand: 1. Januar 2022, § 41 VwVfG Rn. 130). Vorliegend hatte der Bevollmächtigte zunächst keine schriftliche Vollmacht eingereicht, obwohl ihm hierzu für den Fall, dass er als Bevollmächtigter für den Betroffenen auftreten wolle, Gelegenheit gegeben worden war. In dieser Situation war die Justizbehörde nicht verpflichtet, an den (möglichen) Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen, sondern konnte die Zustellung wirksam an den Betroffenen persönlich bewirken. Der Eingang der Vollmacht erst am Tag der Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen persönlich gab keine Veranlassung für eine nochmalige Zustellung an dessen Verfahrensbevollmächtigten.
Bei Eingang der Antragsschrift vom 6. Oktober 2021 am 20. Januar 2022 beim Bayerischen Obersten Landesgericht war die Einlegungsfrist mithin längst verstrichen.
Nichts anderes ergäbe sich, wenn man die Zustellung an den Betroffenen persönlich für unwirksam hielte. Ein Zustellungsmangel wäre jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang der Entscheidung bei dessen Bevollmächtigten am 5. Oktober 2021 geheilt und der Lauf der Antragsfrist damit in Gang gesetzt worden, Art. 9 BayVwZVG. Der Verfahrensbevollmächtigte erlangte mit dem elektronischen Zugang des Dokuments zuverlässige Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung. Zur Heilung von Zustellungsmängeln ist es nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger des Dokuments identisch sind. Vielmehr entspricht es gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der mit Art. 9 BayVwZVG vergleichbaren Vorschrift des § 189 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2015, III ZR 207/14, BGHZ 204, 268 Rn. 12 ff.) sowie zu der mit Art. 9 BayVwZVG inhaltlich identischen Bestimmung des § 8 VwZG (vgl. BFH, Urt. v. 6. Juni 2000, VII R 55/99, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 18. April 1997, 8 C 43/95, BVerwGE 104, 301 [juris Rn. 28]; VGH München, Beschluss vom 15. Dezember 2021, 11 CS 21.2414, juris Rn. 11), dass die Heilung von Zustellungsmängeln nach diesen Bestimmungen auch dann eintritt, wenn der Bescheid nicht dem in ihm genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung hätte gerichtet werden können. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses sprechen bereits Wortlaut und Systematik des Art. 9 BayVwZVG sowie die ratio der Heilungsvorschriften (ausführlich: BayObLG, Beschluss vom 21. Januar 2022, 202 ObOWi 2/22, juris Rn. 25). Die danach jedenfalls mit dem Ablauf des 5. November 2021 endende Antragsfrist war bei Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes beim Bayerischen Obersten Landesgerichts versäumt.
Der frühere Eingang bei dem Amtsgericht ist nicht maßgeblich. § 26 Abs. 1 EGGVG eröffnet zwar neben der Schriftform auch die Möglichkeit, den an das sachlich zuständige Gericht gerichteten Antrag zur Niederschrift eines Amtsgerichts anzubringen. Diesen Weg hat der Antragsteller jedoch nicht gewählt. Weder war der Antrag an das Bayerische Oberste Landgericht gerichtet noch wurde er zur Niederschrift eines Amtsgerichts mündlich erklärt.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der – wie hier – schriftlich gestellt wird, wahrt die Frist nur, wenn er fristgerecht bei dem zuständigen Gericht, im Streitfall dem Bayerischen Obersten Landesgericht, eingeht (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021, 102 VA 56/21, NJW-RR 2021, 1431 Rn. 29).
c) Die Versäumung der Einlegungsfrist hindert die Zulässigkeit vorliegend nicht, denn dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung zu bewilligen.
Zwar hat sich der Antragsteller bei seinem Vorgehen nicht von der – fehlerbehafteten – Rechtsbehelfsbelehrungleiten lassen. Deshalb kommt es für die Entscheidung nicht weiter darauf an, dass die Belehrung – insoweit fehlerhaft – dasjenige Oberlandesgericht als das für die Entscheidung zuständige Gericht bezeichnet, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat, und weiter fehlerhaft ausführt, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung müsse innerhalb der Monatsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Oberlandesgerichts (oder eines Amtsgerichts) gestellt werden. Anders als in der vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 19. August 2021 zum Az.102 VA 56/21 entschiedenen Sache hat der Antragsteller vorliegend nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Belehrung gehandelt. Das unabhängig von der Belehrung gewählte Vorgehen und die dabei gemachten Fehler hat der Antragsteller, der sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 11 Satz 5 FamFG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, selbst zu verantworten.
Dem Antragsteller ist aber deshalb Wiedereinsetzung zu bewilligen, weil der Rechtsbehelf im Fall seiner Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang vom Amtsgericht Würzburg an das zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hier innerhalb der Monatsfrist eingegangen wäre. Damit ist die Kausalität des antragstellerseitigen Fehlers bei der Einlegung des Rechtsbehelfs entfallen.
Ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, ist grundsätzlich verpflichtet, ein fristgebundenes Rechtsmittel oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung, die entgegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bei ihm eingereicht worden sind, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen (nicht durch besondere Eilmaßnahmen beschleunigten) Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren ist, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99 [114 f., juris Rn. 42, 46 f.]; BGH, Beschluss vom 31. März 2021, XII ZB 516/20, NJW-RR 2021, 724 Rn. 19 f.; Beschluss vom 6. Mai 2020, IV ZB 18/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2016, XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; Beschluss vom 25. Juni 2014, XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443 Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2013, XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 23).
Diese Grundsätze sind auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar, in der der Rechtsbehelf bei dem Gericht eingelegt worden ist, das denjenigen Bescheid als Justizverwaltungsbehörde erlassen hat, der mit der Eingabe angefochten werden soll (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 19. August 2021, 102 VA 74/21, juris Rn. 43 f.).
Im Streitfall lag von der Einlegung des Rechtsbehelfs beim unzuständigen Amtsgericht am Donnerstag, den 7. Oktober 2021 bis zum Ablauf der Einlegungsfrist am Dienstag, den 2. November 2021 eine Zeitspanne von mehr als drei Wochen, so dass eine rechtzeitige Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte. Der Akte lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsgericht aufgrund besonderer Umstände an einem solchen Vorgehen gehindert gewesen wäre. Insbesondere hatte die Referatsrichterin selbst – aufgrund Delegation – die angefochtene Entscheidung erlassen und war somit ohne weiteres in der Lage, die Natur des fälschlich als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelfs zutreffend zu erfassen. Dabei kann dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wäre, die von einem Rechtsanwalt im Widerspruch zur Rechtsbehelfsbelehrungeingelegte „Beschwerde“ wegen Unzuständigkeit ohne Weiteres an das Bayerische Oberste Landesgericht weiterzuleiten, ohne dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2008, VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890 Rn. 14). Die verbliebene Zeitspanne hätte auch hierfür gereicht, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine generelle Verpflichtung der Gerichte zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsbehelfsschrift besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2020, LwZB 1/19, juris Rn. 10).
d) Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.
Der Antrag ist formgerecht gestellt worden, § 26 Abs. 1 EGGVG. Der Antragsteller macht gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG geltend, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein, indem er anführt, die bewilligte Übermittlung der Beschlüsse und der Akte verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Erledigung ist nicht eingetreten, weil die Übersendung der Akte bzw. der Beschlüsse an die nachsuchenden Behörden noch nicht vollzogen ist.
2. In der Sache ist der Rechtsbehelf unbegründet. Die Entscheidung der Justizverwaltung ist nicht zu beanstanden.
a) Die angegriffene Entscheidung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
aa) Sie wurde von dem zuständigen Organ erlassen.
Mit Verfügung der Amtsgerichtsdirektorin vom 10. Juli 2018, die mangels Aufhebung im Jahr 2021 fortgegolten hat, ist die Zuständigkeit für Entscheidungen über Gesuche von nicht am Verfahren beteiligten Behörden um Akteneinsicht in Nichtstreitverfahren nach dem FamFG in zulässiger Weise auf den Richter bzw. Rechtspfleger übertragen worden, der nach der Geschäftsverteilung für das jeweilige Verfahren zuständig ist.
Dieser entscheidet insoweit als Organ der Justizverwaltung (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 23 EGGVG Rn. 4).
bb) Die Ansicht des Antragstellers, der Entscheidung liege keine ordnungsgemäße Anhörung zugrunde, trifft nicht zu.
Der Betroffene ist vor Erlass der Entscheidung angehört worden.
Hierfür genügt es, dass der Betroffene Gelegenheit erhalten hatte, sich schriftlich zu den Gesuchen zu äußern. Einer Anhörung in einem Präsenztermin bei „Gericht“ – hier der Justizverwaltung – bedurfte es nicht. Der Betroffene hat von der Gelegenheit auch Gebrauch gemacht und sich ablehnend geäußert. Die Richterin als Organ der Justizverwaltung hat diesen Umstand ebenso wie die zur Begründung vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen und in ihrer Entscheidung erwogen.
Dass nur dem Betroffenen, nicht aber dem Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, verletzt den Anspruch des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG auf ein faires, rechtsstaatliches (Justizverwaltungs-) Verfahren im Streitfall nicht. Denn – wie bereits ausgeführt – hatte die Justizverwaltung mit Recht die Vorlage einer Vollmacht verlangt.
b) Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, soweit dem „Antrag“ der Staatsanwaltschaft Schweinfurt betreffend die Übersendung etwa ergangener Unterbringungsbeschlüsse stattgegeben und daher ausgesprochen worden ist, die Beschlüsse vom 18. August und 29. September 2021 seien an die Staatsanwaltschaft zum dortigen Verfahren 11 UJs 4777/21 zu übersenden. Für eine Aufhebung unter Abweisung des staatsanwaltschaftlichen Verlangens ist daher kein Raum.
aa) Die Entscheidung berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieses Recht gibt dem Grundrechtsträger die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44 m. w. N.; Urt. v. 8. Juli 1997, 1 BvR 2111/94 – StasiFragen, Eignungsüberprüfung, BVerfGE 96, 171; Beschluss vom 11. Juni 1991, 1 BvR 239/90 – Offenbarungspflicht, Offenbarung der Entmündigung, Entmündigung, BVerfGE 84, 192 [194, juris Rn. 10 ff.]; Beschluss vom 9. März 1988, 1 BvL 49/86, BVerfGE 78, 77 [84, juris Rn. 26 ff.]; Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 – Volkszählung, BVerfGE 65, 1 [41 ff., juris Rn. 148 ff.]; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12, NJW 2014, 768 Rn. 11; Rixen in Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 2 Rn. 72 f.).
Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet, die Beschränkungen bedürfen allerdings nach Art. 2 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (BVerfGE 65, 1 [41 ff., juris Rn. 150 f.]; BVerfGE 78, 77 [85, juris Rn. 29]).
Soweit nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh die Durchführung von Unionsrecht in Frage steht, sind daneben die unionsrechtlich verbürgten Grundrechte aus Art. 7 (Achtung des Privatlebens) und 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten) betroffen. Geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten, wird der Schutz des Einzelnen durch diese eng aufeinander bezogenen, einheitlich zu sehenden Unionsgrundrechte verbürgt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2022, VI ZR 832/20 Rn. 20). Auch diese Grundrechte können auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, Art. 52 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 GRCh. Sie treten zu den Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes hinzu, wenn die innerstaatlichen Regelungen der Durchführung des Unionsrechts dienen und das Unionsrecht einen „hinreichend gehaltvollen Rahmen“ für die innerstaatliche Ausgestaltung vorgibt, „der erkennbar auch unter Beachtung der Unionsgrundrechte konkretisiert werden soll“ (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, BVerfGE 152, 152 Rn. 43 f.).
Wo das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, gilt die Vermutung, dass der Schutz der deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta mitgewährleistet (BVerfGE 152, 152 Rn. 49 ff., Rn. 67; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020, 1 BvQ 82/20, NVwZ 2020, 1500 Rn. 24). Eine getrennte Betrachtung ist daher im Streitfall nicht geboten.
Um personenbezogene Informationen, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, handelt es sich auch bei den in der Betreuungsakte einschließlich ihrer Unterhefte enthaltenen Gutachten, Berichte und Angaben über die Kranken- und Familiengeschichte der betroffenen Person sowie bei den sie betreffenden gerichtlichen Entscheidungen. Die nicht zweckwahrende Weiterverwendung der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angefallenen Daten durch Übermittlung an eine verfahrensfremde Behörde, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, stellt einen Eingriff in die genannten Rechte dar. Ein solcher Eingriff liegt mithin auch in der Herausgabe an Strafverfolgungsbehörden für Zwecke ihrer Ermittlungstätigkeit.
bb) Die Entscheidung des Amtsgerichts, die von der Staatsanwaltschaft herausverlangten Unterlagen freiwillig herauszugeben, ist gesetzmäßig ergangen.
(1) Sowohl die freiwillige Herausgabe personenbezogener Daten durch die Justizbehörde an die Staatsanwaltschaft als auch die Entgegennahme durch die Staatsanwaltschaft bedürfen nach dem sog. Doppeltürmodell des Bundesverfassungsgerichts einer eigenen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2014, 1 BvR 3541/13 u.a., NJW 2014, 1581 Rn. 18, 25 – zur Einsicht von Zivilgerichten in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft; grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05 – Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP-Adressen, BVerfGE 130, 151 [184, juris Rn. 123]). Beide Rechtsgrundlagen können in einer Norm zusammengefasst werden (BVerfGE 130, 151 [184, juris Rn. 123]).
Im Streitfall ist die Entscheidung, dem Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, bereits von § 95 Abs. 1 StPO gedeckt. Dass die Justizbehörde nicht § 95 StPO, sondern Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG als diejenige Vorschrift angesehen hat, die ihr die Kompetenz zur Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft eröffnet, und § 95 Abs. 1 StPO offenbar als Kompetenznorm lediglich zugunsten der Staatsanwaltschaft verstanden hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.
(2) Anders als in der vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 6. August 2020 zum Aktenzeichen 1 VA 33/20 entschiedenen Sache hat die Staatsanwaltschaft vorliegend ein explizit auf § 95 Abs. 1 StPO gestütztes Herausgabeverlangen geäußert. Die höfliche Formulierung, um Übersendung werde gebeten, lässt mit Blick auf die gleichzeitig genannte und für die Bitte in Anspruch genommene Befugnisnorm des § 95 Abs. 1 StPO kein anderes Verständnis zu.
§§ 94 ff. StPO verleihen den Ermittlungsbehörden neben der allgemeinen Ermittlungsbefugnis gemäß § 161 StPO besondere Eingriffsbefugnisse, von denen sie – unter Beachtung der dafür geltenden einfachgesetzlichen und der verfassungsrechtlichen Schranken sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005, 2 BvR 1027/02 – Beschlagnahme von Datenträgern, BVerfGE 113, 29 [53 f., 57 f., juris Rn. 108, 110 und 123]) – in eigener Verantwortung Gebrauch machen können. Nach § 95 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft in einem von ihr geführten Ermittlungsverfahren die Vorlage oder Auslieferung potentiell beweisbedeutsamer Gegenstände vom Gewahrsamsinhaber fordern. Auch behördliche Akten und Teile daraus können Zielrichtung eines solchen Herausgabeverlangens sein, wenn ihr Inhalt für die Tat, die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildet, oder für die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen können oder weil sie für den Rechtsfolgenausspruch Beweisbedeutung haben können. Bezieht sich das Herausgabeverlangen auf eine gerichtliche Akte, ist Adressatin der entsprechenden Anforderung die Justizverwaltung als Inhaberin der rechtlichen Verfügungsmacht (vgl. Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 96 Rn. 34 f., § 95 Rn. 7 ff.). Wird dem Herausgabeverlangen nicht freiwillig Folge geleistet, gegebenenfalls trotz Verhängung von Zwangsmitteln nach § 95 Abs. 2 Satz 1, § 70 StPO gegen den Gewahrsamsinhaber, bedarf es gemäß § 94 Abs. 2 StPO der Beschlagnahme. Dass diese Regelungen auch auf Behördenakten – einschließlich Gerichtsakten – und die in ihnen enthaltenen Daten Anwendung finden, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2003, 2 BvR 372/01, NStZ-RR 2003, 176; BGH, Beschluss vom 18. März 1992, 1 BGs 90/92, BGHSt 38, 237).
Mit dem von der Staatsanwaltschaft geäußerten „Erfordern“ – so der gesetzliche Wortlaut des § 95 Abs. 1 StPO – entsteht für den Gewahrsamsinhaber eine entsprechende Herausgabepflicht hinsichtlich des verlangten Gegenstands, die lediglich unter dem Vorbehalt gesetzlicher oder aus der Verfassung herzuleitender Verbote steht, denn § 95 Abs. 1 StPO formuliert nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Herausgabepflicht des Gewahrsamsinhabers. Die Vorschrift begründet deshalb in ihrem Anwendungsbereich nicht nur die Kompetenz der Staatsanwaltschaft, beweiserhebliche Akten oder Aktenteile zu fordern und entgegenzunehmen, sondern zugleich die Kompetenz der Justizbehörde, korrespondierend zum Verlangen die Akte oder die angeforderten Aktenteile zu übermitteln. Die Regelung deckt angesichts ihres klaren Wortlauts beide Seiten der einander korrespondierenden Eingriffe von Anforderung und Übermittlung eines Datenaustauschs ab.
(3) Danach ist die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gesetzliche Verbote, die der Übermittlung der angeforderten Beschlüsse an die Staatsanwaltschaft entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
Unmittelbar aus der Verfassung, hier aus dem (nur) im Rahmen der Gesetze gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 7, 8 GRCh, kann ein Verbot gleichfalls nicht hergeleitet werden. Die Justizbehörde hat die verfassungsrechtliche Dimension unter Berücksichtigung der besonderen Sensibilität der in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gesammelten Daten beachtet. Sie hat berücksichtigt, dass gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht der gesamte Akteninhalt offenbart werden soll und die Übersendung lediglich der ergangenen Beschlüsse gegenüber einer vollständigen Offenlegung aller Unterlagen einen milderen Eingriff in das geschützte Recht des Antragstellers darstellt.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Herausgabeverlangen auch ausreichend begründet worden. Die Justizbehörde hat ihm die sichere Tatsachengrundlage entnehmen können, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil des hiesigen Antragstellers führt. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang ein auf § 95 StPO gestütztes Herausgabeverlangen zu begründen ist und welche Restriktionen wiederum mit Blick u. a. auf die Rechte der vom Ermittlungsverfahren Betroffenen oder sonst daran Beteiligten zu beachten sind. Jedenfalls ergibt sich aus der hier für die Anforderung gegebenen Begründung hinreichend, dass die angeforderten Aktenteile für die Aufklärung der angezeigten Straftat von Bedeutung sein und – wie von § 95 Abs. 1 StPO verlangt – als Beweismittel in Betracht kommen können; denn im Hinblick auf die angezeigte Straftat einer Freiheitsberaubung kann es von maßgeblicher Bedeutung sein, ob und mit welchem Inhalt Unterbringungsbeschlüsse ergangen waren. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Herausgabeverlangen danach auf das zur Erfüllung ihres staatlichen Ermittlungsauftrags Notwendige beschränkt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht ersichtlich.
Damit ist die Justizverwaltung vorliegend zur Herausgabe der angeforderten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Dem trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung.
c) Die Entscheidung unterliegt auch insoweit nicht der Aufhebung, als dem Ersuchen der Regierung von Unterfranken um Übersendung der gesamten Akte stattgegeben worden ist.
aa) Die Bewilligung von Akteneinsicht ermöglicht es, von sämtlichen in der Gerichtsakte enthaltenen personenbezogenen Daten umfassende Kenntnis zu erlangen. Die Gewährung stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009, 2 BvR 8/08, NJW 2009, 2876 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 26. Oktober 2006, 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052 [juris Rn. 7, 9]; BGH, Beschluss vom 5. April 2017, IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 14), hier in das genannte Recht des Antragstellers. Nach dem oben Ausgeführten bedarf dieser Eingriff einer gesetzlichen Grundlage, wobei nach dem sog. Doppeltürmodell für einen Datenaustausch zum Zwecke staatlicher Aufgabenwahrnehmung als Form der Amtshilfe, Art. 35 Abs. 1 GG, eine Befugnisnorm auf beiden Seiten der beteiligten Behörden erforderlich ist (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 1 VA 37/20, FamRZ 2021, 891 [juris Rn. 39 ff.]; Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 22 ff.]).
Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte oder konkreter Dokumente aus dieser Akte im Rahmen der Amtshilfe besteht – wenn keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind – im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen (BayObLG a. a. O.; auch Elfring, NJW 2022, 902 ff.).
Im Streitfall richtet sich die Befugnis der Justizverwaltung zur Datenübermittlung an die Regierung von Unterfranken im Wege der Amtshilfe nach den Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn (u. a.) sie zur Erfüllung einer der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG trägt zwar die ersuchende öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, während der ersuchten Stelle regelmäßig lediglich die Prüfung obliegt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die ersuchte Justizbehörde ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung der angeforderten Unterlagen einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist. Ist das Amtshilfeersuchen auf die Überlassung von Betreuungsakten oder Teilen aus Betreuungsakten gerichtet, so besteht mit Blick auf die Sensibilität der in den Akten in der Regel enthaltenen Unterlagen, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, ein besonderer Prüfungsanlass. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BayDSG ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Zweckänderung – unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO – zulässig, wenn die Verarbeitung erforderlich ist (u. a.) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die besondere Schutzvorschrift des Art. 9 DSGVO, die u. a. für Gesundheitsdaten gilt, und die daran anknüpfende Vorschrift des Art. 8 BayDSG bleiben unberührt, Art. 6 Abs. 3 BayDSG. Gesundheitsdaten sind in Art. 4 Nr. 15 DSGVO, auf den Art. 8 BayDSG wegen des Verweises auf Art. 9 DSGVO Bezug nimmt, definiert als „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen“.
Betreuungsakten enthalten regelmäßig Gesundheitsdaten der Betroffenen. Die Verarbeitung auch dieser Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. i), Abs. 3 DSGVO aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats zulässig, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht. Zudem bestimmt Art. 9 Abs. 4 DSGVO, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten können, soweit die Verarbeitung von (u. a.) Gesundheitsdaten betroffen ist (vgl. Albers/Veit in BeckOK Datenschutzrecht, 39. Ed. 1. November 2021, DS-GVO Art. 9 Rn. 117). Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayDSG, die eine solche Rechtsnorm eines Mitgliedstaats ist, erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung der betroffenen Person, (u. a.) soweit sie erforderlich ist im öffentlichen Gesundheitsinteresse als einem unter Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BayDSG zu subsumierenden Zweck (vgl. auch Albers/Veit in BeckOK Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 9 Rn. 95 ff.; Weichert in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 9 Rn. 116 ff.; Schiff in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 62). Bei ihrer Entscheidung über die Weitergabe von höchstpersönlichen Akteninhalten hat die Justizbehörde das besondere Gewicht des mit einer Informationsweitergabe verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und die unionsrechtlich verbürgten Grundrechte aus Art. 7 (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten) der betroffenen Person zu beachten (vgl. BayObLG a. a. O.).
Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im hier gegebenen Kontext einer Abwägung zwischen einerseits den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG, Art. 7, 8 GRCh und andererseits dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Erfüllung des öffentlichen Auftrags, der der Regierung von Unterfranken als zuständiger Behörde im Sinne von § 12 Abs. 4 BÄO im Interesse der Allgemeinheit zum Patientenschutz gesetzlich zugewiesen ist. Gemäß § 1 BÄO dient der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit ist die Ausübung des ärztlichen Berufs an die staatliche Zulassung gebunden. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO kann die zuständige Behörde das Ruhen einer erteilten ärztlichen Approbation anordnen, wenn der Arzt infolge einer Gesundheitsstörung zur Ausübung des Berufs nicht (mehr) geeignet ist. Diese gesetzliche Ermächtigung zu Eingriffen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl, die auch die Entscheidung darüber umfasst, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105 [117, juris Rn. 27] m. w. N.), dient dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, namentlich dem Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der einzelnen Patienten, der Gesundheitsversorgung der Patienten und der Bevölkerung sowie der Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2022, 21 CE 21.2184, juris Rn. 24; Beschluss vom 7. Oktober 2021, 21 CS 21.2185, juris Rn. 23).
bb) Den nach diesen Grundsätzen an eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Justizbehörde zu stellenden Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung gerecht.
Diejenigen Rechtsgüter, die nach den dargestellten Grundsätzen maßgebend sind, sind in den Blick genommen und mit sachgerechten Erwägungen gegeneinander abgewogen worden. Zutreffend ist den Rechtsgütern der Patientengesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Allgemeinheit ein erhebliches Gewicht beigelegt worden. Auch die Intensität des Eingriffs in das durch die Verfassung geschützte Recht des Antragstellers ist zutreffend gewürdigt worden, denn die Justizbehörde hat die besondere Sensibilität der hier betroffenen Daten berücksichtigt und nicht verkannt, dass eine vollständige Offenlegung des Akteninhalts besonders schwer wiegt. Mit zutreffenden Erwägungen hat die Behörde die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs geprüft. Nicht zu beanstanden ist die Erwägung, die der Regierung von Unterfranken obliegende Prüfung approbationsrechtlicher Maßnahmen erfordere eine Kenntnis aller in der Akte enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen, aber auch der vom Verfahrenspfleger und Betreuer schriftlich zur Akte gereichten Eindrücke. Das Abwägungsergebnis, wonach das durch die Verfassung geschützte Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung der im Unterbringungsverfahren über ihn gesammelten Daten vorliegend mit Blick auf das Gewicht des öffentlichen Interesses zurückzutreten habe, ist sachgerecht hergeleitet und begründet worden.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen hat (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt, § 30 Satz 1 EGGVG.
Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 GNotKG-KV erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 GNotKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts ist von einem Geschäftswert von 5.000,00 € auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.


Ähnliche Artikel


Nach oben