Strafrecht

Erkennungsdienstliche Behandlung eines Graffiti-Sprühers aus der Fußball-Ultra-Szene

Aktenzeichen  AN 5 K 15.00266

Datum:
20.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 – 7, § 113 Abs. 1 S. 4, § 154 Abs. 1, § 173 S. 1
StPO StPO § 81b Alt. 2, § 170 Abs. 2, § 489 Abs. 2
StGB StGB § 125, § 303
PAG Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Art. 56, Art. 58, Art. 59

 

Leitsatz

1 Hat die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sich durch deren Durchführung erledigt, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung mit der Fortsetzungsfeststellungsklage erreicht werden, weil unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation ein schutzwürdiges Interesse hierfür besteht. Denn die erkennungsdienstliche Behandlung stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten kann zum Zwecke des Erkennungsdienstes, also zur künftigen Aufklärung weiterer Straftaten, notwendig sein (§ 81b Alt. 2 StPO), wenn der Betroffene in führender Funktion einer als gewalttätig angesehenen Ultra-Szene angehört, wegen Anbringens von Graffiti verurteilt wurde und trotz Einstellung weiterer Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO nach wie vor ein Tatverdacht besteht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.Die streitgegenständliche Verfügung hat sich vorliegend durch die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erledigt (vgl. VG Ansbach, U.v. 12.3.2013 – AN 1 K 12. 01658 – juris, Rn. 58, m. w. N.).
Der Kläger hat angesichts der durch die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung eingetretenen Erledigung seinen ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids umgestellt. Diese Umstellung des Klageantrags ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer Klageänderung ankäme (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO; vgl. VG Ansbach, U.v. 12.3.2013 – AN 1 K 12. 01658 – juris, Rn. 59; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 113, Rn. 79 m. w. N.).
Der Kläger kann auch ein nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes für sich geltend machen. Er kann sich hier auf ein berechtigtes Interesse aufgrund von Rehabilitationsgesichtspunkten berufen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (OVG Saarland, U.v. 5.10.2012 – 3 A 72/12 – juris, Rn. 37). Anerkannt ist unter anderem, dass sich ein solches berechtigtes Interesse unter anderem auch aus der Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben kann (OVG Saarland, U.v. 5.10.2012 – 3 A 72/12 – juris, Rn. 39; VGH BW, U.v. 18.12.2003 – 1 S 2211/02 – juris, Rn. 32). Die Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen stellt dabei einen gewichtigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dar (VGH BW, U.v. 18.12.2003 – 1 S 2211/02 – juris, Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 12.3.2013 – AN 1 K 12. 01658 – juris, Rn. 61).
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Januar 2015 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht durch die Polizeiinspektion … gegenüber dem Kläger erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers war § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Norm dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung sämtlicher Hilfsmittel für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2/05 – juris Nr. 18).
Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Januar 2015 war formell rechtmäßig, insbesondere war die Polizeiinspektion … zuständig. Die Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich nach bayerischem Landesrecht. Die vorbeugende Bekämpfung künftiger Straftaten obliegt nach Art. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei des Freistaates Bayern. Die örtliche Zuständigkeit der Polizeiinspektion … ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 POG, § 1 Abs. 4 DVPOG. Die streitgegenständliche Anordnung erging anlässlich polizeilicher Ermittlungen gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung im Stadtgebiet von ….
Der Bescheid der Polizeiinspektion … vom 14. Januar 2015 war auch materiell rechtmäßig.
Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist zunächst, dass der Betroffene Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, d. h. dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Die Anordnung kann nur ergehen, während ein solches Verfahren anhängig ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 – juris, Rn. 24 ff.). Diese Voraussetzung war zum relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich des Klägers erfüllt. Gegen ihn war zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft … ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung unter dem Aktenzeichen … anhängig.
Weiter muss nach § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Die Vorschrift dient somit – anders als § 81b Alt. 1 StPO, die der Strafverfolgung dient – der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die daher von der Norm vorausgesetzte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, wobei sie den Betroffenen sowohl überführen als auch entlasten können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2/05 – juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 28.11.2012 – 10 ZB 12.1468 – juris, Rn. 3; B.v. 27.12.2010 – 10 ZB 10.2847 – juris, Rn. 8).
Als präventivpolizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO daher zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris, Rn. 9).
Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris, Rn. 25; B.v. 23.11.2009 – 10 CS 09.1854 – juris, Rn. 12).
Hiervon ausgehend hat der Beklagte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Recht die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO bejaht. Daran hat sich auch zum Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme, welcher maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1988 – 1 B 7/88 – juris, Rn. 25; BayVGH, U.v. 12.11.2013 – 10 B 12.2078 – juris, Rn. 20), nichts geändert.
Jedenfalls zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses war beim Kläger die Gefahr gegeben, dass er in Zukunft in weiteren Fällen, in denen durch das Anbringen von Graffiti der Straftatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht wird, als Tatverdächtiger in Betracht kommen wird. Dies ergibt sich bereits aus den als Anlasstat bezeichneten Umständen, die zum Erlass eines (mittlerweile rechtskräftigen) Strafbefehls wegen Sachbeschädigung gegen den Kläger geführt haben in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft bei der der Ultra-Szene zuzuordnenden „…“.
Dass der Kläger jedenfalls das Graffito in der … in … angebracht hat, ergibt sich nunmehr aus dem Strafbefehl, wobei festzuhalten ist, dass der Kläger, soweit vom Beklagten mitgeteilt, seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, was einem Geständnis gleichkommt. Der Annahme einer auf dieser Tat gründenden Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer repressiven Strafverfolgung im Anlassfall nur hinsichtlich eines Falles einen Strafbefehl beantragt hat und von der Verfolgung im Übrigen nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat. Der Beklagte war im Rahmen seiner präventivpolizeilichen Aufgabenerfüllung nicht gehindert, auch die weiteren Fälle seiner Prognose der Wiederholungsgefahr zugrunde zu legen. Denn die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen weisen auf einen Tatverdacht gegen den Kläger auch hinsichtlich der weiteren dokumentierten Fälle in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 2014 hin. Dafür spricht zum einen, dass sich sämtliche Fälle innerhalb nur einer Nacht und in einem engen räumlichen Zusammenhang ereignet haben. Sämtliche Tatorte befinden sich auf einer geraden Linie, teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt und in Sichtweite voneinander. Im vorliegenden Fall spricht weiter dafür, dass der Kläger auch für die weiteren Fälle verantwortlich ist, dass in insgesamt sieben der erfassten Fälle jeweils der Schriftzug „BDA“, der als Abkürzung für die Fangruppierung des 1. FC … „…“, der der Kläger angehört, steht, angebracht worden ist. Die große Ähnlichkeit der Ausführung deutet dabei darauf hin, dass die Graffiti jeweils von demselben Täter angebracht worden sind. Zudem entspricht es, worauf der Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat, kriminalistischer Erfahrung, dass Graffiti regelmäßig von Mehrfachtätern angebracht werden.
Zutreffend geht auch der Beklagte davon aus, dass ein einzelnes Anbringen von Graffiti noch nicht geeignet ist, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu rechtfertigen. Im Fall des Klägers ist jedoch in präventiver Hinsicht zum einen nicht nur, wie soeben ausgeführt, von einer einzelnen Tat, sondern von einer Serie auszugehen. Zum anderen ist beim Kläger zu berücksichtigen, dass er, was auch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, Mitglied der „…“, einer vom Beklagten als gewalttätig angesehenen Untergruppierung der Ultra-Szene um den 1. FC … ist. Diese Einordnung hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht bestritten. Festzuhalten ist hier auch, dass der Kläger nicht nur als einfaches Mitglied anzusehen ist, sondern, was auch sein Prozessbevollmächtigter bestätigt hat, als Ansprechpartner in einer führenden Funktion in dieser Gruppierung aktiv ist. Zwar macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers wohl zu Recht geltend, dass eine Gefahrprognose nicht ausschließlich mittels einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe begründet werden darf (so ausdrücklich der in Bezug genommene Aufsatz von Ruch, JZ 2015, 936; offengelassen von VG Neustadt, U.v. 15.7.2014 – 5 K 996/13.NW – juris, Rn. 31). Er verkennt dabei jedoch, dass sich die vom Beklagten hinsichtlich des Klägers angestellte Wiederholungsprognose nicht ausschließlich auf dessen (führende) Mitgliedschaft bei der Ultragruppierung „…“ stützt, deren Mitglieder wiederholt durch Straftaten aufgefallen sind, wobei hier insbesondere Landfriedensbruch, Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigungen zu nennen sind, sondern vielmehr darauf, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses durch die Aufnahmen der Überwachungskamera erdrückende Indizien für eine Täterschaft des Klägers bei einer vorsätzlichen Straftat sowie begründete Verdachtsmomente hinsichtlich weiterer vorsätzlicher Straftaten bestanden. Somit liegt der Gefahrenprognose im Fall des Klägers nicht ausschließlich seine Gruppenzugehörigkeit zur „…“ zugrunde, sondern es kommt eine konkrete ihm anzulastende Straftat hinzu. Die Summe beider für sich allein die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht tragenden Umstände vermag hier die Annahme einer für diese Notwendigkeit erforderliche Wiederholungsgefahr zu tragen, zumal beim Kläger angesichts seines Alters von 23 Jahren zum Tatzeitpunkt nicht mehr von einer jugendtypischen einmaligen Verfehlung ausgegangen werden kann. Auch der Umstand, dass er studiert, vermag bei diesem Alter für die Annahme jugendtypischer einmaliger Delinquenz erforderliche erhebliche Reiferückstände nicht darzutun. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger den Schaden der Tat, die Gegenstand des Strafbefehls war, wiedergutgemacht hat, nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, denn er hat damit lediglich die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht, die ihn als Täter einer Sachbeschädigung trifft (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 303 StGB), erfüllt.
Zur Abrundung des Persönlichkeitsbildes konnte der Beklagte, ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt, neben den soeben geschilderten Umständen des Anlassfalls und der führenden Funktion des Klägers bei der Ultragruppierung „…“ auch Rückgriff auf andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nehmen und hat die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten durch den Kläger zu Recht auch unter dem Eindruck dieser Verfahren beurteilt. Der Kläger war im Zusammenhang mit Fußballspielen, insbesondere im Zusammenhang mit Fußballspielen des 1. FC … und „befreundeter“ Vereine als Teil gewaltbereiter Gruppierungen bereits wiederholt Ziel von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB. Dies unterstreicht den sich aus dem konkreten Tatverdacht hinsichtlich der Sachbeschädigungen in … in Verbindung mit der Mitgliedschaft des Klägers in der gewaltbereiten Ultragruppierung „…“ ergebenden Eindruck, dass der Kläger, insbesondere, wenn es um die Selbstbehauptung bzw. Selbstdarstellung dieser Gruppierung, insbesondere „gegnerischen“ Gruppierungen gegenüber, zur Begehung von Straftaten in der Lage ist bzw. auch gewalttätigen Konflikten, in deren Rahmen Straftaten begangen werden, nicht aus dem Weg geht bzw. womöglich selbst daran teilnimmt. Auch wenn dem Kläger ein konkreter Tatbeitrag nie nachgewiesen wurde, ist doch festzuhalten, dass er bereits in einer Reihe von Zwischenfällen polizeilich auffällig geworden ist.
Hinsichtlich der Fälle, in denen zwar Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet, aber wieder nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass hier ein Tatverdacht, der eine Wiederholungsgefahr zu begründen vermag, trotz des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, fortbesteht. Auch wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bleibt hinsichtlich der präventiven Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Restverdacht bestehen, der nur dann entfiele, wenn das Strafverfahren eingestellt worden wäre und damit zugleich die Aussage getroffen worden wäre, dass der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris, Rn. 7; VG Ansbach, U.v. 18.05.2010 – AN 1 K 10.00372 – juris, Rn. 16). Dies ist hier gerade nicht der Fall. In beiden Fällen sind zwar die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, in keinem Fall wurde jedoch die Aussage getroffen, dass der Kläger als Täter ausgeschlossen werden konnte. Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 170 Abs. 2 StPO allgemein als auch aus den konkreten Begründungen der Staatsanwaltschaft für die Einstellungsverfügungen ergibt sich, dass die Einstellungen den Tatverdacht nicht entfallen lassen (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.10.2005 – AN 5 K 05.01635 – juris, Rn. 14). Vielmehr ist die vom Beklagten vorgenommene Prüfung und Feststellung, dass trotz der Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft aus polizeilicher Sicht ein Restverdacht verbleibt, nicht zu beanstanden. Auch wenn dem Kläger nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein die Strafbarkeit begründender individueller Tatbeitrag nachzuweisen war, speist sich aus dem Umstand, dass der Kläger in beiden Fällen als Teil der Gruppe festgestellt worden ist, aus der heraus Tatbeiträge erbracht worden sind, die den Straftatbestand des Landfriedensbruchs erfüllen, ein fortbestehender polizeilicher Tatverdacht.
Der Heranziehung des Geschehens am 26. April 2014 steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft …, wie diese mit Schreiben vom 17. Juni 2016 mitgeteilt hat, unter demselben Datum eine teilweise Löschung vorgenommen hat. Zwar ist die Ansicht des Prozessbevollmächtigten, die Heranziehung von zum relevanten Zeitpunkt zwar noch gespeicherter Umstände scheide aus, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Speicherung schon zum relevanten Zeitpunkt rechtswidrig war, nicht von der Hand zu weisen, jedoch kommt es vorliegend nicht darauf an. Denn auch aus der Mitteilung über die teilweise Löschung ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass die Löschung erfolgt wäre, weil sich die Unzulässigkeit der Speicherung ergeben hätte. Auch dem Verweis auf § 489 Abs. 2 StPO als Rechtsgrundlage für die teilweise Löschung kann diese Aussage nicht beigemessen werden. Denn nach dieser Norm sind Daten sowohl zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist als auch wenn sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass ihre Kenntnis für näher genannte Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Auf welche Alternative sich die Staatsanwaltschaft … hier gestützt hat, ist nicht ersichtlich. Dies zu bestimmen ist jedoch auch nicht Sache des Beklagten und in der Folge auch nicht Sache des Gerichts im hiesigen Verfahren. Gegebenenfalls hätte der Kläger hier gegen die hessischen Justizbehörden vorgehen müssen, um in einem dort zu führenden Verfahren eine Klärung in seinem Sinne herbeizuführen. Somit bleibt es in Anbetracht der Löschung erst nach Eintritt der Erledigung und des nicht zweifelsfrei ausgeräumten Restverdachts dabei, dass der Beklagte den Vorfall vom 26. April 2014 heranziehen durfte, um daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers, insbesondere darauf, dass er im Zusammenhang mit Fußballspielen und im Zusammenhang mit der gewaltbereiten Ultragruppierung „…“, der er in führender Rolle angehört, Situationen, in denen Straftaten verübt werden, nicht aus dem Weg geht, zu ziehen. Etwas anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht daraus, dass das OVG Berlin-Brandenburg in der vom ihm in Bezug genommenen Entscheidung, ohne dass es dort darauf angekommen wäre, ausgeführt hat, eingestellte Strafverfahren dürften im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung grundsätzlich nur in die Beurteilung der Persönlichkeit eines anderweitig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten Ausländers einbezogen werden, wenn die entsprechenden Strafakten beigezogen werden, um eine eigenständige ordnungsrechtliche Würdigung vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.5.2015 – OVG 7 S 10.15 – juris, Rn. 11). Denn zum einen ist diese Entscheidung im Kontext der im Vergleich zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen weitaus einschneidenderen Ausweisung eines im Alter von nur einem Jahr eingereisten Ausländers aus dem Bundesgebiet zu sehen. Dieser Kontext ergibt sich insbesondere aus den dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen in der Regel die Auswirkungen der Ausweisung auf die verfassungsrechtlich geschützten Individualinteressen ohne die Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der familiären und beruflichen Situation nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer einzelfallbezogenen Abwägung den die Ausweisung verlangenden Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden können (BVerfG, B.v. 18.7.1979 – 1 BvR 650/77 – juris, Rn. 37; B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris, Rn. 24). Steht dagegen, wie hier, die Frage einer erkennungsdienstlichen Behandlung eines Beschuldigten in Rede, ist von einem in grund- und menschenrechtlicher Perspektive weitaus geringerem Eingriff auszugehen, so dass auch die Anforderungen an dessen Rechtfertigung weniger streng sind. Dabei ist zudem anzumerken, dass die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die – wie hier – ergänzende Berücksichtigung weiterer Ermittlungsverfahren zur abrundenden Einschätzung der Persönlichkeit abzielen, sondern auf die jeweils den Anlass für die Ausweisung gebende Straftat. Daraus ergibt sich, dass im Falle der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht sämtliche Ermittlungsakten, jedenfalls nicht bezüglich der Verfahren, die lediglich zur Abrundung der Einschätzung der Persönlichkeit herangezogen werden, beigezogen werden müssen (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2010 – 10 CS 09.2112 – juris, Rn. 10).
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden konnte der Beklagte auch das Geschehen am 20. Oktober 2012 ergänzend einfließen lassen. Auch hier ergibt sich nicht, dass ein trotz der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verbleibender Restverdacht entfallen wäre. Dass der Kläger nun gegen die Eintragung vor dem in Nordrhein-Westfalen zuständigen Verwaltungsgericht gerichtlich vorgeht, ist konsequent, aber im hiesigen Verfahren nicht von Bedeutung. Solange das Ermittlungsverfahren durch die dortigen Behörden gespeichert ist, kann es auch vom Beklagten herangezogen werden. Es ist weder Sache des Beklagten, noch dieses Gerichts in diesem Verfahren der Entscheidung des nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichts vorzugreifen.
Zu Recht hat der Beklagte ergänzend auch die zwei weiteren Fälle berücksichtigt, in denen zwar keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger aufgenommen wurden, dieser aber im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich aufgefallen war. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt auch der Umstand, dass hinsichtlich des Vorfalls in … hinsichtlich eines weiteren Betroffenen festgestellt worden ist, dass die Ingewahrsamnahme dieses Betroffenen rechtswidrig gewesen ist, nicht dazu, dass hinsichtlich des Klägers ebenfalls von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausgegangen werden müsste. Vielmehr führt der Beklagte zu Recht aus, dass die Maßnahme gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden ist und ihm somit entgegengehalten werden kann. Daran ändern auch weder die vom Kläger vorgetragene Schadensersatzklage noch die ihm nun durch das Polizeipräsidium … mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zugesicherte Löschung etwas. Zur Löschung ist insbesondere zu bemerken, dass diese erst deutlich nach dem hier zugrunde zu legenden Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugesichert worden ist.
Nach all dem hat der Beklagte rechtsfehlerfrei eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der weiteren Begehung von Straftaten durch den Kläger angenommen.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Anfertigung einer Personenbeschreibung des Klägers angeordnet. Zutreffend geht er davon aus, dass die zu gewinnenden erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet und erforderlich sind, vom Kläger möglicherweise in Zukunft begangene Straftaten aufzuklären. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er entgegen der Auffassung des Beklagten nach dem Anbringen des Graffitos vom Eingangsbereich des … nicht geflohen ist. Jedoch ist der Auffassung des Beklagten zuzustimmen, wonach aufgrund der möglichen Beobachtung durch Zeugen oder aufgrund von Videoaufnahmen eine Identifikation des Klägers in einem möglichen weiteren Fall durch Lichtbilder, Messungen und Personenbeschreibungen wesentlich erleichtert werden kann. Zutreffend geht der Beklagte auch davon aus, dass Finger- und Handflächenabdrücke seine Identifikation im Falle zurückgelassener Gegenstände, wie insbesondere Spraydosen, erleichtern können. Auch im Hinblick auf mögliche weitere Straftaten des Landfriedensbruchs sind die zu gewinnenden Unterlagen geeignet. Hierbei ist insbesondere der Auffassung des Beklagten zuzustimmen, wonach insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen hilfreich sein können, um den Kläger im Nachgang solcher Taten anhand der von der Polizei dabei üblicherweise angefertigten Videoaufzeichnungen identifizieren zu können.
Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergeben sich auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine durchgreifenden Bedenken. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (BayVGH, B.v. 23.11.2009 – 10 CS 09.1854 – juris, Rn. 16). Im Hinblick darauf, dass der Kläger in Verdacht steht, allein in einer Nacht in acht Fällen eine Sachbeschädigung durch das Anbringen von Graffiti begangen zu haben, die dadurch verursachten Schäden sowie im Hinblick darauf, dass der Kläger wiederholt im Zusammenhang mit Fußballspielen massiv polizeilich in Erscheinung getreten ist, erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als verhältnismäßig.
Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig war, waren auch die weiteren vom Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 14. Januar 2015 getroffenen Regelungen zu deren Durchsetzung rechtmäßig. Dies betrifft insbesondere die Vorladung nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Art. 56 PAG für den Fall, dass der Kläger dieser Vorladung nicht Folge geleistet hätte. Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass für diesen Fall sofort eine weitere Vorladung vorgenommen wurde, sowie das für den Fall, dass der Kläger auch dieser nicht Folge geleistet hätte, die Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 PAG angedroht wurde. Insbesondere wurden die Zwangsmittel nach Art. 59 Abs. 1 PAG schriftlich angedroht und nach Art. 59 Abs. 2 S. 2 PAG mit dem Verwaltungsakt verbunden. Schließlich wurde gemäß Art. 59 Abs. 3 PAG auch angegeben, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


Ähnliche Artikel


Nach oben