Verkehrsrecht

Streit um Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfall

Aktenzeichen  1 O 4787/13

Datum:
1.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53412
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2
BGB § 104 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.583,30 € nebst Zinsen aus 11.149,20 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 29.03.2014 bis zum 13.01.2017 und aus 21.583,30 € seit 14.01.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2014 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 80%.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7. Der Beweisbeschluss vom 11.02.2020 wird aufgehoben.
8. Der Streitwert wird auf 29.616,19 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.
Die Prozessfähigkeit der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Hinweise für eine Prozessunfähigkeit sind nicht ersichtlich. Prozessunfähig sind Personen, die sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 104 Nr. 2 BGB; MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl. 2020, ZPO §§ 51, 52 Rn. 13). Weder aus den vorliegenden Arztberichten (vgl. auch das Schreiben des zum psychiatrischen Sachverständigen bestimmten Dr. S. vom 07.10.2020, Bl. 519), noch aus sonstigen Umständen ergeben sich Anzeichen einer solchen Störung. Soweit in dem Attest des klägerischen Hausarztes Gräupner vom 04.08.2016 (Anl. K11) eine schwere Depression geschildert wird, ist eine derartige psychische Erkrankung, die im Übrigen von neurologisch-psychiatrischer Seite nicht bestätigt werden konnte (vgl. Bl. 402), nicht mit der Prozessunfähigkeit gleich zusetzen.
Aus dem Beweisbeschluss vom 11.02.2020 geht hervor, dass der gerichtliche Referatsvorgänger sich daran erinnert, die Klägerin habe ihrem Prozessbevollmächtigten immer wieder aufgeregt etwas über den Teufel zugeflüstert (Bl. 488). Auch daraus ergeben sich keine Hinweise auf eine Prozessunfähigkeit, schon weil diese – nicht protokollierte – Äußerung aus jeglichem Zusammenhang gerissen ist. Dass die Klägerin die Zeugen H. als Teufel bezeichnet – so die Erläuterung des Klägervertreters (Bl. 495) – lässt keine Rückschlüsse auf ihren Geisteszustand zu. Denn die Erwähnung des Teufels, die Bezeichnung einer Person als Teufel und auch der – unterstellte – Glaube an den Teufel, führt nicht zwangsläufig zur Prozessunfähigkeit einer Person. Schließlich schildert der gerichtliche Sachverständige Dr. M. die Klägerin als kooperativ ohne Tendenzen der Simulation oder Aggravation (vgl. Bl. 414), so dass es fern liegt, dass die Klägerin unter einer bislang unbemerkten krankhaften Störung leidet.
II.
Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 823 BGB.
1. Die Beklagte zu 1) hat den Unfall allein verschuldet.
a) Dafür spricht schon der Beweis des ersten Anscheins. Bei Auffahrunfällen kann schon der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).
Das „Kerngeschehen“ – hier also der Auffahrunfall – reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen (BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16). Der Anscheinsbeweis kann z.B. dann entkräftet sein, wenn der Hintermann den vollen Beweis erbringt, dass er aufgefahren ist, weil der Anhalteweg des Vordermanns durch eine Kollision erheblich verkürzt ist oder weil der Vordermann einen Spur- und Fahrstreifenwechsel unternommen hat (Geigel, Haftpflichtprozess, Kap. 36 Beweisführung und Beweiswürdigung Rn. 52, beck-online).
b) Von einem untypischen Sachverhalt, der die Anscheinsbeweislage entfallen lässt, ist vorliegend nicht auszugehen, auch wenn man die von der Beklagten zu 1) und den Zeugen H. geschilderten klägerischen Fahrauffälligkeiten zugrundelegt (vgl. auch Hinweis des OLG München vom 13.04.2016, Az. 10 4556/15, Bl. 246).
aa) Die Angaben der unbeteiligten Zeugen H., die den Fahrzeugen der Parteien schon seit Murnau folgten, sprechen für die auch von der Beklagten zu 1) geschilderten Fahrweise der Klägerin. Auch davon, dass die Klägerin und ihre Beifahrerin während der Fahrt (teilweise) intensiv diskutierten, kann ausgegangen werden.
Angaben dazu, ob und welche Fahrauffälligkeiten der Klägerin sich unmittelbar vor der Kollision nach Durchfahren des Eschenloher Tunnels zeigten, konnten jedoch weder die Beklagte zu 1), noch die Zeugen H. machen. Die Beklagte zu 1) gab anlässlich ihrer Anhörung am 23.03.2017 an, dass ihr ein grundloses Abbremsen und Beschleunigen der Klägerin vor allem im Bereich vor dem Tunnel aufgefallen sei (Bl. 310). Im Bereich des Tunnels habe die Beklagte zu 1) auch festgestellt, dass die Klägerin und ihre Beifahrerin im Fahrzeug gestikulierten (Bl. 310). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die unmittelbar nach der Klägerin fahrende Beklagte zu 1) bei ihrer polizeilichen Vernehmung nach dem Unfall (Bl. 8 der Akte Az. 52 Js 41903/13) und auch der ersten gerichtlichen Anhörung angab (Bl. 60), nicht sicher zu sein, ob es die Klägerin oder die Zeugin K. war, die mit dem Arm gestikulierte.
Die von der Beklagten zu 1) und den Zeugen geraume Zeit vor dem Unfall beobachteten Fahrauffälligkeiten führen nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten. Dass diese Fahrauffälligkeiten kausal für streitgegenständlichen Unfall waren, ist nicht ersichtlich. Dass die Klägerin wegen eigenen Diskutierens und Gestikulierens unmittelbar vor dem Unfall abgelenkt war, steht nicht fest. Dass sie anlässlich der Geschwindigkeitsbegrenzungen ihre Geschwindigkeit verringert hat, spricht sogar gegen eine Ablenkung der Klägerin.
bb) Nicht nur der Anscheinsbeweis, sondern auch das Ergebnis der Beweisaufnahme sprechen für die Unaufmerksamkeit bzw. einen nicht ausreichenden Sicherheitsabstand der Beklagten zu 1) und somit für ihr Verschulden. Der Sachverständige S. kam zu dem Ergebnis, dass von einem Sicherheitsabstand der Beklagten zu 1) von 15 bis 17 Metern (Bl. 353) und von einer vorkollisionären Geschwindigkeit von 75 – 80 km/h auszugehen sei (Bl 161). Doch selbst, wenn man von einer vorkollisionären Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) von lediglich 60 km/h ausgeht, entspricht der von ihr eingehaltene Sicherheitsabstand nicht einer halben Tacholänge und ist nicht ausreichend.
Die Zeugin H. gab bei ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung am 24.07.2014 an, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen der Parteien sich aufgrund der wechselnden Geschwindigkeiten der Klägerin stetig veränderte (Bl. 65). Der Zeuge H. gab am 23.03.2017 an, nach dem Tunnel habe sich aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzung die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und daher auch der Abstand verringert. Die Beklagte zu 1) sei aufgefahren (Bl. 313), woraus sich eine Verringerung des Sicherheitsabstands zu der Klägerin durch die Beklagte zu 1) ergibt. Für einen zu geringen Sicherheitsabstand der Beklagten spricht außerdem der Umstand, dass der Zeuge H. seinerseits ein Auffahren vermeiden konnte. Er gab im Rahmen seiner Vernehmung am 23.03.2017 gar an, nach einer anfänglichen Vollbremsung habe er sein Fahrzeug noch ausrollen lassen können (vgl. Bl. 314).
cc) Schließlich muss sich die Beklagte zu 1) entgegenhalten lassen, dass sie – eben wegen der vorher beobachteten Fahrweise der Klägerin – sie besonders auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand hätte achten müssen (vgl. OLG München, Urteil vom 10.06.2016, Bl. 269). Zwar ist der Einwand der Beklagten, es sei aufgrund der wechselnden Geschwindigkeit der Klägerin unmöglich gewesen, einen größeren Sicherheitsabstand aufzubauen (vgl. Schriftsatz vom 17.08.2015, Bl. 174/175), aus der subjektiven Sicht der Beklagten zu 1) grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch ändert sich dadurch nichts daran, dass ein Idealfahrer nicht in die streitgegenständliche Situation gekommen wäre. Schließlich hatten nach der Beweisaufnahme unmittelbar vor der Kollision die beteiligten Fahrzeuge annähernd die gleiche Geschwindigkeit, so dass sich der zu geringe Sicherheitsabstand der Beklagten zu 1) nicht mit der klägerischen Fahrweise – zumindest unmittelbar vor der Kollision – erklären lässt.
c) Dass die Klägerin ihr Fahrzeug völlig zum Stillstand brachte, woraus sich ein für die Kollision mitursächliches Verschulden ergeben könnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Angaben der Klägerin und der Zeugin K., die ein „normale“ Bremsung schilderten, widersprechen insofern den Angaben der Beklagten zu 1) und den Zeugen H..
Die Beklagte zu 1) gab anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung vom 03.07.2013 an, die Klägerin habe abrupt gebremst (Bl. 8 der Ermittlungsakte, Az. 52 Js 41903/13). Eine abrupte Bremsung ist jedoch nicht mit einer Bremsung bis zum Stillstand gleichzusetzen. Erst in ihrer ersten gerichtlichen Anhörung am 24.07.2014 gab die Beklagte zu 1) an, die Klägerin habe ihr Fahrzeug durch eine Vollbremsung ganz oder fast bis zum Stillstand gebracht (Bl. 60).
Zwar blieben die unfallunbeteiligten Zeugen H. durchwegs ihrer Aussage treu, dass die Klägerin ihr Fahrzeug stark abbremste. Festlegen, ob die Klägerin ganz oder fast bis zum Stillstand abbremste, konnten sie sich jedoch nicht (vgl. Bl. 23, 26 der Ermittlungsakte 52 Js 41903/13, Bl. 63, 313/314). Dazu kommt, dass die Zeugen aufgrund ihres eigenen Sicherheitsabstands von ca. 44 bis 58 Metern (vgl. Bl. 354) und des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) keine direkte Sicht auf das klägerische Fahrzeug hatten, und sich die Fahrzeuge in gerader Linie folgten (Bl. 64, 354). Auch der Sachverständige S. konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob die Klägerin – ungewöhnlich stark bzw. bis (fast) zum Stillstand – abbremste oder ihre Geschwindigkeit auf 60 km/h verringerte (Bl. 332).
Schließlich spricht gegen eine Vollbremsung der Klägerin bis zum Stillstand, dass es für eine Vollbremsung einer großen physischen Kraftentfaltung und eines starken Willensentschlusses des Fahrers bedarf. Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin – aufgrund ihres Alters und ihrer zierlichen Statur – eine Vollbremsung bis zum Stillstand überhaupt vornehmen konnte.
d) Letztlich gab es für das Abbremsen der Klägerin auch einen konkreten Anlass, nämlich die weitere Reduzierung der Geschwindigkeit von 60 km/h auf 40 km/h, wobei diese Begrenzung nach eigenen Angaben der Beklagten zu 1) auch ihr bekannt war und zudem in der Ermittlungsakte Az. 52 Js 41903/13 (Bl. 28) festgehalten ist. An dieser Stelle weist das Gericht, angesichts der Vorstellungen der Beklagten zu einer vergleichsweise Einigung auf der Basis einer Quote von 75 zu 25 zu Lasten der Klägerin darauf hin, dass der 10. Senat des OLG München, für den Fall, dass es infolge einer Vollbremsung des Vorfahreden ohne verkehrsbedingten Anlass zu einem Auffahrunfall kommt, die Verursachungsanteile durch das Fahren ohne nennenswerten Sicherheitsabstand des Auffahrenden und eine Vollbremsung ohne verkehrsbedingten Anlass des Vorfahrenden als gleichwertig beurteilt hat (OLG München, Urteil vom 22.07.2016, Az. 10 U 3969/15). Vorliegend ist jedoch sogar von einem überwiegenden Verschulden der Beklagten zu 1) auszugehen, das die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktreten lässt. Da die Beklagten dem Vorschlag der Klägerin, sich auf einer Haftungsquote von 50 zu 50 nicht nähertreten wollten, hat das Gericht von einem eigenen Vergleichsvorschlag abgesehen.
2. Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit der Klägerin zum Unfallzeitpunkt liegen nicht vor.
a) Zu dem von dem richterlichen Referatsvorgänger im Beweisbeschluss vom 11.02.2020 aufgeworfene Frage, ob die Klägerin aus orthopädischen oder psychiatrischen Gründen nicht zum Führen von Fahrzeugen geeignet war, muss nach Ansicht der nunmehr zuständigen Richterin kein Beweis erhoben werden.
aa) Die Erforderlichkeit der Klärung dieser Frage ergibt sich nicht aus dem Hinweis des OLG München vom 12.05.2016. Der Senat führt darin aus (vgl. Bl. 248): „Insoweit klingt an, dass alters- oder gesundheitsbedingte Einschränkungen der allgemeinen Fahruntüchtigkeit der Klägerin [durch das Landgericht] für möglich gehalten wurden; eine sachgerechte Überprüfung und Klärung ist jedoch unterblieben.“ Dieser Hinweis ist nach Ansicht der nunmehr zuständigen Richterin nicht dahingehend zu auszulegen, dass der Senat (dem die erst nach der Zurückverweisung vorgelegten ärztlichen Atteste nicht bekannt waren) es vorliegend selbst für erforderlich hält, die Fahrtüchtigkeit der Klägerin zu überprüfen. Stattdessen weist der Senat ausschließlich darauf hin, dass das Landgericht (etwa wegen des von der Beklagten zu 1) und den Zeugen H. geschilderten vorkollisionären Fahrverhaltens) die Klägerin nicht ohne eine umfassende Klärung dieser Frage für fahruntüchtig halten durfte (vgl. auch Bl. 248).
bb) Nach Auffassung der nunmehr zuständigen Richterin liegen keine derartigen Hinweise für die klägerische Fahruntüchtigkeit vor und ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Befunden.
Zwar wird im Befund der BGU Murnau vom 10.05.2011 (Anl. K7) u.a. beschrieben, dass aus medizinischer Sicht von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung auszugehen sei, die zur Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führe, in der Form, dass die Klägerin längere Gehstrecken von über 200 – 300 Metern nur mit stärksten Schmerzen zurücklegen könne. Dieser Befund bezieht sich jedoch maßgeblich auf die Bewegung im Straßenverkehr als Fußgängerin. Soweit auch motorische Ausfälle im Bereich der unteren Extremitäten beschrieben werden, so bezieht sich der Befund auf den klägerischen Zustand im Jahr 2011. Der Unfall fand jedoch im Juli 2013 statt und weder die Beklagte zu 1) noch die Zeugen beschrieben motorische Auffälligkeiten der Klägerin zum Unfallzeitpunkt und solche sind auch nicht in der polizeilichen Ermittlungsakte erwähnt. Auch stellte der gerichtliche Sachverständige Dr. M., der die Klägerin am 31.07.2018 untersuchte, in seinem Gutachten vom 15.03.2019 keinerlei motorischen Ausfälle, Störungen der Koordination oder Beeinträchtigungen des Gehvermögens bei der Klägerin fest (vgl. Bl. 409, 424). Andererseits beschreibt auch der Hausarzt der Klägerin in dem Attest vom 04.08.2016 (Anl. K11) eine Gehbehinderung und motorische Ausfälle. Dabei handelt es sich jedoch um die beinahe wörtliche Wiedergabe des Befundes der BGU Murnau vom 10.05.2011. Es ist nicht ersichtlich, ob, wann und welche eigenen klinischen Untersuchungen der Hausarzt G. vorgenommen ist, so dass fraglich ist, ob diese Feststellungen aufgrund einer eigenen Befundung beruhen. Die Aussagekraft dieses Attests erscheint zweifelhaft und ist nicht als Anknüpfungstatsache für die Einholung eines Gutachtens zur Fahrtüchtigkeit im Juli 2013 geeignet.
Ähnlich verhält es sich mit einer Fahruntüchtigkeit der Klägerin psychiatrischer Art. Hinweise auf psychiatrische Beschwerden zum Unfallzeitpunkt liegen nicht vor. Soweit im Attest vom 28.02.2014 des Hausarzts G. Sehhalluzinationen und Schwindel beschrieben werden, handelt es sich um den Zustand der Klägerin nach einer Kopfverletzung mit Commotion cerebri im Januar 2014. Auch der Befund des Orthopädischen Fachzentrums vom 06.04.2014 (Anl. K14) bezieht sich auf die Schwindelsymptomatik seit diesem Jahr. Im Attest des Hausarztes G. vom 04.08.2016 werden psychische Erschöpfungszustände und schwere Depressionen in der Zeit nach dem streitgegenständlichen Unfall beschrieben. Weder ein psychischer Erschöpfungszustand, noch schwere Depressionen führen zwangsläufig zu einer Fahruntüchtigkeit. Zudem spricht der im Gutachten vom 15.03.2019 von Dr. M. erwähnte Arztbericht der neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis Dres. P. und B. vom 22.08.2016 (vgl. Bl. 402) gegen das zweifelsfreie Vorliegen psychischer Beschwerden. Schließlich hat auch der gerichtliche Gutachter Dr. M. keine Störung des Gleichgewichts festgestellt (Bl. 409, 414).
Hinweise für eine Fahruntüchtigkeit der Klägerin psychischer und physischer Art zum Unfallzeitpunkt liegen nicht vor und werden auch von den Beklagten nicht behauptet. Die geschilderten Auffälligkeiten im Fahrverhalten der Klägerin lassen sich durch das intensive Gespräch mit der Zeugin K. erklären. Ein Anlass zur Einholung eines psychiatrischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens besteht daher nicht. Schließlich wurden auch von den Beklagten die Einholung solcher Gutachten nicht beantragt.
Auch für eine etwaige medikamentenbedingte Fahruntüchtigkeit der Klägerin liegen keine Anknüpfungstatsachen vor.
2. Der Klägerin steht ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.583,39 € und ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000 € sowie ein Nebenforderung in Höhe von 775,64 € zu. Die Höhe des Schadensersatzes ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Positionen:%3) Reparaturkosten in Höhe von 7.549,20 €.
Laut dem Sachverständigen ist von Reparaturkosten in Höhe von 6.589,20 € netto auszugehen (S. 44 GA). Den von dem klägerischen Sachverständigen K. angegebenen Restwert von 2.100 € brutto bestätigt er als dem regionalen Markt angemessen. Die Instandsetzungskosten zuzüglich Wertminderung betragen 8.641,15 €. Der Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich Restwert beträgt 6.800 €. 130% dieses Betrags sind 8.840 €, so dass die Grenze von 130% nicht überschritten wird, denn die Bruttoreparaturkosten betragen 7.841,15 €.
Die Klägerin kann Mehrwertsteuer nur insoweit verlangen als diese angefallen ist. Bei der für 5.000 € durchgeführten provisorischen Reparatur ist Mehrwertsteuer in Höhe von 960 € angefallen, so dass sich ein Schadensersatzanspruch von 7.549,20 € ergibt. %3) Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 03.07.2013 bis zum 06.04.2016 à 34 € pro Tag in Höhe von 7.027,70 €.
Der Klägerin steht eine Nutzungsentschädigung für den gesamten Zeitraum zu. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin ihr Kraftfahrzeug im Zeitraum 03.07.2013 bis zum 06.04.2016 nutzen wollte. In der Regel spricht bereits die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG München, Urteil vom 27.05.2020, Az. 10 U 6795/19). %4) Dass das zum Unfallzeitpunkt vier Jahre alte Fahrzeug eine Laufleistung von nur 10.000 km hatte, spricht nicht gegen den Nutzungswillen der Klägerin. Denn ältere Autofahrer wie die zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Klägerin nutzen ihr Fahrzeug nicht für den täglichen Weg zur Arbeit oder für ausgedehnte Urlaubsfahrten, sondern – wie auch von der Klägerin vorgetragen – für kurze Fahrten zur Erledigung der Geschäfte des täglichen Lebens oder zur Pflege ihrer sozialen Kontakte. Schließlich spricht auch für den klägerischen Nutzungswillen, dass sie das Fahrzeug – wenn auch nach langer Standzeit – hat provisorisch Instand setzen lassen.%4) Auch die lange Standzeit des Fahrzeugs widerlegt den klägerischen Nutzungswillen nicht. Zwar fehlt nach Teilen der Rechtsprechung ein Nutzungswille, wenn der Geschädigte nach einem Unfall über längere Zeit keine Reparatur durchführen lässt bzw. kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2012 – 4 U 164/12 – ein Jahr neun Monate, mit Verweis auf Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 249 Rz. 42 m.w.N.). Zumindest begründet der lange Zeitraum aber eine von dem Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG München, Urteil vom 27.05.2020, Az. 10 U 6795/19, Rz. 8 m.w.N).%4) Von einem fortbestehenden Nutzungswillen kann ausgegangen, mithin die Vermutung widerlegt werden, wenn der Geschädigte – wie vorliegend – konkret nachweisen kann, dass die finanziellen Mittel für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung fehlen (vgl. OLG München, Urteil vom 27.05.2020, Az. 10 U 6795/19, Rz. 10; OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2016, Az. 12 U 1090/15; Rz. 6/7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2014 – 1 U 151/13, Rz. 36). Aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Finanzsituation, die dazu führte, dass ihr in zwei Instanzen uneingeschränkt Prozesskostenhilfe gewährt wurde, spricht die lange Standzeit ihres Fahrzeugs bis zur Vornahme der provisorischen Reparatur nicht gegen ihren Nutzungswillen. %4) Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung über die gewöhnliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit hinaus ist im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, dass der Geschädigte nicht in der Lage ist, ohne Erhalt der Entschädigung die Reparatur oder den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs vorrangig durch Kreditaufnahme vorzufinanzieren (OLG München, Urteil vom 27.5.2020, Az. 10 U 6795/19, Rz. 15).%4) Eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen, ist ausnahmsweise nur dann zu bejahen, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2002, Az. II ZR 355/00). In rechtlicher Hinsicht ist es grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird (BGH, Urteil vom 26.05.1988, Az. III ZR 42/87; OLG Naumburg, Urteil vom 15.6.2017, Az. 9 U 3/17; OLG München, Urteil vom 27.5.2020, Az. 10 U 6795/19, Rz. 16).
Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung nachgekommen, vorzutragen, dass sie nicht in der Lage war, einen Kredit für die Reparatur ihres Pkws zu erlangen. %4) Auch liegt kein Verstoß gegen die klägerische Schadensminderungspflicht darin, dass sie sich im April 2016, d.h. fünf Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 24.11.2015, durch das ihre Klage abgewiesen wurde, zu der provisorischen Reparatur mithilfe eines Privatkredits entschloss. Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie nicht verpflichtet, sich früher um einen Privatkredit zur Finanzierung der provisorischen Reparatur zu bemühen, da sie nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von der Alleinhaftung bzw. der überwiegenden Haftung der Beklagten ausgehen durfte. Fraglich ist außerdem, ob sich viele private Kreditgeber gefunden hätten, die einer fast 80-jährigen geschiedenen Frau, deren Rente mit der Grundsicherung aufgestockt wird, einen Kredit gewähren würden.%4) Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird auch weder durch den Wert des klägerischen Fahrzeugs, noch durch die Vorhaltekosten beschränkt (OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2016, Az. 12 U 1090/15). Der Wert des klägerischen Fahrzeugs wird bereits bei der Bestimmung der Höhe der pro Tag beanspruchbaren Nutzungsentschädigung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fahrzeugwert darüber hinaus auch die absolute Höhe der zu zahlenden Nutzungsentschädigung beschränken sollte. %4) Auch eine Beschränkung auf die Vorhaltekosten ist nicht gerechtfertigt. Ausgangspunkt der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes ist es, die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass Wesen und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand – dem „Haben“ – erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03; Beschluss vom 09.07.1987, GSZ 1/86). Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum bei längerem unfreiwilligen Verzicht auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs die fehlende Nutzungsmöglichkeit für den Geschädigten weniger fühlbar sein sollte.%3) Standkosten in Höhe von 5.985,70 €%4) Die Standkosten stehen der Klägerin ebenfalls in der beanspruchten Höhe zu.
Bei der Bemessung der Dauer der als angemessen anzusehenden Standzeit eines unfallbedingt beschädigten Kraftfahrzeugs hat sich der Geschädigte eine Kürzung oder sogar einen Ausschluss seines Schadenersatzanspruches gemäß § 254 II 1 BGB dann gefallen zu lassen, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ihn trifft eine Mitverantwortung, wenn er vorwerfbar Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat, deren Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2008, Az. I-1 U 212/07 mit Verweis auf BGH NJW 1997, 2234; OLG München, Urteil vom 27.05. 2020, Az. 10 U 6795/19).
Der Klägerin ist jedoch kein Verstoß gegen solche Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Sie beabsichtigte, ihr Fahrzeug reparieren zu lassen und hat hierauf, wie auch auf ihre finanzielle Situation frühzeitig hingewiesen. Sie konnte auch nicht damit rechnen, dass der Rechtsstreit sich derart lange hinziehen würde. Auch konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, ein zwar fahrbereites, aber nicht verkehrssicheres und abgemeldetes Fahrzeug zu einem anderen Abstellplatz zu fahren und dort abzustellen, wobei die Beklagten auch nicht nachgewiesen haben, dass ihr ein anderer Abstellplatz zu einem von ihr erschwinglichen Tarif zur Verfügung gestanden hätte. Schließlich war den Beklagten der Beschluss des OLG München vom 02.12.2014, Az. 10 W 2205/14, durch den der landgerichtliche Beschluss vom 04.11.2014 aufgehoben wurde und der Klägerin auch hinsichtlich der durch Klageerweiterung vom 16.07.2014 beantragten Standkosten uneingeschränkt Prozesskostenhilfe gewährte wurde, bekannt. Sie wussten also, dass der auch für eine eventuelle Berufung in vorliegendem Rechtsstreit zuständige Senat den auf Ersatz der Standgebühren gerichteten Anspruch der Klägerin hinreichende Erfolgsaussichten zumaß. Den Beklagten wäre es daher durchaus möglich gewesen und zumutbar gewesen, die zu ersetzenden Standkosten gering zu halten, z.B. durch eine Vorschusszahlung auf den gesamten Schadensersatz. Davon wurde – möglicherweise auch wegen der finanziellen Situation der Klägerin – abgesehen. Die Beklagten haben daher auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (OLG München, Urteil vom 27.5.2020, Az. 10 U 6795/19).%3) Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 €.
Der Klägerin steht wegen der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschäden in Form einer HWS-Distorsion des Schweregrades 2 und multipler Prellungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € zu.
Die sonstigen gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Gegen eine Unfallursächlichkeit spricht bereits, dass die klägerischen Beschwerden nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen in einem Maximum auftraten und allmählich abklangen, sondern einen eher mehrphasigen Verlauf (vgl. Arztbrief des orthopädischen Fachzentrums vom 06.05.1014, Anl. K19) nahmen (Bl. 422). Nach Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass die Beschwerden der Klägerin auf die bereits vor dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Probleme zurückzuführen sind und die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen auch nicht mitursächlich waren.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgelds wurde neben der Art der Verletzungen auch das klägerische Alter wie auch das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten berücksichtigt. Zwar wurde ein Schmerzensgeld erst durch Schriftsatz vom 30.12.2016 gerichtlich geltend gemacht, jedoch wurde trotz des Urteils des OLG München vom 10.06.2016, in dem darauf hingewiesen wird, dass eine Haftung 100 zu 0 zulasten der Klägerin nicht vertretbar ist (vgl. Bl. 270), während beinahe fünf Jahren noch nicht einmal eine Vorschusszahlung bezüglich der unstreitigen Verletzungen der Klägerin geleistet.
Insgesamt hält das Gericht hält daher einen Betrag von 2.000 € für angemessen, aber auch ausreichend.%3) Außerdem hat die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 990,79 €, von 30 € wegen der allgemeinen Unkostenpauschale und außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 775,64 €.
2. Die erstmals mit Schriftsatz vom 30.12.2016 geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt. Die Regelverjährungsfrist gemäß § 196 BGB begann am 01.01.2014 (§ 199 Abs. 1 BGB) zu laufen und endete am 31.12.2016. Die Klage wurde ausweislich des Stempels der Geschäftsstelle des Landgerichts am 30.12.2016 per Fax eingereicht (vgl. Bl. 291). Die Zustellung an die Beklagten wurde am 05.01.2017 verfügt und ist am 13.01.2017 (demnächst, § 167 ZPO) erfolgt.
III.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 291 BGB. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.
IV.
Der Beweisbeschluss vom 11.02.2020 war aufzuheben. Es bestand kein Anlass zur Einholung weiterer medizinischer Gutachten (s.o.). Zudem wurde der Beweisbeschluss ohne Anhörung der Klägerin und damit verfahrensfehlerhaft erlassen (Thomas/Putzo/Hüßtege, 41. Aufl. 2020, § 52 Rn. 38).
V.
Der Streitwert ergibt sich zuletzt geltend gemachten Zahlungsansprüchen sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 zurückgenommenen, mit 3.000 € bewerteten, Feststellungsantrag.


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