Verwaltungsrecht

2 WDB 11/20

Aktenzeichen  2 WDB 11/20

Datum:
4.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:040121B2WDB11.20.0
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat

Leitsatz

Bei der Ausübung des durch § 126 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WDO eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Anordnung einer teilweisen Einbehaltung des Ruhegehalts sind die Belastungen des Betroffenen durch eine vorangegangene teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des früheren Soldaten werden der Bescheid des Kommandeurs … vom 12. Oktober 2020 und sein Bescheid vom 10. Dezember 2018, soweit darin die Einbehaltung von 30 % des Ruhegehalts des früheren Soldaten in Gestalt seiner Übergangsgebührnisse ab dem 1. Januar 2019 angeordnet wurde, aufgehoben.

Tatbestand

1
Das Verfahren betrifft die vorläufige Einbehaltung von Ruhegehalt.
2
Der … geborene Beschwerdeführer war von 2007 bis Ende 2018 Zeitsoldat, seit 2011 im Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten. Der Kommandeur … leitete gegen ihn mit Verfügung vom 10. Februar 2014 wegen des Verdachts der entwürdigenden Behandlung und körperlichen Misshandlung eines Kameraden, des Gefreiten …, ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Zugleich ordnete er die vorläufige Dienstenthebung des früheren Soldaten, ein Uniformtrageverbot und die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge an. Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte der Kommandeur … einen Antrag des früheren Soldaten auf Aufhebung der Nebenentscheidungen ab.
3
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft schuldigte den früheren Soldaten am 2. Februar 2017 beim Truppendienstgericht eines aus zahlreichen Einzeltaten zum Nachteil des Gefreiten … bestehenden Dienstvergehens an.
4
Der Kommandeur … hob wegen des Dienstzeitendes des früheren Soldaten mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 die Anordnung über die Einbehaltung von dessen Dienstbezügen zum Ablauf des 31. Dezember 2018 auf. Zugleich ordnete er die Einbehaltung von 30 % des Ruhegehalts des früheren Soldaten in Gestalt seiner Übergangsgebührnisse ab dem 1. Januar 2019 an.
5
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte dem früheren Soldaten mit einer Nachtragsanschuldigungsschrift vom 17. Juli 2020 weitere gegen den Gefreiten … gerichtete Einzeltaten zur Last.
6
Das Truppendienstgericht hat mit Urteil vom 13. August 2020 das gerichtliche Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt. Es treffe lediglich zu, dass der frühere Soldat den Gefreiten … zwischen Oktober 2013 und dem 4. Dezember 2013 während des Dienstes im Büro des Versorgungsunteroffiziers … mehrfach als “Nichtsnutz” und “Napf” bezeichnet habe. Die weiteren angeschuldigten, schwerwiegenderen Taten seien nicht erwiesen. Zwei festgestellte Vorfälle seien nicht zu berücksichtigen, weil sie sich nicht mit den Anschuldigungen deckten. Hinsichtlich der Bezeichnung “Napf” sei eine Freistellung angezeigt. Bezüglich des Ausdrucks “Nichtsnutz” liege eine schuldhafte Ehrverletzung vor, mit welcher der frühere Soldat seine Pflichten zum treuen Dienen, zur Kameradschaft und zum innerdienstlichen Wohlverhalten verletzt habe. Insoweit sei bei einer Gesamtwürdigung nur eine einfache Disziplinarmaßnahme angezeigt gewesen, die nach § 16 WDO nicht mehr verhängt werden könne.
7
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen das Urteil Berufung mit dem Ziel der Verhängung der Höchstmaßnahme eingelegt. Sie hält die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts für unzutreffend und dessen Auffassung zur Bindungswirkung der Anschuldigungsschrift für unrichtig. Auch habe das Truppendienstgericht zu Unrecht einen Milderungsgrund in Form der langen Aufrechterhaltung der Nebenentscheidungen anerkannt.
8
Der Kommandeur … hat einen Antrag des früheren Soldaten vom 30. September 2020 auf Aufhebung der Einbehaltensanordnung vom 10. Dezember 2018 mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 abgelehnt, weil im Berufungsverfahren die Verhängung der Höchstmaßnahme zu erwarten sei.
9
Der frühere Soldat hat gegen den ihm am 15. Oktober 2020 zugestellten Bescheid am 10. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hält die Berufungsbegründung nicht für überzeugend.
10
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist dem entgegengetreten.


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