Verwaltungsrecht

Abgewiesene Klage gegen nachträgliche Herabsetzung der besonderen Zuwendung eines Häftlings

Aktenzeichen  M 4 K 15.4345

Datum:
26.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB XII SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1
StrRehaG StrRehaG § 17a Abs. 2 S. 2
EStG EStG § 20

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
I.
Das Klagebegehehren wird zugunsten des Klägers dahingehend ausgelegt (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), dass er nicht die vollständige Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, sondern nur die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 6. Die Klage wäre ansonsten bezüglich der Ziffern 2, 4 und 5 unzulässig, da diese den Kläger begünstigen und auch keine Änderung zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2012 enthalten.
II.
Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insoweit von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Kapitaleinkünfte des Klägers in Höhe von 47.534.- EUR sind vollständig zu berücksichtigendes Einkommen für das Jahr 2013, sie stellen kein (nicht zur berücksichtigendes) Vermögen des Klägers dar.
Bei der Einkommensberechnung verweist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz auf die Vorschriften der Sozialhilfe und diese lehnen sich wiederum an das Einkommenssteuergesetz an. Die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII verwendet zum einen die einkommenssteuerrechtlichen Begrifflichkeiten und bezieht sich zum anderen auch inhaltlich auf das Einkommenssteuergesetz -EStG-, was sich beispielsweise in den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 zeigt. Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen danach gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 StrRehaG, § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 6 der Verordnung zu § 82 SGB XII und § 20 EStG grundsätzlich zu dem Einkommen, das bei der Berechnung der besonderen monatlichen Zuwendung zur berücksichtigen ist.
Zeitlich gesehen ist Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig „dazu“ erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Insoweit gilt auch bei der Berechnung des Einkommens im Rahmen des § 82 SGB XII das aus dem Einkommenssteuerrecht stammende Zuflussprinzip. Bei der Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 14/98 – juris Rn. 11ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 82 Rn. 19, 21).
Nach diesen Grundsätzen sind die Kapitaleinkünfte des Klägers in Höhe von 47.534.- EUR vollständig als Einkommen im Jahr 2013 zu werten und nicht als Vermögen. Denn der tatsächliche Zufluss der Kapitaleinkünfte fand im Jahr 2013 statt. Auch wenn die Kapitaleinkünfte tatsächlich in den Jahren 2008 bis 2013 den Konten der Erblasserin bzw. des Erben gutgeschrieben wurden, sind diese Einkünfte dem Kläger jedoch tatsächlich erst im Jahr 2013 nach Erteilung des Erbscheins zugeflossen, da er erst zu diesem Zeitpunkt über sie verfügen konnte.
Damit wird auch nicht an einen zufälligen Zeitpunkt (des Zuflusses) angeknüpft (vgl. insofern Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 1968 – V C 62.67 – juris Rn. 18 ff.), denn es wird jeweils jährlich ermittelt, ob aktuell eine Notlage und damit ein Anspruch auf die besondere monatliche Zuwendung nach § 17a StrRehaG besteht, was wiederum am aktuellen Einkommen festgemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 14/98 – juris Rn. 13).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 3.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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