Aktenzeichen 10 ZB 17.2458
Leitsatz
Für eine hinreichende Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) bedarf es unter ausdrücklicher oder konkreter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 12 K 17.1105 2017-09-28 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 8. Februar 2017 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, die Wirkungen der Ausweisung wurden auf vier Jahre befristet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). In seinem Zulassungsvorbringen setzt sich der Kläger jedoch nicht mit den die Abweisung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 8. Februar 2017 tragenden Gründen auseinander.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, weil die Ausweisungsentscheidung rechtmäßig sei. Vom Kläger gehe eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dies ergebe sich aus seiner nicht therapierten Drogenabhängigkeit. Zudem sei der Kläger bereits zwei Mal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die erstmalige Verbüßung der Freiheitsstrafe und sein beanstandungsfreies Verhalten in der Haft hätten ihn nicht davon abhalten können, wieder im Bereich der Betäubungsmitteldelikte straffällig zu werden. Im Übrigen erfolge die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des Klägers. Zu seiner am 22. Juli 2015 geborenen Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit habe er keine Beziehung aufbauen können, da er am 21. Dezember 2015 inhaftiert worden sei. Er könne die bestehenden Kontakte auch von seiner Heimat aus über Telefon und Briefe aufrechterhalten. Die Beziehung zu Frau Ö. sei nicht einer nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützten Ehe gleichzustellen. Eine Eheschließung stehe noch nicht unmittelbar bevor.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers, das entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 bis zum Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht weiter ergänzt worden ist, beschränkt sich darauf, den Sachverhalt und die Begründung des Ausweisungsbescheides nochmals darzustellen. In rechtlicher Hinsicht verweist der Kläger lediglich auf sein Umgangsrecht mit seiner am 22. Juli 2015 geborenen Tochter sowie die bevorstehende Eheschließung mit Frau Ö. sowie seine Bemühungen, von seiner Drogensucht loszukommen, die Aufnahmezusage für eine Langzeittherapie und die Kontakte zur externen Suchtberatung.
Damit genügt er jedoch dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Hierfür bedarf es unter ausdrücklicher oder konkreter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht (Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 49).
Die vom Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochenen Gesichtspunkte waren schon Gegenstand seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung damit auseinandergesetzt. Die Therapiewilligkeit des Klägers hat es bei seiner Prognose, ob von ihm die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgehe, berücksichtigt. Es ist jedoch unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu dem Ergebnis gelangt, dass erst eine abgeschlossene Drogentherapie und die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende sowie eine Bewährung in Freiheit die aufgrund der Drogenproblematik angenommene Wiederholungsgefahr entfallen lassen können. Hierzu verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
Bezüglich der langjährigen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und der regelmäßigen Besuche seiner Tochter in der Justizvollzugsanstalt hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 AufenthG die Auffassung vertreten, dass trotz dieser Bindungen wegen der vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiege. Es hat dabei die Intensität der Beziehungen gewürdigt und darauf abgestellt, dass diese auch vom Ausland aus aufrechterhalten werden können. Auch mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen mit keinem Wort auseinander, so dass er sie auch nicht ernsthaft in Zweifel zieht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).